VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0165

VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des HS in K, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-12150/0016-I/A/3/2013, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten zugewiesen.

Vor seiner mit bewirkten Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis stand er von Jänner 1981 bis in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.

Unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), vorgesehenen Formulars beantragte er am die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG unter Hinweis auf vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten in einem Lehrverhältnis zu einem näher genannten privaten Unternehmen.

Die Vorinstanzen (Amt des Arbeitsmarktservice Kärnten und Amt des Arbeitsmarktservice Österreich) wiesen den genannten Antrag mit der Begründung ab, im Hinblick auf eine Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema sei seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt.

Gegen den Bescheid der zuletzt genannten Behörde vom erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

In einem Vorhalt vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie davon ausgehe, dass sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom mit dem neu festzusetzen sei.

Zu diesem Vorhalt erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, seine Lehrzeit habe vier Jahre, und zwar von September 1975 bis Juni 1979, betragen. Er vertrat die Auffassung, wonach aus dem Grunde des § 12 Abs. 1a Z. 2 GehG eine Anrechnung eines weiteren Monats und 16 weiterer Tage zur Gänze zu erfolgen hätte.

Mit dieser Eingabe legte er ein Prüfungszeugnis über seine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Kraftfahrzeugmechanikers vom bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 12 und § 113 GehG durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung des § 12 Abs. 1 und des § 113 Abs. 10 und 12 GehG Folgendes aus:

"Der BW wurde mit auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse III, Verwendungsgruppe P3 ernannt. Als Vorrückungsstichtag wurde der festgesetzt, womit er die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 3 erlangte. Mit Wirksamkeit vom hatte der BW nach Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe C die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8 erreicht und optierte mit Wirksamkeit vom gemäß § 134 GehG in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 8). Im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema bestimmte sich daher die besoldungsrechtliche Stellung des BW nur durch den Vorrückungsstichtag und die bloße Zeitvorrückung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf seine besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Überleitung nach § 134 GehG und somit auch auf die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung des BW im Funktionszulagenschema auswirkt. Daran änderte auch die später erfolgte Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 nichts. Der BW hat somit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG erfüllt.

...

Der BW wurde 1966 in die erste Schulstufe aufgenommen. Dem Tag seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, und zwar dem , sind daher gemäß den Bestimmungen des § 12 GehG jene Zeiten voranzusetzen, die nach dem liegen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b GehG können sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, dem Tag der Anstellung in folgendem Ausmaß vorangesetzt werden: bis zu drei Jahren zur Gänze (sublit. aa) und bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte (sublit. bb). Es sind daher die Zeit vom bis zum zur Gänze sowie Zeit vom bis zum zur Hälfte für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen. Die Zeiten ab sind entsprechend dem Bescheid des Landesarbeitsamtes Kärnten vom , GZ Ia 2301 B, zu berücksichtigen. Dass die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllt wären, ergibt sich weder aus dem Sachverhalt noch wurde dies vom BW behauptet.

Der BW bringt in seiner Berufung vor, entgegen den Feststellungen im bisherigen Verwaltungsverfahren, sei er nicht mit , sondern bereits mit in die Verwendungsgruppe A2/2 ernannt worden. Entgegen den Feststellungen der Dienstbehörde II. Instanz einerseits und dem Vorbringen des BW andererseits erfolgte die Ernennung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2 mit Wirksamkeit vom . Zu diesem Zeitpunkt hatte der BW die besoldungsrechtliche Stellung der Gehaltsstufe 9 erreicht, mit nächster Vorrückung am . Wurde der Zeitpunkt der Überstellung auch falsch angenommen, so hat dies dennoch weder Auswirkungen auf den Vorrückungsstichtag bzw. dessen Neufestsetzung gemäß § 113 Abs. 10 GehG noch auf die Vorrückung des BW in den Gehaltsstufen.

Weiters bringt der BW vor, seine Lehrzeit habe vier Jahre betragen, da zum damaligen Zeitpunkt der Lehrabschluss nach einer vierjährigen Lehrzeit absolviert worden sei. Es müsse daher gemäß § 12 Abs. 1a Z 2 GehG eine Anrechnung über drei Jahre hinaus zur Gänze erfolgen.

§ 12 Abs. 1a Z 2 GehG regelt Folgendes:

'Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

... .....

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.'

Unter einer Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d GehG ist ein Ausbildungsverhältnis als Lehrling zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu verstehen. Der BW hat eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker bei der X Kfz-Werkstätte in Klagenfurt absolviert. Er ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling zur Republik Österreich gestanden. Dafür, dass der BW in einem Ausbildungsverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft gestanden wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde dies auch nicht behauptet.

Unter Berücksichtigung der mit Bescheid des ehemaligen Landesarbeitsamtes Kärnten vom , GZ Ia 2301 B, vorangesetzten Zeiten beträgt somit das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung des BW voranzusetzenden Zeiten 7 Jahre, 3 Monate und 26 Tage. Dies ergibt als Vorrückungsstichtag den ."

Dem Bescheid war eine Beilage angeschlossen, aus welcher die dem Datum der Anstellung vorangesetzten Zeiten hervorgehen, wobei die zusätzlich vorangesetzten Zeiten hervorgehoben werden. Diese Beilage stellt sich wie folgt dar:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 113 Abs. 10 GehG ist die (mit Stichtag erfolgte) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 vorzunehmen.

§ 12 Abs. 1, Abs. 1a Z. 2, Abs. 2 Z. 1, 4 und 6 sowie Abs. 3 und 3a GehG in der vorzitierten Fassung lauteten (auszugsweise):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:


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1.
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2.
sonstige Zeiten, die
a)
die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b)
die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
aa)
bis zu 3 Jahren zur Gänze und
bb)
bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

...

2. eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule,

Universität oder Hochschule oder

...

4. die Zeit

...

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

...

6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,

A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,

K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums


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a)
an einer höheren Schule oder
b)
- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu

berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen

Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG

oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen

Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

Im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis () stand die

Z. 8 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Stammfassung in Geltung und lautete:

"8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines

Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die

Verwendung als

a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader,

Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse,

Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;

b) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem

einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der

Dampfkesselwärterprüfung;

c) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn

hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines

Personenkraftwagens erforderlich ist;

d) Maschinist in einem Bereich, für den die

erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der

Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche

Ablegung beider Prüfungen;

e) Sprengmeister mit der Verantwortung für die

Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der

Sprengberechtigungsprüfung;

f) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer

Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;

g) Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger

Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten."

In der Beschwerde rügt es der Beschwerdeführer als "unsachlich", dass die Zeiten für die Absolvierung der für seine (damalige) Verwendungsgruppe P3 als Ernennungserfordernis umschriebenen und daher für seine damalige Verwendung besonders bedeutsamen Lehre lediglich unter den restriktiven Bedingungen für die Anrechnung "sonstiger Zeiten" gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG angerechnet worden seien.

Damit zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Ermittlungsmangel auf:

Dem zitierten Vorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst offenbar unter Hinweis auf das Neuerungsverbot entgegen, dass der Beschwerdeführer eine Behauptung betreffend die besondere Bedeutung seiner Lehre im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat.

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG trifft die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht, welche durch § 8 Abs. 1 DVG auch insofern unterstrichen wird, als die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat.

Der belangten Behörde lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lehrabschlusszeugnis vor. Sie hat selbst die Feststellung getroffen, dass die erstmalige Ernennung des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in die Verwendungsgruppe P3 erfolgte.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber bereits aus der damaligen Rechtslage (vgl. die oben wiedergegebene Z. 8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in ihrer im Zeitpunkt der Ernennung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Stammfassung), dass - jedenfalls in Ermangelung der Ausnahmen gemäß Z. 8.2. und 8.3. dieser Anlage - die Erlernung eines Lehrberufes unabdingbare Voraussetzung für die Ernennung in die Verwendungsgruppe P3 gewesen ist.

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde vorliegendenfalls amtswegig verpflichtet zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls die Ausnahmebestimmungen der zuletzt genannten Ziffern vorlagen; verneinendenfalls wäre davon auszugehen, dass die Absolvierung der in Rede stehenden Lehre (unabdingbare) Voraussetzung für die Ernennung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe P3 war.

Die Unterlassung entsprechender Ermittlungen stellt auch einen relevanten Verfahrensmangel dar:

Zwar sieht § 12 Abs. 2 GehG die Berücksichtigung von Lehrzeiten bei privaten Unternehmungen als gemäß Abs. 1 Z. 1 leg. cit. voranzusetzende Zeiten auch dann nicht vor, wenn die Absolvierung der entsprechenden Lehre eine Ernennungsvoraussetzung für die Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gebildet hat.

Nichtsdestotrotz wäre diesfalls aber in Ansehung dieser "sonstigen Zeiten" zu prüfen gewesen, ob sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG erfüllen und damit nicht der von der belangten Behörde vorgenommenen Restriktion der Anrechnung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG unterlägen. Gemäß § 12 Abs. 3 GehG können solche Zeiten, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Nach ständiger Judikatur ist in diesem Zusammenhang auf die Verwendung des Beamten in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/12/0001, oder vom , Zl. 98/12/0054). Die Umschreibung der Absolvierung der Lehre als Ernennungsvoraussetzung für die Verwendungsgruppe P3 legt ihre besondere Bedeutung für die in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verrichteten Tätigkeiten (Hinweise auf eine unterwertige Beschäftigung des Beschwerdeführers in dieser Zeit bestehen nicht) durchaus nahe.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0501, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden seien, fordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GG 1956 zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt werde, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich gewesen sei (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1183/72 = Slg. NF Nr. 8393/A - Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil). Soweit ersichtlich hatte der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aber nur Fälle von Vorverwendungen, die vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Anstellungserfordernisses ausgeübt worden waren, zu beurteilen. ...

...

Damit ist aber die bei der vorliegenden Beschwerde gegebene Fallkonstellation nicht zu vergleichen. Im Beschwerdefall liegt nämlich ein erfolgreich abgeschlossenes parallel betriebenes Doppelstudium an der Universität vor, wobei jeder Abschluss für sich jeweils - wenn auch für Arbeitsplätze in verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen - das fachliche Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe 'Universitätsassistent' nach Z. 21.1.lit. a in Verbindung mit Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt. In diesem Sinn sind die beiden Ausbildungen (Studien), von denen eines Anstellungserfordernis für die Verwendung des Beschwerdeführers als Universitätsassistent am Institut für Informationswissenschaft war, auf jeweils gleichem Niveau erfolgt (so im Ergebnis auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0001, bei dem es um die Berücksichtigung des Erststudiums 'Pädagogik' ging, das die damalige Beschwerdeführerin, die im Bereich der Gesundheitsverwaltung u.a. auch mit Ausbildungsangelegenheiten der Gesundheitsberufe zu tun hatte, vor der Absolvierung ihres das Ernennungserfordernis bildenden Abschlusses des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften abgeschlossen hatte).

Da die belangte Behörde - ausgehend von ihrer nicht zutreffenden Auffassung über den für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung 'besondere Bedeutung' anzuwendenden strengen Prüfungsmaßstab - die von ihr selbst im Berufungsverfahren veranlassten rechtserheblichen Ermittlungen in ihre Beurteilung nicht einbezogen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

Ging aber der Verwaltungsgerichtshof solcherart davon aus, dass (schon) ein parallel betriebenes Studium, welches (in anderen Wissenschaftszweigen) ein (alternatives) Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe "Universitätsassistent" war, von "besonderer Bedeutung" im Verständnis des § 12 Abs. 3 GehG sein kann, so gilt dies umso mehr in einem Fall, in welchem die Tätigkeit, deren Anrechnung unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GehG im Raum steht, alternativlose Ernennungsvoraussetzung für den Beamten gewesen ist.

Einer Unterstellung dieser Zeiten unter § 12 Abs. 3 GehG steht auch vorliegendenfalls nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Jänner 1981 und als Vertragsbediensteter des Bundes tätig war, und zwar auch dann nicht, wenn seine Tätigkeit jener geähnelt haben sollte, die er später im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis absolvierte:

Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung, wonach eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein ausschließt, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0264); diese Rechtsprechung ist jedoch auf Zeiten einer Lehre, durch deren Absolvierung erst die Ernennungsvoraussetzungen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfüllt werden, nicht anwendbar. Sie beruht nämlich auf dem Gedanken, dass der Wert einer Berufspraxis in der Privatwirtschaft schon während der daran mittelbar oder unmittelbar anschließenden gleichartigen Tätigkeit als Vertragsbediensteter auf Grund der in diesem Zusammenhang gesammelten Berufserfahrung gleichsam "verpufft". Dies gilt aber für die hier in Rede stehende Lehrzeit, deren Absolvierung - unabhängig von der Frage einer dazwischen liegenden Vertragsbedienstetentätigkeit - jedenfalls Voraussetzung für eine Ernennung des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bildet, nicht.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am