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VwGH vom 07.04.2011, 2008/22/0298

VwGH vom 07.04.2011, 2008/22/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Wolfgang Lauß, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 144.971/3-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag die Gewährung von Asyl. Am heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin. Am stellte er persönlich den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG". Die erstinstanzliche Abweisung seines Asylantrages (verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria) wurde durch die Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung am rechtskräftig.

Der Antrag vom wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom nach der Gewährung von Parteiengehör im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, wonach der Zusammenführende in Österreich dauernd wohnhaft sein muss, auf Grund der langjährigen Haftstrafe, die die Ehefrau des Beschwerdeführers in England verbüße, nicht gegeben sei.

In der dagegen erhobenen Berufung räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine Ehefrau eine mehrjährige Haftstrafe in England zu verbüßen habe, bemängelte aber, dass im Bescheid nicht ausgeführt werde, wann mit ihrer Rückkehr nach Österreich zu rechnen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und wies den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer hätte gemäß § 21 Abs. 1 NAG den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet stellen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen. Die Behörde könne einen im Inland gestellten Antrag gemäß § 74 NAG aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen im Sinne des § 72 NAG zulassen. Solche Gründe seien während des gesamten Verfahrens nicht releviert worden. Hinzu komme der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in England eine mehrjährige Haftstrafe verbüße. Dies habe einerseits zur Konsequenz, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 NAG nicht zulässig wäre, und andererseits entfalle auch "jede Berücksichtigungswürdigkeit" im Zusammenhang mit dem Familienleben des Beschwerdeführers. Eine Inlandsantragstellung werde daher nicht zugelassen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde noch während der Geltung des Fremdengesetzes 1997 im Inland gestellt. Gemäß § 81 Abs. 1 des am in Kraft getretenen NAG war das betreffende Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende führen. Gemäß § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abzuwarten, unabhängig davon, ob die Einbringung des Antrags nach dem Fremdengesetz 1997 zulässigerweise im Inland erfolgen konnte. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte § 21 Abs. 1 Z 2 NAG, nach dem Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er nie im Bundesgebiet "niedergelassen" war.

Gemäß § 74 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) kann die Behörde allerdings aus humanitären Gründen im Sinne des § 72 NAG die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen. Wird die Inlandsantragstellung nach dieser Bestimmung zugelassen, darf der Fremde die Entscheidung über seinen Antrag auch im Inland abwarten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0036). Die amtswegige Zulassung der "Inlandsantragstellung" hätte daher die Berechtigung des Beschwerdeführers zum (weiteren) Abwarten des Verfahrens im Inland zur Folge gehabt.

Der belangten Behörde kann aber im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen humanitärer Gründe und somit die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung verneint hat. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hatte, keinerlei humanitäre Gründe vorgebracht. Angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau - wie auch der Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung selbst eingeräumt hat - eine Haftstrafe in England verbüßte, konnte jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Abwarten der Entscheidung im Ausland nicht ein in Österreich geführtes Familienleben entgegenstand. Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen zur Dauer der Haft getroffen hat, der Feststellung, dass es sich um eine "mehrjährige" Haftstrafe und somit jedenfalls nicht um eine nur kurzfristige Abwesenheit handelt, ist der Beschwerdeführer aber weder anlässlich des Parteiengehörs noch in der Berufung entgegengetreten.

Soweit er in der Beschwerde vorbringt, dass ihm eine Ausreise auf Grund der allgemeinen Lage in Nigeria nicht zumutbar sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde auch nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen zur Lage in Nigeria anzustellen, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden war.

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher zu Recht wegen Fehlens der Erfolgsvoraussetzung des § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG abgewiesen, sodass auf die Frage, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 NAG gegeben waren, nicht eingegangen werden muss.

Da die behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-84327