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VwGH vom 26.04.2007, 2006/14/0039

VwGH vom 26.04.2007, 2006/14/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der P m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3250801/004-2002, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. IVW3-BE-3250801/004-2002, betreffend Lohnsummen- bzw. Kommunalsteuer 1992 bis 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Groß Gerungs, Hauptplatz 18, 3920 Groß Gerungs), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird nach teilweiser Klaglosstellung im Wege einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides gemäß § 216 NÖ AO 1977 durch die belangte Behörde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 923,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH beantragte mit einem als "Rückforderung" bezeichneten Schreiben vom die Rückerstattung der Lohnsummensteuer bzw. Kommunalsteuer u.a. für die Jahre 1992 bis 1994. Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer im Jahr 1996 stattgefundenen Betriebsprüfung vom Prüfer die Ansicht vertreten worden sei, das Gehalt des Geschäftsführers habe zum Teil nicht die Leistungen für die Beschwerdeführerin betroffen, sondern sei dem Einzelunternehmen des Geschäftsführers zuzurechnen. Diese Ansicht sei von der Finanzlandesdirektion nach einem langen Berufungsverfahren bestätigt worden. Die erstinstanzlichen Bescheide seien daher rechtskräftig. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Gehaltsteile, welche die Beschwerdeführerin beträfen, lägen daher in sämtlichen Monaten einschließlich der Monate mit Sonderzahlungen in allen angeführten Jahren unterhalb der Freigrenze von 15.000 S. Die abgeführte Lohnsummen- bzw. Kommunalsteuer sei daher zu hoch berechnet worden, sodass um Rücküberweisung der Beträge ersucht werde.

Mit "Abgabenbescheid" vom lehnte die mitbeteiligte Gemeinde den Antrag auf Rückzahlung der Lohnsummensteuer 1992 und 1993 bzw. der Kommunalsteuer 1994 mit der Begründung ab, dass zur Rückzahlung einer durch Selbstbemessung abgeführten Abgabe zunächst eine bescheidmäßige Festsetzung durch die Abgabenbehörde erforderlich sei. Bei der Festsetzung seien die Verjährungsbestimmungen zu beachten. Da die Verjährungsfrist sowohl für die Bemessungsverjährung (§ 157 NÖ AO 1977) als auch für die Einhebungsverjährung (§ 185 NÖ AO 1977) fünf Jahre betrage, könne die abgabenbehördliche Festsetzung nicht mehr den Zeitraum 1994 und früher umfassen. Der Betriebsprüfung durch das Finanzamt komme "in Bezug auf die abgabenrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde" keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu.

In der Berufung vom machte die Beschwerdeführerin geltend, dass durch die Betriebsprüfung im Jahr 1996 die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsummensteuer bzw. die Kommunalsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 neu festgestellt worden seien. Der Bescheid der Finanzlandesdirektion sei am zugestellt worden und rechtskräftig. Die Bemessungsgrundlage liege somit unterhalb der Freigrenze bzw. des Freibetrages gemäß § 9 KommStG 1993 bzw. § 25 Abs. 2 GewStG 1953. Eine Abgabenschuld bzw. ein Abgabenanspruch sei daher gar nicht entstanden und die Zahlungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Eine Bemessungsverjährung habe schon aus diesem Grund nicht eintreten können. Außerdem beziehe sich die Bemessungsverjährung ausschließlich auf das Recht der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen und nicht auf die Rückzahlung von zu Unrecht abgeführten Beträgen.

Nach § 38 AVG sei die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden zu entscheiden seien, selbst zu beurteilen. Liege allerdings eine rechtskräftige Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde bereits vor, finde § 38 AVG keine Anwendung mehr, sodass die Gemeinde an die rechtskräftigen Feststellungen der Betriebsprüfung gebunden sei. Die geänderten Bemessungsgrundlagen seien daher auch für die Berechnung der Lohnsummensteuer bzw. der Kommunalsteuer heranzuziehen.

Rückforderungsansprüche verjährten innerhalb der bürgerlichrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Vorgelagerte Behördenschritte der Abgabenbehörden des Bundes, zu denen wohl auch eine Betriebsprüfung zähle, hätten eine verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die nachfolgenden, von der Gemeinde festzusetzenden Abgaben.

Mit Berufungsentscheidung vom gab der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. Gemäß § 153 Abs. 1 NÖ AO 1977 gelte bereits eine vom vermeintlichen Abgabepflichtigen vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuer als festgesetzt. Dies bedeute, dass - bevor eine Rückzahlung stattfinden könne - zunächst eine abgabenbehördliche Festsetzung mittels Bescheid stattzufinden habe. Die bei dieser Festsetzung anzuwendende NÖ AO 1977 sehe vor, dass eine Abgabenfestsetzung nur den von der Verjährung nicht betroffenen Zeitraum umfassen könne.

In der gemäß Art. 119a Abs. 5 B VG erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Lohnsummensteuer bzw. die Kommunalsteuer Selbstbemessungsabgaben seien, wobei mit der Entrichtung die Abgabenschuld getilgt werde, ohne als festgesetzt zu gelten. Selbstbemessungsabgaben würden daher gar nicht der Bemessungsverjährung unterliegen, weil die Fälligkeit bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes feststehe und sich an die Fälligkeit nur mehr die Einhebungsverjährung anschließen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Vorstellung betreffend Lohnsummen- bzw. Kommunalsteuer 1992 bis 1994 mit folgendem Spruch (zweiter Satz):

"Der Vorstellung wird hinsichtlich Lohnsummensteuer 1992 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Im übrigen wird die Vorstellung abgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe über Ersuchen den Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/096-17/09/97, vorgelegt, mit der über bestimmt bezeichnete Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1995 sowie Körperschaftsteuer 1992 bis 1994 entschieden worden sei. In diesem sei auch der Betriebsprüfungsbericht zur Kürzung des Lohnaufwandes des geschäftsführenden Gesellschafters wiedergegeben worden.

Zur Lohnsummensteuer vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, diesbezüglich bestehe nur die Möglichkeit, beim Finanzamt eine Entscheidung über die Lohnsummensteuerpflicht mittels des in § 29 GewStG 1953 vorgesehenen Lohnsummensteuermessbescheides zu beantragen. Nur auf diese Weise könne über die Steuerpflicht abgesprochen werden. Der Messbescheid bilde sodann die Grundlage für die Festsetzung der Lohnsummensteuer bzw. für die Freistellung durch die Gemeinde. Die Ablehnung des Rückzahlungsantrages bezüglich Lohnsummensteuer erweise sich sohin mangels Vorliegens eines Lohnsummensteuermessbescheides des Finanzamtes als rechtswidrig. Der Vorstellung sei daher insoweit Folge zu geben gewesen.

Bei der Kommunalsteuer handle es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, bei der die Steuerschuld nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 KommStG 1993 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden seien, entstehe. Entstehen der Steuerschuld und Fälligkeit seien nicht vom Ergehen eines Bescheides abhängig. Werde der Antrag auf Rückzahlung ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet, sei zuerst über die Selbstbemessung abzusprechen. Erweise sich die Behauptung des Antragstellers als richtig, habe die Behörde einen Bescheid nach § 153 Abs. 2 NÖ AO 1977 zu erlassen und eine Richtigstellung der Abgabenfestsetzung vorzunehmen sowie in der Folge über das Rückzahlungsbegehren abzusprechen bzw. die Rückzahlung zu veranlassen. Die Abgabenfestsetzung unterliege der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Abgabenbehördliche Prüfungen stellten zweifellos taugliche Amtshandlungen zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar. Die Unterbrechungshandlung müsse allerdings von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden. Zur Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer seien die Gemeinden zuständig. Für das Jahr 1994 habe keine Zuständigkeit der Finanzämter zur Durchführung einer Kommunalsteuerprüfung bestanden, eine solche sei den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern und den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern erst ab 2003 eingeräumt worden (§ 14 KommStG 1993 idF BGBl. I Nr. 132/2002). Die vom Finanzamt im Jahr 1996 vorgenommene Betriebsprüfung habe zur Erlassung von Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden geführt. Dass das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung auch eine Kommunalsteuerprüfung vorgenommen hätte, sei nicht hervorgekommen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Aber selbst wenn Prüfungsgegenstand auch die Kommunalsteuer gewesen wäre, könnte darin kein verjährungsunterbrechendes Verwaltungshandeln gesehen werden, weil das Finanzamt 1994 hiefür sachlich gar nicht zuständig gewesen sei.

Unterbrechungshandlungen wirkten ferner auch für Abgaben bzw. Abgabenansprüche, die von Abgaben, die Gegenstand solcher Unterbrechungshandlungen seien, abgeleitet würden. Dies betreffe auch abgeleitete Gemeindeabgaben. Die Kommunalsteuer sei keine von einer vom Finanzamt festzusetzenden Abgabe abzuleitende nachfolgende Abgabe, wobei "allein schon angesichts der nicht die Kommunalsteuer, sondern Umsatz- und Körperschaftsteuer erfassenden Betriebsprüfung des Finanzamtes nicht davon die Rede sein kann, die vorgenommene Betriebsprüfung habe verjährungsunterbrechende Wirkung in Bezug auf die nachfolgenden, von der Gemeinde festzusetzenden Abgaben". Zusammenfassend folge daraus, dass der vom Finanzamt vorgenommenen Betriebsprüfung nicht die Bedeutung beigelegt werden könne, zur Geltendmachung des Anspruches auf die Kommunalsteuer 1994 vorgenommen worden zu sein; sie sei - anders als eine Kommunalsteuerprüfung nach § 14 KommStG 1993 idF BGBl. I Nr. 132/2002 - eindeutig nicht auf die Realisierung der von der Beschwerdeführerin an die Gemeinde zu entrichtenden Kommunalsteuer gerichtet gewesen, zudem leite sich die Kommunalsteuer auch nicht von einer anderen Abgabe ab. Eine Bindungswirkung der Gemeindeabgabenbehörden an die Bescheide der Finanzbehörden des Bundes habe sich auch nicht aus dem im Abgabenverfahren unanwendbaren § 38 AVG ergeben; dies ganz abgesehen davon, dass von der Begründung eines Bescheides keine Bindungswirkung ausgehen könne. Der Vorstellung hinsichtlich Rückzahlung der Kommunalsteuer 1994 habe somit keine Folge gegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zusammen mit der - innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist erstatteten - Gegenschrift legte die belangte Behörde einen nach § 216 NÖ AO 1977 ergangenen (und den Parteien des Vorstellungsverfahrens bekannt gegebenen) Berichtigungsbescheid vom vor, mit dem der angefochtene Bescheid vom dahingehend berichtigt wurde, dass im zweiten Satz des Spruches "nach der Jahreszahl '1992' die Wortfolge 'und 1993' eingefügt wird". Durch diese Berichtigung werde - so die Begründung des Bescheides vom - der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Lohnsummensteuer von seinem textlichen Widerspruch zur Begründung bereinigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung des Bescheides jene Fassung zu Grunde zu legen, die der Bescheid durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0294). Hinsichtlich des in der Beschwerde zur Lohnsummensteuer geltend gemachten Widerspruches des angefochtenen Bescheides zwischen Spruch und Begründung (hinsichtlich Lohnsummensteuer hätte nämlich entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur für 1992, sondern auch für 1993 im Spruch mit einer Aufhebung vorgegangen werden müssen) ist die Beschwerdeführerin durch den Berichtigungsbescheid als klaglos gestellt anzusehen.

Nach Erlassung des Berichtigungsbescheides ist die Beschwerdeführerin somit mit dem angefochtenen Bescheid allein durch die Abweisung ihrer Vorstellung betreffend die Rückzahlung der Kommunalsteuer für das Jahr 1994 im Betrag von 9.240 S beschwert.

Gemäß § 153 Abs. 1 Niederösterreichische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 132/1977 idF LGBl. Nr. 161/2001 (NÖ AO 1977), gilt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Gemäß § 153 Abs. 2 leg. cit. hat die Abgabenbehörde jedoch die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist und die Mängel vom Abgabepflichtigen nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.

Gemäß § 156 Abs. 1 NÖ AO 1977 verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, in fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben in zehn Jahren.

Die Verjährung beginnt nach § 157 lit. a NÖ AO 1977 in den Fällen des § 156 Abs. 1 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 158 Abs. 1 NÖ AO 1977 wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht nach § 158a Abs. 2 NÖ AO 1977 der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

Gemäß § 14 Abs. 1 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, idF vor der Novelle BGBl I Nr. 132/2002, hatten die erhebungsberechtigten Gemeinden den Abgabenbehörden des Bundes die anlässlich einer gemeindebehördlichen Prüfung der Kommunalsteuer rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen. Ebenso hatten die Abgabenbehörden des Bundes den erhebungsberechtigten Gemeinden die anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung des Dienstgeberbeitrags rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlagen mitzuteilen.

Die Beschwerde bringt vor, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 156 NÖ AO 1977 für die für das Jahr 1994 bezahlte Kommunalsteuer nicht relevant sei, weil die nunmehrige Bemessungsgrundlage unter dem in § 9 KommStG 1993 genannten Freibetrag liege und eine Abgabenschuld daher gar nicht entstanden sei. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weshalb der Rückzahlung bloß die in § 1478 ABGB festgelegte 30-jährige Verjährungsfrist entgegenstehe. Selbstbemessungsabgaben unterlägen auch nicht der Festsetzungsverjährung. Die Abgabenbehörde hätte ansonsten auch die Möglichkeit, nach einem zwar rechtzeitig gestellten Festsetzungsantrag zwecks Rückzahlung von Abgaben durch Verzögerung des Verfahrens die Verjährung herbeizuführen.

Der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut des § 153 Abs. 1 NÖ AO 1977 die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt. Somit kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkung einer bescheidmäßigen Festsetzung zu. Die Änderung einer bescheidmäßig festgesetzten bzw. kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgabe bedarf einer Grundlage im Verfahrensrecht. Den Selbstbemessungserklärungen der Beschwerdeführerin kommt bis zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kraft Gesetzes die Wirkung der Abgabenfestsetzung zu, die bis dahin eine Rückforderung ausschließt. Erst mit einer - von der Selbstbemessung abweichenden - bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung wird aus der Unrichtigkeit der Selbstbemessung ein einer Rückzahlung gemäß § 187 Abs. 1 NÖ AO 1977 zugänglicher zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 88/17/0242, und vom , 90/17/0404). Die durch die Selbstbemessung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung wird auch durch den Eintritt der Verjährung nicht aus der Welt geschafft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0202).

Eine "ohne Rechtsgrundlage" erfolgte Zahlung der strittigen Kommunalsteuer lag damit entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nicht vor, sodass schon insoweit aus dem Hinweis auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung nicht auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 81/17/0116, 0144, vom , 83/15/0128, VwSlg. 5.830 F/1983, vom , 95/16/0051, und vom , 2005/15/0122, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2128). Der mit Ablauf des Jahres 1999 erfolgte Eintritt der Verjährung nach § 156 Abs. 1 iVm § 157 lit. a NÖ AO 1977 ist damit der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer 1994 nach § 153 Abs. 2 NÖ AO 1977 (und damit auch dem im Antrag vom erhobenen Rückzahlungsbegehren) entgegen gestanden.

Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass es die Behörde bei rechtzeitig gestellten Festsetzungsanträgen in der Hand hätte, durch eine Verzögerung des Verfahrens die Verjährung herbeizuführen, ist auf die Bestimmung des § 158a Abs. 2 NÖ AO 1977 hinzuweisen. Demnach kann durch einen vor Eintritt der Verjährung gestellten Antrag der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden (zu einem diesbezüglichen Anspruch und Antragsrecht vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 95/16/0238, vom , 99/17/0173, und vom , Zl. 2006/15/0345).

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Unterbrechung "einer allfälligen Festsetzungsverjährung" unter Anwendung des "(damals geltenden)" § 14 KommStG 1993 eingetreten sei, geht schon auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nach § 41 Abs. 1 VwGG ins Leere, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen dahin erstattet hat, es hätte sich bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes (hinsichtlich der auch nur Abgabenbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer vorgelegt wurden) auch um eine abgabenbehördliche Prüfung des zuständigen Finanzamtes betreffend den Dienstgeberbeitrag gehandelt. Auch könnte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht allein wegen der in § 14 KommStG 1993 in der Stammfassung festgelegten wechselseitigen Mitteilungspflicht über die festgestellten Bemessungsgrundlagen das Handeln des prüfenden Finanzamtes nicht den für die Erhebung der Kommunalsteuer zuständigen Abgabenbehörden der Gemeinde im Sinne einer Unterbrechung der Verjährung nach § 158 Abs. 1 NÖ AO 1977 zugerechnet werden, weil Unterbrechungswirkung nur Amtshandlungen einer für die Geltendmachung des Abgabenanspruches sachlich zuständigen Behörde zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2002/16/0027). Dass Feststellungen des Finanzamtes hinsichtlich "Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie des Dienstgeberbeitrages" die Qualität eines Grundlagenbescheides in Bezug auf die Vorschreibung der Kommunalsteuer zukäme, trifft nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0161). Bedeutungslos ist es in diesem Zusammenhang auch, dass das Finanzamt "in seinem Prüfungsbericht nicht nur die Rückforderung der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge dazu, sondern auch die Rückforderung der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer berücksichtigt und diese Rückforderungsansprüche als zu aktivieren bezeichnet hat".

Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die durch den Berichtigungsbescheid bewirkte (teilweise) Klaglosstellung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 56 VwGG verschafft ihr nach § 56 Satz 2 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz in gekürztem Ausmaß (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis 2001/13/0294, mwN).

Wien, am