VwGH vom 16.03.2012, 2011/05/0064

VwGH vom 16.03.2012, 2011/05/0064

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/05/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des RH in Wien, vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 591/10, betreffend eine Kanalangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich der vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30, am und am durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Liegenschaft in Wien, P.gasse 71, nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch den Verhandlungsleiter, einen vor Durchführung der Verhandlung stattgefundenen Wechsel in der Person des Verhandlungsleiters und eine unzulässige Zusammenlegung und gemeinsame Abhandlung seines Verfahrens mit jenem betreffend die P.gasse 69a behauptete. Weiters brachte er vor, dass nicht festgestellt habe werden können, ob und seit wann überhaupt ein "rechtserheblicher" Kanal auf der P.gasse 71 bestehe; das Fertigstellungsdatum betreffend den Straßenkanal, der bereits seit weit über 15 Jahren bestehe, sei aber für den Lauf gesetzlicher Fristen erheblich. Die Magistratsabteilung 37 sei zudem "gemäß Wr. Stadtverfassung und Geschäftseinteilung" nicht zuständig, zumal gemäß "§ 62 (15) (18) BO für Wien … keine Baubewilligung oder Bauanzeigenpflicht" bestehe. Darüber hinaus sei die Magistratsabteilung 28 "als zuständiger Liegenschaftsverwalter" nicht zur Verhandlung geladen worden und es sei auch nicht geklärt worden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Liegenschaft überhaupt unter die Wiener Bauordnung falle, zumal er eine aufrechte Baubewilligung aus dem Jahr 1936 gemäß dem Niederösterreichischen Baurecht habe.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit auf der Liegenschaft in Wien, P.gasse 71, den Auftrag, binnen einer Frist von sechs Monaten alle Abwässer mit Ausnahme der Regenwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Straßenkanal zu leiten und innerhalb eines Monats nach Herstellung der Einmündung die Senkgrube zu beseitigen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht mehr als 30 m vom Straßenkanal entfernt sei und die anfallenden Schmutzwässer in eine Senkgrube abgeleitet würden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück schließe direkt an jene Liegenschaft an, in welcher der Straßenkanal errichtet worden sei, weshalb der Kanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft hergestellt werden könne und "keine sonstigen Eigentumsregelungen" betreffe. Der Hauskanal bilde gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KEG) bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliege nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) dem Hauseigentümer. Die "Zuständigkeit der Liegenschaft obliege seit der Wiener Bauordnung".

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, "die Verfahrensleitung" habe keine Manuduktion im mündlichen Verfahren geleistet; die Verfahrensleitung habe auch keine Manuduktion behauptet oder im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Vielmehr sei nach einem schon vorverfassten "Protokollformular" vorgegangen worden, das keine Manuduktion vorsehe. Im Akt finde sich auch keine Erhebung, die die im Verhandlungsprotokoll enthaltene Behauptung, die Schmutzwässer würden derzeit in eine Senkgrube abgeleitet, belegen würde. Weiters seien die mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten Magistratsabteilungen zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden oder einfach nicht erschienen, weshalb auch "keine Rechtsvoraussetzungen abgefragt und beantwortet" hätten werden können. Eine Manuduktion dahingehend, dass ein Antrag auf Ladung dieser Zeugen stellbar wäre, habe nicht stattgefunden. Bei der gegenständlichen Abwasserleitung handle es sich außerdem um eine "Entgiftungsleitung" für kontaminierte Industrieabwässer und nicht um einen Straßenkanal. Für den Straßenkanal sei auch gar keine Baubewilligung erwirkt worden. Erst "mit BO 1996 am … mit Einführung des § 92a ist die MA 30 vollkommen von einer etweiligen Baubewilligungspflicht bei größeren Straßenkanälen entbunden". Dazu sowie zu den Fragen, wann der Beschwerdeführer von der Bauverhandlung informiert, er von der Kanalfertigstellung in Kenntnis gesetzt und ihm nachweislich mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Straßenkanal handle, seien von der Erstbehörde keine Erhebungen durchgeführt worden. Die nach den damals geltenden niederösterreichischen Bauvorschriften erteilte Baubewilligung stamme aus dem Jahre 1936, während seine Liegenschaft erst 1939 eingemeindet worden sei, weshalb die Gemeinde Wien die geltenden niederösterreichischen Normen zu erhalten habe und den Rechtsbestand nicht durch rückwirkende Rechtsausübung schmälern dürfe. Die Gemeinde habe "wie sonst in ganz Österreich üblich ihre Übergabestelle beim Kanal an den Liegenschaftsgrenzen mir gegenüber zu erfüllen und nicht wie verfassungsrechtlich völlig inakzeptabel" gemäß § 5 Abs. 2 KEG, weil sie damit "meine Duldungspflicht betreffend des nachträglichen Eingriffes in meine Eigentumsrechte" überspanne. Diese Gesetzesregelung verstoße "ob ihres Erpressungscharakter gegen die Guten Sitten" und sei daher verfassungswidrig. Die Behörde sei ihrer Informationspflicht in Bezug auf den hergestellten Straßenkanal nicht im zumutbaren Zeitraum nachgekommen und versuche rücksichtslos, den Beschwerdeführer mit von ihr verursachten Mehrkosten zu belasten. Die Herstellung des Kanalanschusses sei für den Beschwerdeführer existenzbedrohend. Weiters erscheine es bedenklich, wenn die Gemeinde Wien vermeine, "ohne Gegenleistung und ohne Zutrittsmöglichkeit auf ihrem Grund" Errichtungs- und Erhaltungspflichten von durch Parteien zu errichtenden Bauwerken vorschreiben zu können. Angesichts des Bauumfanges sei auch die Erfüllungsfrist zu kurz bemessen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid unter Konkretisierung der Bezeichnung der angewandten gesetzlichen Bestimmung bestätigt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zunächst auf die Feststellungen des Amtssachverständigen, wonach die gegenständliche Liegenschaft nicht mehr als 30,00 m vom Straßenkanal in der P.gasse entfernt sei und die Schmutzwässer von der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit in eine Senkgrube abgeleitet würden. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die gegenständliche Liegenschaft grenze unmittelbar an die P.gasse an, in welcher der Straßenkanal errichtet worden sei, woraus sich ergebe, dass der Kanalanschluss ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft hergestellt werden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Herstellung des Kanalanschlusses gemäß § 2 Abs. 1 KEG lägen daher vor.

Dem Berufungsvorbringen hielt sie - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren noch maßgeblich ist - entgegen, dass gemäß § 62a Abs. 1 Z 18 BO Straßenkanäle und Versorgungsleitungen einschließlich Schächte, Stollen und unterirdische Kammern keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedürften, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere ginge. Ob und wann der Beschwerdeführer von der Kanalfertigstellung informiert worden sei, sei für die vorliegende Verpflichtung zur Kanalherstellung ebenso wenig von Relevanz wie die in diesem Zusammenhang geäußerten finanziellen Aspekte. Die durch nichts belegte Behauptung, der Straßenkanal sei zur Einleitung der Abwässer nicht geeignet, da es sich lediglich um eine Entwässerungsanlage handle, sei im Hinblick auf die eindeutige Aktenlage nicht nachvollziehbar. So gehe aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 30 in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Informationssystem von Wien Kanal (Kanis) ohne Zweifel hervor, dass ein Straßenkanal vorliege und entgegne der Beschwerdeführer diesen Tatsachen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Gemäß § 2 Abs. 1 KEG trete die Verpflichtung zur Einmündung auch dann ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt werde, weshalb es dahingestellt bleiben könne, nach welchen Bestimmungen die gegenständliche Baulichkeit errichtet worden sei. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht werde mit dem Berufungsvorbringen nicht dargelegt, zumal sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer zur Sache gehört und ihm damit Gelegenheit gegeben worden sei, an der Verhandlung teilzunehmen und seinen Standpunkt vorzutragen; außerdem habe er in der Berufung die Möglichkeit gehabt, allenfalls offen gebliebene Fragen aufzuwerfen. Darüber hinaus sei die Beiziehung von Vertretern der Magistratsabteilung 69 und der Magistratsabteilung 28 zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegen könne. Auch der vom Beschwerdeführer eingewandte finanzielle Aufwand stehe der Erlassung eines Auftrages zur Einleitung der Abwässer in den Straßenkanal nicht entgegen. Dass der aufgetragene Kanalanschluss technisch gar nicht möglich wäre, könne weder dem Berufungsvorbringen noch der Aktenlage entnommen werden. Die Notwendigkeit einer mündlichen Berufungsverhandlung könne nicht erkannt werden. Den gegen die Anschlussverpflichtung sowie die §§ 3 und 5 KEG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hielt die belangte Behörde die Judikatur des Verfassungsgerichthofes entgegen, wonach gegen den Anschlusszwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Kanalisationsanlage grundsätzlich keine Bedenken bestünden und es auch nicht unverhältnismäßig sei, wenn der Eigentümer die Anschlusskosten sowie die Erhaltungskosten des Hauskanals zu tragen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstatte eine Gegenschrift - auf welche der Beschwerdeführer wiederum replizierte - mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, im Hinblick darauf, dass eine Baubewilligung für sein Haus und die Senkgrube aus dem Jahr 1936 vorliege und die Abwässer im Ergebnis auch in den Kanal mündeten, weil diese nach Entleerung der Senkgrube dort eingeleitet würden, liege eine adäquate Abwasserentsorgung vor. Die belangte Behörde hätte daher im Sinne der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes, wonach in Fällen adäquater Abwasserentsorgung Ausnahmen von einer Anschlussverpflichtung vorzusehen seien, von der Verfügung einer Anschlussverpflichtung abzusehen gehabt. Dass die Behörde erst mehr als zehn Jahre nach Errichtung des Straßenkanals tätig geworden sei, sei ein deutliches Indiz dafür, dass das, was damals errichtet worden sei, nicht als Straßenkanal, in den Hauskanäle eingeleitet werden sollten, errichtet worden sei. Dafür spreche auch, dass im Kanalinformationssystem Wien im Bereich der P.gasse keinerlei "Abzweiger für Hauskanäle" ersichtlich seien. Durch das zeitliche Auseinanderfallen der behaupteten Errichtung eines Straßenkanals und der Aufforderung, sich diesem anzuschließen, entstehe dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand, der als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gesehen werde. Der Verweis der belangten Behörde auf § 62a Abs. 1 Z 18 BO sei verfehlt, weil dieser erst mit der Novelle 1996 in Kraft getreten sei und für frühere Bauten nicht gelte. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht ausreichend bestimmt für eine Vollstreckung. Die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es genüge, wenn Art und Umfang der Leistung von einem Fachkundigen festgestellt werden könne, könne im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein, weil damit im Ergebnis eine Klärung der Frage, ob und wenn ja mit welchem Aufwand der Kanalanschluss herstellbar sei, unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren "delegiert" würde. Darüber hinaus fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die Beseitigung der Senkgrube nach Herstellung des Kanalanschlusses aufzutragen. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die Behörde sei ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, eine unvertretene Partei zu manuduzieren und die von einer Partei beantragten Beweise aufzunehmen, nicht nachgekommen. Sie habe zu Unrecht im Ergebnis dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, darzutun, dass der aufgetragene Kanalanschluss nicht möglich sei. Weiters habe sie seine sachlichen Einwände mit dem Argument abgetan, dass er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet habe, ohne ihn dazu anzuleiten, dass er durch Stellung entsprechender Anträge und/oder Beiziehung eines eigenen Gutachters auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen könne. Aus der Argumentation der Behörde gehe vielmehr hervor, dass die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere die Ladung informierter Vertreter der zuständigen Magistratsabteilungen, die Auskunft "zu ungeklärten Fragen" geben hätten können, erforderlich und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung relevant gewesen wäre.

§ 2 KEG, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2001, lautet auszugsweise:

" § 2. (1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen alle Abwässer (§ 1 Abs. 2) unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Ist nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden, so besteht die Verpflichtung zur Einmündung nur hinsichtlich der Schmutzwässer, ist nur ein Regenwasserkanal vorhanden, so besteht diese Verpflichtung nur hinsichtlich der Regenwässer. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutz- oder Regenwässer zu beseitigen.

(3) Auf Antrag hat die Behörde eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn hiedurch öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Personen, nicht geschädigt werden. Einem Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 ist stattzugeben, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist auch bei Ausspruch einer Ausnahme verboten.

…"

Voraussetzungen für das Bestehen einer Anschlussverpflichtung sind somit gemäß § 2 Abs. 1 KEG das Bestehen eines Straßenkanals sowie der Umstand, dass der gegenständliche bebaute Bauplatz ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 Meter davon entfernt ist.

Hingegen ist es unerheblich, ob der gegenständliche Straßenkanal bereits zum Zeitpunkt der Bauführung bestanden hat oder erst nach Errichtung der Baulichkeit des Beschwerdeführers hergestellt worden ist, weil nach § 2 Abs. 1 zweiter Satz KEG die Verpflichtung zur Einmündung auch dann eintritt, wenn der Straßenkanal, wie im vorliegenden Fall, erst nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Dass die solcherart eintretende Anschlussverpflichtung nur innerhalb einer bestimmten Frist nach Herstellung des Straßenkanals geltend gemacht werden dürfe, sieht das Gesetz nicht vor. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, Ermittlungen zum Zeitpunkt der Herstellung des Straßenkanals durchzuführen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht geklärt worden, ob es sich bei der in der P.gasse verlegten Abwasserleitung tatsächlich um einen Straßenkanal iSd KEG handle und ob ein Anschluss an diesen möglich sei, sind ihm die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde entgegenzuhalten, die sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 30 in der mündlichen Verhandlung vom stützen, wonach ein Straßenkanal (Schmutzwasserkanal) in der P.gasse vorhanden und der Anschluss an diesen möglich sei. Dieser Stellungahme ist der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde zu Recht hinwies, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht liegt in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor, weil sich diese nicht darauf bezieht, die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. dazu die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 10 zu § 13a AVG dargestellte hg. Judikatur).

Die Frage, ob der bestehende Straßenkanal einer Bewilligung nach den Bestimmungen der BO bedarf und ob eine solche gegebenenfalls erteilt wurde, ist nicht Gegenstand des hier maßgeblichen Verfahrens betreffend die Anschlusspflicht an diesen Kanal. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung gemäß § 2 Abs. 3 KEG erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0127), zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, im Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben und sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht ergibt.

Da das Gesetz auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach § 2 Abs. 1 KEG verfügten Maßnahmen nicht abstellt und diese sohin nicht zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0197, mwN), geht das Beschwerdevorbringen zum "unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand" ebenso ins Leere wie jenes zur behaupteten mangelnden Bestimmtheit des Bescheidspruches in Bezug auf die Frage, mit welchem Aufwand der Kanalanschluss herstellbar wäre. Im Übrigen wurde bereits in dem soeben zitierten hg. Erkenntnis vom dargestellt, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Rechtslage keine Verfassungswidrigkeit erblickt und auch der Verwaltungsgerichthof keine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit darin gesehen hat. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird und welche auf den Beschwerdefall ebenfalls zutreffen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dem Auftrag zur Beseitigung der Senkgrube fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, ist ihm der letzte Satz des § 2 Abs. 1 KEG entgegenzuhalten, welcher die Beseitigung der bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutz- und Regenwässer nach Erfüllung der Einmündungsverpflichtung ausdrücklich vorsieht (s. dazu auch die Bestimmung für Senkgruben in § 129a Abs. 1 BO).

Die im Übrigen in der Beschwerde pauschal behauptete Verletzung der Ermittlungspflicht liegt nicht vor, da die belangte Behörde den für die Frage des Bestehens einer Anschlussverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 KEG maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer die nicht erfolgte "Ladung informierter Vertreter der zuständigen Magistratsabteilungen" rügt, legt er nicht dar, zu welchen "ungeklärten Fragen" diese Personen Auskunft geben hätten können. Weiters stellt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme der nicht näher bezeichneten Behördenvertreter oder die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zu einem anderen Ergebnis führen hätte können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am