VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0158
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter und die Hofrätin Mag. Rehak als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. M W in W, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Karina Beyer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 1 - 372424-2013, betreffend Feststellung des Entfalles der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und an der Kooperativen Mittelschule X in Verwendung.
Unbestritten ist, dass sie seit keinen Dienst mehr versah. Weisungen der Dienstbehörde an die Beschwerdeführerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, zeitigten keinen Erfolg.
Der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte einstweilige Sachwalter teilte mit Eingabe vom in Beantwortung einer Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom 17. Februar d.J., wonach die Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin mit verfügt worden sei, mit, dass nach seinen derzeitigen Informationen die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und daher dienstlichen Weisungen (sich einer Untersuchung zu unterziehen) nicht nachkommen könne. Es liege daher kein Verschulden vor, sodass aus seiner Sicht eine Einstellung der Bezüge nicht gerechtfertigt wäre. Er ersuche um Übermittlung eines entsprechenden Bescheides.
Mit Beschluss vom enthob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den einstweiligen Sachwalter und bestellte die Beschwerdeführervertreterin zur einstweiligen Sachwalterin für das Verfahren und dringende Angelegenheiten mit dem Wirkungskreis Vertretung vor Gericht und im Verfahren im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Hauptschuloberlehrerin.
In ihrer Eingabe vom wiederholte die einstweilige Sachwalterin den Antrag, über die Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin einen anfechtbaren Bescheid zu erlassen. In einem Devolutionsantrag vom beantragte sie den Übergang der Entscheidungspflicht an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin.
Mit dem - der einstweiligen Sachwalterin zugestellten - angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG in Verbindung mit § 106 LDG 1984 und § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG fest, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom keine Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebührten. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Die (Beschwerdeführerin) befand sich unbestritten seit nicht mehr im Dienst. Ausschließlich für folgende Zeiten legte sie eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vor:
bis , bis und (unbekannt) bis , bis , bis voraussichtlich .
Am stellte die Amtsärztin Dr. I. fest, dass die (Beschwerdeführerin) aufgrund von noch ausständigen Untersuchungen und geplanten Operationen nicht einsatzfähig sei, eine Besserung des Zustandsbildes aber in vier bis acht Wochen zu erwarten wäre.
In der Folge wurde die Magistratsabteilung 15 - Amtsärztliche Untersuchungsstelle, wiederholt um Befund- und Gutachtenerstellung bezüglich der Dienstfähigkeit der (Beschwerdeführerin) ersucht. Diese blieb jedoch den für , , , und angesetzten Untersuchungsterminen fern. Die (Beschwerdeführerin) wurde durch den Stadtschulrat für Wien jeweils schriftlich aufgefordert, die Termine wahrzunehmen. Sie wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Ladung um eine Weisung handle, deren Nichtbefolgung mit disziplinarrechtliehen Konsequenzen verbunden sei.
Am blieb ein Untersuchungsversuch in Form eines Hausbesuchs der Amtsärztin Dr. I. sowie der Fachärztin für Psychiatrie Dr. H. erfolglos, da die (Beschwerdeführerin) nicht die Türe öffnete.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestellte am für die (Beschwerdeführerin) Herrn Dr. Thomas H.- Z. als einstweiligen Sachwalter mit dem Wirkungskreis 'Vertretung im Verfahren in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit'.
Mit Schreiben vom teilte der Stadtschulrat für Wien dem Sachwalter mit, dass er auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft und der Tatsache, dass die (Beschwerdeführerin) nicht bereit sei, trotz dienstlicher Weisungen den Ladungen zur Magistratsabteilung 15, amtsärztliche Untersuchungsstelle, nachzukommen, verfügt habe, dass mit die Bezüge der (Beschwerdeführerin) eingestellt würden. Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen führte der Stadtschulrat aus, er sei aus sozialen Gründen bisher sehr großzügig gewesen und habe die Bezüge der (Beschwerdeführerin) nicht eingestellt. Diese Maßnahme sei jedoch auch im Hinblick auf eine allfällige Einschau des Rechnungshofs dringend umzusetzen.
Mit Schreiben vom an den Stadtschulrat für Wien begehrte der Sachwalter der (Beschwerdeführerin) die Übermittlung eines Bescheides über die Einstellung der Bezüge. Er wies darauf hin, dass die (Beschwerdeführerin) an einer psychischen Krankheit leide und daher dienstlichen Weisungen nicht nachkommen könne. Es liege daher kein ausreichendes Verschulden vor, sodass aus seiner Sicht eine Einstellung der Bezüge nicht gerechtfertigt sei.
Mit Beschluss vom wurde Frau Rechtsanwältin Mag. Karina Beyer zur einstweiligen Sachwalterin der (Beschwerdeführerin) für den Wirkungskreis 'Vertretung vor Gericht und in Verfahren im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Hauptschullehrerin' bestellt.
Die (Beschwerdeführerin) wurde für den vom Stadtschulrat für Wien zu einer amtsärztlichen Untersuchung geladen. Der Termin wurde laut Aktenvermerk vom und Schreiben vom mit der Sachwalterin abgesprochen. Auch die (Beschwerdeführerin) selbst war nachweislich von diesem Termin informiert, da sie sich am , laut Aktenvermerk von diesem Tag, beim Stadtschulrat für Wien über diese Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung beschwert hatte. Die (Beschwerdeführerin) erschien nicht zum Untersuchungstermin.
Mit Schreiben vom brachte die (Beschwerdeführerin) über ihre Sachwalterin den Antrag ein 'das Ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Stadtschulrats für Wien über den Antrag vom entscheiden und den entsprechenden Bescheid über die Einstellung der Bezüge der (Beschwerdeführerin) erlassen.' Der Antrag war an das Amt der Wiener Landesregierung adressiert. Die Sachwalterin gab in diesem Antrag an, dass es der (Beschwerdeführerin) aus gesundheitlichen Gründen seit Dezember 2008 nicht mehr möglich gewesen sei, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Der Stadtschulrat für Wien habe daraufhin die Bezüge der (Beschwerdeführerin) mit Wirkung eingestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 12c Gehaltsgesetz die Bezüge einer Beamtin bzw. eines Beamten entfielen, wenn diese bzw. dieser eigenmächtig länger als drei Tage vom Dienst fernbleibe, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen. Dieser 'Entscheidung' sei die Möglichkeit einer Erklärung bzw. Rechtfertigung durch die (Beschwerdeführerin) nicht vorausgegangen. Dies sei dem damaligen Sachwalter der (Beschwerdeführerin) mit einfachem Schreiben vom mitgeteilt worden. Der Sachwalter habe sodann mit Schreiben vom , gerichtet an den Stadtschulrat für Wien, den Antrag auf Übermittlung eines entsprechenden Bescheides gestellt. Diesem Antrag sei der Stadtschulrat für Wien nicht nachgekommen, sodass die nunmehrige Sachwalterin gezwungen gewesen sei, am erneut einen Antrag zu stellen, den Bescheid über die Einstellung der Bezüge der (Beschwerdeführerin) zu übermitteln. Aus den genannten Gründen stellte die (Beschwerdeführerin) gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag, das Ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Stadtschulrates für Wien über den Antrag vom entscheiden und den entsprechenden Bescheid über die Einstellung der Bezüge der (Beschwerdeführerin) erlassen.
Die Sachwalterin erklärte telefonisch, dass der Antrag irrtümlich an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gestellt wurde und sie um Entscheidung des Amtes der Wiener Landesregierung ersuche.
Mit Schreiben vom teilte der Stadtschulrat von Wien u.a. mit, dass mit der Sachwalterin vereinbart worden sei, dass eine Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen von Amts wegen durchgeführt werden sollte, um der (Beschwerdeführerin) einen finanziellen Background auf Dauer zu ermöglichen. Voraussetzung wäre, dass sich diese nach zahlreichen vergeblichen Versuchen einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehe. Es sei mit der Magistratsabteilung 15 ein Termin für den vereinbart worden. Obwohl mit der Sachwalterin vereinbart worden sei, dass diese alles möglich machen würde, um die (Beschwerdeführerin) zu dieser Untersuchung zu veranlassen, habe diese den Termin nicht wahrgenommen. Zum Devolutionsantrag sei festzustellen, dass aus sozialen Gründen eine ganz andere Vorgangsweise beabsichtigt und abgesprochen gewesen sei.
Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrags:
...
In der Sache selbst hat das Amt der Wiener Landesregierung erwogen:
Die (Beschwerdeführerin) begehrt die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem über die Gebührlichkeit ihrer Bezüge abgesprochen werden soll. Dieses Feststellungsbegehren zielt auf die Einleitung der ersten Phase zur Gewährung von Rechtsschutz gegen das faktische Unterbleiben der Auszahlung der
Bezüge ab. ... Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
, Zl. 93/12/0279, ausgeführt hat, bildet bei Vorliegen des rechtlichen Interesses der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit ein taugliches Mittel zur Rechtsverfolgung, weshalb ein Rechtsanspruch auf einen solchen Bescheid zu bejahen ist.
Gemäߧ 35 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, hat die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer, die bzw. der vom Dient abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund ihrer bzw. seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und ihre bzw. seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Ist die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres bzw. seines Dienstes verhindert, so hat sie bzw. er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn ihrer bzw. seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie bzw. er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt die Landeslehrerin bzw. der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht sie bzw.er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert sie bzw. er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt (Abs. 2 leg. cit).
Gemäß § 106 Abs. 1 Z 1LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrerinnen und Landeslehrer das Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Die nach Abs. 1 für Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (Abs. 2 Z 1 leg. cit).
Gemäß § 12c Abs. 1Z 2 GehG 1956 entfallen die Bezüge, wenn die Beamtin bzw. der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fern bleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Ein Fernbleiben der Beamtin bzw. des Beamten vom Dienst ist dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt; ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt ...
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51Abs. 2 BDG 1979 ... - welcher eine § 35 Abs. 2 LDG 1984 entsprechende Regelung enthält - handelt es sich dabei um eine gesetzliche Vermutung, bei deren Vorliegen die Bezüge einzustellen sind. Keinen Ansatz bietet das Gesetz aber dafür, dass der Beamtin bzw. dem Beamten bei Nichtvorlage der ärztlichen Bescheinigung dadurch die Möglichkelt genommen sein sollte, im Verwaltungsverfahren den Nachweis zu führen, dass sie bzw. er wegen seines Gesundheitszustandes dienstverhindert und aus nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen an der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verhindert war. Gelingt ihr bzw. ihm dieser Nachweis nicht, löst eine solche Abwesenheit die Rechtsfolge nach § 13 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 (nunmehr: § 12c Abs. 1Z 2 leg. cit.) aus.
Die (Beschwerdeführerin) bleibt dem Dienst nunmehr seit mehr als 4 Jahren fern. Sie hat nur für wenige Tage eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstverhinderung vorgelegt. Für den übrigen Zeitraum, jedenfalls ab Einstellung der Auszahlung der Bezüge am bis heute, hat die (Beschwerdeführerin) keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die ihr andauerndes Fernbleiben rechtfertigen würde. Dafür, dass die (Beschwerdeführerin) den gesamten Zeitraum über daran gehindert war, etwa durch Krankheit, ihrer Bescheinigungspflicht nachzukommen, liegen keine Nachweise vor und hat sie dies auch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem sehr eingeschränkten Wirkungsbereich des zunächst bestellten Sachwalters und der bestellten Sachwalterin kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der (Beschwerdeführerin) der Erhalt und die Weitergabe einer ärztlichen Bescheinigung nicht zumutbar gewesen wäre.
Weil sie ihrer Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen ist, hat die (Beschwerdeführerin) somit Ihre Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 LDG 1984 nicht erfüllt und ist sie dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, was eine Einstellung der Bezüge rechtfertigt.
Unabhängig davon ist die (Beschwerdeführerin) wiederholt der Aufforderung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen nicht nachgekommen. Sie wurde vom Stadtschulrat für Wien zu mehreren Untersuchungsterminen schriftlich geladen, zum Beispiel mit Schreiben vom für den Termin am oder mit Schreiben vom für den Termin am . Der letzte Termin am war nachweislich mit der Sachwalterin abgesprochen und war auch die (Beschwerdeführerin) von diesem informiert. Die (Beschwerdeführerin) hat sich für keinen der Termine beim Stadtschulrat für Wien oder bei der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der MA 15 für ihr Fernbleiben entschuldigt.
Die (Beschwerdeführerin) hat daher auch die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert. Auch aus diesem Grund gilt ihre Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt und erfolgte die Einstellung ihre Bezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956 somit zu Recht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bezüge aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verletzt; sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, sie sei aufgrund ihrer psychischen Konstitution im gesamten Zeitraum hindurch gehindert gewesen, ihrer Nachweispflicht (nach § 35 LDG 1984) nachzukommen. Sie treffe kein Verschulden an dieser Pflichtverletzung, weshalb dies auch nicht zu dienstrechtlichen Konsequenzen wie etwa zur Einstellung der Bezüge, führen könne. Zwar habe die belangte Behörde bei der Sachwalterin angefragt, ob ärztliche Atteste über den Krankenstand vorliegen würden bzw. ob die Sachwalterschaft rechtswirksam sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich im Verfahren zu äußern oder zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Behörde sei schlicht aufgrund des eingeschränkten Wirkungsbereiches der einstweiligen Sachwalterin davon ausgegangen, dass die Weitergabe einer ärztlichen Bescheinigung zumutbar gewesen wäre. Obwohl die Dienstbehörde erster Instanz mehrfach die fehlende Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwähnt habe, sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin einsichtsfähig sei und somit die zumutbare Mitwirkung, unter anderem die Weitergabe von ärztlichen Bescheinigungen, verweigert habe.
Gemäß § 35 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, hat der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach Abs. 2 leg. cit. eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fern bleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
Soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, gilt nach § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 für das Besoldungsrecht das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.
Nach § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1954 - GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein eigenmächtiges Fernbleiben im Sinn des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG (bzw. in der Fassung des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2002) dann gegeben, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung seitens des Dienstgebers vorliegt. Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1436/67; vgl. weiters jenes vom , Zlen. 81/12/0036, 0049 = Slg. 10.489/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/12/0179, vom , Zl. 90/12/0313, vom , Zl. 91/12/0165, vom , Zl. 92/12/0197, vom , Zl. 94/12/0303, vom , Zl. 95/12/0212 und Zlen. 91/12/0145, 94/12/0207, vom , Zl. 92/12/0251, vom , Zl. 93/12/0165, vom , Zl. 97/12/0108, vom , Zl 98/12/0219 sowie Zl. 2000/12/0216, vom , Zl. 95/12/0047 und Zl. 95/12/0260 = Slg. 15.602/A, vom , Zl. 98/12/0063, vom , Zl. 98/12/0096, vom , Zl. 98/12/0171, vom , Zl. 2003/12/0055, vom , Zl. 2007/12/0102, vom , Zl. 2009/12/0138, vom , Zl. 2007/12/0011, vom , Zl. 2010/12/0199, und vom , Zl. 2012/12/0146).
In allen den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen stand die Dispositionsfähigkeit des Beamten nicht in Zweifel.
Schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 388/61 = Slg. 5889/A, hatte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen für den Entfall der Bezüge (damals nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG) ausgeführt, nach dieser Gesetzesstelle sei eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst Voraussetzung für den Entfall der Bezüge. Nur im Fall eigenmächtigen Fernbleibens habe der Beamte Entschuldigungsgründe nachzuweisen, um den Entfall der Bezüge zu verhindern. Eigenmächtig sei ein Handeln nur dann, wenn der Impuls hiezu in der Willenssphäre des Handelnden liege und dieser dem Impuls unbefugter Weise folge, nicht aber dann, wenn das Handeln durch einen von außen kommenden Zwang veranlasst werde, dem der Handelnde zu gehorchen verpflichtet sei.
Damit brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass das eigenmächtige Fernbleiben im Sinne des (damals § 13 Abs. 3 Z. 2, nunmehr:) § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG vom Willen des Beamten getragen sein muss. Dies setzt allerdings die Dispositionsfähigkeit des Beamten voraus, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln (vgl. zum Begriff der disziplinären Dispositionsfähigkeit, d.h. Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0110, mwN sowie Kucsko-Stadlmayer , Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 38 f, unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung in § 11 StGB und § 3 VStG).
Fehlt dem Beamten die Dispositionsfähigkeit - beschwerdefallbezogen die Fähigkeit, die Folgen seines Tuns oder Unterlassens, namentlich seines Fernbleibens vom Dienst, abzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln - liegt Eigenmacht im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG nicht vor.
Nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 gilt die Abwesenheit des Landeslehrers vom Dienst als nicht gerechtfertigt, wenn dieser der Verpflichtung nach dem ersten Satz leg. cit. nicht nachkommt, er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht oder er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG 1979 stellt diese eine lex specialis zu (vormals § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG, nunmehr) § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0313). Verletzt der Beamte eine der Pflichten nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979, knüpft das Gesetz daran die unwiderlegliche Vermutung (Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0095, mwN).
Auch die Verpflichtung des Landeslehrers nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 (bzw. des Beamten nach § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979) setzt naturgemäß die Dispositionsfähigkeit des Lehrers (bzw. des Beamten) voraus. Fehlt aber dem Lehrer die Dispositionsfähigkeit in Ansehung seiner Pflichten nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 (bzw. dem Beamten im Hinblick auf § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979), kann die bloß objektive Verletzung dieser Pflichten die Rechtsfolge der Fiktion der ungerechtfertigten Abwesenheit nicht nach sich ziehen.
Obwohl bereits das eingangs wiedergegebene Vorbringen des einstweiligen Sachwalters der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Anlass zu Zweifeln an der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin geboten hat, unterließ es die belangte Behörde, die besagten Voraussetzungen für die Annahme einer Eigenmacht im Sinn des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG und einer auch subjektiven Verletzung von Pflichten nach § 35 Abs. 2 zweiter Satz LDG 1984 von Amts wegen zu ermitteln. Davon Abstand zu nehmen war sie auch nicht dadurch berechtigt, dass der Wirkungsbereich des einstweiligen Sachwalters sowie der Sachwalterin eingeschränkt war.
Da die belangte Behörde ein Verfahren und nähere Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am