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VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0157

VwGH vom 30.04.2014, 2013/12/0157

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofträtin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerden der A S in A, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung


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1.
vom , Zl. 20202- 3912351/178- 2013 und
2.
vom , Zl. 20202- 3912351/186- 2013,
jeweils betreffend Versetzung gemäß § 19 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0140 verwiesen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg steht und im Schuljahr 2011/2012 an der Hauptschule/Neue Mittelschule (im Folgenden auch kurz: Hauptschule) H. tätig war.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom wurde sie gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), von Amts wegen mit Wirkung vom von der Hauptschule H. an die Hauptschule/Neue Mittelschule (im Folgenden auch kurz: Hauptschule) K. versetzt. Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin "über die amtswegige Versetzung" mit der Maßgabe abgewiesen, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Versetzung nunmehr erst mit Wirkung vom verfügt werde.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die zur hg. Zl. 2012/12/0140 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Darin umschrieb die Beschwerdeführerin die für ihren Verbleib an der Hauptschule H. streitenden dienstlichen Interessen wie folgt:

"Aus Sicht der HS H. wäre jedenfalls das dienstliche Interesse an einer Nichtverletzung der BF gegeben, da diese genau diese Fächer unterrichtet hat, für die an dieser Schule jedenfalls ein Bedarf war und deren Bedarf zur Zeit lediglich mit ungeprüften Lehrern abgedeckt wird. So z.B. die neu eingetretene erste Klasse im Musikschwerpunkt ausschließlich von ungeprüften Musiklehrern unterrichtet. Die Klasse, in der bislang die BF 15 Stunden unterrichtete (Schwerpunktklasse Musik, 4. Klasse) wird aktuell von einer Kollegin im zweiten Dienstjahr unterrichtet, für die neu eingetretene Schwerpunktklasse Musik wird aktuell von ungeprüften Musiklehrerinnen unterrichtet, wobei der immer noch an der HS /NMS H. verbliebene Kollege H, der in Deutsch und Musik geprüft ist, wohnhaft in K., keine Klasse führt, insbesondere auch keine Schwerpunktklasse Musik, wie dies die BF getan hätte in diesem Schuljahr.

Die Kollegin S., die nunmehr in der 4. Klasse (Schwerpunktklasse Musik) die Klasse führt, ist zwar nicht in Deutsch, sondern in Englisch geprüft, hat sich aber bereit erklärt, Deutsch zu unterrichten. Auch wohnt die Kollegin S. in K. und pendelt nach H. aus (wie auch Kollege H.) und könnte sich in ihrer Heimatgemeinde mit einer Musikklasse jedenfalls pädagogisch profilieren und sich ins Ortsgeschehen einbringen."

Mit dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Abwägung zwischen dem von ihr ins Treffen geführten Zuweisungsinteresse der Beschwerdeführerin an die Hauptschule K. einerseits und den für deren Verbleib an der Hauptschule H. sprechenden Interessen andererseits vorzunehmen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde nach Durchführung eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu die tiefer stehende Begründung des erstangefochtenen Bescheides) die Berufung der Beschwerdeführerin neuerdings mit der Maßgabe ab, dass die Versetzung mit Wirkung vom verfügt werde. In der Begründung dieses Bescheides schildert die belangte Behörde den Gang des fortgesetzten Verfahrens wie folgt:

" II. Fortgesetztes Verfahren

2.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde von Seiten der Salzburger Landesregierung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit folgendem Ergebnis durchgeführt:

Für das Schuljahr 2012/2013 ergab die konkrete Bedarfs- /Überhangsberechnung der Bezirkshauptmannschaft H. für die Hauptschule/ Neue Mittelschule H., dass bei der Schüleranzahl von 231 Schülern in 11 Klassen ein Stundenkontingent von 509 Lehrerwochenstunden zur Verfügung stand. Unter Berücksichtigung aller Herabsetzungsansuchen hätte es für den Verbleib aller Lehrer der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. am Standort eines Kontingents von 551 Wochenstunden bedurft. Insofern war eine Wegversetzung von zwei vollbeschäftigten Lehrerinnen bzw. mehrerer teilbeschäftigter Lehrpersonen (in Summe 42 Wochenstunden) notwendig.

2.2. Mit Schreiben vom wurde der Berufungswerberin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

2.3. Am langte die schriftliche Stellungnahme der Berufungswerberin beim Amt der Salzburger Landesregierung ein.

In diesem Schreiben führte die Berufungswerberin aus, dass es richtig sein könne, dass eine konkrete Bedarfs /Überhangsberechnung für die Hauptschule/Neue Mittelschule H. für das Schuljahr 2012/2013 ergeben hätte, dass bei einer Schüleranzahl von 231 Schülern in 11 Klassen ein Stundenkontingent von 509 Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestanden wäre und unter Berücksichtigung aller Herabsetzungsansuchen es zur Beibehaltung aller Lehrer der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. eines Kontingents von 551 Wochenstunden bedurft hätte und insofern eine Wegversetzung von zwei vollbeschäftigten Lehrerinnen bzw. mehrerer teilbeschäftigter Lehrpersonen (in Summe 42 Wochenstunden) notwendig gewesen wäre. Es sei jedoch nicht überprüfbar und würde die Berufungswerberin auch nicht betreffen.

Die Berufungswerberin sprach sich weiter gegen eine Versetzung von ihrer Stammschule H. aus. Da sie keinen Antrag auf Versetzung gestellt habe, sei kein Rechtsgrund für eine Versetzung gegeben. Eine amtswegige Versetzung sei rechtswidrig, weil die für eine amtswegige Versetzung notwendigen schwerwiegenden Gründe nicht gegeben seien. Auch ein dienstliches Interesse könne nicht angenommen werden, da sie seit dem Jahr 2000 an der Schule (mit einer derzeitigen Unterbrechung durch eine rechtswidrige Versetzung), tätig sei, im 33. Dienstjahr und als Lehrerin mit Übernorm eingestuft sei. Das Dienstalter sei bei Versetzungen mit zu berücksichtigen. Die vorgesehene Lehrerin Frau S., die die Klasse der Berufungswerberin übernehmen solle, sei in Englisch geprüft, was jedenfalls pädagogischen Grundsätzen zuwiderlaufe. Es bestehe an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. Bedarf für die Beschwerdeführerin, da sie in Deutsch und Musikerziehung geprüft sei.

Des Weiteren versucht sich die Berufungswerberin an einer demonstrativen Auflistung anderer 'wichtiger dienstlicher Interessen'. Demnach würde es sich um ein solches Interesse handeln, wenn objektive Tatsachen den Schluss rechtfertigen würden, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen wolle oder nicht mehr erfüllen könne. Das sei bei der Berufungswerberin nicht zutreffend.

Darüber hinaus wird in dieser Stellungnahme zum wiederholten Male ausgeführt, dass es an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. eine Reihe von namentlich genannten Lehrern gebe, die zum Teil in denselben Fächern geprüft, dienstjünger oder näher an der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. wohnhaft seien. Wenn tatsächlich zwei Lehrer wegversetzt werden müssten, so gebe es mindestens 30 Kollegen die dienstjünger als die Beschwerdeführerin wären. Noch dazu gebe es eine Lehrerin aus einem anderen Bundesland, die an der Hauptschule/Neue Mittelschule H. unterrichte.

Weiters wird in der Stellungnahme auf das Erkenntnis Z. 2012/12/0140-6 des Verwaltungsgerichtshofes eingegangen:

So führe das oben genannte Erkenntnis ganz klar und für die Dienstbehörde bindend Folgendes aus: 'Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin ua. geltend, dass aus Sicht der Hauptschule H. jedenfalls das dienstliche Interesse an ihrer Nichtversetzung gegeben sei, weil sie genau jene Fächer unterrichtet hat, für die an der genannten Schule ein Bedarf gewesen sei, welcher nunmehr im Schuljahr 2012/2013 lediglich mit ungeprüften Lehrern abgedeckt werde. So werde etwa eine neu eingetretene erste Klasse mit Musikschwerpunkt ausschließlich von ungeprüften Musiklehrern unterrichtet. Damit schließt sich die Beschwerdeführerin an ihr schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen an, wonach dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Zuweisungsinteresse gegenläufige dienstliche Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin an der HS H. gegenüberstünden. Damit zeigt sie im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.'

Zudem wird Seite 7 des Erkenntnis zitiert:

'Es liegt nun aber auf der Hand, dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Landeslehrers an eine andere Schule insgesamt nur dann bestehen kann, wenn das hiefür ins Treffen geführte dienstliche Zuweisungsinteresse ein gegenläufiges dienstliches Interesse am Verbleib des betreffenden Landeslehrers an seiner Stammschule überwiegt. Andernfalls würde ja das wohlverstandene dienstliche Interesse für einen Verbleib des Landeslehrers an seiner bisherigen Dienststelle sprechen. Diese Aussagen gelten unbeschadet des Umstandes, dass neben dem Zuweisungsinteresse ein spezifisches Abberufungsinteresse nicht bestehen muss.' Aus dem zitierten Erkenntnis des VwGH gehe ganz klar hervor, dass eine Versetzung der Berufungswerberin rechtswidrig sei und es werde auch durch einen Austausch eines Hinzuversetzungsinteresses in ein angebliches Wegversetzungsinteresse inhaltlich nicht gerechtfertigt.

Die Berufungswerberin gibt zudem an, dass eine Erlassung eines Versetzungsbescheides gegen die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Notwendigkeit einer Wegversetzung gerade der Beschwerdeführerin von der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. an irgendeine andere Schule ebenso inhaltlich rechtswidrig sei und dem Auftrag des VwGH, eine Korrektur des Bescheides im Sinne der Rechtmäßigkeit vorzunehmen, völlig widerspreche."

Im Erwägungsteil heißt es sodann:

" 3.1. Beweis wurde erhoben:

Durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Personalakt der Berufungswerberin sowie durch Einsicht der Ergebnisse der im Zuge des fortgesetzten Verfahrens durchgeführten Ermittlung.

3.2. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

3.2.1. Die Beschwerdeführerin weist den Vorrückungsstichtag auf und verfügt über das Lehramt für Hauptschulen in den Fächern Deutsch und Musikerziehung. Bis zum Ausspruch der gegenständlichen Versetzung war die Hauptschule/Neue Mittelschule H. seit ihre Dienststelle, wobei ab auf dem Weisungswege seitens der Salzburger Landesregierung als Dienstbehörde die Außerdienststellung (Verzicht auf die Dienstleistung bei vollen Bezügen) verfügt wurde. Für das Schuljahr 2012/13 hat die Beschwerdeführerin nicht um Herabsetzung der Jahresnorm angesucht.

3.2.2. An der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. besteht für das Schuljahr 2012/2013 ein Bedarf an einer in den Fächern Deutsch und Musikerziehung geprüften Lehrperson mit voller Lehrverpflichtung. Dies wurde der Beschwerdeführerin in einer Besprechung am bei der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt und war bzw. ist sie somit von der Bedarfssituation am Standort Hauptschule/Neue Mittelschule K. in Kenntnis.

3.2.3. An der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. besteht für das Schuljahr 2012/2013 ein Überangebot von 42 Lehrerwochenstunden. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt.

3.2.4. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Berufungswerberin, A., und ihrem nunmehrigen Dienstort in K. beträgt rund 18 Kilometer, während die Entfernung zu ihrem bisherigen Dienstort in H. rund neun Kilometer betrug. Daraus ergibt sich eine zusätzliche einfache Fahrtstrecke von rund neun Kilometern.

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Ad 3.2.1.

Sämtliche die Person und den beruflichen Werdegang der Berufungswerberin betreffenden Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in ihren Personalakt und sohin auf von der Berufungswerberin (nicht) beigebrachten Eingaben oder ihr in Schriftform zugegangenen Erledigungen der Dienstbehörde.

Ad 3.2.2.

Seitens der gemäß § 1a Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1995 für bezirksinterne Versetzungen zuständigen Bezirkshauptmannschaft H. wurde an der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. ein Personalbedarf von einem Dienstposten für das Schuljahr 2012/13 festgestellt. Die benötigte Fächerkombination Deutsch und Musikerziehung wurde seitens der Berufungswerberin nie dem Grunde nach bestritten. Die Einwendung der Berufungswerberin, dass sie 'darüber hinaus' in zwei Klassen Biologie unterrichten sollte, vermag an der Feststellung des überwiegenden Bedarfes an diesen Fächern, in welchen die geprüft ist, nichts zu ändern.

Ad 3.2.3.

Hinsichtlich der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. ergab die konkrete Bedarfs-/Überhangsberechnung der Bezirkshauptmannschaft H. für das Schuljahr 2012/2013, dass bei der Schüleranzahl von 231 Schülern in 11 Klassen ein Stundenkontingent von 509 Lehrerwochenstunden zur Verfügung stand. Unter Berücksichtigung aller Herabsetzungsansuchen hätte es für den Verbleib aller Lehrer der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. eines Kontingents von 551 Wochenstunden bedurft. Dieses Überangebot von 42 Lehrerwochenstunden wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten.

Ad 3.2.4.

Bei den gegenständlich relevanten Wegstrecken handelt es sich um offenkundige Tatsachen, die an sich keines Beweises bedürfen, allerdings beispielsweise im Internet mittels Routenplaners verifiziert werden können."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

"3.4.3. Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insb im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis E , 663/ 77, VwSlg 10292 A/1980). Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis E , 81/12/0206, Vwslg 10919 A/1982; E , 86/12/0146). Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seiner Rechtsprechung auch hervor, dass für eine amtswegige Versetzung im Bereich des Landeslehrerdienstrechts das Vorliegen eines 'dienstlichen Interesses' genügt. Ein 'wichtiges dienstliches Interesse' ist im Gegensatz etwa zu § 38 Absatz 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich. ( Zl. 2000/12/0276)

3.4.4. Wenn die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens ausführt, dass die Rechtswidrigkeit des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides der Salzburger Landesregierung auch bei Austausch eines Hinzuversetzungsinteresse in ein Wegversetzungsinteresse inhaltlich bestehen bleiben würde, so verkennt Sie den Inhalt des Erkenntnisses vom , Zl. 2012/12/0140-6. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides liegt eben nicht an der Versetzung an sich, sondern in der fehlenden und damit fehlerhaften Abwägung der Behörde, zwischen dem dienstlichen Zuweisungsinteresse und einem möglichen gegenläufigen Interesse am Verbleib des Landeslehrers an seiner bisherigen Schule. Um diesen Umstand zu korrigieren wurde im fortgesetzten Verfahren erhoben, ob ein eventuelles Interesse an einem Verbleib an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. bestehe.

3.4.5. Wendet man die in 3.4.3. dargestellte Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so liegt in Anbetracht des an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule K. unbestrittenermaßen bestehenden Bedarfs an einer in den Fächern Deutsch und Musik geprüften Lehrkraft mit voller Lehrverpflichtung ganz unzweifelhaft ein dienstliches Interesse an der Zuweisung der Berufungswerberin an die Hauptschule/Neue Mittelschule K. vor. Diesem eindeutig dienstlichen Interesse an einer Versetzung steht auch kein unmittelbares oder mittelbares dienstliches Interesse für einen Verbleib der Berufungswerberin entgegen.

So führt die Berufungswerberin aus, dass eine Versetzung aus pädagogischen Gründen nicht in Frage komme, da sie als Klassenvorstand 15 Wochenstunden in einer Klasse verbringe und deswegen eine starke Beziehung zu dieser Klasse aufweise. Dieser Punkt kann der von der BH H. im Ermessensbereich getroffenen Beurteilung nicht entgegengehalten werden, da ein mit der Versetzung der Berufungswerberin allenfalls verbundener Nachteil einer Klasse in diesem Zusammenhang nicht geeignet wäre, das dienstliche Interesse einer flächendeckenden Abdeckung aller Schulen mit qualifizierten Lehrkräften zu überwiegen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0198 und vom , Zl 2008/12/0227). Zudem liegen keine Hinweise darüber vor, dass aus dem Einsatz eines neuen Klassenvorstandes den Kindern ein Nachteil erwachsen würde. Dies gilt umso mehr in Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin selbst angibt, dass es mehrere personelle Alternativen zur Betreuung der Kinder gebe, wobei - mangels konkreter gegenteiliger Hinweise - davon auszugehen ist, dass die verbleibenden Lehrer die hiefür notwendigen pädagogischen Fähigkeiten mitbringen. An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin von bis zum außer Dienst gestellt war und es keine Hinweise gibt, dass sich die Betreuung durch einen anderen Lehrkörper negativ auf das Wohl der zuvor von ihr betreuten Kinder ausgewirkt hätte.

Weiters wurde von der Berufungswerberin eingewendet, dass an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. jedenfalls ein Bedarf an den Fächern Deutsch und Musikerziehung bestehe. Die für die Klasse der Berufungswerberin als Ersatz vorgesehene Lehrerin sei in Englisch geprüft, solle aber Deutsch unterrichten, was pädagogischen Grundsätzen zuwiderlaufe. Dieser Einwand vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des Faches Musikerziehung zählt die Berufungswerberin selbst eine Reihe von Lehrkräften der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H., namentlich H., S. und F., auf, die in Musikerziehung geprüft sind. Von einem Bedarf an in Musikerziehung geprüften Lehrern kann an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. keine Rede sein. Hinsichtlich des durch eine geprüfte Englisch-Lehrerin durchgeführten Deutsch-Unterrichts ist grundsätzlich auf § 43 Abs 3 LDG zu verweisen, der normiert, dass Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen haben, in denen sie nicht lehrbefähigt sind. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine Lehrkraft, die in einer Fremdsprache geprüft ist, sich intensiv mit den besonderen Unterschieden zwischen der eigenen Muttersprache Deutsch und der jeweiligen Fremdsprache auseinandergesetzt hat und dadurch auch derartig solide Kenntnisse der Eigenheiten der deutschen Sprache aufweist, um das Fach Deutsch ebenfalls adäquat unterrichten zu können. Überhaupt ist dieser Einwand nicht geeignet ein dienstliches Interesse am Verbleib der Berufungswerberin zu begründen, da das Interesse der Hauptschule/ Neuen Mittelschule K. an einer Deckung ihres Fächerbedarfs in Deutsch und Musikerziehung höher einzustufen ist, als das Interesse einer Klasse, durch eine geprüfte Deutschlehrerin in Deutsch unterrichtet zu werden (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0198 und vom , Zl 2008/12/0227).

Es kann also festgehalten werden, dass von der Berufungswerberin kein dienstliches Interesse an einem Verbleib der Berufungswerberin an der Hauptschule/Neue Mittelschule H. nachwiesen werden kann. Insofern würde die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Interessensabwägung ergeben, dass auf Grund des Fehlens eines dienstlichen Interesses am Verbleib an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. das oben skizzierte Zuweisungsinteresse an die Hauptschule/Neuen Mittelschule K. überwiegt. Auch die wahllose demonstrative Aufzählung von potenziellen und nicht vorliegenden dienstlichen Interessen im Schreiben vom durch die Berufungswerberin vermag nicht über diesen Umstand hinweg zu täuschen.

3.4.6. Vielmehr liegt neben dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung der Berufungswerberin an die Hauptschule/Neue Mittelschule K. sogar ein dienstliches Interesse an einer Wegversetzung der Berufungswerberin von ihrer vormaligen Schule, der Hauptschule/Neuen Mittelschule H., vor. Bei einer Schüleranzahl von 231 Schülern in 11 Klassen für das Schuljahr 2012/2013 stand der Hauptschule/Neue Mittelschule H. ein Stundenkontingent von 509 Lehrerwochenstunden zur Verfügung. Unter Berücksichtigung aller Herabsetzungsansuchen hätte es für einen Verbleib aller Lehrer an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. eines Kontingents von 551 Wochenstunden bedurft. Dieser Überhang wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten. Vielmehr geht sie davon aus, dass dieser festgestellte Überhang stimmen könne, sie aber nicht betreffe. Es betrifft sie jedoch sehr wohl. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Reduzierung eines Personalüberhanges einer Hauptschule/Neuen Mittelschuhe ein dienstliches Interesse an einer Versetzung dar ( Zl. 2012/12/0091). Bei einer Abstandnahme von der Versetzung wäre dieses dienstliche Interesse gefährdet, da dem Überhang nicht durch andere Maßnahmen entgegengetreten werden kann.

Da dem dienstlichen Interesse an einer Versetzung der Berufungswerberin kein geeignetes dienstliches Interesse an einem Verbleib an ihrer alten Schule gegenübersteht, sondern vielmehr sogar ein Abzugsinteresse vorliegt, kommt man unweigerlich zu dem Schluss, dass das dienstliche Interesse an einer Versetzung eindeutig überwiegt.

3.4.7. Zur Einwendung des Dienstalters der Berufungswerberin von 32 Jahren ist zunächst auszuführen, dass die in § 19 Absatz 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters das 'absolute Dienstalter' meint und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (vgl. hiezu z.B. Zl. 87/12/0014, Zl. 2001/12/0211). Die Rüge, es stünden dienstjüngere Kolleginnen zur Versetzung heran, geht daher ins Leere. Im Übrigen ist das Dienstalter vom Vorrückungsstichtag aus zu berechnen ( Zl. 93/12/0236), sodass die Berufungswerberin sich aktuell im 37. Dienstjahr befindet. Auf das Dienstalter ist jedoch neben den sozialen Verhältnissen (solche werden von der Berufungswerberin jedoch nicht releviert) nach Satz 1 des § 19 Absatz 4 LDG 1984 nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.

Der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde, wonach das oben festgestellte dienstliche Interesse durch eine Abstandnahme von der Versetzung gefährdet wäre, wird jedoch beigetreten, da ohne die Versetzung der Berufungswerberin im Personalstand der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. ein Dienstposten unbesetzt bzw. an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. überbesetzt bliebe. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Zl. 95/12/0366), dass eine Gefährdung dienstlicher Interessen insbesondere dann nicht vorliege, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden könne. Dabei sei es jedoch unbeachtlich, ob 'andere geeignete Landeslehrer' zur Verfügung stünden. Ihr Vorhandensein stelle daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Die Einwendungen der Berufungswerberin überzeugen sohin wiederum nicht. Die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung ohne Hinversetzung wurde von der Berufungswerberin nicht behauptet.

3.4.8. Doch auch wenn man das Dienstalter der Berufungswerberin berücksichtigen würde, erschiene die vorgenommene Versetzung nicht unzulässig, da eine Abwägung des dienstlichen Interesses mit dem Dienstalter - auch in Hinblick auf die geringe Entfernung des neuen Dienstortes der Berufungswerberin von ihrem Wohnort, wie im Folgenden noch eingehend zu erörtern sein wird - nicht zugunsten einer Nichtversetzung ausfallen würde. Andernfalls würde man der Berufungswerberin quasi einen im Gesetz nicht vorgesehen Versetzungsschutz zubilligen, wie bereits die Erstbehörde folgerichtig ausgeführt hat.

3.4.9. Schließlich ist noch in Hinblick auf die Rüge der Berufungswerberin, die Erstbehörde habe keine stichhaltige Vergleichsprüfung mit anderen für die gegenständliche Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern vorgenommen, anzumerken, dass diese offensichtlich in Verkennung der Rechtslage ergangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Zl. 99/12/0083; ) hat eine derartige Vergleichsprüfung nur im Anwendungsbereich des § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG stattzufinden, dh. nur dann, wenn die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. In Bezug auf § 19 Absatz 4 erster Satz LDG ist es hingegen gänzlich unbeachtlich, ob ein anderer geeigneter Landeslehrer zur Verfügung steht (vgl. anstatt vieler Zahl 2001/12/0211).

Wenn nun die Berufungswerberin vorbringt, ein solcher wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe ihr durch das Pendeln von A. nach K., so ist dem entgegenzuhalten, dass die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem nunmehrigen Dienstort lediglich rund 18 Kilometer beträgt bzw. sich die Wegstrecke zum nunmehrigen Dienstort lediglich um rund neun Kilometer verlängert hat. So stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0366, fest, dass jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 Km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG darstellten, weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Absatz 2 GehG (Fahrtkostenzuschuss) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgehe. "Sehr außergewöhnliche Verhältnisse", wie sie der Verwaltungsgerichtshof verlangt (vgl. Zl. 90/12/0151), um innerhalb der 20 km-Zone zu einer Wertung als wesentlichem wirtschaftlichem Nachteil zu gelangen, werden von der Berufungswerberin nicht einmal annähend ins Treffen geführt.

Sohin ist § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG mangels Vorliegens eines der Berufungswerberin durch die Versetzung entstehenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils nicht einschlägig und war folglich seitens der Erstbehörde zu Recht keine Vergleichsprüfung vorzunehmen.

. Im Übrigen ist für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, auf welche Einwendungen der Berufungswerberin gegen die beabsichtigte Versetzung die Erstbehörde 'gar nicht wirklich' eingegangen sein soll, zumal sämtliches Vorbringen in der rechtlichen Beurteilung Berücksichtigung fand. Ein Verfahrensfehler kann daher nicht erkannt werden.

. Da die verfahrensgegenständliche Versetzung der Berufungswerberin an die Hauptschule/Neue Mittelschule K. wie oben umfassend dargelegt ausschließlich von dem in der Bedarfssituation an dieser Dienststelle gründenden Zuweisungsinteresse sowie dem bestehenden Wegversetzungsinteresse getragen wird und sohin in Einklang mit den Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes erfolgt, kann von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen in unsachlicher Art und Weise erstatteten und auch nicht näher substantiierten - Vorbringen, die Versetzung stelle Mobbing dar und weise willkürlichen und ausschließlich schikanösen Charakter auf, Abstand genommen werden.

. Was zuletzt noch das Vorbringen der Berufungswerberin betrifft, die Versetzung sei rechtlich gar nicht möglich, da sie schon seit Monaten außer Dienst gestellt sei, so sei darauf hingewiesen, dass eine Außerdienststellung bei vollen Bezügen lediglich einen Verzicht seitens der Dienstbehörde auf die Dienstleistung des Beamten darstellt. Dienstrechtliche Verfügungen jedweder Art sind in diesem Zeitraum selbstverständlich jederzeit und vollumfänglich möglich.

. Eine Versetzung stellt einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar. Sie kann somit frühestens mit dem Tag der Zustellung des Versetzungsbescheides verfügt werden, widrigenfalls sie als rückwirkende und sohin rechtswidrige Ernennung anzusehen wäre (vgl. dazu z.B. Zl. 91/12/0018 mwN). Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war daher dahingehend abzuändern, dass die Versetzung erst nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit Beginn des Schuljahres 2012/13, das ist der , wirksam wird.

. Mit gegenständlicher Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H. vom , Zl. 3020103-L/3912351/0002-2012, über die amtswegige Versetzung der Berufungswerberin von der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. an die Hauptschule/Neue Mittelschule K. erübrigt sich eine gesonderte rechtliche Auseinandersetzung mit der seitens der Erstbehörde verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Berufung.

Doch auch bei inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lässt sich keine Rechtswidrigkeit feststellen:

Zwar hat eine Berufung gegen einen Versetzungsbescheid prinzipiell nach § 19 Abs 6 LDG eine aufschiebende Wirkung, jedoch kann diese aufschiebende Wirkung per Bescheid ausgeschlossen werden, wenn die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich wäre und den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen würde. Wenn die Berufungswerberin einwirft, dass eine aufschiebende Wirkung nicht für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts und die Hintanhaltung eines allfälligen erheblichen Nachteils für die Schüler notwendig wäre, kann dem entgegengehalten werden, dass der erstinstanzliche Bescheid am von der BH H. erlassen wurde. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung hätte zur Folge, dass zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 keine Deckung des dringenden Bedarfs an der Hauptschule/Neue Mittelschule K. erfolgt wäre. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher eindeutig für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts und die Hintanhaltung eines allfälligen erheblichen Nachteils für die Schüler notwendig. Wenn die Berufungswerberin in weiterer Folge moniert, dass ihr durch die allfällige rechtswidrige Versetzung ein hoher Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern sowie auch ein großer finanzieller Nachteil, allein durch die Kosten des täglichen Pendelns von A. nach K. entstehen würde, so sei darauf zu verweisen, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs 6 LDG nicht auf Nachteile des Lehrers abgezielt wird und sich aus dem Pendeln zwar ein Nachteil, jedoch kein großer finanzieller Nachteil ergibt. Der Einwand der Berufungswerberin, dass es durch die Versetzung zu einem Autoritätsverlust bei Kindern und Eltern an ihrer alten Schule komme, überzeugt ebenso wenig. Der eventuell auftretende Autoritätsverlust in einer Schule kann unter Umständen zwar ebenfalls eine Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterrichts beeinträchtigen, jedoch ist die Befürchtung einer rein hypothetischen Beeinträchtigung keineswegs so zu gewichten, dass eine Versetzung zur Behebung einer konkreten Störung des ordnungsgemäßen Unterrichts - eine solche Störung ist bei einem dringenden Bedarf in der Hauptschule/Neue Mittelschule K. anzunehmen - unmöglich gemacht werden würde."

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom versetzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. hiezu die tiefer stehende Wiedergabe der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides) mit Wirksamkeit vom gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 (bezirksgrenzenüberschreitend) von der Hauptschule K. an die Hauptschule/Neue Mittelschule (im Folgenden auch kurz: Hauptschule) M.

In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang wie folgt geschildert:

1.1. Mit dem Schreiben vom , Zl. 20202-3912351/179- 2013 der Salzburger Landesregierung erfolgte seitens der Landesregierung Salzburg in Entsprechung des § 19 Abs. 5 LDG 1984 die schriftliche Verständigung der Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Versetzung von der Hauptschule/ Neuen Mittelschule K. an die Hauptschule/Neuen Mittelschule M.

1.2. Am und damit innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme sprach sich die Beschwerdeführerin , vertreten durch den Beschwerdevertreter , gegen eine Versetzung aus und erhob zusammengefasst folgende Einwände:

Es bestehe kein Rechtsgrund für eine Versetzung, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Versetzung gestellt habe. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin ohnehin an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. zu belassen, da die diesbezügliche Versetzung vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu 2012/12/0140-6 als rechtswidrig erkannt und der Bescheid aufgehoben worden sei. Weiters wird von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass die in Aussicht genommene Versetzung ein reiner Willkürakt der Behörde sei und sie seit 2009 einem konsequenten Mobbing der jeweiligen Behörden ausgesetzt sei. Auf Grund des Fehlens von schwerwiegenden Gründen sei eine amtswegige Versetzung unzulässig. Besonders bei Versetzungen über den politischen Bezirk hinaus müssten dafür besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Abgesehen davon habe die Behörde für amtswegige Versetzungen bestimmte Fristen - üblicherweise im März des aktuellen Schuljahres - gesetzt. Diese Fristen seien nun von der Behörde ignoriert worden.

Zudem wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eingewendet, dass kein dienstliches Interesse angenommen werden könne, da ihre Fächerkombination sowohl an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule H. als auch an der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. benötigt worden sei. Außerdem sei die Beschwerdeführerin im 37. Dienstjahr und als Lehrerin mit Übernorm eingestuft. Besonders das Dienstalter sei bei Versetzungen besonders zu berücksichtigen. Andere wichtige dienstliche Interessen seien allenfalls, wenn objektive Tatsachen den Schluss rechtfertigen würden, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen wolle oder nicht erfüllen könne. Auch das sei bei ihr nicht der Fall. Der Behörde würden im Bezirk Salzburg-Stadt, sowie auch im ganzen Land Salzburg, LehrerInnen zur Verfügung stehen, die in den Fächern Deutsch und Musikerziehung geprüft seien und ein wesentliches geringeres Dienstalter aufweisen würden.

1.3. Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde über die Bedarfssituationen in der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. sowie in der Hauptschule/Neuen Mittelschule M. informiert und wurde ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

1.4. Am langte die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde ein. Neben einer wahllosen Aneinanderreihung von groben Beleidigungen und substratlosen Unterstellungen führte ihr rechtsfreundlicher Vertreter darin zusammengefasst Folgendes aus:

Das ganze Theater um die fortgesetzten rechtswidrigen Versetzungen der Beschwerdeführerin diene nur dazu, dass das Mobbing, dem die Beschwerdeführerin seit 2009 seitens der zuständigen Direktionen und Behörden ausgesetzt sei, zu prolongieren. Dabei ignoriere die Behörde auch Entscheidungen des Höchstgerichtes ( Z 12012/12/0140-6). Die Zahlenspielereien mit eventuellen 'Überhängen' und 'Planungen' seien nicht in der Lage darüber hinwegzutäuschen, dass die geplante neuerliche Versetzung ebenso rechtswidrig sei, wie die Beiden, die bereits durchgeführt worden seien. Der Umstand, dass in Salzburg durch die Pensionierung oder durch einen Diensttausch Dienstposten anfallen würden oder im Bereich H. ein Überhang an Lehrerwochenstunden entstehe, sei rechtlich genauso relevant, wie wenn in China ein Fahrrad umfalle.

Es sei nicht rechtskonform eine pragmatisierte Lehrerin mit 37 Dienstjahren jedes Jahr irgendwohin gegen ihren Willen, sogar über die Bezirksgrenzen hinweg, zu versetzen. Dabei setze sich die Behörde sogar über ihre selbst gesetzten Fristen für Versetzungen hinweg. Die Behörde wolle durch die immer wieder bewusst rechtswidrige Versetzung die Beschwerdeführerin lediglich schikanieren und durch laufende rechtswidrige Strafversetzungen disziplinieren und zermürben. Dabei habe die Behörde in ihrem Zusammenspiel mit den jeweiligen Direktionen nicht einmal davor zurück geschreckt, jeweils unrichtige 'Vorabinformationen' bzw. Diffamierungen über die Beschwerdeführerin an die jeweilige zukünftige Direktion zu übermitteln. Der Datenschutz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte von der Beschwerdeführerin seien dabei völlig ignoriert worden.

Die Darstellung der Behörde, dass es Zwänge zur Wegversetzung gebe und diese ausgerechnet die Beschwerdeführerin beträfen, sowie die vorgegebene 'Bedürftigkeit' anderer Schulen seien unglaubwürdig, zumal österreichweit 3.000 Lehrer fehlen und ungeprüfte Lehrer und Studenten in Dienst gesetzt werden würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die offensichtlich für die Beschwerdeführerin 'maßgeschneiderten' Dienstzuteilungen nicht von diesen Personen oder dem Heer an dienstjüngeren Kollegen übernommen werden könnten. Auch scheine der Gesinnungswandel der Behörde dahingehend fragwürdig, dass zuerst die Beschwerdeführerin mittels zwangsweiser Begutachtung die Dienstfähigkeit aberkannt hätte werden sollen, sie aber nun plötzlich an allen Schulen sehr gefragt sei.

Die Versetzung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen sei rechtswidrig, da dafür keinerlei rechtliche Grundlage existiere und spreche sich die Beschwerdeführerin jedenfalls gegen eine Versetzung gegen ihren Willen aus."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmung erwog die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

"2.1. Beweis wurde erhoben:

Durch Einsicht in den Personalakt der Beschwerdeführerin sowie durch Einsicht der Ergebnisse der Bedarfsplanungen der Bezirkshauptmannschaft H. sowie des Magistrats Salzburg.

2.2. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Beschwerdeführerin weist den Vorrückungsstichtag auf und verfügt über das Lehramt für Hauptschulen in den Fächern Deutsch und Musikerziehung. Im Schuljahr 2012/2013 war die Hauptschule/Neue Mittelschule K. ihre Dienststelle. Davor war sie von bis an der Hauptschule/Neuen Mittelschule H. tätig.

2.2.2. Im Bezirk H. ergab die Bedarfsplanung im Mai 2013 für das Schuljahr 2013/2014 im HS/NMS-Bereich einen Überhang von rund 10,7 Dienstposten.

2.2.3. An der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. besteht für das Schuljahr 2013/2014 unter Berücksichtigung von Pensionierungen ein Lehrerwochenstundenüberschuss im Ausmaß von 13 Stunden. Mit werden zwei in Mathematik und Informatik geprüfte Lehrpersonen der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. in den Ruhestand versetzt. Dadurch entsteht ein dringender Bedarf an einer in Mathematik geprüften Lehrkraft. Dieser Bedarf wird durch den Umstand, dass drei Bundeslehrerwochenstunden Mathematik durch Landeslehrer abgedeckt werden müssen, erhöht.

2.2.4. An der Hauptschule/Neuen Mittelschule M. besteht auf Grund der Versetzung in den Ruhestand und eines Diensttauschs einer jeweils in Deutsch und Geschichte geprüften Lehrerin sowie durch interne Einteilungen ein dringender Bedarf an einer Abdeckung der Fächer Deutsch und Musikerziehung.

2.2.5. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin , A., und ihrem nunmehrigen Dienstort S., beträgt rund acht Kilometer, während die Entfernung zu ihrem bisherigen Dienstort K. rund 18 Kilometer betrug. Daraus ergibt sich eine Verkürzung der einfachen Fahrstrecke um rund zehn Kilometer.

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Ad 2.2.1. Sämtliche die Person und den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen gründen auf der Einsichtnahme in ihren Personalakt und sohin auf von der Beschwerdeführerin beigebrachten Eingaben oder ihr in Schriftform zugegangenen Erledigungen der Dienstbehörde.

Ad 2.2.2. - 2.2.3. Diese Feststellungen gründen auf der Bedarfsplanung der Bezirkshauptmannschaft H. für das Schuljahr 2012/2013. Die konkrete Bedarfs-/Überhangsberechnung ergab, für das Schuljahr 2013/2014 im HS/NMS-Bereich einen Überhang von rund 10,7 Dienstposten. Zudem ergaben die Planungen, dass an der Hauptschule/ Neuen Mittelschule K. ein Lehrerwochenstundenüberschuss im Ausmaß von 13 Stunden besteht. Dieses Überangebot von 13 Lehrerwochenstunden wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ad 2.2.4. Seitens des Magistrates Salzburg, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, wurde an der Hauptschule/Neuen Mittelschule M. ein Bedarf an einer Lehrkraft mit voller Lehrverpflichtung und an einer Abdeckung der Fächer Deutsch und Musikerziehung festgestellt Dieser Bedarf entstand durch die Versetzung in den Ruhestand und einen Diensttausch einer jeweils in Deutsch geprüften Lehrerin sowie durch interne Einteilungen.

Ad 2.2.5. Bei den gegenständlich relevanten Wegstrecken handelt es sich um offenkundige Tatsachen, die an sich keines Beweises bedürfen, allerdings beispielsweise im Internet mittels Routenplaners verifiziert werden können.

2.4.4. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ausführt, dass es für ihn unglaubwürdig sei, dass es Zwänge zur Wegversetzung überhaupt gebe, wird ihm in Erinnerung gerufen, dass der von ihm nicht bestrittene und lapidar als 'Zahlenspiel' titulierte Lehrerwochenüberschusses einen Grund für eine Wegversetzung darstellt. Die als 'Zahlenspiele' bezeichneten Überhänge an Lehrerwochenstunden an einer Hauptschule/Neuen Mittelschule, sind im Gegensatz zu den Ausführungen von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom , in der diesen Überhängen die rechtliche Relevanz eines 'in China unifallenden Fahrrades' zugesprochen wird, sehr wohl rechtlich relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Reduzierung eines Personalüberhanges einer Hauptschule/Neue Mittelschuhe ein dienstliches Interesse an einer Versetzung dar ( Zl. 2012/12/0091). Bei einer Abstandnahme von der Versetzung wäre dieses dienstliche Interesse gefährdet, da dem Überhang nicht durch andere Maßnahmen entgegengetreten werden kann. Wendet man die in 2.4.3. dargestellte Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so liegt in Anbetracht des dort bestehenden Überhanges ganz unzweifelhaft ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung von der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. vor. Diesem eindeutig dienstlichen Interesse an einer Versetzung steht kein unmittelbares oder mittelbares dienstliches Interesse für einen Verbleib der Beschwerdeführerin entgegen. Wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer Stellungnahme vom einwendet, dass es an der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. einen Bedarf an einer in ihrer Fächerkombination geprüften Lehrkraft gebe und deswegen ein dienstliches Interesse gegeben sei, so ist dem zu entgegnen, dass die Bedarfsplanung der Bezirkshauptmannschaft ergeben hat, dass eine Abdeckung der Lehrfächer, in denen die Beschwerdeführerin geprüft ist, durch die verbleibenden Lehrerinnen und Lehrer erfolgen kann. Diese Ergebnisse wurden der Beschwerdeführerin per Schreiben vom mitgeteilt und wurde ihr dazu auch ein Parteiengehör eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom wurde lediglich ausgeführt, dass die Zwänge einer Wegversetzung bzw. Zuweisung unglaubwürdig seien. Die zur Erklärung dieser 'Zwänge' übermittelten Überhänge an Lehrerwochenstunden wurden von Seiten der Beschwerdeführerin ohne Begründung als nicht rechtlich relevant abgetan.

2.4.5. Zudem liegt neben dem dienstlichen Interesse an der Wegversetzung von der Beschwerdeführerin von der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. auch ein dienstliches Interesse an einer Zuweisung an die Hauptschule/Neue Mittelschule M. vor. Durch die Versetzung in den Ruhestand und einen Diensttausch einer jeweils in Deutsch und Geschichte geprüften Lehrerin sowie durch interne Einteilungen besteht ein dringender Bedarf an einer Abdeckung der Fächer Deutsch und Musikerziehung. Die Beschwerdeführerin zweifelt in der Stellungnahme vom zum einen die 'Bedürftigkeit' der Schule an einer Lehrerin an und spricht zum anderen gleichzeitig der ihr von Seiten der Behörde mit Schreiben vom zugetragenen Erklärung, wieso diese bestehe (Notwendigkeit auf Grund von Pensionierungen und Diensttausch an der Hauptschule/Neuen Mittelschule M.) wiederum die rechtliche Relevanz ab. Dabei stellt die flächendeckende Abdeckung aller Schulen mit qualifizierten Lehrkräften eindeutig ein dienstliches Interesse dar.

2.4.6. Der Umstand, dass die Versetzung der Beschwerdeführerin nicht innerhalb eines politischen Bezirks, sondern in einen anderen Schulbezirk erfolgt, führt nicht dazu, dass, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom behauptet, besonders schwerwiegende Gründe dafür vorliegen müssten. § 19 LDG 1984 enthält diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Auch aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine derartige Bedingung nicht ableitbar. Die Überschreitung eines politischen Bezirks ist nur insofern relevant, da dadurch eine Versetzung gemäß § 2 LDHG 1995 in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt. Die Versetzung erfolgt, unter Berücksichtigung der oben ausgeführten jeweiligen dienstlichen Interessen an einer Wegversetzung bzw. Hinversetzung, über den Schulbezirk hinaus, da auf Grund des Überhanges von rund 10,7 Dienstposten für das Schuljahr 2013/2014 im HS/NMS-Bereich eine bezirksinterne Versetzung im Bezirk H. zur Beseitigung des Überhanges der Lehrerwochenstunden in der Hauptschule/Neuen Mittelschule K. nicht möglich ist.

2.4.7. Zur Einwendung des Dienstalters von 37 Jahren ist zunächst auszuführen, dass die in § 19 Absatz 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters das 'absolute Dienstalter' meint und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (vgl. hiezu z. B. Zl. 87/12/0014, Zl. 2001/12/0211). Die Rüge, es stünden dienstjüngere Kolleginnen zur Versetzung heran, geht daher ins Leere. Auf das Dienstalter ist jedoch neben den sozialen Verhältnissen (solche werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht releviert) nach Satz 1 des § 19 Absatz 4 LDG 1984 nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Das dienstliche Interesse an einer Abdeckung aller Schulen mit qualifizierten Lehrerinnen wäre durch eine Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, da ohne die Versetzung von der Beschwerdeführerin im Personalstand der Hauptschule/Neuen Mittelschule M. ein Dienstposten unbesetzt bliebe. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Zl. 95/12/0366), dass eine Gefährdung dienstlicher Interessen insbesondere darin nicht vorliege, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden könne. Neben einer Hinversetzung gibt es jedoch keine andere Möglichkeit den Missstand eines unbesetzten Dienstpostens an besagter Schule zu beseitigen. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich, ob 'andere jüngere Landeslehrer' zur Verfügung stünden. Ihr Vorhandensein stelle daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung bzw. Zuweisung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Die Einwendungen überzeugen sohin nicht. Die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung ohne Hinversetzung einer Lehrkraft wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

2.4.8. Auch wenn man das Dienstalter der Beschwerdeführerin berücksichtigen würde, erscheint die Versetzung nicht unzulässig, da eine Abwägung des dienstlichen Interesses mit dem Dienstalter - auch in Hinblick auf die geringe Entfernung des neuen Dienstortes von ihrem Wohnort, wie im Folgenden noch zu eingehend zu erörtern sein wird - nicht zugunsten einer Nichtversetzung ausfallen würde. Andernfalls würde man der Beschwerdeführerin eine im Gesetz nicht vorgesehene Quasi-Schulfestigkeit einräumen.

2.4.9. Der Einwendung der Beschwerdeführerin , es stünden andere, jüngere Kolleginnen für eine Versetzung zur Verfügung, ist zudem zu entgegnen, dass die Fahrstrecke zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der neuen Dienststelle, der Hauptschule/ Neuen Mittelschule M., trotz einer Versetzung in einen anderen Bezirk, lediglich acht Kilometer beträgt. Im Anwendungsbereich des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 käme dem gegenüber anderen Landeslehrern höheren Dienstalter nur dann rechtliche Bedeutung zu, wenn die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann auszugehen, wenn die zwischen Wohnort und Dienstort zurückgelegte einfache Fahrtstrecke über 20 Kilometer beträgt. Nachdem daher der Beschwerdeführerin kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht - vielmehr verkürzt sich die einfache Fahrtstrecke von 18 auf acht Kilometer -, ist auch kein Sozialvergleich bzw. keine Prüfung durchzuführen, ob andere geeignete Landeslehrer zur Verfügung stünden.

. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Behörde vor kurzem noch versucht hätte, ihre Dienstunfähigkeit mittels zwangsweiser Begutachtung abzuerkennen und sie nun andererseits wie 'die Feuerwehr von einem Brandherd zum anderen' versetzt werde, so ist dem zu entgegnen, dass auf Grund berechtigter Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin am eine fachärztlichen Untersuchung durch Frau Dr. S. angeordnet wurde. Zumal im daraufhin erstatteten fachärztlichen Gutachten vom ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung des Berufes der Lehrerin bedingt, wobei sie diese Bedingung auf den damaligen Dienstort, Hauptschule/Neue Mittelschule H., bezieht, in der Lage ist, ist von einer Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Insofern erschließt sich nicht, wieso dieser Umstand gegen eine amtswegige Versetzung der Beschwerdeführerin sprechen sollte. Die Beschwerdeführerin befindet sich zum gegenständlichen Versetzungszeitpunkt übrigens auch nicht wegen Dienstunfähigkeit im Krankenstand.

. Das Argument, dass sich die Behörde nicht an selbst gesetzte Fristen zur Versetzung in einen anderen Bezirk gehalten habe, entbehrt jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht nachvollziehbar welche Fristen damit gemeint sein sollen. Es ist davon auszugehen, dass damit wohl auf die Frist für das Einreichen der Versetzungsansuchen gemäß dem Erlass 1.50 vom verwiesen wird. Diese Frist bezieht sich nur auf die Ansuchen der Lehrer auf Versetzung in einen anderen Schulbezirk jedoch nicht auf die Versetzung an sich. Würden Versetzungen fristgerecht nur bis zum März des vorhergehenden Schuljahres möglich sein, wäre eine bedarfsgerechte Planung nicht möglich.

. Wenn zudem von der Beschwerdeführerin eingewendet wird, dass die Behörde geflissentlich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Sache ignoriere und unter Missachtung des Erkenntnisses vom , Zl. 2012/12/0140-6, neuerlich einen rechtswidrigen Bescheid erlasse, muss dem entgegnet werden, dass sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin wohl nur oberflächlich mit diesem Erkenntnis befasst hat und den Inhalt des selbigen verkennt. So wurde der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht wegen genereller Unzulässigkeit einer amtswegigen Versetzung der Beschwerdeführerin aufgehoben, sondern weil es die Behörde verabsäumt hatte sich inhaltlich mit den dienstlichen Interessen an der damaligen Versetzung genauer auseinander zu setzen.

. Da die verfahrensgegenständliche Versetzung der Beschwerdeführerin an die Hauptschule/Neue Mittelschule M. - wie oben dargelegt - ausschließlich von dem bestehenden Wegversetzungsinteresse sowie dem in der Bedarfssituation an dieser Dienststelle gründenden Zuweisungsinteresse getragen wird und sohin in Einklang mit den Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes erfolgt, kann von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen in unsachlicher Art und Weise erstatteten und auch nicht näher substantiierten - Vorbringen, die Versetzung stelle Mobbing dar und weise willkürlichen und ausschließlich schikanösen Charakter auf, Abstand genommen werden.

. Die aufschiebende Wirkung ist insofern auszuschließen, als die Versetzung allenfalls während des laufenden Schuljahres stattfinden würde und damit die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben und den Schülern somit ein erheblicher Nachteil erwachsen würde."

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/12/0157, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur hg. Zl. 2013/12/0191 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerdeführerin macht jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf diese Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

§ 19 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wie er zwischen und in Kraft stand, lautete:

" 3. Abschnitt

VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten."

Zur Auslegung des § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 ist zunächst auf die unter 3.4.3. des erstangefochtenen Bescheides zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen.

Im erstangefochtenen Bescheid wird als dienstliches Interesse für die vorzunehmende Versetzung u.a. ein Interesse an der Abberufung der Beschwerdeführerin von der Hauptschule H. ins Treffen geführt, zumal eine Bedarfsrechnung für das Schuljahr 2012/2013 ein Überangebot von 42 Lehrerwochenstunden ergeben habe.

Diese spätere Bescheidfeststellung war auch Gegenstand eines Vorhaltes an die Beschwerdeführerin, wobei letztere in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme die Richtigkeit der genannten Annahme nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr eingeräumt hat, diese Feststellung möge "richtig sein", sei aber "unüberprüfbar".

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin erstmals ohne zuvor ein diesbezügliches Vorbringen erstattet zu haben, dass die gegenständliche Bedarfs-/Überhangsberechnung für das Schuljahr 2012/2013 erst im Nachhinein im Jahr 2013 angestellt und nunmehr einem Bescheid, der für die Vergangenheit erlassen werde, zu Grunde gelegt werde. Dem erwidert die belangte Behörde in der Gegenschrift, dass es sich bei den von ihr erwähnten Berechnungen des Bedarfs an Lehrerwochenstunden um solche gehandelt habe, die bereits am Ende des Schuljahres 2011/2012 vorlagen. In einem im Akt erliegenden E-Mail der erstinstanzlichen Behörde vom wurde auch festgehalten, dass die in Rede stehende Berechnung als Ausgangssituation vor der Versetzung einen Überhang von 42 Wochenstunden ergeben habe.

Da im hier vorliegenden Fall der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die erstinstanzliche Behörde für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der verfügten Versetzung, welcher in einer solchen Konstellation auch vor Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sein darf, maßgeblich ist (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0013 mwH), kam es hier auf den zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 für dieses Schuljahr vorauszusehenden "Überhang" an. Dass sich die erwähnte Überhangsrechnung auf eine zu dem genannten Zeitpunkt anzustellende prognostische Sicht bezog, ergibt sich - wie oben dargelegt - aus dem vorzitierten E-Mail vom .

Lag aber solcherart bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der verfügten Versetzung der Beschwerdeführerin ein Abzugsinteresse vor, so durfte die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ein solches dienstliches Interesse auch dann berücksichtigen, wenn es vom erstinstanzlichen Bescheid noch nicht ins Treffen geführt worden war.

Gegen dieses Abberufungsinteresse hatte die belangte Behörde allfällige für den Verbleib der Beschwerdeführerin an der Hauptschule H. sprechenden dienstliche Interessen abzuwiegen. Mit diesen Interessen hat sich die belangte Behörde unter Punkt 3.4.5. der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auseinandergesetzt und gelangte unter Punkt 3.4.6 desselben zum Ergebnis, dass diese (auch) dem dort dargestellten Abberufungsinteresse hintanzustellen seien.

Im Rahmen der eingeschränkten Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist dieser Beurteilung im Ergebnis nicht entgegenzutreten, auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass eine Unterrichtserteilung in der von ihr geführten Klasse in Deutsch durch eine geprüfte Deutschlehrerin vorzuziehen gewesen wäre. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 43 Abs. 3 LDG 1984 sowie auf die grundsätzliche Sprachkompetenz der in Englisch geprüften Deutsch unterrichtenden Lehrerin relativiert freilich das Gewicht der für den Verbleib der Beschwerdeführerin sprechenden dienstlichen Interessen.

Soweit die Beschwerdeführerin solche dienstlichen Interessen aus dem Umstand ableiten möchte, dass sie in Musikerziehung geprüft ist, ist sie auf das oben wiedergegebene Vorbringen in ihrer im ersten Rechtsgang erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welche sie auch zum Vorbringen ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erhoben hat, zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass ein Bedarf an Lehrern, welche in Musikerziehung geprüft sind, etwa auch durch den Einsatz von H. in diesem Fach im Schuljahr 2012/2013 hätte abgedeckt werden können. Der Umstand, dass H. in der Folge vom Schulleiter dafür nicht eingesetzt wurde, steht dieser der Bedarfsermittlung zu Grunde liegenden Beurteilung nicht entgegen. Selbst wenn aber der Einsatz nicht in Musik geprüfter Lehrer in einer Klasse mit Musikschwerpunkt unvermeidlich gewesen wäre, überwöge das Abberufungsinteresse zum Abbau des Überhangs von 42 Unterrichtsstunden die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Interessen an ihrem Verbleib an der Hauptschule H. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ihr der Einwand, wonach an ihrer Stelle ein für andere Fächer lehrbefugter Landeslehrer hätte wegversetzt werden müssen, in Ermangelung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 verwehrt gewesen wäre (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0091).

Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf abzielt, ihr hohes Dienstalter im Rahmen des ersten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu berücksichtigen, ist ihr mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände nur insoweit möglich gewesen wäre, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären. Der Bescheidbegründung (siehe 3.4.7. des angefochtenen Bescheides) ist aber nicht entgegenzutreten, wenn dort die Auffassung vertreten wurde, dass bei einem Unterbleiben des Abbaues des Überhanges dienstliche Interessen gefährdet wären.

Soweit die Beschwerdeführerin meint im Hinblick auf ihr hohes Dienstalter wäre mit der Versetzung dienstjüngerer Lehrer vorzugehen gewesen ist ihr unter Hinweis etwa auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0227, entgegenzuhalten, dass "Vergleichsprüfungen" mit anderen Beamten ausschließlich im Rahmen des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984, nicht aber im Rahmen des Abs. 2 und des Abs. 4 erster Satz LDG 1984 vorzunehmen sind. Da - im Hinblick darauf, dass sich auch die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin nicht weiter als 20 km Wegstrecke von ihrem Wohnsitz entfernt befand - ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für die Beschwerdeführerin mit der Versetzung nicht verbunden ist, zeigt ihr diesbezügliches Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides auf.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zuzubilligen, dass der Hinweis im erstangefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm gestellt habe, für sich genommen bedeutungslos ist (er wurde von der belangten Behörde offenbar nur als eine Mitursache für den Überhang an Lehrerstunden an der Hauptschule H ins Treffen geführt). Eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides ist daraus nicht abzuleiten.

Dem umfangreichen Beschwerdevorbringen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Versetzungen auf Grund eines "Spannungsverhältnisses" zwischen Beamten und ihren Vorgesetzten, genügt es entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde das für die Versetzung erforderliche dienstliche Interesse vorliegendenfalls nicht aus einem "Spannungsverhältnis" zwischen der Beschwerdeführerin und der Direktorin der Hauptschule H. abgeleitet hat.

Es ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid mängelfrei das Vorliegen eines - die dienstlichen Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin an der Hauptschule H. übersteigenden - dienstlichen Abzugsinteresses ins Treffen geführt hat.

Vor diesem Hintergrund kann auch die in der Beschwerde weiters erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob, wie die belangte Behörde gleichfalls annahm, darüber hinaus auch ein spezifisches Interesse an der Zuweisung der Beschwerdeführerin an die Hauptschule K. bestanden hat.

In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde - bezogen auf den Beginn des Schuljahres 2013/2014 - ein dienstliches Interesse am Abzug der Beschwerdeführerin von der Hauptschule K. mit der Begründung geltend gemacht, dass die Bedarfsrechnung für dieses Schuljahr dort einen Überhang von 13 Wochenstunden ergeben habe. Diese Feststellung konnte die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom stützen. Sie wurde der Beschwerdeführerin auch am vorgehalten und nicht substantiiert bestritten (dass an der HS K. schon zu Beginn des vorangegangenen Schuljahres 2012/2013 ein solcher Überhang, welcher als dienstliches Interesse gegen die Zuweisung der Beschwerdeführerin an die HS K. mit dem erstangefochtenen Bescheid gesprochen hätte, vorlag, hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides noch in jenem zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides behauptet; vor diesem Hintergrund kann auch die neuerliche Versetzung nicht als Indiz für die Unrechtmäßigkeit der mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung angesehen werden).

Soweit die Beschwerdeführerin gegen den zweitangefochtenen Bescheid weiters ins Treffen führt, der zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 festgestellte Überhang an Lehrerkapazitäten sei u.a. auf eine nicht sachgerechte Übernahme eines der Lehrerreserve zugewiesenen in Deutsch geprüften Kollegen in den Lehrkörper der Hauptschule K. zurückzuführen gewesen, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Der Dienstbehörde kommt im Versetzungsverfahren keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Personalmaßnahmen, welche subjektive Rechte anderer Beamter begründet haben, zu (vgl. in diesem Zusammenhang die entsprechenden Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes für durch solche Personalmaßnahmen bewirkte Einschränkungen von im Versetzungsrecht der Bundesbeamten und der Steiermärkischen Landesbeamten relevanten "schonenderen Varianten" das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0125, sowie von Verweisungsarbeitsplätzen im Zusammenhang mit dem Ruhestandsversetzungsrecht der Bundesbeamten das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0101).

Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die besondere Wichtigkeit ihres Verbleibs in K. im Hinblick auf eine musikalisch zu gestaltende 50 Jahr-Feier dieser Schule verweist, unterliegt dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal ein diesbezügliches Vorbringen von ihr im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch ein Zuweisungsinteresse an der Hauptschule M. angenommen, weil dort Bedarf nach einer in Deutsch und Musikerziehung geprüften Lehrkraft bestehe. Auch dieser der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen, auf einer Auskunft vom beruhenden, Annahme ist sie im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten; sie hat sie lediglich als für sie irrelevant angesehen.

Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, dass sie nunmehr in M. vier Klassen in Deutsch und lediglich drei Klassen in Musik unterrichte, spricht dieses Vorbringen keinesfalls gegen das Vorliegen eines Bedarfs an einer in Deutsch und Musikerziehung geprüften Lehrkraft an der Hauptschule M. Dass dieser Bedarf auch durch jede andere in Deutsch geprüfte Lehrkraft abgedeckt werden könnte, trifft lediglich für die von der Beschwerdeführerin zu haltenden Deutschstunden, nicht aber für jene in Musikerziehung zu. Auf die Möglichkeit der Zuversetzung eines anderen in Deutsch geprüften Lehrers kann sich die Beschwerdeführerin aber vorliegendenfalls nicht berufen, weil - wie unstrittig feststeht - die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht vorliegen und daher keine "Vergleichsprüfungen" mit anderen Lehrern vorzunehmen sind.

Entsprechendes gilt für ihren Einwand, wonach zum Abbau des Überhangs von Lehrkräften an der Hauptschule K. ein dienstjüngerer Lehrer hätte herangezogen werden können.

Zur geltend gemachten Berücksichtigung des "absoluten Dienstalters" der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genügt es auf die zutreffende Begründung des zweitangefochtenen Bescheides unter Punkt 2.4.7. zu verweisen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu "Spannungsverhältnissen" in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist festzuhalten, dass auch dieser Bescheid nicht auf derartige Spannungsverhältnisse gestützt wurde.

Ebenso wenig vermag es ein Indiz für die Willkür einer Versetzung bilden, wenn die Behörde intern Fristen für Anträge von Landeslehrern auf die Vornahme einer Versetzung (auf die es kein subjektives Recht gibt) festlegt, welche sie ihrerseits bei amtswegigen Versetzungen nicht einhält.

Schließlich sind weder die Ausführungen der belangten Behörde unter 2.4.8. noch unter . der Bescheidbegründung für die vorgenommene Versetzung tragend, sodass auf die Kritik dieser Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen werden muss.

Zusammenfassend lässt sich auch in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides festhalten, dass die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren für die Versetzung der Beschwerdeführerin sprechende dienstliche Interessen ins Treffen geführt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden geltend macht, es fehle an "wichtigen" dienstlichen Interessen, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Bereich des § 19 LDG 1984 ein "wichtiges dienstliches Interesse" im Gegensatz zu § 38 Abs. 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit einer Versetzung nicht erforderlich ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0276).

In beiden Verfahren wird freilich auch geltend gemacht, die bekämpften Versetzungen seien in Wahrheit willkürlich erfolgt und stellten eine unzulässige "Straf- bzw. Disziplinierungsmaßnahme" dar.

Dazu führt die Beschwerdeführerin in den Beschwerden im Wesentlichen gleichlautend Folgendes aus:

"Weiters rechts- und gesetzwidrig war die Versetzung aus dem Grund, daß sie lediglich dazu diente die BF 'los zu werden' und 'strafzuversetzen'.

Es ergibt sich daher auch ganz klar, daß die erfolgte Versetzung lediglich als Strafe und Disziplinarmaßnahme gegen die BF durchgeführt wird, die selbstverständlich von langer Hand geplant war und ebenso gesetzwidrig ist. Dies begann mit erfundenen Elternbeschwerden, setzte sich z.B. fort mit einer Weisung, der BF als Klassenvorstand die Teilnahme am Schulschikurs ihrer Klasse zu untersagen, zog sich weiter mit einer ungerechtfertigten Außerdienststellung 'wegen berechtigter Zweifel an ihrer für die Erfüllung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung', gipfelte in einer Zwangspsychiatrierung, wobei dieser Schuß allerdings nach hinten losging, da das Gutachten der BF nur das Beste beschied. Daraufhin mußte die Behörde, um der BF ihre Macht zu demonstrieren, da ihr nichts mehr anderes übrigblieb, die BF am letzten Tag der Ferien 2012 in Dienst setzen und per 1. Tag des neuen Schuljahres versetzen. Das angesprochene Gutachten wurde offensichtlich inszeniert, um eine zwangsweise Versetzung der BF in den vorzeitigen Ruhestand zu bewerkstelligen, was jedenfalls am Widerstand der BF scheiterte. Wie schon im Gutachten behandelt, ist dies alles offensichtlich auf dem Mist der Direktorin der HS / NMS H. gewachsen, die die Behörde instrumentalisiert. Die diesbezügliche Personalpolitik der Behörde verwundert daher auch nicht, da es offensichtlich in der BH H. üblich ist, irgendjemand missliebige Personen dadurch gefügig zu machen, daß sie dauernd versetzt werden, wie dies nunmehr durch rechtswidrige Bescheide gegen die BF wiederholt geschieht (zuerst von H. nach K., dann rückwirkend von H. nach K., dann von K. über die Bezirksgrenze hinweg nach S.).

Wer angesichts dieser offenkundigen Tatsachen jetzt noch von einer Bedarfssituation der Wegversetzung redet, tut dies jedenfalls wider besseres Wissen und Gewissen. Die Begründung, daß die Versetzung von Amts wegen 'aus Dienstesrücksichten' um einen 'Bedarfssituation zu decken', erfolgte, ist offensichtlich unrichtig und daher gesetz- und rechtswidrig.

Die nunmehrige Versetzung ist lediglich der vorläufige Abschluß eines Mobbings mit absolut schikanösem Charakter und ist es lediglich der hervorragenden physischen und psychischen Konstitution der BF zu verdanken, daß diese weiter ihren Dienst versieht und sich nicht z.B. in Krankheit oder Frühpension geflüchtet hat. Die Versetzung diente keinerlei Dienstesrücksichten, sondern ausschließlich dazu, den Befindlichkeiten der Frau HD N. der HS/NMS H. Genüge zu tun, daher ist die Versetzung auch aus diesem Grund rechts- und gesetzwidrig. Für diese Befindlichkeiten instrumentalisiert Frau HD N. die Institutionen und Behörden im Schulbereich."

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde - wie oben dargelegt - für die beiden vor ihr verfügten Versetzungen sachliche Gründe ins Treffen geführt hat, welche die diesbezüglichen Ermessensentscheidungen zu tragen geeignet sind. Objektive Willkür, also die Vornahme der Personalmaßnahme in Ermangelung dafür sprechender sachlicher Gründe, kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden (vgl. zum Gegensatz zwischen willkürlichen und sachlichen Maßnahmen im Bereich weisungsförmig zu verfügender Personalmaßnahmen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0028).

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrer zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, nach dem Vorgesagten nicht Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof (auf objektive Willkür) zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil die Versetzung für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war.

Eine Befangenheit des die angefochtenen Bescheide approbierenden Organs, welche "subjektive Willkür" einer nach objektiven Kriterien nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung zu begründen geeignet wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich geltend gemacht. Die oben wiedergegebenen in den beiden Beschwerden erhobenen bloßen Behauptungen reichen zur Dartuung eines Befangenheitsgrundes in Ansehung des Approbierenden dieser beiden Bescheide, Mag. Hi. nicht aus. Insbesondere fehlt jede Behauptung in den Beschwerden, wonach Mag. Hi. persönlich in die von der Beschwerdeführerin als "Mobbinghandlungen" qualifizierten den Versetzungen vorangegangenen Vorgänge involviert gewesen wäre:

Mag. Hi. hat auch den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom nicht approbiert, wobei im Übrigen auch die Erlassung eines vom Verwaltungsgerichtshof später aufgehobenen Bescheides für sich genommen nicht geeignet wäre, eine Befangenheit des Approbierenden im nächsten Rechtsgang zu begründen.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Außerdienststellung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war oder nicht (Dienstunfähigkeit an ihren neuen Arbeitsplätzen behauptet sie nicht). Auch für behauptete Mobbinghandlungen der Direktorin der Hauptschule H. gegenüber der Beschwerdeführerin könnte Mag. Hi. nicht verantwortlich gemacht und solcherart eine Befangenheit desselben begründet werden.

Soweit die von der Beschwerdeführerin "der Behörde" unterstellte Motivation somit die implizite Behauptung einer Befangenheit des Mag. Hi. beinhalten sollte, fehlte es an objektiven Anhaltspunkten für die behauptete subjektive Motivation des Approbierenden.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich in beiden Beschwerden rügt, die Dienstbehörden hätten es unterlassen die gemäß § 42 iVm § 9 Abs. 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 (im Folgenden: PVG) erforderliche Mitteilung an das zuständige Personalvertretungsorgan zu erstatten, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Durch die Verpflichtung eines Dienststellenleiters bzw. der Dienstbehörde, in den im § 9 PVG genannten Angelegenheiten eine Einbindung der Personalvertretung in den normierten unterschiedlichen Mitwirkungsformen vorzunehmen, wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den einzelnen Beamten, kein neues dienstbehördliches Kollegialorgan geschaffen. Entscheidungsträger einer dienstbehördlichen Maßnahme ist und bleibt die Dienstbehörde, welcher durch das PVG die souveräne Entscheidungsbefugnis nicht genommen wird. Die Angelegenheiten einer solchen Einbindung der Personalvertretung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Personalvertretungsorgan und begründet kein subjektives Recht des Beamten gegenüber seinem Dienstgeber, dass dieser eine unter diese Bestimmung fallende Maßnahme so lange unterlässt, als die angeordnete Form der Einbindung des zuständigen Personalvertretungsorganes nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber sieht nämlich grundsätzlich keine Verklammerung der Bestimmungen des PVG mit dem Dienstrecht vor. Eine Ausnahme bildet lediglich die durch die Novelle BGBl. Nr. 138/1983 geschaffene Bestimmung des § 10 Abs. 9 PVG, welche damit begründet wird, dass ein von einer Personalmaßnahme nach § 9 Abs. 1 lit i betroffener Bediensteter durch Kündigung oder Entlassung schwere Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Existenz zu gewärtigen hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0198 und vom , Zl. 94/12/0299, sowie - für qualifizierte Verwendungsänderungen von Bundesbeamten - den Bescheid der Berufungskommission vom , Zl. 59/16-BK/11).

Im Übrigen wird in den Beschwerden auch die Relevanz der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

Den Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid zur Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am