VwGH vom 03.05.2011, 2011/05/0059
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der B M und 2. des L P, beide in Wien, vertreten durch Schopf-Zens Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Esteplatz 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 30/11, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Gebäude in 1050 Wien.
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (im Folgenden: Magistrat), den Eigentümern dieser Liegenschaft unter Fristsetzung mehrere baupolizeiliche Aufträge, so u.a. einen schadhaften Außenverputz und schadhafte Holzkastenfenster zu erneuern. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Magistrates vom wurde den Liegenschaftseigentümern auf Grund ihres Ansuchens vom für die Auftragserfüllung eine Fristverlängerung bis gewährt. In der Folge wurde die Erfüllungsfrist auf Grund mehrerer Ansuchen der Liegenschaftseigentümer mehrmals erstreckt, so zuletzt bis (Bescheide des Magistrates vom , und ).
Mit Bescheid des Magistrates vom wurde das neuerliche Fristerstreckungsansuchen der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass im Hinblick auf die bereits gewährten Fristerstreckungen ein ausreichender Zeitraum zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen zur Verfügung gestanden und eine weitere Fristerstreckung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Durchführung des Bauauftrages zum jetzigen Zeitpunkt aus wirtschaftlicher Sicht zwecklos sei und zu einer mehrfachen Kostenbelastung führen würde, die vermeidbar wäre, weil die im Bauauftrag angeführten Arbeiten im Zuge der gesamten Haussanierung durchgeführt werden sollten. So habe sich die belangte Behörde mit den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Einreichung für den Dachbodenausbau, den Lifteinbau und die Fassadenerneuerung in Kürze erfolgen werde, sohin eine gesamte Haussanierung geplant sei, was voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten in Anspruch nehmen werde, nicht auseinandergesetzt. Die Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, dass bereits der Zugang zum Lichthof verschlossen und der Auftrag erteilt worden sei, die losen Verputzteile abzuschlagen, sodass keine Gefahr im Verzug bestehe. Hätte die belangte Behörde diese Umstände hinreichend geprüft und das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht unrichtig ausgeübt, wäre dem von den Beschwerdeführern zuletzt eingebrachten Fristerstreckungsantrag zu entsprechen gewesen.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerdeführer bringen in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid vor, dass die mit Bescheid des Magistrates vom erteilten baupolizeilichen Aufträge in Rechtkraft erwachsen sind. Nicht nur die einzelnen Aufträge, sondern auch die in diesem Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist war der Rechtskraft fähig (§ 59 Abs. 2 AVG).
Für die von den Beschwerdeführern begehrte Verlängerung einer solchen Frist fehlt allerdings jede Rechtsgrundlage. Während etwa § 74 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in begründeten Ausnahmefällen die Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorsieht, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen, ist eine vergleichbare Bestimmung dem - im vorliegenden Fall maßgeblichen - § 129 leg. cit. nicht zugeordnet.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt sich, dass eine Partei keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes hat. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht jedoch erzwungen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages niemandem ein Rechtsanspruch zusteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie behauptet - in der Vergangenheit Fristverlängerungen gewährt worden sind.
Demzufolge ist der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen worden (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0076, und vom , Zl. 2007/05/0016, mwN).
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am