VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0152

VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Dr. MS in W, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-616/0025-III/13/2013, betreffend Versagung von Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in Ruhe in einem öffentlichen-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu ihrer Ruhestandsversetzung stand sie an der Pädagogischen Hochschule X in Verwendung, wo sie mit der Funktion einer Institutsleiterin für Berufspädagogik betraut war.

Mit Erledigung vom hatte der damalige Rektor der Pädagogischen Hochschule X den "InstitutsleiterInnen, ServicestellenleiterInnen" und der "PraxisschulleiterIn" Folgendes mitgeteilt:

"Folgendes Prozedere wurde vereinbart:

1) Pädagogische Mitarbeiter, an die Werteinheiten für nichtunterrichtliche Tätigkeiten vergeben werden, sind verpflichtet

Zeitaufzeichnungen: bis jeweils zum 5. des Monats

Semesterbericht: zum Ende des jeweiligen Semesters an die/den jeweiligen InstitutsleiterIn,

ServicestellenleiterIn sowie PraxisschulleiterIn abzugeben!

2) Die InstitutsleiterIn, ServicestellenleiterIn, PraxisschulleiterIn überprüfen die Aufzeichnungen und geben diese dann gesammelt mit einer übersichtlichen Liste dieser MitarbeiterInnen am Ende jedes Semesters in der Registratur Zimmer 216 ab - wo die Dokumente zusammengeführt und abgelegt werden.

Abgabetermin WS: spätestens 15. Februar

Abgabetermin SS: spätestens 30. Juli

Als Zeitabrechnungszeitraum gilt 1.8. bis 31.7.

Zeitverschiebungen sind nur innerhalb eines Schuljahres-Studienjahres möglich.

3) Der Zeiteinsatz ist mit dem/der jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen. Institutsleiter, Servicestellenleiter und Praxisschulleiter haben, wenn sie einen ganzen Arbeitstag oder mehr verschieben wollen, dies zeitgerecht vorher im Büro des

Rektorats ... zu deponieren und dies im persönlichen Office-

Abwesenheitskalender entsprechend auszuweisen (ZV = Zeitverschiebung).

4) Bei ganztägig beschäftigten planenden MitarbeiterInnen ist bis zu einer halben Stunde Mittagspause nicht separat auszuweisen. Ist die Mittagspause länger als eine halbe Stunde, ist dies als Dienstzeitenunterbrechung besonders anzuzeigen.

5) Reisezeiten im Rahmen eines Dienstreiseauftrages der PHT können nur während der Normalarbeitszeit (Montag-Freitag 08:00 - 18:00) als Arbeitszeit verrechnet werden.

Ich bitte euch, diese Informationen an die betroffenen MitarbeiterInnen weiterzugeben."

In ihrer Eingabe vom stellte die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung der von ihr in den Studienjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 im Gesamtausmaß von 1.898 Stunden geleisteten Mehrarbeit. Sie habe die absolvierten Arbeitsstunden zur Bewältigung des ihr übertragenen Arbeitspensums erbringen müssen, wobei bei objektiver Betrachtung von vornherein absehbar gewesen, dass angesichts des übertragenen Arbeitspensums mit einem geringen Stundenausmaß das Auslangen nicht zu finden sein werde. Zudem habe sie regelmäßig darauf hingewiesen, dass zur Erfüllung ihrer regulären Aufgaben umfangreichen Mehrdienstleistungen unumgänglich und erforderlich seien. Eine Reaktion hierauf, dass die der Beschwerdeführerin übertragenen Aufgaben eingeschränkt worden wären, sei seitens der Dienstbehörde nicht erfolgt. Der Dienstbehörde seien schließlich auf einem der Beschwerdeführerin dafür seitens der Dienststelle zur Verfügung gestellten Formular regelmäßig auch deren Arbeitszeitaufzeichnungen übergeben worden. Deren Verfassung sei extra deshalb angeordnet worden, um den Ressourcenbedarf zu ermitteln und der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen seien pro Semester zu führen und nach Ende des jeweiligen Semesters dem Rektorat zu übergeben gewesen, wobei sie durch den Rektorat jeweils zur Kenntnis genommen und abgelegt worden sei. Widerspruch, Rückfragen oder gar Weisung, eine Mehrarbeitsstunde mehr zu erbringen, sei dennoch nie erfolgt. In einer (der Eingabe angeschlossenen) Beilage finde sich die Zusammenstellung dieser Aufzeichnungen, woraus sich insgesamt die geltend gemachten 1.898 Stunden Mehrdienstleistungen errechneten. Diese Aufzeichnungen seien mit den dem Rektor damals übergebenden ident. Auf Grund dieser Umstände sei insgesamt von einer Entlohnungsverpflichtung auszugehen. Abschließend ersuchte sie um Entscheidung im beantragten Sinn.

Der damalige Rektor der Pädagogischen Hochschule X legte diese Eingabe (samt weiteren Schriftstücken, insbesondere einer Erledigung des Rektors vom ) der belangten Behörde vor und hielt - unter Zitierung von Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der konkludenten Anordnung von Mehrdienstleistungen - fest, die Beschwerdeführerin habe als Institutsleiterin die Aufgabe, das Institut für Berufspädagogik zu führen und sich dabei selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Ihr als Führungsperson obliege es, die ihr vorrangig erscheinenden Aufgaben innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu besorgen. Als Rektor und Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe er in persönlichen Gesprächen sowie bei Institutsleiterkonferenzen immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Die Zeitaufzeichnungen der im Lehrerdienstrecht stehenden pädagogisch planenden Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule X dienten vorrangig dem Mitarbeiter selbst zur Kontrolle, um einen Überblick für etwaige Zeitverschiebungen zu bekommen. Laut dem angeschlossenen Schreiben vom gelte dabei der Abrechnungszeitraum 1. August bis 31. Juli (des Folgejahres) und seien Zeitverschiebungen im Sinne einer flexiblen persönlichen Zeiteinteilung nur innerhalb eines Studienjahres/Schuljahres möglich. Auch sei der Zeiteinsatz mit dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen. Der Rektor als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin habe bei diesbezüglichen Gesprächen immer auf die Eigenverantwortung dieser hingewiesen, selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Es ergehe daher seitens des Rektors die Empfehlung, die Forderung der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Mehrarbeit nicht zu berücksichtigen. Abschließend ersuchte der Rektor um Retournierung der vorgelegten Zeitaufzeichnungen.

Mit der Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Pädagogischen Hochschule X mit, dass sie die Rechtsansicht im Schreiben vom teile. Die Annahme einer konkludenten Anordnungen von Überstunden erscheine im gegebenen Zusammenhang schon wegen dem mehrmals durch den Rektor erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf das eigenverantwortliche Setzen von Arbeitsschwerpunkten zur Erledigung der Leitungsfunktion innerhalb der Arbeitszeit verfehlt und sei daher nicht nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab; sie sprach weiters aus, die in den Studienjahren 2009/10, 2010/11 und 2011/12 geleistete Mehrarbeit im Gesamtausmaß von

1.898 Stunden sei keine vergütungsrelevante Mehrdienstleistung.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus:

"... Ihr damaliger Rektor und Vorgesetzter gibt im Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom an, dass Sie als Institutsleiterin an der PH X tätig waren und als solche die Aufgabe hatten, das Institut für Berufspädagogik zu führen. Dabei oblag es Ihnen als Führungsperson, die vorrangig erscheinenden Aufgaben innerhalb der Ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit zu besorgen. Aus diesem Grund seien keine Mehrdienstleistungen zur Erfüllung Ihrer Aufgabe als Institutsleiterin angefallen bzw. zu vergüten. In persönlichen Gesprächen und auch bei Institutsleiterkonferenzen habe er Sie immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen.

Die mit Schreiben der PH X vom … (Beilage 1) für den Zeitabrechnungszeitraum 1.8. bis 31.7. angeordneten Zeitaufzeichnungen der pädagogischen planenden Mitarbeiter der PH X dienen nach Angaben der PH X vorrangig dem Mitarbeiter selbst zur Kontrolle um einen Überblick für etwaige Zeitverschiebungen zu bekommen. Der Rektor habe Sie als Ihr Vorgesetzter bei der Besprechung des Zeiteinsatzes gemäß Punkt 3 des genannten Schreibens immer auf ihre Eigenverantwortung hingewiesen, sich selbst Arbeitsschwerpunkte zu setzen.

Die PH X stützt Ihre Ansicht unter anderem ebenfalls auf die

VwGH-Entscheidung vom GZ 2009/12/0105, wonach 'bei

Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur

Erbringung von Mehrdienstleistungen jedenfalls ein strenger

Maßstab anzulegen ist; eine solche konkludente Anordnung kann nur

dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden

befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein

vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass damit die

Anordnung von Überstunden verbunden ist ... Daher rechtfertigt

allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen

Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser

Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von

Überstunden zu sehen ist ... Reicht die Normalarbeitszeit zur

Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen.'

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nahm nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und der Sachlage zu dem Vorbringen der PH X mit Erledigung … vom (Beilage 2) Stellung. Darin wurde ausgeführt, dass Institutsleiter gemäß § 2 Absatz 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und § 3 Absatz 7 leg. cit. sämtliche Leistungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen haben und dass unter anderem Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen von der Unterrichtserteilung befreit sind. Sofern Institutsleiter auch unterrichtend tätig sind, wird diese zusätzliche Lehrtätigkeit außerhalb der Leitungstätigkeit erbracht und ist nach geltender Rechtslage als Mehrdienstleistung zu vergüten. Daher hat ein Institutsleiter sämtliche Leitungstätigkeiten in der Normalarbeitszeit vorzunehmen. Die Annahme einer konkludenten Anordnung von Überstunden wurde verneint, weil Sie der Rektor mehrmals ausdrücklich auf Ihre Pflicht zur Erledigung der Leitungsfunktion innerhalb der Arbeitszeit hingewiesen hat.

Laut Schreiben der PH X vom haben Sie durch die Personalvertretung Akteneinsicht in dieses Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nehmen lassen und auch eine Kopie davon entgegengenommen.

Konkret wird in Berücksichtigung aller Vorbringen festgestellt, dass keine Gründe dafür vorliegen welche Annahme einer (generellen) konkludenten Anordnung von Überstunden gerechtfertigt erscheinen lassen.

..."

Der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides waren Kopien der Erledigung vom sowie jener vom angeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Entgeltung von Mehrarbeitsstunden" verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Verletzung ihres Gehörs zu den Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch zu den Beilagen des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde habe - ohne Berechtigung und auch ohne tatsächlichen Anlass dazu - offenbar vorausgesetzt, dass von ihr als für die Bescheidbegründung maßgeblich erachtete Verfahrensergebnisse der Beschwerdeführerin ohnedies bekannt gewesen wären. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, ändere dies nichts daran, dass sie verfahrensförmlich zur Kenntnis zu bringen seien und eine allenfalls befristete Möglichkeit zur förmlichen inhaltlichen Stellungnahme eingeräumt werde. Mangels Zur-Kenntnis-Bringung der Ermittlungsergebnisse sei der Beschwerdeführerin auch nicht bekannt, ob das Verwaltungsverfahren zudem noch weitere darüber hinausgehende Ermittlungsergebnisse erbracht habe und welchen Inhaltes diese seien. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hätte die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen können:


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"dass ihr Beilage ./1 seinerzeit vor Ableistung der entgolten begehrten Stunden nicht bekannt geworden sei und auch der Rektor sie niemals in der von ihm behaupteten Weise hingewiesen habe, was ohne vorgreifende Beweiswürdigung nicht schon ex ante einfach unbeachtlich zu bleiben hätte. Gerade die Glaubwürdigkeit des Rektors hätte die Bf schon dadurch in Zweifel gezogen, dass dieser ja offenbar nicht einmal in der Lage gewesen war, die Erledigung des ursprünglich an ihn gestellten bescheidgegenständlichen Antrages binnen der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von sechs Monaten zu bewerkstelligen, in Bezug auf viel weniger förmliche Hinweise aber entsprechend sorgfältig vorgegangen sein will. Mag die Nichterledigung des Antrags auf Nachlässigkeit, Arbeitsüberlastung oder was auch immer beruhen, ist damit jedenfalls ein gravierendes Indiz dafür geliefert, dass dies auch in anderen Dingen obwaltet und der Rektor nicht allein Anforderungen entsprechend nachgekommen sein kann, was ihm vielleicht sogar nicht einmal bewusst ist (dies muss ja geradezu der Fall sein, weil bewusste Nichterledigung des gegenständlichen Antrages Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung wäre).
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dass sie ihrer Dienstbehörde mit den regelmäßig eingereichten Zeitaufzeichnungen auch regelmäßig auch eine Mehrzahl von Berichten und e-mail-Verkehr vorgelegt habe, die auf die nicht akzeptable Ressourcensituation des Institutes, dem die Bf zugeordnet war, hinwies, unter der mit der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit das Auslangen nicht zu finden sei, und auch darauf nie irgend eine Form der Verwehrung gegen abgeleistete Arbeitsstunden oder die künftige Ableistung solcher gemacht worden sei, und hätte die entsprechenden Unterlagen vorlegen können, wenn sie sich im Personalakt nicht finden sollten.
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dass sich schon aus der Stellenbeschreibung der Institutsleiterstelle der Bf eine derartige Vielzahl an Aufgabenstellungen, die allein zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebes unabdingbar zu erledigen gewesen seien, ohne dass selektive Schwerpunktsetzung möglich gewesen sei, ergeben habe, dass mit diesem Anforderungsprofil eine Beschränkung der Dienstzeit auf die Normalarbeitszeit objektiv absolut unvereinbar gewesen wäre und dies bei objektiver ex-ante-Betrachtung auch für die Vorgesetzten absehbar gewesen sei, und hätte die entsprechenden Unterlagen vorlegen können, wenn sie sich im Personalakt nicht finden sollten.
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dass sich dies auch aus Verhandlungspapieren, die noch zur Zeit des aktiven Dienstverhältnisses der Bf und des Anfalls der antragsgegenständlichen Stundenleistungen Verwendung in offiziellen Verhandlungen über die Aufstockung der Ressourcen Verwendung gefunden hatten, ergibt, die vom Vorgängerrektorat Dris. M. im Einklang mit dem Hochschulrat tatsächlich auch als im Wesentlichen umzusetzende Agenda bewerteten wurden, vom nunmehrigen Rektorat jedoch offenbar schon aus Gründen entsprechender fremd- oder selbstbestimmter Beschränkungsvorgaben nicht weiterverfolgt wurden, und hätte die entsprechenden Unterlagen vorlegen können, wenn sie sich im Personalakt nicht finden sollten."
Die belangte Behörde hält dem Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften in ihrer Gegenschrift entgegen, dass in keiner Weise gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen worden sei, weil keine der Beschwerdeführerin nicht bekannten Sachverhaltselemente in die Entscheidung einbezogen worden seien. So sei die abweisende Entscheidung vor allem auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und § 49 Abs. 1 BDG 1979 gestützt worden. Das als Beilage dem angefochtenen Bescheid angeschlossen Schreiben vom sei herangezogen worden, um die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom zu prüfen. Besagtes Schreiben sei am unter anderem auch an die Beschwerdeführerin ergangen und ihr seit
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d.M. bekannt gewesen. Die belangte Behörde habe sich außerdem auf einen Teil des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/12/0105, gestützt. Sie habe damit keinesfalls gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen. Es sei auf Grund der aktenmäßigen Sachlage zu entscheiden gewesen und nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführer zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Aus den dargelegten Gründen sei eine Entscheidung auf Grund der Aktenlage möglich und geboten gewesen und der Beschwerdeführerin keine Ergebnisse der Beweisaufnahme gesondert zur Kenntnis zu bringen und auch keine weitere Stellungnahme dazu anzufordern gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde eine Vergütung von Mehrdienstleistung im Gesamtausmaß von

1.898 Stunden im Studienjahr 2009/10 bis 2011/12. Sie brachte im Spruch des angefochtenen Bescheides weiters zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Studienjahren Mehrdienstleistungen im Gesamtausmaß von 1.898 Stunden erbracht habe, es sich hiebei aber nicht um vergütungsrelevante Mehrdienstleistungen handle. Wie der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die abschließende Feststellung, dass keine Gründe dafür vorlägen, welche die Annahme einer (generellen) konkludenten Anordnung von Überstunden gerechtfertigt erscheinen ließen.

Nach § 1 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2012 - Pädagogischen Hochschulen, BGBl. I Nr. 55, fand dieses Bundesgesetz auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) Schulen und Pädagogischen Hochschulen sowie an Schulheimen Anwendung.

Nach § 3 Abs. 7 leg. cit., aufgehoben durch die zitierte Novelle mit Ablauf des , waren Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an pädagogischen Hochschulen von der Unterrichtsleistung befreit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 61 Abs. 1 GehG kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen von § 61 Abs. 1 GehG erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0270).

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Anspruch auf Vergütung der von ihr - festgestellter Maßen - erbrachten Mehrdienstleistungen auf den Umfang der ihr übertragenen Aufgaben, auf ihre regelmäßigen Hinweise (gegenüber Vorgesetzten), das zur Erfüllung ihrer regulären Aufgaben umfangreiche Mehrdienstleistungen unumgänglich und erforderlich seien, und auf die Übergabe von durch den Leiter der Dienststelle angeordnete Arbeitszeitaufzeichnungen, die vom Rektor zur Kenntnis genommen worden seien, gegründet. Widerspruch, Rückfragen oder eine Weisung seien nie erfolgt.

Nach der - ebenfalls ständigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ganz allgemein der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einen Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen. Reicht die normale Arbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, obliegt es zunächst dem Beamten, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normaldienstzeit Dienstpflichten zu verletzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0090, mwN).

Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 1 BDG 1979 nicht nur ausdrücklich, etwa unter Verwendung des Wortes "Überstundenanordnung", erfolgen, sondern es kommt auch eine konkludente Anordnung in Betracht. Ein solcher konkludenter Auftrag liegt etwa dann vor, wenn er auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei der Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich macht. Bei der Qualifikation eines Verhaltens als konkludenter Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen ist jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund darin besteht, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden ist. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0049, mwN).

Die belangte Behörde stellte unter "Berücksichtigung aller Vorbringen" abschließend fest, dass keine Gründe dafür vorlägen, welche die Annahme einer (generellen) konkludenten Anordnung von Überstunden gerechtfertigt erscheinen ließen. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, bezog die belangte Behörde hiebei u.a. - neben den der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angeschlossen Kopien der Erledigung des Rektors der Pädagogischen Hochschule vom sowie jener der belangten Behörde vom - erkennbar auch das in der Erledigung des Rektors der Pädagogischen Hochschule vom enthaltene Vorbringen, das teils auch in der weiteren Erledigung dieses Rektors vom wiederholt wurde, in ihre Betrachtung ein. Der Vorwurf der Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin das Gehör zu den Ermittlungsergebnissen vorenthalten worden sei, lässt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht dadurch entkräften, dass in die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde "keine Sachverhaltselemente einbezogen" worden seien, sondern ausschließlich rechtliche Erwägungen, gibt doch die belangte Behörde in der eingangs zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides explizit auch das (Tatsachen)Vorbringen des Rektors der Pädagogischen Hochschule X in dessen Erledigung vom wieder, dem damit aber entscheidende Bedeutung zukam. Auch kann dem in der Beschwerde zur Darlegung der Relevanz des (vorenthaltenen) Gehörs zu den Ermittlungsergebnissen nachgetragenen Vorbringen nicht schlechthin eine Bedeutung abgesprochen werden, weil darin etwa die "Glaubwürdigkeit des Rektors" und damit Tragfähigkeit seiner Ausführungen im Tatsächlichen in Zweifel gezogen werden. Schließlich ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anstelle der belangten Behörde all jene (auch beweiswürdigenden) Erwägungen nachzuholen, die auf Grund der Verletzung des Parteiengehörs möglicherweise unterblieben sind.

Damit kann aber zum derzeitigen Stand des Verfahrens der (unstrittigen) Verletzung des Parteiengehörs eine Relevanz nicht abgesprochen werden, womit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastetet, weshalb dieser gemäß § 43 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens folgt daraus, dass die genannten Grundlagen einen gesonderten Zuspruch einer "Einzahlungsgebühr" nicht vorsehen.

Wien, am