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VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0285

VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0285

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 145.395/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde ein am gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" (unter anderem) gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag die Gewährung von Asyl beantragt habe; der Antrag sei rechtskräftig mit abgewiesen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am in T eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er den gegenständlichen Antrag persönlich am bei der Bezirkshauptmannschaft I gestellt. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer, der noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, seit der Antragstellung im Ausland aufhalte.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom sei der Beschwerdeführer wegen der §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Am habe das Landesgericht I den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt; schließlich sei er vom selben Gericht am wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer sei somit bereits dreimal wegen strafrechtlich relevanter Handlungen - nämlich wegen versuchten Diebstahls sowie Besitz, Konsum und Weitergabe von Suchtgift - rechtskräftig verurteilt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 Z. 1, 74 und 72 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sei. Es handle sich dabei um einen Erstantrag, sodass § 21 NAG heranzuziehen sei. Ein weiteres Eingehen auf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG erübrige sich daher. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht releviert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses - am in Kraft getretenen - Bundesgesetzes (in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat.

Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Übergangsbestimmungen des NAG "kein Übergangsrecht von früheren 'ex lege Aufenthalten'" beinhalteten. Der österreichische Gesetzgeber hätte ein derartiges Übergangsrecht schaffen müssen, weil sonst der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz beeinträchtigt werde. Bei verfassungskonformer Betrachtung könne, wer nach den "alten Bestimmungen" des Fremdengesetzes 1997 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, sich bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Dem ist allerdings mit der ständigen hg. Rechtsprechung zu erwidern, dass dem NAG weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG anzuwenden wären. Der Gerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Übergangsbestimmungen des § 81 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 1 NAG verfassungsrechtlich unbedenklich sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2008/22/0338, mwN).

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag - ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat - um einen Erstantrag handelt und der Beschwerdeführer die Entscheidung über diesen Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG nach dem In-Kraft Treten des NAG am (§ 82 Abs. 1 NAG) nicht im Ausland abgewartet hat. Dazu wäre der Beschwerdeführer allerdings dem Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend verpflichtet gewesen, zumal auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2 NAG erfüllt ist.

Im Weiteren führt die Beschwerde aus, dass es sich bei der Verpflichtung zur Auslandsantragstellung um eine Formvorschrift handle, die belangte Behörde den Beschwerdeführer aber nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung aufgefordert habe. Dem ist allerdings mit der hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass das Erfordernis der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG, das auch die Verpflichtung enthält, die Entscheidung im Ausland abzuwarten, keine bloße Formalvoraussetzung darstellt (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom , 2008/22/0419, mwN).

Humanitäre Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG, bei deren Vorliegen die Inlandsantragstellung zuzulassen gewesen wäre (§ 74 NAG), werden in der Beschwerde nicht releviert.

Ergänzend weist der Beschwerdeführer pauschal auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), und auf das , Rs Metock u.a., hin; dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass seine österreichische Ehefrau ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte (vgl. in diesem Zusammenhang § 57 NAG und das dazu ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 244/09 u.a.).

Die Abweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 21 Abs. 1 NAG durch die belangte Behörde erweist sich somit als unbedenklich, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-84281