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VwGH vom 16.11.2006, 2006/14/0026

VwGH vom 16.11.2006, 2006/14/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des FZ in A, vertreten durch Dr. Werner Stolarz und Dr. Ernst Summerer OEG, Rechtsanwälte in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/194 - 10/00, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Z. GmbH im Gesamtbetrag von 822.180,02 S in Anspruch. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, der Beschwerdeführer sei mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger für jene Abgabenschuldigkeiten der Z. GmbH in Anspruch genommen worden, die vom Zeitpunkt der Übernahme seiner Geschäftsführungstätigkeit () bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung () fällig geworden seien. Die dagegen vom Beschwerdeführer am erhobene Berufung sei mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen und lediglich um den "als Quote feststehenden Betrag" eingeschränkt worden. Da sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner Tätigkeit darüber unterrichten müsse, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, werde der Beschwerdeführer neuerlich als Haftungspflichtiger für alle Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen, die sich auf den Zeitraum vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit erstreckten. Diese vor Übernahme der Geschäftsführertätigkeit fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten von insgesamt 876.361,98 S seien um den als Konkursquote (6,1826 %) feststehenden Betrag von 54.181,96 S auf 822.180,02 S einzuschränken gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er habe sich entgegen den Ausführungen im Haftungsbescheid darüber unterrichtet, ob und in welchem Ausmaß die Z. GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Dabei habe er nur feststellen können, dass diese ihre Verpflichtungen bisher in vollem Umfang erfüllt gehabt habe, weil sämtliche Steuererklärungen rechtzeitig und vollständig eingereicht worden seien und auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabenentrichtung erfüllt worden sei. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden - wie dies der Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid auf den Haftungsbescheid vom erkennen lasse -, nicht sofort am Tag der Übernahme der Funktion als Geschäftsführer am , sondern erst etwa einen Monat später, nämlich am , den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt zu haben. Die Z. GmbH sei zwar zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion der Geschäftsführung in einer schwierigen Situation gewesen, es hätten aber durchaus berechtigte Aussichten bestanden, diese zu meistern. Die Z. GmbH habe auch noch bei Konkurseröffnung "eine offene Kreditlinie bei ihrer Hausbank" gehabt und diese sei erst nach Mitteilung der beabsichtigten Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesperrt worden. Auch aus dem Umstand, dass im Zeitraum zwischen der Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Konkursverfahrens noch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet worden seien, könne ein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers und eine dadurch verursachte Erhöhung des Forderungsausfalles nicht abgeleitet werden. Auch ein "ordentlicher Geschäftsführer" werde in diesem Zeitraum, in dem auch die Voraussetzungen für die Stellung eines Konkursantrages zu prüfen seien, nur jene Verbindlichkeiten tilgen, welche schon fällig und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unbedingt notwendig seien.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die vom Haftungsbescheid eingeforderten Abgabenschuldigkeiten zur Gänze vor Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer entstanden und - noch unter der Verantwortung des seinerzeitigen Geschäftsführers - Ansuchen um Zahlungserleichterungen gestellt und auch bewilligt worden seien; "diese Abgaben waren daher infolge bewilligter Stundung nicht fällig und mussten daher auch nicht entrichtet werden". Solange die Fortführungsprognose positiv sei, dürfe der Geschäftsführer davon ausgehen, dass die liquiden Mittel zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichten, weil aus der laufenden Geschäftstätigkeit Überschüsse erwirtschaftet würden und die offenen Verbindlichkeiten mit den künftigen Überschüssen in voller Höhe bezahlt werden könnten.

Die Verhandlungen betreffend Zuführung von zusätzlichem Eigenkapital hätten sich erst am endgültig zerschlagen. Der Beschwerdeführer habe nach Erkennen der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Konkurses gestellt. Erst danach sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Insolvenzrechts hinsichtlich aliquoter Befriedigung der Schulden zum Tragen gekommen. Ein Vermögensstatus "nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen" zum ergebe im Übrigen, dass durch die Fortführung des Unternehmens im Zeitraum bis der Forderungsausfall des Abgabengläubigers jedenfalls nicht erhöht worden und schon deshalb eine Haftung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei. Die rechnerische Quote bei einer Konkurseröffnung zum Stichtag (dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer) hätte nämlich nur 3,8890 % betragen und wäre daher niedriger gewesen als die tatsächlich im Insolvenzverfahren ausbezahlte Quote von 6,1826 %. Anzumerken sei auch, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Zeitraum bis keine Vergütung bezogen habe, sondern diese Funktion nur ehrenamtlich im Hinblick auf eine mögliche Rettung des Unternehmens und der Arbeitsplätze übernommen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als der Haftungsbetrag auf 721.515,83 S herabgesetzt wurde.

Nach der Wiedergabe des Berufungsschriftsatzes wird im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom in Beantwortung eines (Anm.: nicht aktenkundigen) Vorhaltes des Finanzamtes eine Aufstellung der im Zeitraum bis erfolgten Zahlungen übermittelt habe.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Z. GmbH ab bis zur Eröffnung des Konkurses mit Beschluss des Landesgerichtes vom die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Z. GmbH oblegen sei. Auf Grund der Aufhebung des Konkurses nach Verteilung des Massevermögens stehe die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin fest. Habe der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, sei er nur dann nicht haftungspflichtig, wenn er nachweise, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschuldigkeiten nicht schlechter behandelt habe.

Zu der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergebe sich die schuldhafte Verletzung der Pflichten durch den Beschwerdeführer bereits aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voll vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstelle. Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, sei vom Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass die Z. GmbH bei Konkurseröffnung noch eine offene Kreditlinie bei ihrer Hausbank gehabt habe und der Kreditrahmen erst nach Mitteilung der beabsichtigten Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesperrt worden sei, ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Zudem werde das Vorhandensein von Mitteln zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben durch den lt. Niederschrift vom über das Ergebnis einer "UVA-Nachschau" im April 1998 erzielten Umsatz in Höhe von 1,963.902,65 S bestätigt. Abgesehen davon ergebe sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der Zahlungen der Primärschuldnerin im Zeitraum 22. April bis , dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bei Einnahmen in Höhe von 641.660 S Ausgaben von insgesamt 724.581,65 S getätigt habe.

Da der Beschwerdeführer "auch die Behauptung und Nachweisung des allfälligen Ausmaßes einer quantitativen Unzulänglichkeit der im Zeitpunkt der Zustellung des abweisenden Zahlungserleichterungsbescheides vom zur Verfügung stehenden Mittel" unterlassen habe, komme eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten nicht in Betracht. Weder die vom Beschwerdeführer beigebrachte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 22. April bis noch die Gegenüberstellung der rechnerischen Deckungsquote zum Stichtag mit der im Konkurs ausbezahlten Quote könnten eine nachvollziehbare Berechnung des zum genannten Zeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln ersetzen. Dem Einwand, dass die Abgaben infolge bewilligter Stundung nicht fällig gewesen seien, sei zu entgegnen, dass das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom abgewiesen und rückständige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 1,204.540 S unverzüglich zahlbar gestellt worden seien. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer habe die belangte Behörde davon ausgehen können, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.

Die Behandlung der dagegen vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 1620/01, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Beschwerdefall betrifft die Haftung für Abgabenschulden der Z. GmbH, die ausschließlich vor Übernahme der Geschäftsführungsfunktion durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren (vgl. die Begründung im Haftungsbescheid des Finanzamt zur Abgrenzung zu einem weiteren Haftungsbescheid, der die im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers fällig gewordenen Abgaben betraf). Damit erweist sich aber der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zur Haftung für Lohnsteuer erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe deshalb eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten zu vertreten, weil er die vereinbarten Löhne "voll" ausbezahlt habe, als rechtsirrig. Ein solcher Sorgfaltsverstoß anlässlich der Auszahlung der Löhne könnte nämlich nur demjenigen Geschäftsführer angelastet werden, der im Fälligkeitszeitpunkt der auf den Lohnzahlungen lastenden Lohnsteuer die Geschäftsführungsfunktion innehatte.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid weiters darauf, dass ein am eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit Bescheid vom abgewiesen worden sei und rückständige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 1,204.540 S sofort zahlbar gestellt worden seien (sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Fälligkeit der Abgaben wegen bewilligter Stundung unzutreffend sei). Weiters habe der Beschwerdeführer die Beibringung einer Aufstellung der zum Zeitpunkt der Zustellung des abweisenden Zahlungserleichterungsbescheides zur Verfügung stehenden Mittel unterlassen.

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während seiner gesamten Funktionsperiode als Geschäftsführer vom bis davon ausgegangen, dass der zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung bestehende Rückstand auf dem Abgabenkonto der Z. GmbH wegen des noch von seinem Vorgänger eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens gestundet und daher nicht fällig sei. Vor dem Ergehen des angefochtenen Bescheides sei dem Beschwerdeführer von einem abweisenden Bescheid über das Zahlungserleichterungsansuchen "nichts bekannt" gewesen und es sei ein solcher Bescheid vom auch nicht zugestellt worden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Parteiengehör insofern verletzt, als sie vom Beschwerdeführer keine Berechnung der zur Verfügung stehenden liquiden Mittel zum Stichtag verlangt habe.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass über die Zustellung eines Bescheides über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom kein Zustellnachweis aktenkundig ist (in den Verwaltungsakten liegt nur eine so genannte "Zweitschrift für die Finanzkasse" ein). Die belangte Behörde tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur nicht erfolgten Zustellung in der Gegenschrift auch nicht entgegen. Da die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen muss, der Behauptung einer nicht erfolgten Zustellung nicht wirksam entgegentreten zu können, müssen die Angaben des Beschwerdeführers über die nicht erfolgte Zustellung des Abweisungsbescheides vom als richtig angenommen werden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 99/16/0113, und vom , 2001/13/0302).

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch, soweit er sich auf die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit Bescheid vom stürzt, als nicht tragfähig begründet. Auch die Verfahrensrüge zum unterbliebenen Parteiengehör betreffend Vorlage einer Aufstellung liquider Mittel der Z. GmbH zum ist im Übrigen nach der Aktenlage berechtigt.

In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens sei ohnedies nicht relevant, weil der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden sei, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen als Fälligkeitstag unberührt bleibe und ein nach Eintritt der Fälligkeit eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändere, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliege (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 89/17/0083, und vom , 95/14/0034).

Auch hier übersieht die belangte Behörde - ähnlich wie bereits oben zur Lohnsteuer -, dass es sich bei den Abgaben, für die der Beschwerdeführer im gegenständlichen Haftungsverfahren in Anspruch genommen wurde, um solche handelte, deren Fälligkeit bereits vor dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers eingetreten war, und dass der frühere Geschäftsführer auch am ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hatte, das mit der offenkundig damit nach § 230 Abs. 3 BAO verbundenen Vollstreckungssperre auch eine Art "Zahlungsaufschub" bewirkte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0208). Lag solcherart für den Beschwerdeführer aber keine Verpflichtung zur Entrichtung der strittigen Abgaben während der Zeit seiner Funktion als Geschäftsführer vor, kann ihm insoweit auch keine zur Verwirklichung des Haftungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 BAO notwendige schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten angelastet werden.

Damit war aber der angefochtene Bescheid insgesamt wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen, das u. a. der belangten Behörde auch zum Vorhandensein von Mitteln zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben lt. "UVA-Nachschau" im April 1998 von über 1,9 Mio. S das Unterbleiben von Feststellungen zum Zahlungsziel dieser Umsätze vorwirft (tatsächlich seien diese Kundenforderungen nämlich noch bei Konkurseröffnung offen gewesen), nicht mehr näher einzugehen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die gesondert geltend gemachte Umsatzsteuer, die bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist, und die geltend gemachte "Gebühr für Beilagen", die neben der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht zu entrichten war.

Wien, am