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VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0124

VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des K P in T, vertreten durch die als Verfahrenshelferin beigegebene Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , Zl. BMF- 111301/0084-II/5/2013, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit als Oberwachtmeister i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass ihm vom an eine Gesamtpension von monatlich EUR 1.096,-- brutto gebühre, welche sich aus einem Ruhegenuss von monatlich EUR 304,--, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) von monatlich EUR 29,02, einer Nebengebührenzulage von monatlich EUR 26,72 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich EUR 736,75 zusammensetze. Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers ließen die Pensionsbehörden den während der Dauer seines Aktivdienstverhältnisses gelegenen Zeitraum von bis unberücksichtigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dazu:

"In dieser Berufung beantragten Sie die Gewährung eines höheren Ruhegenusses, somit auch einer höheren Gesamtpension. Zur Begründung führen Sie an, dass im angefochtenen Bescheid die abgeleistete Dienstzeit unrichtig berechnet worden sei, da die Zeit vom bis nicht berücksichtigt worden sei. Ihre Bundesdienstzeit sei in diesem Zeitraum rechtswidriger Weise unterbrochen worden. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes seien nach Ihren Angaben bereits 'rechtliche Schritte' veranlasst worden bzw. würden noch veranlasst werden.

In dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum waren Sie nach Ansicht Ihrer letzten Aktivdienststelle ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, was dazu geführt hat, dass für diesen Zeitraum nach § 12c Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 Ihre Bezüge entfallen sind und diese Zeit nach § 6 Abs. 2 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt.

Da Sie in der Folge nicht mitteilten, welche rechtliche Schritte Sie in der in Rede stehenden Angelegenheit Ihrer Dienstzeit gesetzt haben, wurden Sie mit Schreiben vom , GZ BMF-111301/0006-II/5/2013, aufgefordert mitzuteilen, um welche rechtliche Schritte es sich bei den in der Berufung angekündigten gehandelt habe und welchen rechtlichen Erfolg diese Schritte gezeigt haben. Dieses Schreiben wurde von Ihnen laut Rückschein am übernommen, ohne dass seither eine Antwort beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt ist. Es wurde, nachdem das angeführte Schreiben ohne Antwort geblieben ist, Ihre letzte Aktivdienstbehörde, das Streitkräfteführungskommando, mit Schreiben vom , GZ. BMF-11301/0046-II/5/2013, um Auskunft ersucht, 'ob Sie tatsächlich rechtliche Schritte eingeleitet hätten. Weiters, dass dann, wenn bereits ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet worden sei, der Stand dieses Verfahrens mitgeteilt werden möge. Sollte bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein, so sollte eine Kopie dieser Entscheidung vorgelegt werden.' Mit Schreiben vom , GZ.P712517/63-SKFüKdo/J1/2013, teilte das Streitkräftekommando, mit, dass Sie 'hinsichtlich Ihrer unerlaubten Abwesenheit vom Dienst vom bis und der damit verbundenen Nichtanrechnung als ruhegenussfähige Zeit mit Schreiben vom eine außerordentliche Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheerbeschwerdekommission eingebracht hätten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom , GZ. S 91526/103- DiszBW/2011, sei an Sie eine Erledigung mit dem Inhalt ergangen, dass 'festgestellt worden sei, dass das Beschwerdevorbringen keine Angelegenheit des Beschwerderechts sondern eine des Dienst-und Besoldungsrechtes darstelle. Von Ihrer Seite seien bis dato keine weiteren rechtlichen Schritte im Sinne des Dienst-und Besoldungsrechtes eingeleitet worden.' Um sicher zu gehen, dass nicht in der Zwischenzeit von Ihnen ein Antrag in der in Rede gestehenden Angelegenheit eingebracht worden ist, wurde auch der Sie betreffende Personalakt vom Streitkräfteführungskommando angefordert. Der Personalakt ist am beim Bundesministerium für Finanzen eingelangt. Es konnte auch darin kein später eingebrachter Antrag auf Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeit vorgefunden werden. Da Sie also offenbar mehr als sechs Monate untätig gewesen sind, kann dahin gestellt bleiben, ob Sie überhaupt in dieser Angelegenheit noch tätig sein werden.

Daraus ergibt sich, dass Sie - entgegen Ihrem Vorbringen in der Berufung - zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung, aber auch danach, keine relevanten dienstrechtlichen Schritte unternommen haben.

Da also Ihre Berufung, weil sie sich auf ein Verfahren bezieht, das Sie bisher nicht in Gang gesetzt haben, kein relevantes Vorbringen, das für eine Berufungsbegründung herangezogen werden könnte, enthält, konnte nicht stattgegeben werden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 bildet die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

§ 6 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:

"§ 6. ...

(2) Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die

der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen

Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des

Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme

der Zeit

1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens

vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist."

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde die von ihm gegen die Bezugseinstellung durch seine Dienstbehörde angestrengten "rechtlichen Schritte" nachzuweisen, nicht gehörig zugestellt worden sei.

Diese Frage kann hier freilich dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid schon aus folgenden Gründen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0199, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die Pensionsbehörden verpflichtet, die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 vorliegen oder nicht, auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen. Diese Verpflichtung bestünde nach Maßgabe dieses Erkenntnisses (mangels Bindungswirkung von Begründungselementen eines Bescheides) selbst dann, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Zeitraumes ein den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, feststellender Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen wäre. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - nicht einmal ein solcher Bescheid vorliegt.

Aus diesen Erwägungen durfte die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 ausgehen, weil der Beschwerdeführer nach - von den Pensionsbehörden nicht geprüfter - Auffassung seiner Dienstbehörde ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war und diese Dienstbehörde deshalb die Auszahlung seiner Bezüge für den in Rede stehenden Zeitraum faktisch eingestellt hat, auch wenn er gegen eine solche Einstellung keine "rechtlichen Schritte" unternommen haben sollte. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in dem genannten Zeitraum im Verständnis des § 6 Abs. 2 Z 1 PG 1965 eigenmächtig und unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid aus dem - in der Beschwerde auch geltend gemachten - Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

In Ermangelung eines Kostenersatzantrages waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-84266