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VwGH vom 26.07.2006, 2006/14/0023

VwGH vom 26.07.2006, 2006/14/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3- MK 147-80/1-2002, betreffend Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Villach, 9500 Villach, Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Zeitraum April bis September 2000 für die Veranstaltung "Adlerfliegen" Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 205.039 S vorgeschrieben.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie einen Zoo im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom über die Haltung von Wildtieren in Zoos betreibe und das Adlerfliegen eine mit dem Zoo verbundene Tierschau darstelle. Es handle sich daher keineswegs um eine Veranstaltung, die dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 unterliege. Demzufolge könne für die Flugvorführungen, die ein Zurschaustellen der Tiere darstelle, keine Vergnügungssteuer vorgeschrieben werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die im Vorstellungsweg angerufene belangte Behörde die mit "Gesamtbescheid" des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgte Abweisung der Berufungen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Vergnügungssteuerverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom unterlägen der Vergnügungssteuer "Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1997, gilt". Nach dem in Punkt I. Abs. 1 lit. c) der Anlage zu dieser Vergnügungssteuerverordnung geregelten Vergnügungssteuertarif betrage der Steuersatz 5,26 v.H. "für die Greifvogelwarte, den Affenpark sowie für ähnliche Veranstaltungen, soferne sie als Fremdenverkehrsattraktion u. für Lehrzwecke f. Schulen durchgeführt werden". Das Kärntner Veranstaltungsgesetz gelte nach § 1 Abs. 1 für alle öffentlichen Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen), sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen seien. § 1 Abs. 3 leg.cit. zähle die Ausnahmetatbestände taxativ auf, wobei auf die sachverhaltsrelevanten Veranstaltungen (Tierschauen bzw. Tiervorführungen) keiner der Ausnahmetatbestände zutreffe. Die von der Beschwerdeführerin veranstalteten, vom Veranstalter als Vorstellungen bezeichneten, Adlerflugschauen unterlägen somit gemäß den in der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Geltung stehenden Abgabenvorschriften der Vergnügungssteuer.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung), unterliegen der Vergnügungssteuer Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1997, gilt.

Gemäß Punkt I. Abs. 1 lit. c) der Anlage "Vergnügungssteuertarif" zur Vergnügungssteuerverordnung beträgt der Steuersatz (abweichend vom allgemeinen Satz von 25 v.H.) "für die Greifvogelwarte, den Affenpark sowie für ähnliche Veranstaltungen, soferne sie als Fremdenverkehrsattraktion u. für Lehrzwecke f. Schulen durchgeführt werden", 5,26 v.H. des Eintrittsgeldes.

Das in der Vergnügungssteuerverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesene Kärntner Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1997 (wiederverlautbart als Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997-K-VAG 1997 mit LGBl. Nr. 95/1997), normiert in seinem § 1 Abs. 1, dass dieses Gesetz für alle öffentlichen Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) gilt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (Abs. 3).

§ 1 Abs. 1 K-VAG 1997 umschreibt seinen Anwendungsbereich mit "öffentlichen Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen", wobei damit der in Klammer gesetzte Begriff "Veranstaltungen" abgegrenzt ist. Ob diese solcherart definierten Veranstaltungen auch jeweils "der gängigen Definition" entsprechen (lt. Beschwerde sei nach "Duden, das große Wörterbuch der deutschen Sprache; Auflage 2000" eine Veranstaltung eine solche "kultureller, künstlerischer, sportlicher oder karnevalistischer Natur"), ist demnach nicht maßgeblich.

"Adlerflugschauen" udgl. erfüllen zweifelsfrei, unabhängig von ihrem allenfalls auch belehrenden oder informativen Charakter, den Begriff einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 K-VAG 1997 in Form einer Schaustellung oder Darbietung. § 16 Abs. 2 lit f K-VAG 1997 nennt auch ausdrücklich u.a. Tierschauen oder Vorführungen von abgerichteten Tieren als anmeldepflichtige Veranstaltungen.

Das Schwergewicht der Argumentation in der Beschwerde liegt (wie schon im Verwaltungsverfahren) darauf, dass die Beschwerdeführerin einen Zoo im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG betreibe. Sämtliche Aktivitäten , die ein Zoo entfalte, seien nicht unter "Veranstaltung" zu subsumieren, was aus der Formulierung des Art. 3 dieser Richtlinie deutlich werde, die bestimmte Erhaltungsmaßnahmen für Zoobetriebe fordere (so solle sich ein Zoo an Forschungsaktivitäten beteiligen, die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit "im Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt fördern, dies insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihren natürlichen Lebensräumen"). Das im Rahmen des Betriebes des Zoos miteingebundene "Adlerfliegen", mit dem die Beschwerdeführerin in geradezu vorbildlicher Weise dieser Gesetzesvorgabe nachkomme, könne somit keine "Veranstaltung" im Sinne des K-VAG 1997 sein.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass § 1 Abs. 1 K-VAG 1997 seinen Anwendungsbereich eigenständig definiert. Ob damit angesprochene Veranstaltungen im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (oder auch den Bestimmungen des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes 1996) entsprechenden Zoobetriebes stattfinden, ist dabei ebenso wenig von Bedeutung, wie es auch nicht auf eine Einstufung des Unternehmens der Beschwerdeführerin im "Register der Statistik Österreich" unter den ÖNACE-Code 92.53-00 "botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks" ankommt. Der belangten Behörde ist somit auch kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, weil sie nicht amtswegig ermittelt hat, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich einen "Zoo im Sinne der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom über die Haltung von Wildtieren in Zoos" betreibe.

Dass wegen der einem Zoo "zur Aufgabe gestellten Maßnahmen" der Gesetzgeber nach Ansicht der Beschwerdeführerin für Zoobetriebe auch einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b K-VAG 1997 normiert "haben wollte", geht ins Leere. Dem in diesem Zusammenhang angesprochenen Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit b K-VAG 1997 (nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz nicht für Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen und von Volksbildungseinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften) ist der Beschwerdefall nämlich jedenfalls nicht subsumierbar.

§ 2 Abs. 1 lit a der in Rede stehenden Vergnügungssteuerverordnung spricht als Steuergegenstand die Veranstaltungen an, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz gilt. Die Vergnügungssteuerpflicht stellt damit nicht darauf ab, ob auch "ein veranstaltungsrechtlicher Bescheid im Sinne der Normen des K-VAG 1997" ergangen ist. Das Ergehen eines solchen Bescheides ist damit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zur Vorschreibung einer allfälligen Vergnügungssteuer nicht "unabdingbar".

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am