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VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0120

VwGH vom 22.06.2016, 2013/12/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der M T in G, vertreten durch Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 24283/2011-2, betreffend Ruhegenusszulage (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Ruhegenusszulage abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 22 der Verordnung des Gemeinderates vom , mit der die Dienstzulagenverordnung abgeändert und wiederverlautbart wird (Dienstzulagenverordnung 1982), in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , § 52a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010 und § 3 der Verordnung des Gemeinderates vom über die Ruhe- und Versorgungsgenusszulage der Beamten der Landeshauptstadt Graz und ihrer Hinterbliebenen (Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom genannt. Begründend hielt die Dienstbehörde zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis die Schreibzulage bezogen habe. Seit Inkrafttreten der Pensionsreform am stünde jedoch § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 im Widerspruch zur DO, weil gemäß § 49a DO die höchsten Beitragsmonate (und nicht mehr das letzte Gehalt einschließlich Dienstzulagen) zur Berechnung des Ruhegenusses herangezogen würden. Dem § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 sei materiell derogiert worden, weshalb dieser nicht mehr zur Anwendung gelange. Gemäß § 59a DO in Verbindung mit § 3 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO gebühre dem Beamten des Ruhestandes zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweise. Die Beschwerdeführerin weise seit Vollendung des 18. Lebensjahres insgesamt lediglich 47 Nebengebührenbezugsmonate auf.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht 47, sondern mindestens 119 Nebengebührenbezugsmonate aufweise, zumal sie nach ihrer Karenzzeit vom August 1981 bis Juli 1991, das seien bereits 108 Monate, ununterbrochen die Schreibzulage - wie auch schon vor ihrer Karenzzeit - bezogen habe.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) sowie den §§ 52a und 49a DO statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die Dienstbehörde erster Instanz zurück. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass die Dienstbehörde erster Instanz Feststellungen dazu zu treffen habe, welche Nebengebühren oder Dienstzulagen die Beschwerdeführerin wann, wie lange und in welcher Höhe bezogen habe.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Ruhegenusszulage erneut abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , § 52a DO in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 und § 3 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom genannt. Begründend führte die Dienstbehörde im Wesentlichen aus, mit dem am in Kraft getretenen Gemeinderatsbeschluss vom sei in § 22 der Dienstzulagenverordnung 1982 ausdrücklich normiert worden, dass Dienstzulagen ausschließlich unter Anwendung des § 49a DO für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar seien. Die Einbeziehung einer Dienstzulage in die Ruhegenusszulage sei nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängige Fälle sei nicht geschaffen worden. Es sei daher die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden, weshalb die von der Beschwerdeführerin vormals bezogene Schreibzulage im Rahmen einer Ruhegenusszulage nicht berücksichtigt werden könne.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr in ihrer ersten Berufung erstattetes Vorbringen und führte ergänzend aus, wenn im erstinstanzlichen Bescheid vom Juni 2011 richtig entschieden worden wäre, hätte die von ihr beantragte Ruhegenusszulage bewilligt werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 DVG, §§ 52a, 49a DO in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011, § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom und § 3 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (ABl.) vom , 7/2005, ab. Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von ihren Karenzzeiten, im Zeitraum vom bis eine Dienstzulage (Schreibzulage) bezogen habe. Strittig sei, ob die zahlreichen Bezugsmonate der Schreibzulage - welche nach der Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe B im Jahr 1990 entfallen und bei der Ruhestandsversetzung im Jahr 2010 somit nicht mehr bezogen worden sei - nunmehr bei der Berechnung einer Ruhegenusszulage zu berücksichtigen sei.

Aus dem Umstand, dass § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 in der am in Kraft getretenen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom nunmehr vorsehe, dass Dienstzulagen unter Anwendung des § 49a DO in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar seien und nach der letztgenannten Bestimmung Nebengebühren bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage für den Ruhegenuss ausdrücklich außer Betracht blieben, ergebe sich, dass nach der neuen Rechtslage eine Berücksichtigung von Dienstzulagen, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr bezogen worden seien, für die Ruhegenusszulage nicht mehr vorgesehen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwSlg. 9315 A/1977) habe die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden; eine andere Betrachtungsweise werde dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden sei, oder wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei. Da es der gegenständlichen Novelle zur Dienstzulagenverordnung 1982 an einer solchen Übergangsbestimmung fehle, sei auch auf anhängige Verfahren die neue Rechtslage anzuwenden. Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Berücksichtigung der Schreibzulage für eine Ruhegenusszulage nach der neuen Rechtslage im Sinn des § 22 Dienstzulagenverordnung 1982 gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei Wegfall der Schreibzulage ergäben sich 47 Nebengebührenbezugsmonate, was von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1058/2012-5, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihren die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

Im Zusammenhang mit der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage tritt die Beschwerdeführerin der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die mit in Kraft getretene Novelle zur Dienstzulagenverordnung 1982 auch auf ihr zu diesem Zeitpunkt bereits anhängiges Verfahren anzuwenden sei, weil diese Novelle keine Übergangsbestimmungen vorsehe, entgegen und bringt vor, dass sie per in den Ruhestand versetzt worden sei und ab dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die Zuerkennung einer Ruhegenusszulage begehrt habe. Ihr Antrag stelle sohin auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. Die Gewährung der Ruhegenusszulage sei auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abgestellt, sodass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung () der Entscheidung zu Grunde zu legen sei.

Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Zwar haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bzw. bei Kollegialbehörden ihrer Willensbildung geltende Recht zugrunde zu legen. Eine andere Betrachtungsweise ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur dann geboten, wenn - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, sondern auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG § 59 Rz 77 und 81).

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Frage der Gebührlichkeit der Ruhegenusszulage ab dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin (mit Ablauf des ), sodass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Rechtslage vom anzuwenden war (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/12/0089).

Es war daher im Beschwerdefall folgende, zum Stichtag geltende Rechtslage anzuwenden (die ursprünglich in § 142 Abs. 2 DO enthaltene Anordnung betreffend die Anwendung künftiger gesetzlicher Änderungen auch auf die bestehenden Pensionsparteien ist auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 65/2000 mit ersatzlos entfallen):

§ 52a DO, LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2003,

lautet:

"§ 52a

Ruhegenusszulage

Den Beamten kann zum Ruhegenuss eine Ruhegenusszulage gewährt werden, wenn sie durch mindestens 60 Monate eine Entschädigung bezogen, die im Sinne der Bestimmungen des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, als Entgelt anzusehen ist. Die Ruhegenusszulage beträgt höchstens 80 v.H. der Entschädigung. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 49b Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist der Berechnung der Ruhegenusszulage die gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen. Das Nähere über die Zuerkennung der Ruhegenusszulage hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln."

§ 22 Dienstzulagenverordnung 1982, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz (ABl.) Nr. 11,12/1982 in der Fassung ABl. Nr. 21/1997, lautet:

"§ 22

Pensionsanrechenbarkeit der Dienstzulagen

(1) Dienstzulagen sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt ist, mit dem im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Betrag für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

(2) Die Schreibzulage ist nach zehnjähriger Beschäftigung als Schreibkraft oder Datatypistin im Dienst der Landeshauptstadt Graz im Ausmaß eines Teilbetrages von EUR 37,57, nach 17jähriger Verwendung im Ausmaß eines Teilbetrages von EUR 77,67 und nach 25jähriger Verwendung in voller Höhe für den Ruhegenuss anrechenbar, soweit sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gebührt.

(3) Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Dienstzulagen im Sinne dieser Verordnung nicht erfüllt, so finden die Bestimmungen der Ruhe- und Versorgungsgenußzulagen-VO Anwendung."

§ 3 Abs. 1 Ruhe- und Versorgungsgenußzulagen-VO, ABl. Nr. 9/1970 lautet:

"Anspruch auf Ruhegenusszulage

§ 3

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuss eine monatliche Ruhegenusszulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist. ..."

§ 22 Abs. 3 Dienstzulagenverordnung 1982 in der zitierten Fassung normierte die Pensionswirksamkeit der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr gebührenden Dienstzulage, indem diese Dienstzulage in eine Nebengebühr umgewandelt wurde, welche bei der Ruhegenusszulage zu berücksichtigen war (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung der Schreibzulage - 47 Nebengebührenbezugsmonate aufweist und wonach diese (ausschließlich) im Zeitraum vom bis - ausgenommen ihrer Karenzzeiten - die Schreibzulage bezogen hat, ist davon auszugehen, dass die in § 52a DO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagen-VO normierte Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Ruhegenusszulage (Vorliegen von 60 Nebengebührenbezugsmonaten) jedenfalls erfüllt ist, sodass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die Ruhegenusszulage zukommt.

Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die (zu diesem Zeitpunkt bereits für den Ruhegenuss anrechenbare) Schreibzulage auch nach ihrer Verwendungsänderung im Jahr 1990 weitergewährt worden sei, unterliegt dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Im fortgesetzten Verfahren wäre auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Schreibzulage im Zeitpunkt ihrer Verwendungsänderung im Jahr 1990 bereits für den Ruhegenuss anrechenbar gewesen sei und daher - offenbar bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung - weiterhin zur Auszahlung gelangt sei, einzugehen, zumal bei Zutreffen dieser Behauptung eine Umwandlung dieser Dienstzulage in eine Nebengebühr nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-84257