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VwGH vom 25.03.2015, 2013/12/0119

VwGH vom 25.03.2015, 2013/12/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des W W in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PA-125/13-A01, betreffend Feststellung i.A. Hemmung der Vorrückung durch einen Karenzurlaub gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm gestellten Antrag ein Frühkarenzurlaub für Väter gemäß § 75d Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für die Zeit vom bis gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde festgestellt, dass die Zeit des dem Beschwerdeführer "nach § 75" BDG 1979 gewährten Karenzurlaubes vom bis (28 Tage) gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen sei (Hemmungszeitraum) und in seinen Bezügen keine Änderung eintrete. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 GehG die Vorrückung durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 gehemmt werde und die Zeit der Hemmung gemäß § 10 Abs. 2 GehG für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen sei. Die Anrechnungsbestimmung des § 10 Abs. 4 GehG, welche nur bei Inanspruchnahme bestimmter Karenzurlaube zur Betreuung oder Pflege eines Kindes oder naher Angehöriger gelte, sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass die in Rede stehende Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers für den Lauf der Vorrückung zu berücksichtigen ist, in eventu ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

§ 75d BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I

Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:

" Frühkarenzurlaub für Väter

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

...

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln."

§ 10 Abs. 1 Z 3 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung

BGBl. I Nr. 96/2007, lautet:

" Hemmung der Vorrückung

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

...

3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein;"

Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, dass ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom nicht ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979, sondern ein Frühkarenzurlaub für Väter gemäß § 75d BDG 1979 gewährt worden sei und die Zeit eines solchen Karenzurlaubes gemäß § 75d Abs. 4 BDG 1979 in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) zu behandeln sei, weshalb dieser Karenzurlaub auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 GehG für den Lauf der Vorrückung zu berücksichtigen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Nach § 75d Abs. 4 BDG 1979 ist die Zeit des nach dieser Bestimmung gewährten Karenzurlaubes unter anderem in besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln. Dazu wird in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981), mit welcher die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubes für Väter geschaffen wurde, ausgeführt, dass dieser in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Väterkarenz zu betrachten und daher zB auch auf zeitabhängige Rechte voll anzurechnen ist.

§ 10 Abs. 1 Z 3 GehG bestimmt, dass die durch den Antritt eines Karenzurlaubes grundsätzlich bewirkte Hemmung der Vorrückung unter anderem nicht während einer Karenz nach dem VKG eintritt.

Wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, tritt somit eine Hemmung der Vorrückung durch einen Frühkarenzurlaub für Väter iSd § 75d BDG 1979 nicht ein. Wie die oben dargestellten Erläuterungen zeigen, entspricht dieses Ergebnis auch den Intentionen des Bundesgesetzgebers.

Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus erweist sich der im Beschwerdefall von der belangten Behörde offenbar von Amts wegen erlassene Feststellungsbescheid auch aus nachfolgenden Gründen als rechtswidrig: Bei der Frage, ob Zeiten eines Karenzurlaubes die Vorrückung hemmen oder nicht, handelt es sich um ein in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vorweg zu klärendes Begründungselement, wobei die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses von Amts wegen bzw. bei Vorhandensein eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers auf dessen Antrag zulässig wäre (vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Erlassung von im Gesetz nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0170, mwN). Die im Beschwerdefall ergangene, abgesonderte Entscheidung über ein einzelnes Begründungselement, das für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, war folglich unzulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0076, mwN).

Aus diesem Grund kam auch eine dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragende Sachentscheidung nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am