VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätin MMag. Ginthör und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , 1. W202 1406748-2/7E,
2. W202 2140717-2/6E und 3. W202 2216044-1/6E, betreffend Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. W B, und 3. H B), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, sind eine Familie. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei sind Ehegatten, die Drittmitbeteiligte ist deren in Österreich geborene minderjährige Tochter. 2 Der Erstmitbeteiligte stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom erkannte ihm der Asylgerichtshof den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Diese wurde insgesamt viermal verlängert, zuletzt bis zum .
3 Die Zweitmitbeteiligte stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom erkannte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine bis zum befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Am stellte die Drittmitbeteiligte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum erteilt. 5 Am beantragten die mitbeteiligten Parteien die Verlängerung "des subsidiären Schutzes" gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
6 Mit Bescheiden vom erkannte das BFA den mitbeteiligten Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihnen die erteilten Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte das BFA keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die mitbeteiligten Parteien Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest (Spruchpunkt VI.). Überdies wies es die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ab (Spruchpunkt VII.).
7 Die mitbeteiligten Parteien erhoben Beschwerden. Mit Eingabe vom teilten sie zudem mit, dass sie am bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" beantragt hätten.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden statt und behob unter Spruchpunkt A I. die Bescheide des BFA im Umfang ihrer Spruchpunkte I. bis VI. ersatzlos. Zudem verlängerte es unter Spruchpunkt A II. die Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien als subsidiär Schutzberechtigte bis zum . Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
9 Das BVwG legte näher dar, weshalb - entgegen der Ansicht des BFA - den mitbeteiligten Parteien der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei. Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) um zwei weitere Jahre zu verlängern. 10 Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision richtet sich gegen Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses. 11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Gültigkeitsdauer im Verlängerungsverfahren erteilter Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte. Es erscheine insbesondere klärungsbedürftig, ob die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren mit Ablauf des in der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung bezeichneten Gültigkeitsdatums, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Verlängerungsentscheidung oder mit dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Entscheidung zu laufen beginne. Nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde habe die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte bei rechtzeitiger Antragstellung ausgehend vom Gültigkeitsdatum der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen. Dementsprechend hätte das BVwG die auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien unter Zugrundelegung des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung und daher lediglich bis zum Ablauf des (und nicht bis zum ) verlängern dürfen. 12 Es sei jedoch ebenfalls denkbar, dass mangels konkreter gesetzlicher Regelung die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen ebenso wie deren erstmalige Erteilung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen habe. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Festlegung der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen nicht - wie vom BVwG fälschlicher Weise angenommen - ausgehend vom Datum der Genehmigung der die Aufenthaltsberechtigungen verlängernden Entscheidung, sondern ausgehend von deren Erlassung zu erfolgen habe.
13 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 8
in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 59 in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2017), lautet auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8.
(...)
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(...)
Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt."
16 § 20 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 24 und 45 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), lauten:
"Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20.
(...)
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(...)
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(...)
Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'
§ 45.
(...)
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU' erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."
17 In § 2 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, war bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 133/2016 vorgesehen, dass auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte das Datum einzutragen war, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endete. Mit der zuletzt genannten Novelle entfiel diese Anordnung.
18 Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) lautet:
"Artikel 24
Aufenthaltstitel
(...)
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen."
19 Das BVwG legte die zweijährige Gültigkeitsdauer der den mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten verlängerten Aufenthaltsberechtigungen ausgehend von dem Datum der Genehmigung seiner Entscheidung fest. Der im Verlängerungsverfahren auf diese Weise bestimmten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen tritt die Amtsrevision im Ergebnis zu Recht entgegen. Der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, wonach die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen ausgehend vom Ablauf der in den zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen festgelegten Gültigkeitsdauer zu berechnen sei, ist jedoch aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht beizupflichten:
20 Gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 gilt die anlässlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilende Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird über Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Wird der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, so besteht diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Weitergehende Regelungen zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte enthält das AsylG 2005 nicht.
21 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt (vgl. ). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte ).
23 Zudem gibt der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (siehe ebenfalls ). 24 Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen. 25 In der vorliegenden Konstellation, in der die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen erging, garantierte daher die Festlegung der verlängerten Gültigkeitsdauer ausgehend von der Verlängerungsentscheidung des BVwG einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen,
ohne dass dabei eine Lücke in den den mitbeteiligten Parteien erteilten Berechtigungen entstanden wäre.
26 Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Regelungen sohin maßgeblich von dem - in der Revision der hier anzuwendenden Bestimmung des AsylG 2005 gegenübergestellten - Regelungssystem der § 20 Abs. 2 und 24 Abs. 1 NAG sowie des § 59 Abs. 1 und 2 AsylG 2005. Die Bestimmungen des NAG und des § 59 AsylG 2005 ordnen nämlich für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht. 27 Darüber hinaus wurde für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter keine Regelung getroffen, die mit den Vorschriften des § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG sowie des (diesbezüglich die Systematik des NAG übernehmenden; vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 50) § 59 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz AsylG 2005 vergleichbar wären. Die soeben genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels (nur dann) mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Dadurch werden u.a. jene Fälle von der Anordnung einer "nahtlosen" Festlegung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltstitel ausgeschlossen, in denen bei Erteilung des verlängerten Titels dessen Gültigkeit, würde diese unmittelbar anschließend an den zuletzt erteilten Titel bestimmt werden, unter Umständen bereits abgelaufen wäre oder für den verlängerten Titel nur noch eine relativ kurze Restgültigkeitsdauer verbliebe. Die aufgrund dieser Regelung entstehende "Lücke" in der Kette der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel (die im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Verlängerungsverfahren aufgrund des Fortbestehens der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung schon kraft Gesetzes nicht auftritt) schließen § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG sowie § 59 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 durch die Verpflichtung der Behörde, den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (siehe zu einer solchen Konstellation ).
28 Vergleichbare Regelungen hat der Gesetzgeber betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter nicht vorgesehen. Dass er aber die Problematik, die sich bei fortschreitender Dauer eines Verlängerungsverfahrens und gleichzeitig (ab)laufender Gültigkeit(sdauer) des zu verlängernden Titels stellt, auch im Regelungsbereich des AsylG 2005 durchaus im Blick hatte, zeigt die Bestimmung des § 59 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz AsylG 2005 ("wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind").
29 Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei Festlegung des von § 20 NAG sowie § 59 AsylG 2005 abweichenden Systems für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter bewusst Situationen in Kauf genommen hat, in denen bei längerer Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer ebendieser Berechtigung auch schon abgelaufen sein könnte, sodass die Betroffenen (zudem ohne dass dafür ein mit § 24 Abs. 2 NAG und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks "Sanierung" einer allfälligen Fristversäumnis bestünde) Gefahr liefen, die Frist für einen weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei Erhalt der soeben verlängerten Aufenthaltsberechtigung bereits versäumt zu haben und dadurch die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigte zu verlieren. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG mit entsprechend nachteiligen Folgen in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" verbunden (siehe überdies zu § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG die Materialien RV 88 BlgNR 24. GP, 9, wonach in Fällen, in denen die Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels erfolge, die bisherige Regelung im Hinblick auf die verbleibende Restgültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG, als nicht sachlich gerechtfertigt erscheine).
30 Dass eine längere Dauer des Verlängerungsverfahrens in Anbetracht eines mehrere Instanzen durchlaufenden Verfahrens ins Kalkül zu ziehen ist, zeigt der vorliegende Fall, in dem die revisionswerbende Behörde aus Anlass des Verlängerungsantrages der mitbeteiligten Parteien deren Status als subsidiär Schutzberechtigte (unter gleichzeitiger Abweisung des Verlängerungsantrages) aberkannte und die Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgte (nämlich zu einem Zeitpunkt, zu dem die in den zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigungen bezeichnete Gültigkeitsdauer bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen war). Fälle, die in den oben zitierten Materialien zu § 20 Abs. 2 NAG für nicht sachlich gerechtfertigt erachtet wurden, werden durch Abstellen auf die Verlängerungsentscheidung bei Bestimmung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung hintangehalten. 31 Im Übrigen wäre es auch in einem System der Verlängerung aneinander jeweils anknüpfender (und nicht einander gegebenenfalls überlappender) Aufenthaltsberechtigungen nicht stimmig, würden die aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrages fortbestehende Aufenthaltsberechtigung und die (nach Ablauf der in der fortbestehenden Aufenthaltsberechtigung festgelegten Gültigkeitsdauer erteilte) verlängerte Aufenthaltsberechtigung einander für eben jenen Zeitraum überschneiden, für den § 8 Abs. 4 AsylG 2005 während des anhängigen Verlängerungsverfahrens den Fortbestand der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung vorsieht. 32 Aber auch teleologische Erwägungen stützen die in der Amtsrevision vertretene Rechtsansicht nicht. Diese liefe auf ein bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung errechenbares zeitliches Schema hinaus, demzufolge zu vorweg festgelegten Terminen erst in Zukunft zu erteilende Aufenthaltsberechtigungen ihre Gültigkeit verlieren würden und zu denen jeweils die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung(en) spätestens zu beantragen wäre. Für die Behörde folgte daraus spiegelbildlich die Verpflichtung, in eben diesem Zeitkorsett entsprechende Verfahren zu führen. Dies bedeutete demgemäß ein - von der tatsächlichen Dauer sowie vom tatsächlichen Abschluss der jeweiligen Verlängerungsverfahren gänzlich losgelöstes - "Zeitraster", das den zeitlichen Abständen zwischen den Verfahren nicht Rechnung trüge. Dies scheint dem Zweck der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 normierten Befristung der Aufenthaltsberechtigungen subsidiär Schutzberechtigter jedoch nicht zu entsprechen.
33 Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat (vgl. zur Stammfassung des § 8 AsylG 2005 ).
34 Sowohl die Behörde als auch das BVwG haben ihrer Entscheidung über die Erteilung bzw. die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Somit liegt aus Anlass der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bereits eine aktualisierte "Überprüfung" des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vor (siehe auch , wonach unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden es grundsätzlich nicht zulässig ist, die Aberkennung subsidiären Schutzes auszusprechen, obwohl sich der maßgebliche Sachverhalt seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat). 35 Selbst im Fall, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zeitnahe nach Ablauf des Gültigkeitsdatums der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung ergehen sollte, müsste - knüpfte die zweijährige Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung an das Ende der in der zuletzt erteilten Berechtigung bezeichneten Gültigkeitsdauer an - bei einem weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag eine neuerliche Überprüfung früher als nach weiteren zwei Jahren seit Entscheidung über die letzte Verlängerung erfolgen. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines solchen (je nach Antragstellung und je nach Dauer des vorangegangenen Verlängerungsverfahrens) allenfalls beträchtlich verkürzten, aber (sofern die Entscheidung nicht spätestens zeitgleich mit Ablauf der ein- beziehungsweise zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung erginge) eine zweijährige Kontrollperiode in jedem Fall unterschreitenden Zeitrahmens für die routinemäßige Überprüfung "des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist weder dem Gesetz noch den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen.
36 Hinzu kommt, dass die Behörde ohnehin, sollte sich ergeben, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen wäre, zu jedem Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren gemäß § 9 AsylG 2005 zu führen hätte und die Aberkennung des Status gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden wäre. 37 Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, und ihren Familienangehörigen einen verlängerten Aufenthaltstitel aus, der im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss. Da dem Abspruch über den Verlängerungsantrag ex-nunc Wirkung zukommt, ohne dass damit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von zuvor gelegenen Aufenthaltszeiten verbunden wären, und der verlängerte Titel nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine zweijährige Gültigkeit aufzuweisen hat, trägt die Festlegung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung ausgehend von der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den zuletzt genannten unionsrechtlichen Anforderungen jedenfalls dann Rechnung, wenn die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der einbeziehungsweise zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeht.
38 Entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Rechtsauffassung ist daher gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen. 39 Im gegenständlichen Fall wurde die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen rechtzeitig am beantragt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bestanden die den mitbeteiligten Parteien zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Verlängerung, welche mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG erging. Ausgehend von dieser Entscheidung war - wie das BVwG auch richtig erkannte - die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 festgelegte zweijährige Gültigkeitsdauer für die verlängerten Aufenthaltsberechtigungen festzulegen. 40 Allerdings hat das BVwG - was die Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision zutreffend anspricht - bei der konstitutiv erfolgenden Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen Folgendes übersehen:
41 Da die rechtlichen Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses erst mit dessen Zustellung eintraten und aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften eine zweijährige Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen vorzusehen war, entsprach die Festlegung einer kürzeren Gültigkeitsdauer (nämlich ausgehend vom Datum der Genehmigung der Entscheidung) nicht der Rechtslage.
42 Zum weiteren Vorbringen der Revision betreffend die Berechnung von materiellen Fristen bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Frage, wann eine bestimmte materiell rechtliche Frist abläuft, nicht zu klären ist (dass die vorliegenden Verlängerungsanträge rechtzeitig gestellt wurden, steht außer Zweifel). Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen zu bestimmen und der Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als "dies ad quem" zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte.
43 Darüber hinaus würde die Errechnung eines "Fristablaufs" aus Anlass der erstmaligen Erteilung oder der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde. Dies ist bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung aber - wie auch in der Amtsrevision ausgeführt - unter Umständen nicht der Fall.
44 Da das Bundesverwaltungsgericht - wie oben dargelegt - die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen nicht ausgehend von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmte, belastete es dieses insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A II.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180281.L00 |
Schlagworte: | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 |
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