VwGH vom 25.03.2015, 2013/12/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der I L in O, vertreten durch Dr. Peter Bergt, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 132.728/6-I/1/e/13, betreffend Rückersatz von Übergenuss nach § 13a GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Landesleitzentrale der Landespolizeidirektion Tirol in Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8.
Vor dem war die Dienststelle der Beschwerdeführerin die Polizeiinspektion Neu-Arzl in Innsbruck, Schützenstraße 54. Ausgehend von der Entfernung ihres Wohnortes zu diesem Dienstort im Ausmaß von 24 km wurde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom das Pendlerpauschale für mehr als 20 km und weniger als 40 km berücksichtigt. Ab wurde ihr der Fahrtkostenzuschuss in dementsprechender Höhe angewiesen.
Im Oktober 2012 wurde seitens der Dienstbehörde festgestellt, dass die kürzeste Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin zu ihrer nunmehrigen Dienststelle lediglich 17,1 km beträgt und der Beschwerdeführerin seit ihrer Zuteilung und späteren Versetzung zu dieser Dienststelle somit nur das Pendlerpauschale für Fahrtstrecken von 2 km bis 20 km zusteht. Daraufhin wurde der Fahrkostenzuschuss rückwirkend für drei Jahre ab korrigiert und der sich daraus ergebende Nettoübergenuss gemäß § 13a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beginnend mit in monatlichen Raten durch Abzug von den der Beschwerdeführerin zustehenden Bezügen hereingebracht.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung betreffend ihre Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses und führte aus, dass ihr der monatliche Übergenuss von EUR 26,22 bis EUR 28,59 nicht aufgefallen sei und sie - insbesondere aufgrund der geringen Beträge - davon hätte ausgehen können, dass die Berechnung seitens des Dienstgebers korrekt vorgenommen worden sei. Sie habe diese Leistung daher im guten Glauben empfangen und verbraucht. Die nun vorgenommene Einbehaltung des Übergenusses sei nicht zulässig und es bestehe kein Rückforderungsanspruch.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des aus Anlass der rückwirkenden Änderung des Fahrtkostenzuschusses ab einbehaltenen Übergenusses in der Höhe von EUR 567,61 (netto) nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der aushaftende Übergenuss von den der Beschwerdeführerin gebührenden Bezügen in Ratenzahlungen hereinzubringen ist. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglich gestellten Antrag vom betreffend die Berücksichtigung des Pendlerpauschales verpflichtet habe, jede Änderung der Voraussetzungen, zB einen Wohnungswechsel, innerhalb eines Monats ihrem Arbeitgeber bekanntzugeben. Weiters wurde ausgeführt, dass anlässlich einer infolge der Zuteilung und späteren Versetzung der Beschwerdeführerin von der Polizeiinspektion Neu-Arzl in Innsbruck zur Landesleitzentrale der Landespolizeiinspektion Tirol in Innsbruck vorgenommenen Überprüfung ihres Pendlerpauschales und ihres Fahrtkostenzuschusses vom zuständigen Sachbearbeiter der Personalabteilung irrtümlich angenommen worden sei, dass keine Änderung eintrete, da der bisherige Dienstort und der Zuteilungsort bzw. der neue Dienstort ident seien. Zudem sei die Änderung der Fahrtstecke von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die Dienstbehörde aus, dass es auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle nicht ankomme und der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Überzahlung nicht aufgefallen sei, nicht entscheidend sei, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der bezugsanweisenden Stelle abzustellen sei. Guter Glaube beim Empfang einer Leistung sei im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin beim Empfang des Übergenusses betreffend den Fahrtkostenzuschuss müsse vor dem Hintergrund des Zwecks der (eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden) Meldeverpflichtung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) betreffend das Pendlerpauschale in Verbindung mit § 20b GehG, die Dienstbehörde ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung seiner Höhe von Bedeutung seien, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern sei, verneint werden. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin Tatsachen, deren Bedeutung für den Wegfall oder die Änderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses sie - objektiv beurteilt - hätte erkennen müssen, nicht gemeldet habe und der Übergenuss darauf zurückzuführen sei.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, keine Meldepflichten verletzt zu haben. Es liege klar auf der Hand, dass die Dienstbehörde, die die Versetzung selbst vorgenommen habe, davon auch gewusst habe. Dass sie zusätzlich eine Meldung über die geänderten Verhältnisse an die Behörde hätte erstatten sollen, entbehre jeder Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe keine Meldepflichten verletzt, da sich in ihrer Sphäre nichts geändert habe, was nicht ohnedies der Behörde bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin habe auch im besagten Zeitraum ein Fahrtkostenzuschuss gebührt, welcher allerdings monatlich ca. EUR 9,61 niedriger gewesen wäre. Auch bei gehöriger Sorgfalt sei gerade im Hinblick auf die monatlich geringen Beträge einerseits und die sehr stark schwankenden Bezüge der Beschwerdeführerin andererseits aus objektiver Sicht nicht davon auszugehen, dass der geringe Differenzbetrag bei gehöriger Sorgfalt hätte auffallen können bzw. müssen. Der Empfang sei somit jedenfalls im guten Glauben erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften sowie von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen aus, die Dienstbehörde sei zunächst davon ausgegangen, dass sich an der Höhe des Fahrtkostenzuschusses durch die Versetzung der Beschwerdeführerin nichts ändere. Die Prüfung durch die Buchhaltungsagentur habe jedoch zutage gebracht, dass die Entfernung von der aktuellen Dienststelle zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin geringer sei, als die Entfernung von der Polizeiinspektion Neu-Arzl zu ihrem Wohnsitz.
Nach den Bestimmungen des EStG 1988 habe für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben und habe der Arbeitgeber die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales müsse der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
Die Beschwerdeführerin hätte in Bezug auf das Pendlerpauschale eine Meldung bei der Dienstbehörde erstatten müssen.
Da die Höhe des Pendlerpauschales und damit verbunden die Höhe des Fahrtkostenzuschusses auf die tatsächliche Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnsitz abstelle, sei auch der Fahrtkostenzuschuss neu zu beurteilen gewesen. Dies habe zu dem Ergebnis geführt, dass ab ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR 567,61 hereinzubringen sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Dienstbehörde werde Empfang im guten Glauben nicht angenommen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Dienstbehörde habe keine Feststellungen zu ihrem Einkommen getroffen, könne nicht nachvollzogen werden. Die Höhe des Einkommens stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses. Im Übrigen sei dieser Fahrtkostenzuschuss auf dem Lohnzettel ausgewiesen und es sei jederzeit nachvollziehbar, in welcher Höhe der Zuschuss ausgezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
Nach § 13a Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
§ 20b GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 (die in Abs. 2 genannten Monatsbeträge standen bis in Kraft) lautet auszugsweise:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab , ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen
Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
2. 20 km bis 40 km
..............................................................16,80
Euro,
3. 40 km bis 60 km
..............................................................33,22
Euro,
4. über 60 km
..............................................................49,65
Euro,
5. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
6. 2 km bis 20 km
.................................................................9,1
4 Euro,
7. 20 km bis 40 km
...............................................................36,27
Euro,
8. 40 km bis 60 km
...............................................................63,12
Euro,
9. über 60 km
...............................................................90,16
Euro,
...
(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 wegfallen.
...
(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
..."
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lauteten ab die in § 20b Abs. 2 GehG in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2011 genannten Monatsbeträge wie folgt:
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
2. 20 km bis 40 km
..............................................................17,66
Euro,
3. 40 km bis 60 km
..............................................................34,92
Euro,
4. über 60 km
..............................................................52,20
Euro,
5. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
6. 2 km bis 20 km
..…….......................................................9,61 Euro,
7. 20 km bis 40 km
...............................................................38,13
Euro,
8. 40 km bis 60 km
...............................................................66,36
Euro,
9. über 60 km
...............................................................94,78
Euro,"
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der im Beschwerdefall
maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 53/2013 lautete
auszugsweise:
"6. ...
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km ... Euro jährlich
40 km bis 60 km ... Euro jährlich
über 60 km ... Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km ... Euro jährlich
20 km bis 40 km ... Euro jährlich
40 km bis 60 km ... Euro jährlich
über 60 km ... Euro jährlich
... Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. ..."
Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0154, mwN).
Dass für den Empfang des gegenständlichen, an die Beschwerdeführerin geleisteten Fahrtkostenzuschuss, soweit dieser den für eine Entfernung von 2 km bis 20 km gebührenden Betrag überschreitet, kein gültiger Titel bestanden hat, wird von der Beschwerde ebenso wenig bestritten wie die Höhe des festgestellten Übergenusses.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gute Glaube jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0041, mwN).
Im Beschwerdefall beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle nach Ansicht der belangten Behörde auf dem Unterbleiben einer Meldung der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 anlässlich ihrer Zuweisung bzw. späteren Versetzung zu ihrer neuen Dienststelle.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin versetzt worden sei und dies der Dienstbehörde auch bekannt gewesen sei, keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzt habe. Wenn der Dienstbehörde, welche die Versetzung vorgenommen habe, ohnedies bekannt sei, dass sich der Dienstort geändert habe, so hätte eine zusätzliche Meldung der Beschwerdeführerin der Dienstbehörde keinen anderen Wissensstand verschafft, da sie über sämtliche Tatsacheninformationen bereits verfügt habe. Mangels relevanter Meldepflichtverletzung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Übergenuss im guten Glauben erhalten und auch verbraucht habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der in § 20b GehG vorgesehene Fahrtkostenzuschuss jenem Beamten gebührt, der durch Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, wobei die Höhe des Fahrtkostenzuschusses - ebenso wie jene des Pendlerpauschales - zum einen von der Frage, ob dem Beamten die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) oder nicht zumutbar (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) ist, und zum anderen vom Ausmaß der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt.
Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, durch welche die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 genannten Schwellenwerte über- oder unterschritten werden, sind daher von Einfluss auf die Höhe des Pendlerpauschales und folglich auch auf den zu gewährenden Fahrtkostenzuschuss, weshalb solche Änderungen jedenfalls der Meldepflicht unterliegen. Die Meldepflicht bezieht sich in diesem Zusammenhang demnach primär auf für die Bemessung des Pendlerpauschales - und folglich des Fahrtkostenzuschusses - relevante Änderungen des Ausmaßes der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort, sodass allein der Umstand, dass der Dienstbehörde die neue Dienststelle der Beschwerdeführerin bekannt war, die von ihr zu erstattende Meldung nicht zu ersetzen vermochte.
Darüber hinaus ist die in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 statuierte Meldepflicht nicht auf Tatsachen beschränkt, welche der Dienstbehörde unbekannt sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0201, zu der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 bestehenden Meldepflicht nach § 20b Abs. 8 erster Satz GehG).
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Empfang des in Rede stehenden Übergenusses infolge Verletzung der sie treffenden Meldepflicht ausgeschlossen und sie daher zum Rückersatz dieses Übergenusses verpflichtet ist.
Bei diesem Ergebnis muss auf das Beschwerdevorbringen zur fehlenden objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel nicht mehr eingegangen werden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am