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VwGH 20.03.2014, 2013/12/0102

VwGH 20.03.2014, 2013/12/0102

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
RS 1
Ein Vergleich im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben mit Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung ist nur für die Frage geboten, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. DBR 2003 dem Grunde nach zusteht (vgl. E , 2012/12/0120); eine Neubemessung setzt aus dem Grunde des § 269 Abs. 5 Stmk. DBR 2003 eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen voraus.
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Wenn die Behörde ihre Beweiswürdigung bloß durch Anschluss der entsprechenden Unterlagen im Bescheid begründet, ohne dem Bf hiezu rechtliches Gehör zu gewähren, ist es zur Dartuung der Relevanz eines Verfahrensmangels betreffend die konkreten Tatsachenfeststellungen der Behörde erforderlich, dass der Bf im Verfahren vor dem VwGH konkret darlegt, ob er die in Rede stehenden Feststellungen bestreitet, weshalb er der Auffassung ist, diese Feststellungen ließen sich aus den von der Behörde dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Urkunden nicht ableiten und welche (größenordnungsmäßigen) gegenteiligen Feststellungen richtigerweise zu treffen gewesen wären.
Normen
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs4;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
RS 3
Der für die Bemessung einer Verwendungszulage iSd § 269 Abs 2 Stmk DBR 2003 der Höhe nach maßgebliche Grad der besonderen Belastung (vgl. § 269 Abs. 4 vierter Satz Stmk DBR 2003) kann sowohl aus der Art, als auch aus dem Schwierigkeitsgrad oder dem Umfang der mit den Aufgaben verbundenen Belastung resultieren (vgl. E , 2004/12/0186). Eine aus der "Art" einer Tätigkeit abzuleitende Belastung, welche sich nicht aus einer Zunahme des Umfanges der Tätigkeit ableitet, könnte nur dann vorliegen, wenn dem Beamten eine Art Tätigkeit abverlangt worden wäre, welche schon von ihrem Typus her eine besondere Belastung bewirkt hätte. Auch die Einschulung einer neu zugeteilten Beamtin, welche insgesamt zu keiner zeitlichen usatzbelastung gegenüber den Verhältnissen zuvor führt, vermag - von ihrer Art her - keine besondere Belastung bewirken, es sei denn, es lägen besondere Umstände in der Persönlichkeit oder Lernfähigkeit dieser einzuschulenden Beamtin vor.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Dr. HP in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT05-31139/2004- 60 (912622), betreffend Abweisung eines Antrages auf Neubemessung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 und 5 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid vom wurde ihm rückwirkend ab für die Dauer seiner Verwendung als Leiter des Referates Stellenbewertung in der Abteilung 5 Personal eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), im Ausmaß von 28 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung "gewährt".

Mit Eingabe vom ersuchte er, diese Verwendungszulage rückwirkend mit neu zu bemessen. Er begründete diesen Antrag mit dem Abgang einer mit Bewertungsangelegenheiten betrauten Mitarbeiterin seines Referates ab Mitte April 2008. Ab diesem Zeitpunkt sei er eigenverantwortlich für alle Entscheidungen des in Rede stehenden Referates zuständig gewesen. Eine Nachbesetzung dieser Stelle sei bis dato nicht erfolgt. Dieser Umstand habe sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen geführt, die eine rückwirkende Neubemessung seiner Verwendungszulage rechtfertige.

Mit Note vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Eine wesentliche Änderung jener Anspruchsvoraussetzungen, die für die Gewährung der Verwendungslage und deren Bemessung maßgebend waren, ist durch das Ausscheiden Ihrer Mitarbeiterin nicht zu erkennen. Dies aus folgenden Gründen:

Vorweg ist anzumerken, dass der Leiter eines Referates immer die Letztverantwortung für die in seinem Referat getroffenen Entscheidungen hat.

Weiters ist festzuhalten, dass Ihre Behauptung, die freigewordene Stelle wurde bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ('bis dato'), das ist der nicht nachbesetzt, unrichtig ist. Bis zum waren Ihrem Referat 3 Mitarbeiterinnen zugeteilt (eine Referentin, eine Sachbearbeiterin, eine Assistenzkraft). Nachdem Ihre Mitarbeiterin Frau S das Referat verlassen hat, wurde diese Stelle ab , somit nur 2 Monate später, mit Frau R nachbesetzt. Mit erfolgte mit der Zuweisung von Herrn Dr. H, einem ausgebildeten und zertifizierten Bewerter, sogar eine wesentliche Verstärkung des Bewerterteams und somit Ihres Referates. Mit haben die Referentin Frau R und mit auch Herr Dr. H das Referat wieder verlassen. Vom bis zur Auflösung des Referates mit war Ihnen als Referatsleiter nur mehr eine Sachbearbeiterin unterstellt. Dabei ist jedoch anzumerken, dass Sie in der Zeit vom bis , somit 6 Monate durchgehend aufgrund eines Auslandspräsenzdienstes vom Dienst freigestellt waren. Sie waren in diesem Zeitpunkt nicht anwesend und mussten Ihre Aufgaben in einem anderen Bereich der Abteilung erledigt werden. Sieht man von den Monaten Mai und Juni 2008 sowie April und Mai 2011 ab, war Ihr Referat im gesamten Zeitraum ab bis personell ausreichend ausgestattet.

Ihr Aufgabenbereich als Leiter des Referates Stellenbewertung umfasste neben der Leitung des Referates, die Bewertung von Stellen im Dienstklassensystem und im Besoldungsschema St sowie die Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Verwendungszulagen. Durch den Abgang Ihrer Mitarbeiterin Frau S im April 2008 hat sich dieser Aufgabenbereich nicht geändert. Das heißt die Art und der Schwierigkeitsgrad der zu besorgenden Aufgaben, das für die Besorgung dieser Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit haben sich nicht verändert. Auch hinsichtlich des zeitlichen Mehraufwandes ist es zu keiner Veränderung gekommen. Im Gegenteil die von Ihnen erbrachten Mehrleistungen haben sich sogar gravierend verringert. Betrachtet man den Zeitraum bis , dem Zeitpunkt des Abganges Ihrer Mitarbeiterin, so weisen Sie in diesem Zeitraum Mehrleistungen von durchschnittlich 14,95 Stunden pro Monat auf. Im Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Neubemessung Ihrer Verwendungszulage am , erbrachten Sie Mehrleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 9,7 Stunden pro Monat. Bei der Berechnung der Anzahl der durchschnittlichen Mehrleistungen pro Monat wurden im Beobachtungszeitraum 7 Monate in denen Sie aufgrund eines Auslandspräsenzdienstes freigestellt waren nicht berücksichtigt. Was die zeitlichen Mehrleistungen betrifft ist es somit nahezu zu einer Halbierung der Anzahl gekommen.

Betrachtet man die Anzahl der von Ihnen bearbeiteten Fälle im Zeitraum bis , so ist dem elektronischen Aktenverwaltungssystem zu entnehmen, dass Sie im Zeitraum bis 178 Fälle bearbeitet haben, im Zeitraum bis waren es 288 Fälle. Heruntergebrochen auf ein Monat ergibt dies für den ersten Zeitraum (16 Monate) 11,13 Enderledigungen pro Monat und für den zweiten Zeitraum (37 Monate - 7 Monate Präsenzdienst = 30 Monate) 9,6 Enderledigungen pro Monat. Auch hier ist es zu einer Verringerung gekommen.

Da es weder zu einer inhaltlichen Änderung der zu besorgenden Aufgaben gekommen ist, die Anzahl der zu besorgenden Aufgaben sowie die mit der Besorgung dieser Aufgaben verbundenen zeitlichen Mehrleistungen sich sogar gravierend verringert haben, liegen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Verwendungszulage im Sinne einer Erhöhung der gewährten Verwendungszulage nicht vor."

Zu diesem Vorbringen nahm der Beschwerdeführer am wie folgt Stellung:

"Zu der Feststellung der Dienstbehörde, dass durch das Ausscheiden einer Mitarbeiterin, welche einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit B/VII und einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 von Hundert der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V innehatte, keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätte, wird Nachstehendes ausgeführt.

Zu Beginn darf zum besseren Verständnis noch einmal auf die Referatsbesetzung und Bewertung des Referates III - Stellenbewertung eingegangen werden.

Das gegenständliche Referat war bis zum Abgang von Frau Oberamtsrätin S mit einem A-Beamten als Referatsleiter (Dienstposten A/VIII und einer Verwendungszulage § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 28 v. H. von V/2), besagter B-Beamtin (Dienstposten B/VII und einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2), einer Sachbearbeiterin (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) und einer Assistenzkraft (Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) besetzt.

Die Aufteilung der Agenden innerhalb des Referates zwischen der B-Beamtin und dem A-Beamten erfolgte gemäß den Vorgaben des Abteilungsleiters HR Mag. L nach den Grundsätzen einer annähernd gleichmäßigen Belastung der beiden Beamten für den Bereich der anlaufenden Erhebungen, Gutachten und Erledigungen. Diese Aufteilung war ausschließlich aufgrund der langen Zugehörigkeit zum Referat Stellenbewertung und dem hohen Fachwissen in Bewertungsangelegenheiten von Frau OAR S möglich.

Einzig die Verfahren an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und alle Leit- und Grundsatzentscheidungen wurden von dieser Aufteilung ausgenommen.

Mit Mitte April 2008 hat, wie von der Dienstbehörde richtig festgestellt wurde, Frau OAR S das Referat III und die Abteilung 5 - Personal verlassen und wurde glaublich mit Juli 2008 eine neue Mitarbeiterin, konkret Frau Oberamtsrätin R, in das Referat III verwendungsgeändert.

Diese Fakten werden nicht in Frage gestellt, jedoch muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die neue Mitarbeiterin sich in Einschulung auf die neuen Materien befunden hat und sie nicht unmittelbar nach der Verwendungsänderung auf dem Arbeitsplatz Stellenbewertung die damit verbundenen Tätigkeiten eigenverantwortlich ausführen konnte.

Wie jedem Referatsleiter und jedem Vorgesetzten bekannt ist, ist die Verwendung neuer Mitarbeiter für das Referat oder den Referatsleiter in den seltensten Fällen eine Erleichterung bzw. Entlastung, sondern führt dies, wie im konkreten Fall durch die intensive Arbeit, welche mit einer Einschulung einhergeht, genau zum Gegenteil.

Trotz des dienstrechtlichen Wissens und der Kenntnisse von Frau Oberamtsrätin R, welche sie sich in den vielen Jahren in der Personalabteilung angeeignet hatte, bedurfte es gerade für den Bereich der Stellenbewertung im Dienstklassensystem und im System der reformierten Besoldung inklusive der damit verbundenen Erledigungen einer sehr intensiven Einschulung.

Auf der anderen Seite hatte Frau Oberamtsrätin R aufgrund ihrer Verwendungsänderung, Wechsel vom Referat I ins Referat III, ebenfalls die Pflicht ihre Nachfolgerin Frau Amtssekretärin K auf ihrem alten Arbeitsplatz einzuschulen.

Zu allem Überfluss erkrankte Frau Amtssekretärin K und wurde Frau OAR R mit Anfang Oktober 2008 auf Wunsch des stellvertretenden Abteilungsleiters, Hofrat Dr. F, zur Erledigung ihrer alten Aufgaben im Referat I aus dem Referat III - ohne dienstrechtliche Erledigung - ohne Ersatz wieder abgezogen. Die Rückkehr ins Referat III erfolgte erst wieder im Sommer 2009, glaublich im August, nachdem die erkrankte Mitarbeiterin ihren Dienst im Referat I wieder angetreten und von Frau OAR R neuerlich eingewiesen worden ist.

Nach der Rückkehr ins Referat III erfolgte eine weiterführende Einschulung von Frau OAR R, welche durch die zumindest 10-monatige Abwesenheit letztendlich bis zum Verlassen des Referates andauerte.

Beweis: Einvernahme HR Dr. F, OAR P, OAR R Während dieses Zeitraumes und der Zugehörigkeit von

Frau OAR R zum Referat III war ich somit nicht nur für die Leitung des Referates III sowie für die Einschulung der neuen Mitarbeiterin, sondern auch für alle Erhebungen bis zum jeweiligen Abschluss der anhängigen Verfahren eigenverantwortlich und ausschließlich zuständig.

Dass seitens der Dienstbehörde bei einem Abgang einer Mitarbeiterin, die aufgrund einer internen Aufteilung der Agenden ca. 50 % der anlaufenden Erhebungen, Gutachten und Erledigungen des Referates abgedeckt hat, und der während der folgenden Zeit parallel durchzuführenden Einschulung einer neuen Mitarbeiterin, eine Veränderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Neubemessung meiner Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 iVm Abs. 5 Stmk. L-DBR nicht erkennbar ist, kann leider nicht nachvollzogen werden und entbehrt auch jeglichen Anspruch auf Glaubhaftigkeit.

Abschließend wird festgestellt, dass, wenn man den Ausführungen der Dienstbehörde folgt, sich die Frage aufdrängt, warum im Referat III dann überhaupt ein Dienstposten mit der Wertigkeit B/VII vorhanden war und die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 15 v. H. von V/2 der neuen Mitarbeiterin auch weiterhin, sogar vor Abschluss der Einschulung, gewährt wurde, wenn die Übernahme dieser zu vollziehenden Tätigkeiten beim Referatsleiter nicht einmal zu einer Änderung der Belastung geführt haben.

Zur Verstärkung des Referates durch einen zertifizierten Bewerter, konkret Dr. H, mit stelle ich klar, dass dieser nur organisatorisch dem Referat III zugeordnet gewesen ist, dienstrechtlich aber nie ein Mitarbeiter von mir war. Dies deshalb, weil Dr. H seine Aufträge ausschließlich vom Abteilungsleiter HR Mag. L und ich ergänzend vom Abteilungsleiter die Weisung erhielt, ihm keinesfalls Aufträge zu erteilen. Dies gipfelte darin, dass seine Urlaubs- und Zeitausgleichanträge durch den Abteilungsleiter genehmigt wurden und sogar jegliche Krankmeldung direkt an das Vorzimmer des AL unter Aussparung des Referatsleiters Referat III erfolgte.

Während der Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat III hatten sowohl Dr. H wie auch ich von HR Mag. L die Weisung, unsere Erhebungsergebnisse und Schlussfolgerungen keinesfalls miteinander zu besprechen.

In diesem Zusammenhang darf ausgeführt werden, dass Bewertungsteamsitzungen ab der organisatorischen Zugehörigkeit von Dr. H zum Referat III nur in Anwesenheit von HR Mag. L durchzuführen waren und dieser des Öfteren diese Sitzungen kurzfristig absagte, weshalb während der Zeit vom bis zum nur wenige Teambewertungen stattgefunden haben.

Des Weiteren sei erwähnt, dass Dr. H während seiner Zugehörigkeit zum Referat III niemals Erledigungen in Bescheidform verfasst hat, noch in sonstige Aufträge und Erledigungen des Referates III eingebunden war.

Somit war auch während der Anwesenheit eines zertifizierten Bewerters im Referat III eine Entlastung des Referatsleiters nicht gegeben.

Beweis: Einvernahme Dr. H, OAR P, G

Zur Ausführung der Dienstbehörde, dass meine Mehrleistungen sich im Zeitraum Mai 2008 bis Juni 2011 im Vergleich zum Vergleichszeitraum Jänner 2007 bis April 2008 drastisch verringert hätten, führe ich wie folgt aus:

Möglich ist, dass meine monatliche Arbeitszeit gemäß der Zeitkarten nicht mehr in jenem Ausmaß erfolgte, wie dies in den Jahren davor der Fall war. Jedoch bleibt die Dienstbehörde im Rahmen des Parteiengehörs den Beweis schuldig, da die Überprüfung dieser Feststellung mangels vorgelegter Unterlagen, wie zum Bespiel der bezugnehmenden Zeitkarten, noch sonstiger Beweismittel nicht möglich ist.

Der daraus gefolgerte aber nicht prüfbare Schluss, dass ich dadurch weniger gearbeitet hätte, sich meine Mehrleistungen nahezu halbiert hätten, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Beweis: Vorlage der Zeitkarten und der bezugnehmenden Weisungen des AL HR Mag. L

Zur Ausführung der Dienstbehörde, dass gemäß dem elektronischen Aktenverwaltungssystem ich im Zeitraum vom bis zum auf das Monat bezogen weniger Ausgangstücke wie im Vergleichszeitraum vom bis zum pro Monat produziert hätte, kann mangels Vorlage der bezugnehmenden Unterlagen ebenfalls nicht beurteilt werden. Als noch abstruser wird der Versuch der Dienstbehörde, die Erledigungen ausschließlich über ihre Anzahl zu bewerten, empfunden.

Beweis: Vorlage der Erledigungen gemäß dem elektronischen Aktenverwaltungssystem für die angesprochenen Zeiträume

In Summe verwehre ich mich gegen diese nicht verifizierbaren Aussagen der Dienstbehörde und verweise auf den Grundsatz der amtswegigen Erhebung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes und der Möglichkeit dem Antragsteller vor Erledigung ein Parteiengehör zu gewähren. Diese maßgeblichen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens lassen sich aber im gegenständlichen Schreiben der Dienstbehörde mit dem Betreff Ermittlungsverfahren nicht erkennen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmung in Erwiderung zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom Folgendes aus:

"Es liegt in der Natur der Sache, dass neue Mitarbeiter einzuschulen sind und dass mit der Einschulung auch ein zeitlicher Mehraufwand verbunden sein kann. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den Anspruch auf eine Verwendungszulage bzw. die Neubemessung einer bereits gewährten Verwendungszulage. Es ist ein Teil der Führungsverantwortung eines Referatsleiters dafür Sorge zu tragen, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter die ausreichende fachliche Qualifikation haben, damit diese die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.

Da die personelle Ausstattung Ihres Referates in dem für das gegenständliche Verfahren maßgebenden Zeitraum ohne Herrn Dr. H maximal aus drei Mitarbeitern bestand, ist der für die Leitung dieses Referates erforderliche Aufwand so gering, dass er vernachlässigbar ist.

Die Behauptung, dass Sie für alle Erhebungen bis zum jeweiligen Abschluss der anhängigen Verfahren eigenverantwortlich und ausschließlich zuständig waren, trifft nur eingeschränkt zu. Faktum ist, dass Sie als Referatsleiter immer die fachliche Letztverantwortung zu tragen haben. Sie lassen dabei aber außer Acht, dass Ihre Mitarbeiterin Frau G in die Stellenbewertung eingebunden war. Laut Stellenbeschreibung hatte die Genannte folgende Aufgaben wahrzunehmen:

-

Mitarbeiten in den Bereichen Stellenbewertung wie Feststellen bzw. Überprüfungen von dienst- und besoldungsrechtlich relevanten Sachverhalten, Überprüfen von Arbeitszeiten, Durchführen von Tätigkeitsvergleichen, Erstellen von Statistiken

-

Durchführen von Stellenbewertungsverfahren (im Altsystem) in Bereichen der Landesverwaltung einschließlich des Erlassens von Enderledigungen.

-

Durchführen der Verknüpfung der Aufgaben in der SAP-Stellenbeschreibung

-

Überprüfen der Organisationshandbücher und Stellenbeschreibungen auf inhaltliche Veränderungen und Plausibilität

-

Durchführen von Referats- und Verwaltungstätigkeiten sowie Bearbeiten der Post

Dem Bescheid sind die Organigramme Ihres Referates in der Zeit vom bis , der Nachweis über die geleisteten Mehrleistungen, die Auswertung aus der elektronischen Aktenverwaltung sowie die Stellenbeschreibung von Frau G als Beilage angeschlossen und bilden einen Bestandteil des Bescheides.

Die vorgelegten Nachweise sind als Beweismittel ausreichend, so dass die von Ihnen geforderten Einvernahmen nicht erforderlich sind und nach Ansicht der Dienstbehörde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen können.

Da es weder zu einer inhaltlichen Änderung der zu besorgenden Aufgaben gekommen ist, die Anzahl der zu besorgenden Aufgaben sowie die mit der Besorgung dieser Aufgaben verbundenen zeitlichen Mehrleistungen sich sogar gravierend verringert haben, liegen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Verwendungszulage im Sinne einer Erhöhung der gewährten Verwendungszulage nicht vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie unter Hinweis auf eine durch Rückschein ausgewiesene Zustellung des angefochtenen Bescheides im Wege einer Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Zweifel an der Rechtzeitigkeit der am zur Post gegebenen Beschwerde äußerte. Für den Fall der Rechtzeitigkeit beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides:

§ 11 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 (im Folgenden: ZustellG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen."

§ 17 ZustellG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

"Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass der Beschwerdeführer im März 2013 nach dem KSE-BVG entsendet und in Sarajewo stationiert war.

Dennoch verfügte die belangte Behörde im Hinblick auf einen Heimaturlaub des Beschwerdeführers die Zustellung an dessen inländische Wohnadresse in P.

Nach Maßgabe des über diese Zustellung erstellten Rückscheines erfolgte der Zustellversuch am , wobei eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Beginn der Abholfrist war der .

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer am infolge eines Heimaturlaubes in Österreich war und auch bei der belangten Behörde in Graz vorgesprochen hatte. Nach der Aktenlage wurde das hinterlegte Schriftstück der belangten Behörde am mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Aus diesem Sachverhalt leitet die belangte Behörde ab, dass der Beschwerdeführer infolge seines Heimaturlaubes an der Zustelladresse anwesend gewesen sei und daher vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können.

Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik einerseits entgegen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf seine Stellung als entsendeter Soldat jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, nach § 11 Abs. 3 ZustellG vorzugehen. Darüber hinaus sei die Annahme der belangten Behörde unzutreffend, er habe sich am (oder in der Folge während der Dauer der Abholfrist) an seiner inländischen Wohnadresse aufgehalten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Den Heimaturlaub habe er zu einem Besuch der belangten Behörde in Graz sowie zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Wien genutzt. Auf Grund der widrigen Wetterverhältnisse habe er auch in Wien genächtigt und sei am unverzüglich direkt nach Sarajewo zurückgefahren.

Erst am habe er die Benachrichtigung von der Hinterlegung an seiner Heimatadresse vorgefunden, worauf er einen Rechtsanwalt eingeschalten habe. Diesem Rechtsanwalt sei der angefochtene Bescheid gemeinsam mit einem Schreiben der belangten Behörde vom am zugestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Glaubwürdigkeit dieses - von der belangten Behörde auch nicht weiter bestrittenen oder widerlegten - Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

Vor diesem Hintergrund kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 11 Abs. 3 ZustellG die Zulässigkeit einer Zustellung am inländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers während seines Heimaturlaubes von vornherein ausschloss (vgl. zu dieser Frage Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Rz 11 zu § 11 ZustellG). Jedenfalls hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Abwesenheit von seiner Wohnung vom Zustellvorgang keine Kenntnis erhalten konnte. Eine Heilung durch Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist ist gleichfalls nicht eingetreten.

Vor diesem Hintergrund hat erst die Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen des (dann) ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am die Erlassung des angefochtenen Bescheides bewirkt. Die Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist - auch nach dem Vorgesagten - vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

II. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:

§ 269 Abs. 2, Abs. 4 und 5 Stmk L-DBR (Stammfassung) lauten:

"§ 269

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

...

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß

Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang

eine besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage gewährt werden.

...

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0092, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben mit jenen der anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu vergleichen.

Damit verkennt er aber im Ergebnis, dass ein solcher Vergleich mit Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung nur für die Frage geboten ist, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR dem Grunde nach zusteht (vgl. hiezu neben dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0120).

Vorliegendenfalls setzte aber - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde zutreffend erkennt - die Berechtigung seines Antrages aus dem Grunde des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen voraus. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zu Recht einen Vergleich zwischen den Verhältnissen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vor und nach der seines Erachtens relevanten Änderung der Verhältnisse Mitte April 2008 vorgenommen.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass es die belangte Behörde einerseits unterlassen habe, die von ihm in seiner Stellungnahme vom angebotenen Beweispersonen zu hören und es andererseits verabsäumt habe, ihm rechtliches Gehör zu den dem angefochtenen Bescheid erstmals beigelegten Urkunden (insbesondere zu den Nachweisen über geleistete Mehrleistungen und zu den Auswertungen aus der elektronischen Aktenverwaltung) zu gewähren.

Zur Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel verweist der Beschwerdeführer - neben Wiedergabe der verba legalia des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR - im Wesentlichen darauf, dass sich bei ihrer Vermeidung die Richtigkeit seines in der Stellungnahme vom erstatteten Vorbringens herausgestellt hätte.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die diesem Bescheid erstmals angeschlossenen Urkunden - die schon in ihrem Vorhalt vom angenommenen Tatsachen festgestellt, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen und seiner Antragstellung am zeitliche Mehrleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 9,7 Stunden pro Monat und damit beträchtlich weniger als im Zeitraum zwischen und mit 14,95 Stunden pro Monat erbracht habe, sowie - darüber hinaus -, dass die Zahl der von ihm erledigten Fälle im erstgenannten Zeitraum 9,6 pro Monat, im vorangegangenen zweitgenannten Zeitraum jedoch 11,13 Enderledigungen pro Monat betragen habe. Dem diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wiewohl ihm die in Rede stehenden seine eigene Dienstleistung betreffenden Umstände zumindest in groben Zügen bekannt sein mussten - nicht mit einem konkreten Bestreitungsvorbringen entgegen getreten; er hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, dass es der belangten Behörde im Wege ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes obliege, ihre diesbezüglichen Annahmen auch durch Angabe entsprechender Beweismittel zu begründen.

Dies hat die belangte Behörde durch Anschluss der entsprechenden Unterlagen im angefochtenen Bescheid getan, freilich ohne dem Beschwerdeführer hiezu rechtliches Gehör gewährt zu haben. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber zur Dartuung der Relevanz eines Verfahrensmangels betreffend die eingangs zitierten konkreten Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof konkret darlegt, ob er die in Rede stehenden Feststellungen bestreitet, weshalb er der Auffassung ist, diese Feststellungen ließen sich aus den von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Urkunden nicht ableiten und welche (größenordnungsmäßigen) gegenteiligen Feststellungen richtigerweise zu treffen gewesen wären.

Mit seinem pauschalen Vorbringen zur Relevanz des in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmangels legt der Beschwerdeführer keinen relevanten Mangel der getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Zeitaufwandes und seiner Erledigungen vor und nach dem von ihm als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt (Mitte April 2008) dar. Der Verwaltungsgerichtshof übernimmt daher die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und legt sie der Überprüfung desselben zu Grunde.

Unter Berücksichtigung dieser mängelfreien Feststellungen erweist sich freilich das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom erstattete Tatsachenvorbringen nicht als geeignet, eine Neubemessung seiner Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR zu rechtfertigen:

Zutreffend ist zunächst, dass der für die Bemessung der in Rede stehenden Verwendungszulage der Höhe nach maßgebliche Grad der besonderen Belastung (vgl. § 269 Abs. 4 vierter Satz Stmk L-DBR) sowohl aus der Art, als auch aus dem Schwierigkeitsgrad oder dem Umfang der mit den Aufgaben verbundenen Belastung resultieren kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0186).

Angesichts des Umstandes, dass die zeitliche Beanspruchung des Beschwerdeführers nach dem von ihm als maßgeblich erachteten Stichtag Mitte 2008 nicht zu-, sondern vielmehr abgenommen hat, ist eine Erhöhung des Grades der besonderen Belastung aus dem Grunde des Umfanges der ihm übertragenen Tätigkeiten auszuschließen. Dieses Ergebnis wird auch durch die Feststellung der zurückgehenden Zahl der vom Beschwerdeführer getroffenen Erledigungen gestützt. Der in Rede stehende Rückgang der zeitlichen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers trat offenbar ungeachtet der von ihm behauptetermaßen übernommenen zusätzlichen Tätigkeiten (Einschulung der R und Verfahrenshandlungen in den sonst von ihr zu bearbeitenden Akten) ein.

Ebenso wenig ist zu erkennen, dass diese vom Beschwerdeführer nach Änderung der Verhältnisse wahrgenommenen zusätzlichen Tätigkeiten gegenüber seinem Tätigkeitsspektrum vor diesem Zeitpunkt (Referatsleitung und Erledigung von Akten) erheblich schwieriger gewesen wären.

Eine aus der "Art" einer Tätigkeit abzuleitende Belastung, welche sich nicht aus einer - hier nicht vorliegenden - Zunahme des Umfanges der Tätigkeit ableitet, könnte schließlich nur dann vorliegen, wenn dem Beamten eine Art Tätigkeit abverlangt worden wäre, welche schon von ihrem Typus her eine besondere Belastung bewirkt hätte.

Dafür, dass sich die vom Beschwerdeführer zu setzenden Verfahrensschritte in den bis Mitte April 2008 in den Zuständigkeitsbereich der S gefallenen Akten der Art nach von jenen unterscheiden hätten, die er zuvor und auch danach in seinen eigenen Akten zu setzen hatte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Einschulung einer neu zugeteilten Beamtin, welche insgesamt zu keiner zeitlichen Zusatzbelastung gegenüber den Verhältnissen zuvor führt, vermag - von ihrer Art her - keine besondere Belastung bewirken, es sei denn, es lägen besondere Umstände in der Persönlichkeit oder Lernfähigkeit dieser einzuschulenden Beamtin vor. Solches hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Mitte April 2008 eingetretenen Änderungen in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Referat verneint hat.

Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs4;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Schlagworte
Beweismittel Urkunden
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Begründung Begründungsmangel
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Sachverhalt Verfahrensmängel
Parteiengehör
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120102.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-84228