VwGH vom 18.03.2013, 2011/05/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des G O in Wien, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64-4999/2010, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom zur Zl. BOB-4/05, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in Wien, N 70, aufgetragen, drei näher genannte, rechtskräftig genehmigte Bauführungen unter Ausführung der folgenden Arbeiten zur Fertigstellung des äußeren Erscheinungsbildes binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzuschließen:
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"1. | Einsetzen sämtlicher noch fehlender Fenster; |
2. | vollständige Herstellung des konsensgemäßen Außenwandverputzes; |
3. | konsensgemäße Fertigstellung der Einfriedung in Form eines Holzlattenzaunes entlang der Baulinie zur (F)gasse" |
Aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom unter Einräumung einer Erfüllungsfrist von 20 Wochen die Ersatzvornahme angedroht. Eine Verlängerung dieser Frist, wie vom Beschwerdeführer in weiterer Folge angeregt, erfolgte nicht. Nach Verstreichen der Frist ordnete die Magistratsabteilung 25 mit Bescheid vom die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch die Ersatzvornahme an. | |
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, die Vollstreckung sei unzulässig, weil die Erfüllungsfrist zu kurz bemessen gewesen sei. Selbst bei unverzüglichem Tätigwerden hätte es für die aufgetragenen Bauarbeiten "zumindest einer Zeitspanne von 12 Monaten" bedurft. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer "diverse Vereinbarungen mit Professionisten abzuschließen und deren Angebote - zur Kostenminimierung - zu vergleichen habe". Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, "innerhalb einer derart kurzen Frist die entsprechenden Leistungen zu erbringen bzw. zu veranlassen (vgl. die beiliegenden ärztlichen Unterlagen)". Weiters basiere die erlassene Vollstreckungsverfügung auf einem unbestimmten Exekutionstitel, weil "weder die Verpflichtung zum 'Einsetzen sämtlicher noch fehlender Fenster', als auch die 'vollständige (?) Herstellung des konsensgemäßen Außenwandverputzes' inhaltlich näher dargelegt" werde, sodass auch "eine Ersatzvornahme konkreter Leistungen" nicht möglich sei. Die Durchführung der Ersatzvornahme stelle außerdem aufgrund der zu erwartenden "über den eigentlichen Auftrag hinausgehende(n) Leistungen des von der Behörde im Wege der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens" einen Verstoß gegen "das in § 2 VVG festgehaltenen Schonungsprinzip" dar. | |
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. |
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. In seiner Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer großteils auf die Wiederholung seines Berufungsvorbringens. Dabei versucht er im Wesentlichen, die Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund einer zu kurzen Paritionsfrist und eines nicht ausreichend bestimmten Titelbescheides sowie einen Widerspruch der angeordneten Zwangsmittel zu § 2 VVG geltend zu machen.
1.1. Zur behaupteten Unzulässigkeit der Vollstreckungsanordnung aufgrund zu kurzer Paritionsfrist ist festzuhalten, dass diese so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0156, mwN). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Frist sei zu kurz bemessen und er hätte mindestens 12 Monate zur Herstellung des auftragsgemäßen Zustands benötigt, denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass er "diverse Vereinbarungen mit Professionisten abzuschließen und deren Angebote - zur Kostenminimierung - zu vergleichen" gehabt hätte. Er bringt jedoch keine konkreten Gründe vor, weshalb die angeordneten Arbeiten selbst nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist von zwanzig Wochen erledigt hätten werden können. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer die behauptete Unzulänglichkeit der gesetzten Frist anhand konkreter Angebote besagter "Professionisten" belegen. Es ist angesichts des Umfangs der angeordneten Maßnahmen auch sonst nicht erkennbar, warum die von der Behörde angeordnete Paritionsfrist von zwanzig Wochen nicht ausreichen sollte. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bleibt - ungeachtet der mangelnden Relevanz derselben in diesem Zusammenhang (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0105, mwN) - unbelegt, sein Vorbringen beschränkt sich in diesem Punkt auf die unkommentierte Vorlage von ärztlichen Rezepten zur Behandlung von Hautleiden.
1.2. Angesichts der eingangs wiedergegebenen, klaren und ausdrücklichen Formulierung der aufgetragenen Arbeiten im Titelbescheid vom ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die - nicht näher begründete - Ansicht des Beschwerdeführers, die Aufträge seien "inhaltlich nicht näher dargelegt", nicht teilte und von einer ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides und der damit übereinstimmenden Vollstreckungsverfügung ausging (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0111, mwN). Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind. Aufgrund der genauen Bezeichnung der angeordneten Arbeiten im Titelbescheid kann nicht angenommen werden, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre (vgl. erneut das hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/05/0105). Auf eine fachmännische Beurteilung der Arbeiten schon durch die Vollstreckungsbehörde kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an.
1.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers schließlich, durch den angefochtenen Bescheid würde eine Verletzung des in § 2 VVG festgehaltenen Schonungsprinzips verursacht, bleibt gänzlich unsubstantiiert und vermag schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
2. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
In seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom , Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0160, mwN).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0288, mwN).
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-84226