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VwGH vom 06.09.2011, 2011/05/0033

VwGH vom 06.09.2011, 2011/05/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Wels Strom GmbH in Wels, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 32, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K AGZ 03/05, betreffend Ausgleichszahlung gemäß § 25 Abs. 7 ElWOG (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) (mitbeteiligte Parteien: 1. Energie AG Oberösterreich Netz GesellschaftmbH in 4021 Linz, Böhmerwaldstraße 3, 2. Verbund-Austria Power Grid AG in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, IZD Tower), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Energie-Control GmbH vom , GZ G AGZ 01/04b, wurde über Ausgleichszahlungen im Netzbereich Oberösterreich, Netzebenen 2 und 3, abgesprochen; die beschwerdeführende Partei wurde zu einer Ausgleichszahlung an die Mitbeteiligten in monatlichen Teilbeträgen ab dem verpflichtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im 2. Rechtsgang ergangenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid vom erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei (und eines anderen Netzbetreibers) als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies v. a. damit, dass aus den im Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife festgestellten Abgabemengen unter Anwendung der festgelegten Tarife die zu erwartenden Netztariferlöse ermittelt würden. Den entsprechenden Netztariferlösen würden im Modell die gemäß der in § 14 Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) festgelegten Kostenwälzung auf die Ebenen nach der elektrischen Arbeit und Leistung gewälzten Kosten gegenübergestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 661/09, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei als im Recht auf Unterlassung der Vorschreibung von Ausgleichszahlungen über EUR 1,051.225,03 pro Jahr mangels gesetzlicher Voraussetzungen verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die Aufhebung eines Ausgleichszahlungsbescheides im Netzbereich Oberösterreich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/05/0283, verwies. Sie beantragte, der Beschwerde, soweit sie über die Grundlage der Festsetzung der Ausgleichszahlungen hinausgehe, keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0283, erledigten Beschwerdesache. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Wie auch in dem dieselbe beschwerdeführende Partei, aber eine andere Periode betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0135, ausgeführt, sind bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen die in der Periode tatsächlich erzielten Erlöse, basierend auf den tatsächlich verkauften Mengen, heranzuziehen.

Nicht geteilt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom die Auffassung der(selben) beschwerdeführenden Partei dahingehend, dass schon der Widerspruch eines Netzbetreibers die Folge des § 3 Abs. 2 AGZ-VO zwischen allen Netzbetreibern auslöse, weil dafür im anzuwendenden Normenwerk kein Anhaltspunkt bestehe. Vielmehr ist es auch in einem solchen Fall Sache der anderen Netzbetreiber, mit einer Antragstellung nach § 3 Abs. 2 AGZ-VO vorzugehen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Durch die somit erforderliche Neufestsetzung erübrigt sich ein Eingehen auf die gerügten Verfahrensmängel.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Der Spruch betreffend den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-84223