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VwGH vom 28.02.2012, 2011/05/0022

VwGH vom 28.02.2012, 2011/05/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Mag. AW in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/A/59/9949/2009-30, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a iVm § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) für schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH und somit als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherrin auf der Liegenschaft in Wien, G-G. 28, EZ. 764 der KG W, am Arbeiten

1.) zur Errichtung eines Zubaus unter dem hofseitigen Erker des Straßentraktes mit ca. 7 m Länge, 1,50 m Tiefe und einer Höhe von der Garagendecke bis zur Erkerunterkante, sowie

2.) zur Errichtung eines Verbindungsgangs vom Straßentrakt zum Hofnebengebäude im Ausmaß von ca. 1,50 m Breite, 4 m Länge und 2,50 m Höhe

und zwar zu 1.) die Errichtung von zwei Mauern mit einer Länge von ca. 1 m unter dem Erker auf Höhe des ersten Stocks normal zur Hoffront, der Herstellung einer Mauer von ca. 0,40 m Höhe parallel zur Hoffront auf der Garagendecke und der Schließung der restlichen Front bis zur Erkerunterkante mit Fenstern

und zu 2.) die Errichtung von zwei Ziegelmauern mit Fenstern zwischen dem unter 1. beschriebenen Zubau und dem Nebengebäude im Hof

durchführen hat lassen, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid hierfür erwirkt worden war oder eine Einreichung gemäß § 70a BO für Wien erfolgt war und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen waren, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid erlassen worden war."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.140,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 1 Tag 3 Stunden) verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ihr die Zahlung von EUR 114,-- auferlegt.

In der dagegen erhobenen Berufung und im Zuge einer Einvernahme durch die belangte Behörde zur Konkretisierung der Berufungsgründe am brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei dem "Verbindungsgang" (Punkt 2. des Straferkenntnisses) handle es sich um eine Gerätehütte, die ein bewilligungsfreies Bauvorhaben gemäß § 62a BO darstelle und nach Rücksprache mit ihrem Architekten Dr. A, dessen Einvernahme beantragt werde, errichtet worden sei. Bauwerber des Erkerzubaus (Punkt 1. des Straferkenntnisses) sei nicht die S GmbH, sondern eine der Sphäre des Herrn Dr. R, dessen Einvernahme ebenfalls beantragt werde, zuzurechnende Gesellschaft. Es werde auf die Verantwortlichkeit des Bauwerbers bis zur Fertigstellungsanzeige laut Bauordnung für Wien verwiesen, welche allein in der Hand von Dr. R bzw. einer seiner Firmen und nicht bei der Beschwerdeführerin liege. Durch die S GmbH seien in den Erkerzubau lediglich Fenster eingesetzt und der Innenausbau durchgeführt worden. Weiters wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit des im Verfahren zur Erlassung des Beseitigungsauftrages des gegenständlichen Erkerzubaus und Verbindungsganges beigezogenen Amtssachverständigen Dipl. Ing. K, da dieser mutwillig und widersprüchlich Handlungen in verschiedenen Verfahren gesetzt habe, womit der Verdacht des Amtsmissbrauchs erweckt werden könnte. Die Firma Y KEG, deren Arbeiter im Erhebungszeitpunkt der Baupolizei die S GmbH als Auftraggeberin des gegenständlichen Zubaus bezeichnet habe, sei zwar von der S GmbH beauftragt worden, allerdings für ein Bauvorhaben auf einer anderen Liegenschaft. Möglicherweise seien im hier gegenständlichen Fall Malerarbeiten durchgeführt worden.

In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wird im Wesentlichen auf den im Verfahren zur Erlassung des Beseitigungsauftrages ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom verwiesen. Nach diesem im Akt befindlichen Bescheid stellt der Verbindungsgang kein selbständiges, zweckgebundenes Bauwerk dar, sondern solle vielmehr einzig und allein als Verbindung zwischen den (bezeichneten) Baulichkeiten dienen und sei daher keinesfalls ein Bauwerk iSd § 62 (offensichtlich gemeint: § 62a) Abs. 1 Z. 5 BO. Auch erscheine auf Grund der Ausgestaltung dieses Ganges - dieser weise lediglich eine Breite von 1,5 m bei einer Länge von 4,0 m auf - eine entsprechende Nutzung als Gerätehütte mangels entsprechenden Raumes zur Lagerung diverser Arbeitsgeräte nahezu unmöglich. Auch sei festzuhalten, dass § 62a Abs. 1 Z. 5 BO die Herstellung eigenständiger, letztendlich zweckgebundener Baulichkeiten bestimmten Ausmaßes bewilligungsfrei stelle und der Verbindungsgang, welcher durch seine Ausgestaltung eine räumliche Vergrößerung des konsenslos errichteten Zubaus und des Hofgebäudes darstelle, ebenfalls als ein - bewilligungspflichtiger - Zubau zu werten sei. Die Baubehörde, so die Magistratsabteilung 37 in ihrer Stellungnahme vom weiter, habe zu keinem Zeitpunkt die S GmbH als "Bauwerberin" für den Zubau unter dem Erker bezeichnet, diese sei der Behörde als Auftraggeberin der illegalen Bauführung genannt worden.

Die belangte Behörde führte am und am eine mündliche Verhandlung durch. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge Dr. A ist laut Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung am unentschuldigt nicht erschienen, nach Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin sei er krank gewesen. Eine Zustellung des Ladungsbescheides zur Verhandlung am habe nach dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll nicht erfolgen können.

In den Verhandlungsprotokollen sind im Wesentlichen folgende Zeugenaussagen enthalten:

MY gab an, er habe im Auftrag der S GmbH Gipskartonarbeiten im Bereich des Erkerzubaus durchgeführt. An der Mauer seien nur Ergänzungsarbeiten vorgenommen worden, für die Durchführung von "Mauerarbeiten" würde ihm auch die Gewerbeberechtigung fehlen. Es könne durchaus sein, dass AAy, der für ihn gearbeitet habe, am beim Aufmauern des Erkerzubaus angetroffen worden sei, jedoch seien diese Arbeiten nicht zur Gänze von der Y KEG vorgenommen worden.

Werkmeister SF führte aus, beim Ortsaugenschein am sei ein Arbeiter bei Mauerarbeiten angetroffen worden (Aufmörtelung und Setzung von Ziegeln), wobei das Mauerwerk noch nicht zur Gänze ausgeführt gewesen sei. Der Verbindungsgang habe über vier Eingangs- und Ausgangsmöglichkeiten, darunter auch in das Hofnebengebäude und zum Straßentrakt, verfügt. Nicht er, sondern Dipl. Ing. K habe mit dem angetroffenen Arbeiter gesprochen. Auf seine Frage an Dr. A anlässlich einer Verhandlung am , wem die Fenster der Verglasung der Erkerbaus gehörten, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese der S GmbH gehörten, weshalb es für ihn eine logische Schlussfolgerung gewesen sei, dass auch der Erkerzubau im Auftrag der S GmbH erfolgt sei. Er sei als Werkmeister durchaus in der Lage, aus sachverständiger Sicht eine Beurteilung der Bauführung vorzunehmen. Der Verbindungsgang könne aus seiner Sicht keine Gerätehütte darstellen, die bauliche Ausführung habe auch keine Hinweise auf eine Widmung als Gerätehütte gegeben. Die Räumlichkeit wäre von der Größe her als Gerätehaus geeignet, dies auch wenn an allen Seiten des Bauwerkes Verbindungstüren bzw. Hoftüren vorhanden seien. Auch bei späteren Erhebungen - auch nach gänzlicher Fertigstellung der Baulichkeit - habe aber festgestellt werden können, dass diese Räumlichkeit nicht als Gerätehaus genützt werde. In das Hofnebengebäude gelange man auch über den Hauseingang, jedoch sei von den Angestellten der S GmbH größtenteils nur dieser Verbindungsgang verwendet worden. Die Flächen vor und hinter der Verglasung des Verbindungsganges in den Hof könnten nur nach Durchquerung des Verbindungsganges betreten werden; dies sei allerdings ungenutztes Areal.

Dr. MR gab zu Protokoll, dass der Erker im Auftrag der PCC hergestellt worden sei, nicht jedoch der Erkerzubau sowie der Verbindungsgang; dieser sei von der S GmbH veranlasst worden. Er sei im Haus ansässig und könne daher den Verbindungsgang, der auch als solcher genutzt werde, jederzeit nutzen; dieser sei zu keinem Zeitpunkt als Gerätehütte verwendet worden. Der Erkerzubau befinde sich zu beiden Seiten des Verbindungsganges. Hofseitig sei von der S GmbH ein nicht genehmigtes Nebengebäude errichtet worden, welches auch über den Verbindungsgang zu erreichen sei. Direkt unter dem Erker befinde sich ein Büro der S GmbH, wo Mitarbeiter derselben einquartiert seien.

Dipl. Ing. CK gab an, beim Ortsaugenschein am sei ein Arbeiter, glaublich Herr Ay, bei der Durchführung von Maurerarbeiten im Bereich unter dem Erker angetroffen worden. Über sein Befragen habe dieser ihm bekannt gegeben, dass die S GmbH Auftraggeberin dieser Arbeiten sei. Nach dem Dafürhalten des Dipl. Ing. K habe es sich keinesfalls um Ergänzungsarbeiten gehalten, sondern es sei eindeutig die Außenmauer hochgezogen worden. Daraufhin sei eine mündliche Baueinstellung erfolgt. Als Bevollmächtigter der S GmbH sei Herr Dr. A aufgetreten, jedoch habe es zu ihm keinen direkten Kontakt gegeben. Zur Behauptung, der Erkerzubau sei dem Bauvorhaben R zuzurechnen, könne er als zuständiger Sachbearbeiter aussagen, dass dieser Erkerzubau zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Bauvorhaben zum Straßentrakt gewesen sei. Bei späteren Erhebungen auf der gegenständlichen Liegenschaft bzw. Amtshandlungen habe er wahrgenommen, dass der Verbindungsgang keine Lagerungen aufgewiesen habe, einmal sei er als Durchgang benutzt worden. Dipl. Ing. K gab ferner als Amtssachverständiger zu Protokoll, dass es sich bei den Bautätigkeiten um Zubauten iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO handle. In funktioneller Hinsicht sei völlig klar, dass es sich bei dem Bauwerk um einen Verbindungsgang handle. Nach seiner Erfahrung seien Gerätehäuschen oder -hütten üblicherweise nicht in der hier vorgefundenen Weise ausgeführt, sondern vielmehr jeweils als selbständige Bauten errichtet und von der Bauausführung her meist einfache Konstruktionen etwa aus Holz, die kein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderten. Bei dem hier zu beurteilenden Verbindungsgang seien bautechnische Kenntnisse erforderlich, die über jene zur Errichtung einfacher Gerätehütten weit hinausgingen. Der Erkerzubau und der Verbindungsgang seien wegen Überschreitung der zulässigen Bebaubarkeit der Liegenschaft nicht bewilligungsfähig.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid mit einer Zitatänderung im Spruch bestätigt.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH. Zur Tatzeit sei hinsichtlich der auf der Liegenschaft in Wien, G-Gasse 28, EZ. 764 der KG W, durchgeführten gegenständlichen Arbeiten keine Baubewilligung vorgelegen, wofür die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung der S GmbH als Bauherrin verantwortlich sei.

Dass die gegenständlichen Arbeiten im festgestellten Umfang ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen durchgeführt worden seien, sei nicht strittig und habe der Entscheidung ohne weiteres nach der dahingehend unbedenklichen Aktenlage und den Aussagen im Zuge der Berufungsverhandlung zu Grunde gelegt werden können.

Soweit eine Verantwortlichkeit der S GmbH als Bauherrin für die Vornahme der Arbeiten am Erker (Errichtung des Erkerzubaus) bestritten worden sei, stünden dem die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Werkmeisters F, des ebenso als Zeugen befragten Amtssachverständigen Dipl. Ing. S (offensichtlich gemeint: Dipl. Ing. K) sowie des Dr. R entgegen. Soweit dem gegenüber der Zeuge Y die Vornahme von Mauerarbeiten für die S GmbH bestritten und ausgesagt habe, dass seine Gesellschaft lediglich Ergänzungsarbeiten am Mauerwerk durchgeführt habe, sei zu sagen, dass der Arbeiter dieser Gesellschaft, AAy, von den Zeugen S (offensichtlich gemeint: K) und F eindeutig beim Hochziehen des Mauerwerks im Bereich des Erkerzubaus betreten worden sei, wobei die YM KEG lediglich eine Konzession für das Bauhilfsgewerbe innegehabt habe und somit zur Vornahme dieser Tätigkeiten nicht befugt gewesen sei. Unter diesem Aspekt sei die Aussage des Zeugen Y, der bei der Kontrolle der Bauführung vom auch nicht zugegen gewesen sei, zu würdigen. Es seien daher sowohl die Errichtung des Erkerzubaus als auch des Verbindungsganges der S GmbH als Bauherrin zuzurechnen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Errichtung des Verbindungsbauwerkes zwischen dem Hofnebengebäude und dem Straßentrakt nicht der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, da es sich dabei um eine Gerätehütte handle, habe der Amtssachverständige des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, bei seiner Befragung in der Verhandlung vom überzeugend ausgeführt, dass es sich bei dieser Baulichkeit nur um einen Zubau iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO handeln könne. Gegen die Annahme, dass es sich hierbei um eine Gerätehütte handle, sprächen sowohl die konstruktiven Merkmale dieser Baulichkeit als auch funktionelle Aspekte und der Umstand, dass Gerätehütten oder -häuschen nach Erfahrung des Amtssachverständigen üblicherweise nicht in der hier vorgefundenen Art ausgeführt seien, wie letztlich, dass besagte Baulichkeit ganz offenkundig, wie sich dies aus den Wahrnehmungen der dazu befragten Zeugen ergebe, zu keinem Zeitpunkt als Gerätedepot verwendet worden sei, sondern vielmehr als Verbindungsgang zwischen der S GmbH zuzurechnenden Räumlichkeiten.

Dass im zur Beurteilung stehenden Fall ein Zubau ausgeführt worden sei, ergebe sich darüber hinaus auch aus den in rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen im Berufungsbescheid der Bauoberbehörde vom . Nach Auffassung der erkennenden Behörde müsse § 62a BO dahingehend ausgelegt werden, dass die darin als Häuschen bzw. Hütten umschriebenen Baulichkeiten einen allseitigen, selbständigen Raumabschluss aufweisen müssten.

Nach den Ergebnissen des durchgeführten Berufungsverfahrens, dass zur Tatzeit die S GmbH Bauherrin auf der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei und die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umschriebenen Bauführungen ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung ausgeführt worden seien, sei der objektive Tatbestand durch die Beschwerdeführerin zweifelsfrei verwirklicht.

Zum Verschulden führt die belangte Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich um eine "Auslegungsdifferenz" hinsichtlich des § 62a BO handle, sei nicht geeignet, deren rechtsirrige Gesetzesauslegung zu entschuldigen, wäre die Beschwerdeführerin doch verpflichtet gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht unterrichtet hätte, sei weder behauptet noch sonst unter Beweis gestellt worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, mangelndes Verschulden - Fahrlässigkeit genüge, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr sei nicht erforderlich - glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, wie sich aus den Aussagen des Zeugen Dipl. Ing. K und aus ihrem unbestrittenen Vorbringen ergebe, sei das gegenständliche Bauvorhaben zur Gänze vom Architekten Dr. A betreut worden. Schon aus dieser Beauftragung eines sachverständigen Architekten durch sie selber und dem Umstand, dass sie sich auf dessen Expertise verlassen habe, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sie kein Verschulden an ihrer allfälligen Unkenntnis bzw. der allfälligen unrichtigen Rechtsansicht, dass eine genehmigungsfreie "Gerätehütte" errichtet worden sei, treffe. Es sei aus der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. K erkennbar, dass die Ansicht des Dr. A, es liege die bewilligungsfreie Errichtung einer "Gerätehütte" vor, vertretbar sei. Sie habe sich auf die Beratung durch einen Experten verlassen, weshalb allenfalls von einem geringfügigen Verschulden auszugehen und die Strafe schuldangemessen wesentlich geringer festzusetzen gewesen sei. Sie habe zum Beweis dafür, dass das Bauvorhaben zur Gänze von Dr. A als Architekten betreut worden sei, sowie zum Beweis dafür, dass die S GmbH hinsichtlich des Erkerzubaus nicht Bauwerberin gewesen sei, die Einvernahme des Zeugen Dr. A beantragt. Dass dieser Zeuge, der zur Verhandlung am wegen Krankheit nicht erschienen sei, nicht neuerlich geladen und als Zeuge einvernommen worden sei, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO sind Neu-, Zu- und Umbauten bewilligungspflichtig. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben.

Für Gartenhäuschen, Lauben, Salettel, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m2 und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m ist im Bauland, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet - Sport- und Spielplätze gemäß § 62 a Abs. 1 Z. 5 BO weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige nötig.

Gemäß § 135 Abs. 1 BO werden Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geld bis zu EUR 21.000,-- bestraft.

Adressat der Strafnorm des § 135 Abs. 1 BO ist zunächst derjenige, der die Bestimmungen der Bauordnung übertritt, im Falle des § 60 Abs. 1 lit. a BO, wenn - wie hier - kein Bauführer bestellt wurde, der Bauherr (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0295). Als "Bauherr" ist derjenige anzusehen, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauführung erfolgt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 (VStG), in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I. Nr. 3/2008 lauten auszugsweise:

"§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

(…)

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(…)

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

(…)"

Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde weder, handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH im Tatzeitraum gewesen zu sein, noch dass die S GmbH im Tatzeitraum Bauherrin hinsichtlich des Verbindungsganges war, noch dass die Bewilligungslosigkeit sowohl der Errichtung des Erkerzubaus als auch des Verbindungsganges im Tatzeitraum vorgelegen ist. Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 135 Abs. 1 BO verneint sie aber einerseits mit dem Hinweis, das Bauvorhaben betreffend den Verbindungsgang sei zur Gänze von Architekt Dr. A betreut worden, und andererseits sei der Erkerzubau nicht der S GmbH als Bauwerberin zuzurechnen. Zum Beweis dafür habe sie die Vernehmung des Architekten Dr. A als Zeuge bereits in der Berufung beantragt, den die belangte Behörde nach Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung nicht neuerlich geladen habe.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass Dr. A ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG gewesen wäre.

Dass der gegenständliche Verbindungsgang keine Geräte- oder Werkzeughütte iSd § 62a Abs. 1 Z. 5 BO darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0155, ausgesprochen. Dort ging es um den Bauauftrag bezüglich der auch hier gegenständlichen Ausführungen; es wird dargelegt, dass es sich bei dem Verbindungsgang um eine Vergrößerung des konsenslos errichteten Zubaus unter dem Erker und des Hofgebäudes iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO handle, wofür eine Baubewilligung zu erwirken gewesen wäre.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Errichtung der "genehmigungsfreien Gerätehütte" sei zur Gänze von Architekt Dr. A betreut worden, weshalb sie an ihrer allfälligen Unkenntnis bzw. der allfälligen unrichtigen Rechtsansicht kein Verschulden treffe, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein planender Architekt keine zur Auskunftserteilung "geeignete Stelle" ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf , Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1255 unter Rz 246b sowie S. 1257 unter Rz 256 und 257 zitierte hg. Judikatur). Die Beschwerdeführerin kann sich daher wegen der bloßen Auskunft eines Architekten, es handle sich um eine genehmigungsfreie Gerätehütte, ohne sich bei der zuständigen Behörde über deren Richtigkeit zu erkundigen, nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG berufen. Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht behauptet, eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, weshalb ihr die auf der Auskunft des Dr. A beruhende Unkenntnis der Bewilligungspflicht des Verbindungsganges als Verschulden anzurechnen ist (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II. 2. Auflage, S. 92 unter E 170, E 172 und E 175 sowie S. 95f unter E 194 ff zitierte hg. Judikatur). Dieses Verschulden ist von der belangten Behörde entgegen der Auffassung in der Beschwerde zu Recht als nicht geringfügig qualifiziert worden. An all dem ändert es auch nichts, wenn Dr. A., wie in der Beschwerde angemerkt, "in Kontakt mit der Baubehörde gestanden" sei, zumal dabei nicht einmal vorgebracht wird, dass dieser Kontakt auch die Qualifikation der Baulichkeit umfasst hätte bzw. Dr. A. dies als Gegenstand des "Kontaktes" behauptet hätte.

Die belangte Behörde kam beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Errichtung des Erkerzubaus - ebenso wie die Errichtung des Verbindungsganges -

der S GmbH als Bauherrin zuzurechnen ist. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0212, mwN).

Die Beschwerdeführerin kann eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht aufzeigen. Die belangte Behörde ist zur Frage der Zurechenbarkeit der Errichtung des Erkerzubaus den Zeugenaussagen des Werkmeisters F, des Dr. R und des Dipl. Ing. K gefolgt, welche übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Erkerzubau im Auftrag der S GmbH errichtet worden sei. Gegenteiliges hat auch der Zeuge Y nicht ausgesagt; im Übrigen hat die belangte Behörde diese Aussage nachvollziehbar unter dem Aspekt gewürdigt, dass die betreffende Gesellschaft zum Hochziehen des Mauerwerks mangels Konzession nicht befugt gewesen und der Arbeiter der Gesellschaft dennoch eindeutig bei Durchführung dieser Arbeit betreten worden sei.

Dass Dr. A in Bezug auf die Errichtung des Erkerzubaus Auskunft über die fehlende Bauherrenstellung der S GmbH hätte geben können, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die S GmbH nicht Bauwerberin des Erkerzubaus gewesen sei, was Dr. A bezeugen könne, geht ins Leere, da es im vorliegenden Fall keinen Bauwerber gibt. Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich nicht, dass es ein Baugesuch eines Bauwerbers (vgl. §§ 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 BO) überhaupt gegeben habe.

Da somit weder der Umstand, dass das Bauvorhaben von Dr. A betreut worden sei, noch dass die S GmbH hinsichtlich des Erkerzubaus nicht Bauwerberin gewesen sei, entscheidungswesentlich ist, und da die Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt hat, dass Dr. A. zur Frage der fehlenden Bauherrenstellung der S. etwas hätte beitragen können, kann angesichts der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Unterlassung dessen Einvernahme durch die belangte Behörde kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am