VwGH vom 20.03.2014, 2013/12/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des Ing. JS in D, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-P-1456982/068-2013, betreffend Feststellung der Fälligkeit von Ansprüchen auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen und Verzugszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers, welcher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht, vom sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"1.) Die Dienstbehörde stellt fest, dass die
Fälligkeit der Differenz von den, aufgrund von Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß § 53 Abs. 2 DPL 1972 auf 60% gekürzten Bezügen, auf die vollen Bezüge für die Zeit nach dem Dienstantritt nach der jeweiligen Dienstverhinderung infolge Krankheit jeweils an folgenden Tagen eingetreten ist:
Für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am ,
für die Dienstverhinderung vom bis zum am und
für die Dienstverhinderung vom bis zum am
2.) Ihr Antrag auf Verzugszinsen für die, in diesen
Zeiträumen ausgezahlten Bezüge, wird abgewiesen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Mit Schreiben vom haben Sie die feststellende bescheidmäßige Absprache, wann die Fälligkeit Ihrer vollen Bezüge nach Krankenständen eingetreten ist sowie über Ihren Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. für die, Ihrer Ansicht nach verspätet ausbezahlten Differenzbeträge, beantragt.
Dazu hat die Dienstbehörde ein Ermittlungsverfahren geführt, bei dem folgender relevanter Sachverhalt festgestellt wurde:
Seit befinden Sie sich in einem pragmatischen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das seit diesem Zeitpunkt die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, zur Anwendung gelangt.
Aufgrund mehrerer Krankenstände trat seit dem die im § 52 Abs. 3 DPL 1972 vorgesehene Kürzung des Dienstbezuges auf 60% für die Dauer einer Dienstverhinderung infolge Krankheit ein.
Seit diesem Zeitpunkt ist es bis zu Ihrem Antrag vom wiederholt zu dementsprechenden Kürzungen im Verlauf von Krankenständen gekommen.
In der folgenden Tabelle sind dabei die relevanten Daten zusammengefasst:
In den jeweiligen Spalten sind dabei die Dauer der krankheitsbedingten Dienstverhinderung (Krankenstand) angeführt, der Beginn der Kürzung auf 60%, das kalendermäßige Datum des Dienstantrittes nach dem Ende des Krankenstandes, die letzte technisch mögliche Eingabe zur Überweisung von Dienstbezügen für die zum Zeitpunkt des Dienstantrittes jeweils letzte abgeschlossene Abrechnungsperiode, der kommende Monat für die Abrechnung von Bezügen sowie das Datum der Nachzahlung des gekürzten Teiles des Bezuges, der durch die Anweisung der Bezüge im Vorhinein am Monatsersten noch nicht angewiesen wurde.
TABELLE NICHT DARSTELLBAR!
Die angeführten Daten zur letzten technisch möglichen Eingabe zur Überweisung von Dienstbezügen stellt dabei den jeweils für den angegebenen Monat festgestellten Kalendertag dar, an dem noch Eingaben zur Überweisung durchgeführt werden können, damit die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 DPL 1972 unter Berücksichtigung der jeweiligen kalendarischen Lage der Auszahlungstermine (Wochentag, Feiertage,...), der zu erwartenden Fristenläufe für Genehmigungen und Sicherstellen der internen Kontrollsysteme und die Bankenwege eingehalten werden können, damit die Bediensteten am jeweiligen Monatsersten bzw. am letzten vorhergehenden Arbeitstag über ihre Bezüge verfügen können.
Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die jeweiligen Nachzahlungen der Differenzbeträge, auf die der Anspruch durch einen Wiederantritt des Dienstes nach Krankenstand im Verlaufe eines Monats entstanden ist, jeweils mit den Bezügen für den kommenden (möglichen) Monat für die Abrechnung und Überweisung flüssig gemacht wurden, wie dies in § 52 Abs. 2 DPL 1972 vorgesehen ist.
Eine Auszahlungsverspätung, wie im verfahrensgegenständlichen Antrag angenommen, liegt daher nicht vor. Verzugszinsen kommen daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Darüber hinaus ist der DPL 1972 auch für den Fall einer allfällig verspäteten Auszahlung von Bezügen oder Bezugsbestandteilen ein Anspruch auf Verzugszinsen fremd. Dementsprechend entbehrt auch der im Antrag angesprochene Zinssatz von jährlich 4% jeder Rechtsgrundlage.
Ein Rechtsanspruch auf Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4% für allfällige verspätete Auszahlungen von Bezügen oder Bezugsbestandteilen besteht daher dem Grunde nach nicht.
Zu Ihrem Vorbringen im verfahrensleitenden Antrag bzw. in Ihrer Stellungnahme vom zur Mitteilung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hält die Dienstbehörde Folgendes fest:
Obschon nicht ausdrücklich vorgebracht, gehen Sie in Ihrem Antrag vom offenbar davon aus, dass im Sinne der Regelungen des § 52 Abs. 2 DPL 1972 die Differenz von 40% der gemäß § 52 Abs. 3 DPL 1972 gekürzten Bezüge bereits mit den Bezügen für den unmittelbar nächsten Kalendermonat nach Wegfall der Voraussetzungen für die Kürzung, also dem unmittelbar nächsten Kalendermonat, nach dem Tag, an dem Sie den Dienst nach Krankheit wieder angetreten haben, anzuweisen gewesen wären.
Im Falle des von Ihnen ausgeführten Beispiels der krankheitsbedingten Dienstverhinderung vom bis zum würde dies bedeuten: Mit wurde Ihnen wegen fortlaufender Krankheit der Dienstbezug für den Monat Dezember 2012 gemäß § 52 Abs. 3 DPL 1972 nur im Ausmaß von 60% angewiesen. Durch das Ende der krankheitsbedingten Dienstverhinderung mit Ablauf des würde der Anspruch auf ungekürzte Bezüge mit dem entstehen. Der unmittelbar nächste Kalendermonat wäre demnach der Jänner 2011. Für diesen hat die Dienstbehörde die Bezüge gemäß § 52 Abs. 2 DPL 1972 so rechtzeitig anzuweisen, dass der Beamte am letzten Arbeitstag vor dem Monatsersten (da der 1. Jänner ein Feiertag ist) über seine Bezüge verfügen kann. Das wäre demnach in diesem Fall der . Da gemäß § 42 Zahlungsdienstegesetz (BGBl. I Nr. 66/2009 i.d.g.F.) jedoch bis zum von der Anweisung bis zur Gutschrift am Konto des Empfängers bis zu 4 Geschäftstage liegen durften, war die Dienstbehörde, ungeachtet jeden anderen erforderlichen Vorlaufes durch interne technische Gegebenheiten bzw. interne Genehmigungsvorgänge und die einzurichtenden Kontrollmechanismen, schon aufgrund der Bundesrechtslage gezwungen, die Anweisung der Bezüge für den Jänner 2011 bereits spätestens am zu veranlassen, also 5 Tage bevor der in Rede stehende Anspruch überhaupt entstanden ist.
So zeigt sich schon an dem von Ihnen selbst angeführten Beispiel, dass Ihre Auslegung der Bestimmungen des § 52 DPL 1972, dass die Differenz von 40% der gemäß § 52 Abs. 3 DPL 1972 gekürzten Bezüge für den 28. bis bereits mit den Bezügen für den unmittelbar nächsten Kalendermonat nach Wegfall der Voraussetzungen für die Kürzung, also in diesem Fall mit den Bezügen für den Monat Jänner 2011, anzuweisen gewesen wären, zu einem rechtlich und faktisch unmöglichen Ergebnis führen würde. Durch Ihre aus dem Zusammenhang gerissene und isolierte Betrachtung des 4. Satzes des § 52 Abs. 2 DPL 1972 wird so dem Gesetz ein denkunmöglicher Inhalt unterstellt. Dem Gesetzgeber kann daher bei juristisch korrekter Interpretation der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 DPL 1972 nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung '...zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden...' den unmittelbar nächsten Kalendermonat gemeint habe, da die reine Wortinterpretation hier zu kurz greift.
Vielmehr ist die Bestimmung in ihrer Gesamtheit zu lesen und zu interpretieren. Der Gesetzgeber verhält dabei die Dienstbehörde vorrangig dazu, die Bezüge im Vorhinein so rechtzeitig anzuweisen, dass die Beamten spätestens am Monatsersten über ihre Bezüge verfügen können. Da Bezüge und Bezugsbestandteile, auf die der Anspruch erst im Verlauf eines Monates entsteht, mangels Kenntnis über diese nicht bereits im Vorhinein überwiesen werden können, regelt der Gesetzgeber nun, wie in diesem Fall vorzugehen ist:
Theoretisch sind dabei natürlich mehrere Varianten der Auszahlung möglich, wie etwa eine gesonderte Auszahlung unverzüglich nach Entstehen des Anspruches oder verwaltungsökonomisch im Rahmen der nächsten regulären Abrechnung, oder binnen einer festzulegenden Frist (vgl. z.B. § 52 Abs. 5 lit. a DPL 1972), oder auch andere denkmögliche Varianten. Der Gesetzgeber hat dabei nun die verwaltungsökonomisch Sinnvollste normiert, nämlich die Auszahlung im Rahmen der nächsten regulären Abrechnung, also die Auszahlung mit den für den kommenden Monat - im Sinne von: für den Monat, für den die kommende nächste Abrechnung durchgeführt wird - gebührenden Bezügen.
Darüber hinaus nimmt der Gesetzgeber, anders als Sie in Ihren Schriftsätzen ausführen, dabei sehr wohl auch Bedacht auf die organisatorischen und internen Abläufe, die zur Auszahlung von Bezügen erforderlich sind und damit selbstverständlich auch auf verwendete EDV-Programme. Ausdrücklich regelt er dabei etwa, dass eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge zulässig ist, wenn sie aus organisatorischen Gründen , die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist .
Demnach kann der maßgeblichen Bestimmung des § 52 Abs. 2 DPL 1972 bei systematischer Interpretation denkmöglich nur der Inhalt unterstellt werden, dass Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, mit der nächsten, organisatorisch möglichen, regulären Ausschüttung von Monatsbezügen anzuweisen sind.
Wie Sie aus obiger Tabelle ersehen können, waren dies jeweils die Fälligkeitstermine, die auch im Spruch angeführt wurden.
Es waren daher zufolge Ihres ausdrücklichen Feststellungsbegehrens die Fälligkeitszeitpunkte, wie im Spruch ersichtlich, mit Bescheid festzustellen.
Wie Sie ebenso aus obiger Tabelle ersehen können, hat die Anweisung in allen Fällen vom Dezember 2010 bis zur Antragstellung in Ihrem Fall auch korrekt so stattgefunden. Es kam daher zu keiner verspäteten Auszahlung und Sie konnten über die Bezüge bzw. Bezugsbestandteile jeweils spätestens zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt verfügen.
Wie bereits oben dargestellt, liegt eine Auszahlungsverspätung demnach nicht vor. Verzugszinsen kommen daher dem Grunde nach nicht in Betracht.
Wie oben gleichfalls ausgeführt, wurden Sie auch über die Rechtsansicht der Dienstbehörde in Kenntnis gesetzt, dass der DPL 1972 auch für den Fall einer allfällig verspäteten Auszahlung von Bezügen oder Bezugsbestandteilen ein Anspruch auf Verzugszinsen fremd ist und der im Antrag angesprochene Zinssatz von jährlich 4% ebenso jeder Rechtsgrundlage entbehrt.
Auch nach Vorhalt dieser Rechtansicht der Dienstbehörde, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom keinerlei rechtliche Begründung oder Rechtsgrundlage für den Anspruch und die Höhe allfälliger Verzugszinsen nachgewiesen oder auch nur behauptet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4% für allfällige verspätete Auszahlungen von Bezügen oder Bezugsbestandteilen besteht daher nicht und der diesbezügliche Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Ihrem Vorhalt in der Stellungnahme vom , die Ermittlungen seien unzureichend, weil nicht erhoben wurde, welche Beträge jeweils ausbezahlt wurden, hält die Dienstbehörde abschließend Folgendes fest:
Für die Frage des Fälligkeitszeitpunktes, dessen bescheidmäßige Feststellung Sie beantragt haben, ist die Höhe des fälligen Betrages nicht von Belang und war daher nicht zu ermitteln.
Da ein Anspruch auf Verzugszinsen ebenso dem Grunde nach nicht gegeben ist, waren im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verfahrensführung auch keine Erhebungen über die allfällige Höhe der nicht zustehenden Verzugszinsen durchzuführen.
Zur Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Fragestellungen war daher die Erhebung der jeweiligen Beträge nicht geboten und war daher im Sinne der Verfahrensökonomie auch darauf zu verzichten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
§ 52 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. 2200-60, lautet (auszugsweise):
"§ 52
...
...
(2) Die Bezüge sind im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(3) ... Ist der nach dem geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. ..."
§ 42 des Zahlungsdienstegesetzes, BGBl. I Nr. 66/2009 (im Folgenden: ZaDiG; Stammfassung), lautet:
"Ausführungsfrist und Verfügbarkeit
§ 42. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 38) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Bis zum können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 32 Abs. 1) vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den
Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich
nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben
wurde,
1. auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers
verfügbar zu machen und wertzustellen oder,
2. sofern kein Zahlungskonto beim
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.
(3) Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.
(4) Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto
bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos
hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,
1. falls das Konto auf einen Verbraucher lautet,
unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar
gemacht und wertgestellt wird;
2. falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet,
spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird."
I. Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides:
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 2 vierter Satz DPL 1972 zuwiderläuft. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis sei für die Frage der gesetzlich festgelegten Fälligkeiten bedeutungslos. Dem § 42 ZaDiG, welchem jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung bis zum Bedeutung zukommen könnte, sei durch die vorzitierte Bestimmung der DPL 1972 derogiert worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheidpunktes auf:
Durch die jeweiligen Dienstantritte des Beschwerdeführers sind im Verlaufe des Monats dieser Dienstantritte Ansprüche auf Zahlung der Bezugsdifferenz von 60 % auf 100 % entstanden. Diese waren daher zugleich mit dem für den kommenden Monat (das ist der auf den Monat des Dienstantritts folgende Monat) gebührenden Bezug auszubezahlen. Die Wortfolge "im Nachhinein" bringt in diesem Zusammenhang lediglich zum Ausdruck, dass diese auf den Monat des Dienstantrittes entfallende Bezugsdifferenz im Gegensatz zu § 52 Abs. 2 erster Satz DPL 1972 (naturgemäß) nicht im Vorhinein zur Auszahlung gelangt.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt und die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch nicht bestreitet, ist eine dieser Anordnung entgegen stehende Verwaltungspraxis der Dienstbehörde völlig bedeutungslos.
Anders als die belangte Behörde meint, begründet § 42 ZaDiG auch in Ansehung der bis bestandenen Dienstverhinderung keine "rechtliche Unmöglichkeit", dem Gebot des § 52 Abs. 2 vierter Satz DPL 1972 zu entsprechen. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung sah nämlich auch für Zeiten vor dem grundsätzlich vor, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz ZaDiG). Der zweite Satz leg. cit. sah bis zum lediglich vor, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister rechtswirksam eine längere Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren können. An der Vereinbarung kürzerer Fristen war das Land Niederösterreich in seiner Eigenschaft als Dienstgeber und Zahler gesetzlich gebührender Bezüge durch § 42 ZaDiG daher nicht gehindert. Es wäre daher seine Sache gewesen, die zivilrechtlichen Beziehungen mit seinem Zahlungsdienstleister - ebenso wie auch seine Verwaltungspraxis - so zu gestalten, dass es den gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 2 vierter Satz DPL 1972 hätte entsprechen können. Der letzte Satz leg. cit. erlaubt lediglich eine vorzeitige Auszahlung von Bezügen bei Vorliegen der diesbezüglichen organisatorischen Möglichkeit; keinesfalls wird dadurch aber zum Ausdruck gebracht, dass sich die in § 52 Abs. 2 DPL 1972 festgelegten Fälligkeiten vorbehaltlich der vom Land Niederösterreich faktisch hergestellten organisatorischen Verhältnisse verstehen würden.
Im Übrigen ist es für die Frage der gesetzlichen Fälligkeit eines Zahlungsanspruches auch unbedeutend, wenn in einzelnen Fallkonstellationen (etwa bei Wiederantritt des Dienstes am Monatsletzten) ein Verschulden des Dienstgebers an einer verspäteten Zahlung nicht zu erkennen wäre (so genannter objektiver Verzug).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II. Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides:
Unstrittig ist, dass die DPL 1972 ein besonderes Verwaltungsverfahren zur Bemessung von Verzugszinsen infolge Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht vorsieht. Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0113, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist in einem solchen Fall ein Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zurückzuweisen, weil es sich dabei (unabhängig von der Frage, ob solche Verzugszinsen gebühren) nicht um eine Verwaltungssache handelt.
Indem die belangte Behörde dessen ungeachtet durch Abweisung des Antrages meritorisch über die Verzugszinsen absprach, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, welche ihr als Verwaltungsbehörde nicht zukam, weshalb der Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am