VwGH vom 13.11.2013, 2013/12/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der K F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl. BMVIT- 2.263/0001-I/PR1/2013, betreffend Versagung eines Ersatzanspruches nach § 18a Abs. 1 B-GlBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 seit ) im Österreichischen Patentamt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am wurde die Funktion eines/einer Vizepräsidenten/in des Österreichischen Patentamtes (ÖPA) in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, wie folgt ausgeschrieben:
"Das Aufgabengebiet dieses Arbeitsplatzes umfasst:
1. Wahrnehmung der Bereichsverantwortung für den fachtechnischen Bereich gemäß § 58 Abs. 2 und 3 Patentgesetz 1970 einschließlich Leitung der Gruppe Technik;
2. Wahrnehmung der Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung für die Gruppe Technik durch Steuerung des fachtechnischen Bereichs anhand definierter Kenngrößen und Ziele, wie insbesondere eine optimale Verwendung von Ressourcen sowie eine effiziente und effektive Verwaltungsführung;
3. Ausübung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht über die Vorstände der Abteilungen der Gruppe Technik;
4. Stellvertretung des Präsidenten des Patentamtes als Leiter des Österreichischen Patentamtes und als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß der Geschäftsordnung des Patentamtes;
5. Genehmigung aller End- und Zwischenerledigungen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes auf fachtechnischem Gebiet, die der Präsident sich nicht selbst vorbehalten hat bzw. die nicht im Rahmen der Abteilungen der Gruppe Technik erledigt werden können und dürfen und zwar insbesondere aus folgenden Sachgebieten:
6. Innerstaatliche und zwischenstaatliche Angelegenheiten der Patentdokumentation, der Patentklassifikation, des Patentprüfungsverfahrens, des Patentprüfstoffes und des Qualitätsmanagement; Klassifizierung der Patentanmeldungen, Gebrauchsmusteranmeldungen und Recherchen- und Gutachtensanträge; Patentinformationssysteme für die Recherche; Zusammenarbeit mit EPO, WIPO und PCT-Union in Patentangelegenheiten und Gebrauchsmusterangelegenheiten.
Voraussetzungen für die Bewerbung um diese Funktion sind das Vorliegen der allgemeinen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie die österreichische Staatsbürgerschaft. Gemäß § 58 Abs. 5 Patentgesetz 1970 soll der technische Vizepräsident über die förmliche Befähigung als fachtechnisches Mitglied oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
Von den Bewerbern/Bewerberinnen werden erwartet:
1. Umfassende Kenntnisse und eingehende Erfahrungen hinsichtlich der Behandlung der Aufgabengebiete des Österreichischen Patentamtes, insbesondere auf den Gebieten Patentwesen, Schutzzertifikatswesen, Gebrauchsmusterwesen und Halbleiterschutzwesen;
2. Gute Kenntnisse der englischen und vorzugsweise auch der französischen Sprache;
3. besondere Eignung zur Menschenführung, zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zur Leitung von mehreren Führungskräften;
4. Fähigkeit zu strategischem Denken, besondere Initiative und Organisationsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen;
5. praktische Führungserfahrung, z.B. bei der selbständigen Leitung einer Organisationseinheit.
Die Betrauung mit dieser Funktion erfolgt befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Weitere befristete Betrauungen sind zulässig.
Gemäß § 5 Absatz 2a des Ausschreibungsgesetzes 1989 sind ferner Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle (z.B. in einem Wirtschaftsunternehmen, bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung) erwünscht.
Das Österreichische Patentamt ist bemüht, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher ausdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes werden Frauen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, vorrangig mit dieser Funktion betraut, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
..."
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich - unter anderem -
die Beschwerdeführerin und Dr. T., der als Hofrat (Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6 seit ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Österreichischen Patentamt verwendet wurde.
Die beim Österreichischen Patentamt eingerichtete Begutachtungskommission führte unter Anhörung der Bewerber am 5. Oktober, 14. November und Sitzungen durch und äußerte sich - nach Einvernahme des bisherigen Amtsinhabers Dr. W. - gutachtlich dahin, dass Dr. T. in höchstem Maß, die übrigen vier Bewerber (darunter die Beschwerdeführerin) in hohem Maß für die ausgeschriebene Funktion geeignet seien. Ihre Begründung dafür lautet (Anonymisierung - hier wie im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof, sprachlich im Original):
" HR Dr. T.:
In höchstem Maß geeignet, da er umfassende und die von allen Bewerbern weitaus längste Berufserfahrung (seit 1984) als fachtechnisches Mitglied des ÖPA in allen Aufgabengebieten, insbesondere Patentwesen, Schutzzertifikatswesen, Gebrauchsmusterwesen und Halbleiterschutzwesen, aufweist. Er verfügt besonders über langjährige eingehende internationale Erfahrungen und Reputation als PCT Experte (seit 1987), als Fachmann in den Bereichen IPC, Dokumentation, Recherchensysteme und Datenbanken sowie als Spezialist für die EDV- und Organisationsentwicklung von Patentämtern.
Von besonderer Bedeutung für seine höchste Eignung ist die klare strategische Zielsetzung der internationalen Positionierung des ÖPA im Vergleich mit anderen Ämtern und Organisationen und damit verbunden die starke Gewichtung qualitativ hochwertiger Leistungen in Recherche und Prüfung, wofür besonders seine Tätigkeit und Vorsitzführung im QM-Board als wertvolle Vorerfahrung anzusehen sind. Aufgrund seiner breiten Tätigkeit in verschiedenen internationalen Gremien, auch des EPA, verfügt er über umfassende Kenntnisse verschiedener Bewertungssysteme unterschiedlich komplexer Leistungen als wichtige Voraussetzung für die effiziente Steuerung des fachtechnischen Bereichs durch definierte Kenngrößen.
Sein Verhandlungsgeschick hat er durch zahlreiche Teilnahme und Delegationsleitung in internationalen Gremien (SCIT der WIPO, Arbeitsgruppen der EPO) und insbesondere durch seine Koordination bei der Ausarbeitung einer Richtlinie zum Schutz computerimplementierter Erfindungen bewiesen.
Als mit allen Prozessabläufen im ÖPA bestens vertrauter EDV-Experte ist Dr. T. für die Steuerung der in der (bedingt durch Personalumstrukturierungen mit den Prozessabläufen nicht vertrauten) Abteilung IT in absehbarer Zeit erforderlichen Veränderungen (Umstellung veralteter reiner Text-Datenbanken auf relationale Datenbanken und zugehörige Programme) prädestiniert.
Er hat seine Eignung zur Menschenführung in mehr als zehnjähriger Führungstätigkeit als Referatsleiter in einer Präsidialabteilung und stellvertretender Leiter dieser Präsidialabteilung sowie als Vorstand einer technischen Abteilung und als Bereichsleiter des Bereichs 3 für Elektrotechnik und Informatik unter Beweis gestellt. Durch seine bisherige gute Zusammenarbeit mit den Vorständen der Technischen Abteilungen, u. a. im QM-Board und als EDV Experte, verfügt er über ein gutes Gesprächsklima mit den Vorständen der Gruppe, was nach Auskunft des Sachverständigen VPr W. für eine erfolgreiche Leitung des Bereichs wesentlich ist.
(Beschwerdeführerin):
In hohem Maß geeignet, da sie über intensive mehr als zehnjährige Erfahrung als fachtechnisches Mitglied des ÖPA in allen Aufgabengebieten (Patentwesen, Schutzzertifikatswesen, Gebrauchsmusterwesen und Halbleiterschutzwesen) verfügt. Sie weist mehrjährige Führungserfahrung als stellvertretende Leiterin einer Präsidialabteilung und einer Technischen Abteilung sowie besonders als Leiterin der Stabsstelle Technik und damit Stellvertreterin des fachtechnischen Vizepräsidenten auf, was als wertvolle Vorerfahrung für die ausgeschriebene Funktion anzusehen ist. Dem stehen jedoch weniger Erfahrungen und Kontakte im internationalen Bereich, insbesondere PCT, gegenüber.
Aufgrund ihrer Ausführungen werden das hohe Qualitätsbewusstsein hinsichtlich Prüfung und Recherche für die zukünftige Präsentation des ÖPA nach außen in der Konkurrenzsituation mit anderen Ämtern und die Bestrebungen für den Ausbau eines internationalen Patentnetzwerks als bedeutsam für ihre hohe Eignung erachtet. Für die Sicherung qualitativ hochwertiger Leistungen stellt besonders ihre bisherige Mitwirkung im QM-Board eine wertvolle Erfahrung dar.
Ihre organisatorischen Fähigkeiten konnte sie in zahlreichen Projekten (UPP, Prüfstoffarchivierung, EDV etc.) unter Beweis stellen, wobei sie ihre Eignung zur Menschenführung durch hohe Kompetenz zur Mitarbeitermotivation gezeigt hat. Durch ihre Leitungsfunktion in der ST und als EDV-Expertin ist sie mit der Steuerung des fachtechnischen Bereichs durch definierte Kenngrößen (Einhaltung der Kennzahlen der Flexiklausel) vertraut.
VPr. Dr. F.:
..."
Am verständigte der (damalige) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Bewerber Dr. T. davon, dass ihn der Bundespräsident durch Entschließung vom mit Wirksamkeit vom , befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren, auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, im Bereich der belangten Behörde ernannt habe und er berechtigt sei, die Verwendungsbezeichnung "Vizepräsident des Österreichischen Patentamtes" zu führen.
Am rief die Gleichbehandlungsbeauftragte namens der Beschwerdeführerin die Bundes-Gleichbehandlungskommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens wegen Diskriminierung sowie Verletzung des Frauenförderungsgebotes iSd § 23a Abs. 1 Z. 1 und 2 B-GlBG an.
Nach Einholung einer Äußerung der belangten Behörde und Erörterung in einer Sitzung am erstattete die Bundes-Gleichbehandlungskommission am das Gutachten, die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Funktion einer Vizepräsidentin des Österreichischen Patentamtes stelle eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß § 4 Z. 5 B-GlBG dar.
Die Begründung dafür lautet auszugsweise:
"Zum Aufgabengebiet des Vizepräsidenten/Vizepräsidentin für den fachtechnischen Bereich (im Folgenden kurz Vizepräsident/in) ist zunächst festzuhalten, dass der in der Ausschreibung zitierte § 58 Patentgesetz dieses nicht festlegt. Die Bestimmung nennt auch keine Anforderungen, an den/die Inhaber/in der Funktion, § 58 Abs. 5 Patentgesetz sagt lediglich, dass 'der technische Vizepräsident' über die für fachtechnische Mitglieder vorgesehene förmliche Befähigung (Universitätsstudium, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen soll.
Laut Ausschreibung umfasst der Aufgabenbereich des/der Vizepräsident/in die Wahrnehmung der Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung für die Gruppe Technik durch Steuerung des fachtechnischen Bereichs, die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Vorstände der Abteilungen der Gruppe Technik, die Stellvertretung des Präsidenten des Patentamtes sowie die Genehmigung aller Erledigungen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes auf fachtechnischem Gebiet, sofern sie nicht dem Präsidenten oder den Abteilungen der Gruppe Technik vorbehalten sind. Der konkrete Inhalt der aufgezählten Aufgaben stand für die Mitglieder der Begutachtungskommission offensichtlich nicht eindeutig fest, denn es wurde der damalige Vizepräsident DI W. zur 'Wahrnehmung der Bereichsverantwortung' befragt. Wesentlich für die Ausübung der Funktion ist laut DI W. 'eine gute Zusammenarbeit mit den Vorständen der Gruppe und ein gutes Gesprächsklima', 'nicht wichtig' ist es, Recherchen durchzuführen, der/die Vizepräsident/in muss auch kein/e EDV-Expert/in sein, für das Projekt S. stehen Spezialisten zur Verfügung, im Wesentlichen handelte es sich um eine
Managementfunktion. Wie das BMVIT ... darauf kam, die Befragung
von DI W. habe 'vorrangig' der Klärung des Begriffs der (der förmlichen Befähigung als fachtechnisches Mitglied) 'gleichwertigen Kenntnisse' gedient, ist dem Senat unverständlich, diese Meinung findet in der Niederschrift zur Sitzung am , in der die Aussage DI W. unter der Überschrift 'Wahrnehmung der Bereichsverantwortung' festgehalten wurde, keine Deckung.
Die Anforderungen an die Bewerber/innen waren laut Ausschreibung: Umfassende Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Behandlung der Aufgabengebiete des ÖPA; gute Kenntnisse der englischen und vorzugsweise auch der französischen Sprache;
besondere Eignung zur Menschenführung und zur Motivation von Mitarbeiter/innen sowie zur Leitung von mehreren Führungskräften;
Fähigkeit zu strategischem Denken, besondere Initiative und Organisationsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen; praktische Führungserfahrung. Die Erfüllung dieser in 4 Kategorien eingeteilten Anforderungen (entsprechend den vier vom Ausschreibungsgesetz vorgegebenen Kategorien) wurde in der Form bewertet, dass jedes Mitglied der Begutachtungskommission jeden Bewerber/jede Bewerberin in jeder Kriteriengruppe (Kategorie) nach Punkten beurteilte, wobei die Fremdsprachenkenntnisse der Kategorie 'Behandlung der Aufgabengebiete/Erfindungswesen' zugeordnet und im Rahmen dieser bewertet wurden. 1 Punkt wurde für die Eignung in geringerem Maß vergeben, 2 Punkte für die Eignung in hohem Maß und 3 Punkte für die Eignung in höchstem Maß. Dr. Ts. bisherige Berufserfahrung (Behandlung der Aufgabengebiete) wurde mit 12 Punkten bewertet, jene (der Beschwerdeführerin) mit 9 Punkten. Für die Kriterien 'Menschenführung' und 'organisatorische Fähigkeiten' erhielt Dr. T. jeweils 11 Punkte, (die Beschwerdeführerin) 8 und 9 Punkte. In der Kategorie 'praktische Führungserfahrung' erhielt Dr. T. 11 Punkte, (die Beschwerdeführerin) 9 Punkte. Durchschnittlich erzielte Dr. T. 2,81 Punkte, (die Beschwerdeführerin) 2,19 Punkte, und die 'Rundung' ergab für Dr. T. die Eignung in höchstem Maß, für (die Beschwerdeführerin) die Eignung in hohem Maß.
Die Aufgabe jeder Begutachtungskommission ist es, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen. Das Gutachten über die Eignung der Bewerber/innen sollte Aufschluss darüber geben, nach welchen Kriterien die Kommissionsmitglieder ihre Punktebewertungen in den einzelnen Kategorien vorgenommen haben, denn eine Beurteilung nach Punkten ist nur nachvollziehbar, wenn die beurteilten Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten und auch ihre Wertigkeit im Hinblick auf die zu besetzende Funktion klar definiert sind. Im konkreten Fall wäre also eindeutig darzulegen gewesen, welche Berufserfahrungen und praktische Führungserfahrungen tatsächlich als Vorerfahrungen für die angestrebte Funktion zu werten waren, wer diese Erfahrungen in welchem Ausmaß vorweisen konnte sowie nach welchen Kriterien die Eignung zur Menschenführung, Motivation, Leitung von mehreren Führungskräften und die Fähigkeit zu strategischem Denken, Initiative, Organisationsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen beurteilt wurden. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Die Ausführungen im Gutachten, die der Nachvollziehbarkeit der Punktevergaben in den einzelnen Kategorien dienen, also eine Begründung für die Beurteilungen liefern hätten sollen, sind unstrukturiert - die Ausführungen folgen nicht den Kriteriengruppen, die Kategorien 'Eignung zur Menschenführung' und 'praktische Führungserfahrung' zB wurden verschwommen behandelt - und vor allem die Kenntnisse und Fähigkeiten (die Beschwerdeführerin) betreffend bloß kursorisch. - Während die Berufserfahrungen von Dr. T. relativ ausführlich dargestellt wurden ..., nämlich er sei langjähriges fachtechnisches Mitglied des ÖPA, PCT-Experte, Fachmann in den Bereichen IPC, Dokumentation, Recherchesysteme und Datenbanken sowie Spezialist für die EDV- und Organisationsentwicklung von Patentämtern, er sei Mitglied in verschiedenen internationalen Gremien und verfüge über umfassende Kenntnisse verschiedener Bewertungssysteme, seine Tätigkeit und Vorsitzführung im QM-Board sei ebenfalls eine wertvolle Vorerfahrung, besteht die Darstellung der Berufserfahrungen (der Beschwerdeführerin) in der Feststellung, sie sei ebenfalls seit vielen Jahren fachtechnisches Mitglied des ÖPA und in der Aufzählung ihrer (stellvertretenden) Leitungsfunktionen, wobei auf ihre fachliche Arbeit überhaupt nicht eingegangen wurde. Die Aufzählung der (stellvertretenden) Leitungsfunktionen mündete in der lapidaren Feststellung, (die Beschwerdeführerin) habe aufgrund dieser Tätigkeiten Führungserfahrung und eine wertvolle Vorerfahrung für die Funktion. Weiters wurde festgehalten, dass (die Beschwerdeführerin) wenig Erfahrungen und Kontakte im internationalen Bereich habe, ohne aber diese (wenigen) Erfahrungen, die auch zu bewerten gewesen wären, auch nur zu nennen. Der Senat kann nicht erkennen, inwiefern mit diesen Ausführungen die Vergabe von 2 Punkten (durch 3 der 4 Kommissionsmitglieder) in den Kategorien 'Behandlung der Aufgabengebiete ...' und 'praktische Führungserfahrung/selbständige Leitung', die der Einschätzung 'in hohem Maß geeignet' entspricht, begründet sein soll. Die Bemerkungen, dass (ein) 'hohes Qualitätsbewusstsein hinsichtlich Prüfung und Recherche' (der Beschwerdeführerin) als bedeutsam für ihre hohe Eignung erachtet werde, und dass ihre bisherige Mitwirkung im QM-Board eine wertvolle Erfahrung für die Sicherung qualitativ hochwertiger Leistungen darstelle, sind bloße Feststellungen, die nicht erklären, weshalb (die Beschwerdeführerin) nur als in 'hohem' und nicht in 'höchstem Maß' geeignet erachtet wurde.
Bemerkenswert sind die Ausführungen zur jeweiligen Eignung zur 'Menschenführung'. Im Zusammenhang mit diesem Kriterium wurden Dr. Ts. (stellvertretende) Leitungsfunktionen aufgezählt und hervorgehoben, dass er im QM-Board und als EDV-Experte mit den Vorständen der Technischen Abteilungen gut zusammengearbeitet habe. Im Falle (der Beschwerdeführerin) wurden (wie bereits ausgeführt) die (stellvertretenden) Leitungsfunktionen im Rahmen der Kategorie 'praktische Führungserfahrung' abgehandelt, für die Beurteilung ihrer Eignung zur Menschenführung und ebenso ihrer organisatorischen Fähigkeiten wurde ihre Tätigkeit im Rahmen von Projekten herangezogen. Auf die 'praktischen Führungserfahrungen' und das 'strategische Denken und die Organisationsfähigkeit' von Dr. T. wurde ... nicht (explizit) eingegangen. Welche Ausführungen im Gutachten darlegen hätten sollen, dass 3 Kommissionsmitglieder in dieser Kategorie für Dr. T. die Höchstpunkteanzahl mit gutem Grund vergeben haben, ist den Mitgliedern des Senates nicht klar.
Zur Feststellung der Begutachtungskommission, Dr. T. sei als EDV-Experte mit allen Prozessabläufen im ÖPA bestens vertraut und für die Steuerung der in der Abteilung IT erforderlichen Veränderungen prädestiniert, ist festzuhalten, dass laut dem bisherigen Vizepräsidenten besondere EDV-Kenntnisse für die Ausübung der Funktion nicht erforderlich sind.
Aus dem Gutachten geht nicht hervor, ob und gegebenenfalls wie die Sprachkenntnisse, die immerhin in der Ausschreibung als Anforderung genannte waren (von den Bewerbern/Bewerberinnen werden 'erwartet') bewertet wurden.
Nicht nachvollziehbar ist für den Senat, weshalb die Erfahrungen (der Beschwerdeführerin) im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Fa. S. nicht berücksichtigt wurden, obwohl laut Ausschreibung Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, zB in einem Wirtschaftsunternehmen, erwünscht waren. Weiters nicht nachvollziehbar ist, dass das BMVIT ... die Tätigkeit von Dr. T. in internationalen Gremien wie dem Europäischen Patentamt oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum, die Dr. T. als Bediensteter des ÖPA wahrnahm, als Erfahrung in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle qualifiziert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die unstrukturierten, aus unklaren Formulierungen und lapidaren Feststellungen bestehenden Ausführungen nicht erkennen lassen, dass eine sorgfältige und objektive Prüfung der für die Funktion des/der technischen Vizepräsident/in tatsächlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durchgeführt worden ist. Das vorliegende Gutachten und die Stellungnahme des BMVIT sind nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass ausschließlich sachliche Kriterien und nicht geschlechtsspezifische Erwägungen oder Motive im Eignungsprüfungsverfahren herangezogen worden sind. Der Senat stellt daher fest, dass (die Beschwerdeführerin) durch die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung um die Funktion der Vizepräsidentin des ÖPA für den fachtechnischen Bereich aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden ist.
Auf die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des B-GlBG wird verwiesen."
Am brachte die Beschwerdeführerin beim Präsidenten des Patentamtes einen Antrag auf Entschädigung (Vermögensschaden sowie Ersatzanspruch für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung) nach dem B-GlBG ein. Aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission vom ergebe sich, dass sie auf Grund ihres Geschlechtes diskriminiert worden sei, was einen Schadenersatzanspruch (vorbehaltlich etwaiger noch nachzureichender Berechnungen mit brutto EUR 193.240,40 beziffert) und eine Entschädigung für die "persönliche Beeinträchtigung" im Betrag von EUR 5.000,-- begründe.
Am gab die Beschwerdeführerin - nach Einräumung des rechtlichen Gehörs - eine ergänzende Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung ihres Anspruches und dessen Höhe (wobei das Schadenersatzbegehren nunmehr mit EUR 148.183,80 beziffert wurde) ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde den am eingebrachten Antrag vom gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG ab.
In der Begründung führte sie - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage - aus, welche Gründe für die Bewertung von Dr. T. als der im höchsten Maße geeignete Bewerber durch die Begutachtungskommission vorliegen:
"HR Dr. T. weist von allen Bewerbern die umfassendste und längste Berufserfahrung im einschlägigen Bereich des ÖPA auf und verfügt somit über eingehende Fachkenntnisse in allen in der Ausschreibung angeführten Aufgabengebieten (insbesondere Patentwesen, Schutzzertifikatswesen, Gebrauchsmusterwesen und Halbleiterschutzwesen), was ihm in höchstem Maß angerechnet wurde. Darüber hinaus kann er auf langjährige eingehende internationale Erfahrung (als Fachmann in den Bereichen IPC, Dokumentation, Recherchensysteme und Datenbanken sowie als Spezialist für die EDVund Organisationsentwicklung von Patentämtern) verweisen, was gleichfalls in die Bewertung eingeflossen ist, sowohl was die langjährige facheinschlägige Berufspraxis betrifft als auch vor allem in Hinblick auf die erwünschte Zusatzqualifikation der Erfahrung außerhalb der Dienststelle z.B. bei einem Wirtschaftsunternehmen, einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung).
Als besonders bedeutsam wurde weiters die von ihm verfolgte klare strategische Zielsetzung der internationalen Positionierung des ÖPA verbunden mit der starken Gewichtung qualitativ hochwertiger Leistungen in Recherche und Prüfung angesehen. Hiefür wurde besonders seine Tätigkeit und Vorsitzführung im QM-Board als wertvolle Vorerfahrung gewertet.
Als EDV-Experte, der mit allen Prozessabläufen im ÖPA bestens vertraut ist, war er nach Meinung der Begutachtungskommission darüber hinaus für die in absehbarer Zeit erforderlichen Veränderungen in Bezug auf die Umstellung Text-Datenbanken auf relationale Datenbanken und zugehörige Programme prädestiniert.
Sein Verhandlungsgeschick wurde durch zahlreiche Teilnahme und Delegationsleitung in internationalen Gremien und insbesondere durch seine Koordination bei der Ausarbeitung eine Richtlinie zum Schutz computerimplementierter Erfindungen als bewiesen angesehen, seine Eignung zur Menschenführung wurde in mehr als zehnjähriger Führungstätigkeit als Referatsleiter in einer Präsidialabteilung und deren stellvertretender Leiter sowie als Vorstand einer technischen Abteilung und als Bereichsleiter des Bereichs 3 für Elektrotechnik und Informatik unter Beweis gestellt. Seine bisherige gute Zusammenarbeit mit den Vorständen der Technischen Abteilungen und das gute Gesprächsklima wurden als wesentlich für eine erfolgreiche Leitung des Bereichs erhoben und dementsprechend bewertet.
Seine einschlägige Berufserfahrung wurde durch seine Vertretung in internationalen Arbeitsgruppen insbesondere betreffend die Koordination der Bemühungen von Mitgliedsämtern in den verschiedensten Fachbereichen abgerundet, wobei der Bewerber in beiden Arbeitsgruppen als österreichischer Delegationsleiter fungierte; des Weiteren wurden von ihm mehrere internationale Projekte durchgeführt. Weiters verfügt er über ausgezeichnete Kenntnisse in Englisch, gute Kenntnisse in Französisch sowie Grundkenntnisse in Spanisch.
Als wesentlich für die Bewertung von HR Dr. T. wurde ihm somit insbesondere seine langjährige Berufspraxis in allen Aufgabengebieten - unter anderem als Fachexperte - angerechnet, seine selbständige und erfolgreiche Führungserfahrung und damit zusammenhängend seine Eignung zur Menschenführung und Motivation von MitarbeiterInnen sind ebenso in diese Bewertung eingeflossen wie seine langjährige Erfahrung auf internationalem Gebiet und seine Fremdsprachenkenntnisse.
Sämtliche Kriterien, die zum vorliegenden Bewertungsergebnis, dass HR Dr. T. im höchsten Maße geeignet ist, geführt haben, sind somit nachvollzieh- und objektiv begründbar."
Die Beschwerdeführerin betreffend, führte die belangte Behörde aus, dass ihre Qualifikation für die ausgeschriebene Position keinesfalls in Abrede gestellt werde. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entfalte keine Bindungswirkung, vielmehr komme diesem nur die Bedeutung eines Beweismittels zu. Zu den einzelnen Punkten des genannten Gutachtens argumentierte sie danach wie folgt:
"Wie in der Niederschrift zum Gutachten der Begutachtungskommission ausführlich erläutert wird, sieht § 58 PatG betreffend den Aufgabenbereich des/der Vizepräsident/in vor, dass diese/r die förmliche Befähigung als fachtechnisches Mitglied lediglich aufweisen soll und nicht müsse und überdies - und dies gilt gleichermaßen für die/den rechtskundigen Vizepräsident/in hinsichtlich der förmlichen Befähigung als rechtskundiges Mitglied - auch gleichwertige Kenntnisse als ausreichend angesehen würden. Aus der einschlägigen Gesetzesbestimmung und den Erläuterungen ergäbe sich, dass es sich auch bei den Vizepräsident/innen um Managementfunktionen handle, denen jeweils die Bereichsverantwortung für den juristischen bzw. fachtechnischen Bereich zukomme. Diese Verantwortung werde durch die vom Präsidenten des ÖPA erlassene Geschäftsverteilung sowie das durch die Arbeitsplatzbeschreibung determinierte Anforderungs- bzw. Ausschreibungsprofil näher determiniert. Diese Überlegungen wurden deshalb so ausführlich angestellt, da die Zulässigkeit der Bewerbung eines rechtskundigen Bewerbers diskutiert wurde.
Wie aus der Niederschrift eindeutig ersichtlich, wurde daher insbesondere aus diesem Anlass beschlossen, VP Dipl.-Ing. W., der die ausgeschriebene Funktion zu diesem Zeitpunkt innehatte, als sachverständigen Zeugen zu diesem Thema zu befragen.
Die B-GBK wertete die Intention zur Einvernahme des damaligen Vizepräsidenten in ihrem Gutachten nun dahingehend, dass der konkrete Inhalt der aufgezählten Aufgaben für die Mitglieder der Begutachtungskommission offensichtlich nicht eindeutig festgestanden wäre, da dieser zu 'Wahrnehmung der Bereichsverantwortung' befragt worden wäre. Weiters hätte sich aus dessen Aussage eindeutig ergeben, dass nicht das Fachwissen das wesentliche Kriterium für die Position sei, sondern Managementerfahrungen und Führungskompetenzen, was auch mit dem Ausschreibungstext übereinstimme. Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin müsse kein/e EDV-Spezialist/in sein, was offenbar das Spezialgebiet von Dr. T. sei. Wenn Fachkenntnis das wesentlichste Kriterium für die Funktion wäre, hätte der Dienstgeber das in der Ausschreibung zum Ausdruck bringen müssen.
Ein weiterer Punkt seien die Fremdsprachenkenntnisse, die in der Ausschreibung als eigener Punkt angeführt, aber nicht eigens bewertet worden, sondern 'irgendwo in die Bewertung hineinsubsumiert' worden wären. Außer Acht gelassen worden wäre, dass Sie jahrelang in einem Wirtschaftsunternehmen gearbeitet hätten, obwohl laut Ausschreibung Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle erwünscht gewesen seien. Bemerkenswerter Weise seien die von Dr. T. unternommenen Dienstreisen als Erfahrungen außerhalb des Bereiches des Patentamtes gewertet worden. Bemerkenswert sei weiters, dass der Dienstgeber angeführt habe, Dr. T. habe 20 Personen zu führen, während es laut Organigramm nur 10 Bedienstete seien. Sie hätten ungefähr 100 Bedienstete zu führen und nähmen als Vertreterin von VP Dipl.-Ing. W. häufig tatsächlich Führungsaufgaben wahr.
Wie sich aus der Niederschrift der Begutachtungskommission anhand der dokumentierten Ausführungen von Dipl.-Ing. W. auf seine Befragung ergibt, zielten die Fragen betreffend die Aufgabenstellung des Vizepräsidenten für den fachtechnischen (Bereich) sehr wohl auf die Abgrenzung zwischen Fach- und Managementbereich und diesbezüglich insbesondere auf die Fragestellung des unabdingbaren Erfordernisses eines technischen Studiums ab. Dies deshalb, da der Vorsitzende der Begutachtungskommission den Bewerber mit einem juristischen Studium präferierte, was auch seinem dem Gutachten beigeschlossenen votum separatum zu entnehmen ist.
Dass die Antwort auf die Frage, ob eine Führungskraft selbst zu recherchieren habe und ob es in dieser Funktion erforderlich sei, EDV-Experte zu sein, ergeben hat, dass es in erster Linie - wie dies im Gutachten der Gleichbehandlungskommission ausdrücklich betont wird - selbstverständlich nicht Aufgabe eines Vizepräsidenten sei, selbst Recherchen anzustellen und hiefür entsprechende Experten vorhanden wären, so wie es ebenfalls nur erforderlich wäre, den PC bedienen zu können und es gar nicht notwendig wäre, selbst EDV-Experte zu sein, liegt nahe, da es sich in diesem Fall eindeutig um Suggestivfragen handelt und es abgesehen davon schon aus der Ausschreibung hervorgeht, dass es sich bei der Aufgabenstellung in erster Linie um Führungsaufgaben handelt, sodass ein diesbezüglich anderes Ergebnis nicht zu erwarten war.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten und ist der Ausschreibung eindeutig zu entnehmen, dass sehr wohl die Genehmigungsbefugnis für Erledigungen von Fachgebieten als auch die Entscheidungskompetenz und Ergebnisverantwortung zu den Aufgaben des fachtechnischen Vizepräsidenten gehört, was ein grundlegendes Fachwissen in den einzelnen Kompetenzbereichen voraussetzt.
Im Lichte dessen darf es wohl nicht als Nachteil für den Bewerber zu rechnen sein, entsprechende Expertenqualifikationen aufzuweisen und über ein besonders vertieftes Wissen in den einzelnen Fachgebieten zu verfügen, wie dies anhand der Ausführungen im gegenständlichen Gutachten der Gleichbehandlungskommission aber vorgenommen wird.
Es wird dabei nicht die Fachkompetenz des als im höchsten Maß geeigneten Bewerbers hervorgehoben und positiv bewertet, sondern vielmehr konsequent versucht darzustellen, dass die Funktion des Vizepräsidenten eigentlich keinerlei Fachkompetenzen im Hinblick auf das von Dr. T. mitgebrachte einschlägige, in jahrelanger Praxis erworbene Fachwissen erfordert, da es sich lediglich um Management- und Führungsaufgaben handle. Die positive Bewertung seiner Erfahrungen und Tätigkeiten im internationalen Bereich wird in den Ausführungen der Gleichbehandlungskommission als nachteilig aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger des ÖPA bzw. in diesem Zusammenhang sogar als nicht gerechtfertigt dargestellt, wohingegen es nicht einmal erwähnt wird, dass Sie kaum Erfahrung in Projekten und Tätigkeiten im internationalen Bereich aufweisen.
Auch wird Ihren - wohlgemerkt stellvertretenden - Führungserfahrungen eine unverhältnismäßig sehr hohe Bedeutung beigemessen, wobei es in der Praxis darauf zu reduzieren ist, dass es dem Stellvertreter lediglich während der Abwesenheit des zu vertretenden Leiters zukommt, Führungsaufgaben wahrzunehmen und diesfalls auch nur im zu vertretenden Rahmen - in den seltensten Fällen sind Entscheidungen anlässlich der Vertretung des Funktionsträgers richtungsgebend und langfristig wirksam. Ihre mehrjährige Führungserfahrung insbesondere betreffend die Leitung der Stabsstelle wurde hingegen von der Begutachtungskommission dementsprechend sehr wohl als wertvolle Vorerfahrung für die ausgeschriebene Funktion angesehen und bewertet.
Im Vergleich dazu wurde die jahrelange selbständige Führungstätigkeit von Dr. T. - sehr wohl objektiv nachvollziehbar -
als entsprechend wertvoller bewertet, da es nicht nur formal sondern auch qualitativ auf die Leitungserfahrung ankommt, wobei er insgesamt wesentlich längere Erfahrung aufweist, wie sich dies auch entsprechend berechtigt in den Punktevergaben der einzelnen Mitlieder der Begutachtungskommission niederschlägt. Dass der Bewerber nicht nur entsprechend bewertete Führungserfahrung mitbringt, sondern darüber hinaus noch Fachkompetenz und - erfahrung durch jahrelange Praxis aufweist, qualifiziert ihn besonders für die ausgeschriebene Position und hat konsequenterweise zu seiner Bewertung als im höchsten Ausmaß geeigneter Bewerber geführt.
Als nicht nachvollziehbar ist für die Gleichbehandlungskommission, weshalb Ihre Erfahrungen im Rahmen Ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Fa. S. nicht berücksichtigt worden wären, obwohl laut Ausschreibung Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, zB in einem Wirtschaftsunternehmen, erwünscht waren, wohingegen die Tätigkeit von Dr. T. in internationalen Gremien wie dem Europäischen Patentamt oder der Weltorganisation für geistiges Eigentum, die Dr. T. als Bediensteter des ÖPA wahrnahm, als Erfahrung in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle qualifiziert wurde.
In der Ausschreibung ist ausgeführt, dass 'Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle (zB in einem Wirtschaftsunternehmen, bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung) erwünscht' wären.
Wie somit schon allein aus der Ausschreibung hervorgeht, handelt es sich um eine Zusatzqualifikation, die als keinesfalls ausschlaggebend für die Bewertung der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu werten ist. Des weiteren wird sowohl die Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen oder bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung genannt. Es ist wohl unbestritten, dass eine Tätigkeit beim Europäischen Patentamt oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum entsprechend zu werten ist, auch wenn Zugehörigkeit zum ÖPA als Bediensteter bestanden hat. Ihre Tätigkeit bei der Firma S. wurde gleichfalls entsprechend gewertet. Da es sich allerdings lediglich um eine Zusatzqualifikation handelt, ist es nachvollziehbar, dass diese nur aufgrund einer längeren Dauer der Tätigkeit wohl nicht höher bewertet werden kann als jahrelange Tätigkeiten im einschlägigen Fachbereich jener Organisation, in der die Führungsfunktion ausgeschrieben ist.
Dies findet nicht nur in dem der Bewertung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zugrunde gelegten Raster Niederschlag, sondern auch objektiv nachvollziehbar in der diesbezüglichen Punktevergabe jedes einzelnen Mitglieds der Begutachtungskommission.
Das Gutachten der Begutachtungskommission ist daher in allen Punkten schlüssig und objektiv nachvollziehbar. Wie vorstehend ausgeführt, ist das Gutachten der Gleichbehandlungskommission nicht zutreffend und besteht der Eindruck des Versuchs, Ihre Eignung für die Funktion der/des fachtechnischen Vizepräsident/in als im höchsten Ausmaß zu bewertend darzustellen, was allein schon durch die Ausführungen im Gutachten der Begutachtungskommission widerlegt wird, wie dies nun gleichfalls mit den obigen Ausführungen entsprechend dargelegt wurde. Die von der Gleichbehandlungskommission ins Treffen geführten Argumente, die für eine Bewertung ihrer Bewerbung im höchsten Ausmaß sprechen würden und die vorgenommene Bewertung von Dr. T. als nicht zutreffend darzustellen versuchen, konnten somit ausreichend widerlegt werden.
Die Meinung der Gleichbehandlungskommission, das vorliegende Gutachten wäre nicht geeignet, den Senat zu überzeugen, dass ausschließlich sachliche Kriterien und nicht geschlechtsspezifische Erwägungen oder Motive im Eignungsprüfungsverfahren herangezogen worden sind und der Senat daher feststellte, dass Sie durch die Nichtberücksichtigung Ihrer Bewerbung um die Funktion der Vizepräsidentin des ÖPA für den fachtechnischen Bereich aufgrund des Geschlechtes diskriminiert worden wären, konnte somit in allen wesentlichen Punkten entkräftet werden.
Das Gutachten der Begutachtungskommission ist in allen Bereichen, sowohl was die Einteilung der Punktevergabe als auch die Bewertung der einzelnen Mitglieder betrifft, objektiv nachvollziehbar und transparent und ist das daraus folgende Ergebnis der Bewertung Ihrer Bewerbung als in hohem Maße geeignet schlüssig, ebenso wie die Bewertung von Dr. T. als der im höchsten Maße geeignete Bewerber.
Das Ausschreibungsverfahren und die Beurteilung der Begutachtungskommission samt Erstellung des Gutachtens wurden gesetzeskonform und in objektiv nachvollziehbarer und sorgfältiger Weise vorgenommen.
Nach Begründung und Beurteilung der Kommission erwies sich daher Dr. T. mit der höchsten Punkteanzahl als in höchstem Ausmaß geeignet, was entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu seiner Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion des Vizepräsidenten für den fachtechnischen Bereich des ÖPA zu führen hatte, womit die einzig rechtlich zulässige Entscheidung getroffen wurde.
Eine Diskriminierung aufgrund Ihres Geschlechtes ist somit ausgeschlossen, da - wie ausführlich dargestellt - die vorgenommene Bewertung nach objektiven Kriterien und somit diskriminierungsfrei erfolgte, was dazu führte, dass aufgrund der Zuordnung zu unterschiedlichen Bewertungskriterien schon allein deshalb das Gleichbehandlungsgebot des § 11c B-GlBG nicht verletzt werden konnte, da Sie als nicht gleich geeignet bewertet wurden und somit dem im höchsten Ausmaß geeigneten Bewerber der Vorzug zu geben war.
Ihr Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG war daher spruchgemäß abzuweisen."
Im Anschluss daran führte die belangte Behörde aus, dass überdies die in § 20 Abs. 3 B-GlBG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 18a dieses Gesetzes normierte sechsmonatige Frist nicht eingehalten worden sei. Diese Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt habe; die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirke gemäß § 20 Abs. 6 B GlBG die Hemmung dieser Frist. Das Bestellungsdekret und das Ernennungsdekret seien am durch den Präsidenten des ÖPA an Dr. T. ausgehändigt worden. Am selben Tag sei die Bekanntmachung im Intranet des ÖPA erfolgt. Mit Rundschreiben des Präsidiums des ÖPA vom sei verfügt worden, dass jede Bedienstete des ÖPA an mindestens zwei Tagen pro Woche das Intranet auf allfällig ergangene Veröffentlichungen zu kontrollieren habe. Die Beschwerdeführerin sei im Mai und Juni 2008 - mit Ausnahme von Abwesenheiten am 30. Mai, 5. bis 6. Juni, 10., 18. 20. und - am Dienstort anwesend gewesen. Am habe sie einen Dienstreiseantrag gestellt, dessen Genehmigung durch den zuständigen fachtechnischen Vizepräsidenten vorgesehen gewesen sei. Der eben ernannte Vizepräsident Dr. T. habe am Montag, den diesen Antrag abgezeichnet und genehmigt. Auch habe Dr. T. am selben Tag auf elektronischem Wege - bereits im Rahmen seiner Zuständigkeit als fachtechnischer Vizepräsident - die VorständInnen der technischen Abteilungen einschließlich der Beschwerdeführerin zu einer (näher beschriebenen) Vorstandssitzung eingeladen. Der zu jedem Monatsersten vorgesehene Bericht des aktuellen Standes der fachtechnischen Bediensteten des ÖPA sei von Mag. P. am dem Dr. T. in seiner Eigenschaft als fachtechnischer Vizepräsident vorgeschrieben und von diesem am zur Kenntnis genommen worden, während in den Monaten zuvor der entsprechende Berichtsakt in Vertretung des fachtechnischen Vizepräsidenten noch der Beschwerdeführerin vorgeschrieben und von ihr abgezeichnet worden sei.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte Dr. P. habe am Mag. P. mitgeteilt, von der Beschwerdeführerin beauftragt worden zu sein, eine Beschwerde bei der Gleichbehandlungskommission einzubringen und habe "um Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen" ersucht. Am habe sie namens der Beschwerdeführerin einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission auf Erstattung eines Gutachtens wegen Diskriminierung eingebracht. Das Gutachten vom sei mit Mail vom an Dr. P. zugestellt worden; die Beschwerdeführerin habe das Gutachten am erhalten.
Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits am Kenntnis von der Bestellung des Dr. T. und damit von der Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten habe, sei die genannte Frist - unter Einrechnung des Hemmungszeitraumes vom bis zum - am abgelaufen. Selbst wenn man annehme, dass die Beschwerdeführerin erst am Montag, dem , nach der Veröffentlichung im Intranet, der per Mail an sie ergangenen Sitzungseinladung und der Genehmigung ihres Dienstreiseantrages, am ersten Tag der Funktionsausübung des Dr. T. als Vizepräsident tatsächlich Kenntnis von seiner Bestellung erhalten habe, ergebe sich unter Berücksichtigung, dass der 24. und ein Samstag und Sonntag sowie der darauf folgende Montag, der , ein Feiertag gewesen sei, kein anderes Fristende. Der am beim ÖPA eingebrachte Schadenersatzantrag erweise sich somit zusätzlich als verspätet und wäre "daher zurückzuweisen" gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Annahme der belangten Behörde, der Antrag auf Schadenersatz wäre abgesehen von seiner Unbegründetheit als verspätet zurückzuweisen gewesen, geltend. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass die unterschiedliche Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und des Ernannten einerseits nicht nachvollziehbar sei und andererseits dazu keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Sie beantragt, ihrem Antrag auf Schadenersatz stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kapitel II der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303/16 vom , lautet auszugsweise:
"RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 9
Rechtsschutz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.
Artikel 10
Beweislast
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
…
(5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt."
Die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom erfolgte für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund u.a. durch das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004, wie sich einerseits aus den Gesetzes-Materialien zu dieser Novelle (RV 285 BlgNR 22. GP) und andererseits aus der Kundmachung dieser Novelle unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auf die eingangs zitierte Richtlinie ("(Celex-Nr.: … 32000L0078, …)") ergibt.
§ 18a B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 regelt Ersatzansprüche von Beamtinnen und Beamten wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg.
§ 20 Abs. 3, 5 und 6 B-GlBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 lautet auszugsweise:
"Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. …
(3) … Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4) …
(5) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4.
(7) …"
Die Beschwerdeführerin rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer Versäumung der sechsmonatigen Frist des § 20 Abs. 3 B-GlBG ausgegangen sei. Sie verweist auf § 15 Abs. 3 AusG, der normiert, dass die ausschreibende Stelle nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen hat. "Aus der Zusammenschau" dieser Norm und dem wiedergegebenen Inhalt des § 20 Abs. 3 B-GlBG ergebe sich zwingend, dass "der Gesetzgeber in § 20 Abs. 3 B-GlBG auf die Verständigung gemäß § 15 Abs. 3 AusG abgestellt" habe. Diese sei in ihrem Fall erst am erfolgt, sodass die genannte Frist von sechs Monaten gewahrt sei.
Dem ist zu entgegnen, dass § 20 Abs. 3 B-GlBG nach seinem klaren Wortlaut den Beginn des Fristenlaufes mit dem Ablauf des Tages ansetzt, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Auf den Erhalt der in § 15 Abs. 3 AusG vorgesehenen Verständigung, die keine unabdingbare Voraussetzung der Rechtsdurchsetzung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0020), kommt es daher insoweit nicht an (ähnlich das im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregelung des § 1489 ABGB in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger abstellende Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 9 Ob A 122/07t).
Die Tatsachenfrage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Ablehnung ihrer Bewerbung hat die belangte Behörde dahin beantwortet, dass von einem derartigen Wissen spätestens mit auszugehen sei. Dies hat sie vor allem mit einem Hinweis auf die am durch den Präsidenten erfolgte Bekanntmachung im Intranet des ÖPA, die damalige Anwesenheit der Beschwerdeführerin am Dienstort, die Genehmigung ihres am gestellten Dienstreiseantrages am durch den neu ernannten Vizepräsidenten Dr. T. und die von ihm am selben Tag auf elektronischem Wege - bereits im Rahmen seiner Zuständigkeit als fachtechnischer Vizepräsident - erfolgte Einladung u.a. der Beschwerdeführerin zu einer Vorstandssitzung begründet. Darin liegt eine schlüssige Beweiswürdigung, der auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht inhaltlich konkretisiert entgegengetreten wird.
Eine solcherart vorgenommene behördliche Beweiswürdigung ist im Übrigen der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit nämlich zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0155, und vom , Zl. 2012/12/0013).
Von dieser Feststellung ausgehend erweist sich die am erfolgte Antragstellung, wie von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend dargelegt, als gemäß § 20 Abs. 3 letzter Satz B-GlBG verspätet. Dieser Schlussfolgerung tritt auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen.
Im Hinblick auf die dargestellte verspätete Antragstellung konnte der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin aber ungeachtet der Frage, ob Mängel bei der inhaltlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche aufgetreten sind, nicht in Rechten verletzen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am