VwGH vom 25.06.2020, Ra 2019/18/0237

VwGH vom 25.06.2020, Ra 2019/18/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter, die Hofrätin Dr.in Sembacher und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revisionen des M Z, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen I. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W198 2188759-1/14E (Ra 2019/18/0237) und II. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W216 2188759-2/3E (Ra 2019/18/0336), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

zu I. (Ra 2019/18/0237) zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

zu II. (Ra 2019/18/0336) den Beschluss gefasst:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, der seit 2002 in Pakistan gelebt hatte, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Onkel väterlicherseits darauf bestanden habe, dass er sich den Taliban anschließe, und ihn gegen den Willen seiner Mutter in ein Ausbildungscamp der Taliban gebracht habe. Als er nach zehn Tagen im Ausbildungslager nach Hause gekommen sei, hätten sein Onkel mütterlicherseits und seine Mutter aus Angst um das Leben des Revisionswerbers dessen Ausreise veranlasst.

2Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung mit dem zu Ra 2019/18/0237 angefochtenen Erkenntnis vom ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4Gegen diese Entscheidung wendet sich der Revisionswerber in seiner am eingebrachten, und zu Ra 2019/18/0237 protokollierten, außerordentlichen Revision.

5Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Revision zu Ra 2019/18/0237 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6Nach Einbringung der Revision stellte der Revisionswerber am nach seiner Rücküberstellung aus Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt dabei seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht. Zudem habe der Revisionswerber an diversen Demonstrationen gegen die Taliban teilgenommen.

7Mit Bescheid vom wies das BFA diesen weiteren Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen.

8Die gegen den Bescheid vom gerichtete Beschwerde wies das BVwG ohne Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Erstverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, das Vorbringen sei nicht glaubwürdig und weise keinen glaubhaften Kern auf.

9Gegen diese Entscheidung brachte der Revisionswerber die zu Ra 2019/18/0336 protokollierte außerordentliche Revision ein, in deren Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass das Erstverfahren des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BVwG insbesondere hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbots aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch anhängig gewesen sei.

10Die belangte Behörde erstattete in keinem der beiden Revisionsverfahren eine Revisionsbeantwortung.

11Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

Zu I:

12In der Revision zu Ra 2019/18/0237 wird zusammengefasst vorgebracht, das BVwG sei von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Begründungspflicht und zur Auslegung der Flüchtlingseigenschaft abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, entscheidungswesentliche Feststellungen zur vorgebrachten Taliban-Mitgliedschaft der Familie sowie zu den Taliban in Afghanistan und Pakistan zu treffen und einen relevanten Beweisantrag ohne nähere Begründung zu Unrecht abgelehnt. Die Beweiswürdigung sei aus näher dargestellten Gründen unvertretbar, weil das BVwG sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht auseinandergesetzt habe und ins Verfahren eingebrachte Länderberichte in seiner Würdigung ignoriert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei.

13Diese Revision ist zulässig und begründet.

14Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. , mwN).

15Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen; das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. , mwN).

16Das angefochtene Erkenntnis vom wird - wie die Revision zu Ra 2019/18/0237 zutreffend aufzeigt - diesen Grundsätzen aus den folgenden Gründen nicht gerecht: Das BVwG begründet die mangelnde Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers zusammengefasst damit, dass dessen angebliche Bedrohung durch die Taliban einstudiert gewirkt habe. Diese Schlussfolgerung leitet das BVwG zum einen daraus ab, dass der Revisionswerber in seiner freien Erzählung vor dem Gericht den maßgeblichen Fluchtgrund (Ausbildung zum Kampf für die Taliban) erst sehr spät genannt habe. Zum anderen habe er Details zum Fluchtgrund erstmals in der Verhandlung erwähnt und die Furcht vor staatlicher Verfolgung in der freien Erzählung überhaupt nicht angesprochen. Im Übrigen hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber selbst zugestanden habe, Afghanistan auf Wunsch seiner Mutter und des Onkels mütterlicherseits, nicht aber aus eigener Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben.

17Dem hält die Revision zu Recht entgegen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung über Aufforderung des Gerichts, seine Fluchtgründe zu erzählen, zunächst in freier Rede seinen Aufenthalt im Ausbildungslager der Taliban, das Verlassen desselben und den Fluchtweg schilderte. Dass er dabei auf die Motive seiner Flucht noch nicht zu sprechen kam, kann ihm - bei Überprüfung des Verhandlungsprotokolls - beweiswürdigend nicht zur Last gelegt werden, weil seine Erzählung schon zu diesem Zeitpunkt durch zahlreiche Nachfragen unterbrochen wurde. In der Folge legte der Revisionswerber seinen zentralen Fluchtgrund, nämlich die Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban, aber explizit dar. Die zusätzlichen Details, die er nach Ansicht des BVwG erst in der Verhandlung, nicht aber vor dem BFA angegeben habe, bezogen sich - wie die Revision zutreffend geltend macht - entgegen den Erwägungen des Gerichts hauptsächlich auf den Fluchtweg, nicht aber auf die Fluchtgründe. In diesem Zusammenhang gestand selbst der in der Verhandlung anwesende Vertreter des BFA ein, dass Fragen zum Fluchtweg im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme nicht im Mittelpunkt des Interesses gestanden seien. Dass der Revisionswerber auf Betreiben seiner Mutter und seines Onkels geflohen sei, spricht schließlich ebenfalls nicht gegen eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung, weil eine solche nach objektiven Gesichtspunkten bezogen auf die mögliche Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen ist. Dass die Flucht des Revisionswerbers aus dem Ausbildungslager der Taliban - aus welchen Motiven auch immer - den Revisionswerber einer Verfolgung durch die Taliban (wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung) aussetzen könnte, lässt sich, wie die Revision ebenfalls richtig ausführt, aus den aktenkundigen Länderberichten aber nicht verneinen. Schon deshalb erweisen sich die Erwägungen des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht als schlüssig und mangelfrei begründet.

18Hinzu kommt, dass sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses insgesamt nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen lässt, welche Teile des Vorbringens des Revisionswerbers das Gericht für unzutreffend erachtete und welche es als zumindest glaubhaft wertete. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG deshalb die entsprechenden Feststellungen zur Rekrutierung des Revisionswerbers unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit, zur Mitgliedschaft der Familienmitglieder bei den Taliban, ihrer Rolle innerhalb der Taliban und zu einer möglichen Gefährdung sowohl durch die Taliban als auch durch die afghanischen Behörden zu treffen und auf deren Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen würde (vgl. ).

19Das angefochtene Erkenntnis war deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

20Die Kostenentscheidung zu I. gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Zu II.:

21Die Revision zu Ra 2019/18/0336 verweist darauf, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision im Erstverfahren mit hg. Beschluss vom einer Bestätigung der Entscheidung des BFA im Verfahren über den weiteren Antrag auf internationalen Schutz entgegenstand. Darauf braucht aus nachstehenden Gründen nicht näher eingegangen zu werden:

Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu Ra 2019/18/0237 tritt die Rechtssache im Erstverfahren gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. ) oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa ; ).

22Im gegenständlichen Fall hat die rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu Ra 2019/18/0237 gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 zur Folge, dass der während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über den Erstantrag gestellte weitere Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bloß als Beschwerdeergänzung gilt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln ist. Der weitere Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wird daher vom Gesetz im Sinne einer Beschwerdeergänzung zum Erstantrag umgedeutet; ein gesonderter Antrag, über den eine eigenständige Entscheidung ergehen musste und durfte, lag somit nicht vor. Dieser unlösbare rechtliche Zusammenhang führt dazu, dass mit dem aufhebenden hg. Erkenntnis zu Ra 2019/18/0237 auch das zu Ra 2019/18/0336 angefochtene Erkenntnis des BVwG bzw. der damit bestätigte verwaltungsbehördliche Bescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert werden. Der Revisionswerber ist mit seiner Revision zu Ra 2019/18/0336 somit klaglos gestellt, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

23Der Ausspruch über den Aufwandersatz zu II. stützt sich auf § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 leg. cit. und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180237.L00

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