VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der Mag. GB in H, vertreten durch Dr. Hitzenbichler Dr. Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom , Zl. BMF-111301/0064-II/5/2013, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des bewirkten Ruhestandsversetzung als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom war ihr gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957 (im Folgenden: MSchG 1957), für den Zeitraum vom bis einschließlich ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bewilligt worden.
Unter "sonstige Hinweise" heißt es in diesem Bescheid, über eine allfällige Anrechnung des Karenzurlaubes für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses werde erst nach Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag, welcher unmittelbar nach Dienstantritt zu stellen sei, entschieden.
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom wurde gemäß § 236b Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Stichtag eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 26 Jahren und einem Tag aufweise.
Bei der Berechnung dieser beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wurde auch die Zeit des zuvor erwähnten Karenzurlaubes mitberücksichtigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Bescheidbegründung) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.475,89 gebühre. Weiters gebühre ihr eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 109,01.
Bei dieser Ruhegenussbemessung berücksichtigten die Pensionsbehörden die Zeit des erwähnten Karenzurlaubes nicht als Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Mit Bescheid der BVA - Pensionsservice vom , GZ. 1642-281048/8, wurde festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7, 58, 61 i.V. mit § 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom an, ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.475,89 gebührt. Weiters gebührt Ihnen eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 109,01.
Gegen diesen Bescheid haben Sie rechtzeitig berufen. Ihre Berufung begründen Sie im Wesentlichen folgendermaßen:
'Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 6 PG wurde in dem angeführten Bescheid der Zeitraum zwischen dem bis zum nicht berücksichtigt. Für diesen Zeitraum wurde mir durch Bescheid des Landesschulrats für Salzburg vom , Zl 5-1685/36-L-77 , ein Mutterschutzkarenzurlaub bis einschließlich bewilligt. Nach § 6 Abs. 2b PG gelten im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz zurückgelegte Karenzurlaube als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Soweit nach der früheren Rechtslage derartige Karenzurlaube nur insoweit für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt wurden, als dies beantragt wurde, weise ich darauf hin, dass ich einen derartigen Antrag mit Schreiben vom auf dem Dienstwege beim Landesschulrat für Salzburg eingebracht habe. Der fragliche Zeitraum wurde ferner in dem auf meinen Antrag ergangenen Bescheid des Landesschulrats für Salzburg nach § 236b Abs. 6 BDG vom , Zl. 1642.281048/142- 2003 als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 Z 1 anerkannt, das heißt als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Damit liegt ein rechtskräftiger und für die Pensionsbemessung verbindlicher Abspruch der Dienstbehörde über diesen Zeitraum vor. Durch die Berücksichtigung dieses Zeitraumes ändert sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 PG und wird eine Neuberechnung des Ruhegenusses und der Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung dieses Zeitraums durchzuführen sein.'
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes ausgeführt:
Der Beamte erwirbt zunächst mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das Pensionsgesetz 1965 den Anspruch abhängig macht, d. h. der Anspruch auf Ruhegenuss entsteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand (z.B. Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand). Fällig wird der Ruhegenuss erstmals mit dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand unmittelbar folgenden Monatsersten.
Sie befinden sich gemäß § 15 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 236c Abs. 1 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seit im Ruhestand. Somit ist Ihre Ruhestandsversetzung mit Ablauf des wirksam geworden und Sie sind mit diesem Zeitpunkt aus dem Dienststand ausgeschieden. Damit wurde Ihr Ruhegenuss erstmals mit dem auf diesen Tag, dem , folgenden Monatsersten, das war der , fällig. Es musste daher die Höhe des zum gebührenden Ruhegenusses errechnet werden und dazu sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Ihre besoldungsrechtliche Stellung nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (=GG 1956) maßgebend.
Bei den für die Bemessung Ihres Ruhegenusses maßgebenden Paragrafen des Pensionsgesetzes 1965 i.d.g.F. handelt es sich um die §§ 3 bis 7, 58, 61 i.V. mit § 69, 88, 90 bis 94 ..."
Nach Wiedergabe der §§ 3a, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 92 und 93 Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), nicht aber des § 6 PG 1965, führte die belangte Behörde schließlich begründend aus:
"Falsche Berechnungen oder, unkorrekte besoldungsrechtliche Einstufungen oder auch nur unrichtige Auskünfte durch die Aktivdienstbehörde dürfen, soweit diese nicht bescheidmäßig in Rechtskraft erwachsen sind, genauso wenig wie unrichtige Auskünfte anderer Dienststellen zu einem verfälschten Ergebnis in der Berechnung Ihres Ruhegenusses führen. Die BVA-Pensionsservice als I. Instanz ist genauso verpflichtet wie das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde die Grundlagen für die Bemessung Ihres Ruhegenusses ausschließlich auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen sowie auf der Grundlage der eindeutig nachvollziehbaren Fakten zu bemessen. Falsche Berechnungen bzw. Auskünfte dürfen keinesfalls bindend sein, sondern müssen alle Berechnungen und Einstufungen auf ihre Korrektheit hin in jedem Einzelfall genauestens überprüft werden.
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und kommt zu folgendem Ergebnis:
Ihnen wurden anlässlich der Geburt Ihres Sohnes X, geb. , für die Zeit vom bis Karenzurlaub gem. § 15 Abs. 1 MSchG 1957 gewährt. Der Karenzurlaub wurde durch neuerliche Schwangerschaft mit Ablauf beendet. Im Gewährungsschreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses allenfalls auf Antrag erfolgt. Sie hätten nunmehr nach ihren Angaben, einen solchen Antrag im März 1978 im Dienstweg eingebracht. Jedoch hat eine Einschau in Ihrem Personalakt ergeben, dass ein solcher Antrag in Ihrem Personalakt nicht aufliegt. Um sicher zu gehen wurde im Ermittlungsverfahren auch das Kanzleiprotokoll des Landesschulrates für Salzburg durchforstet. Auch hier gibt es keinerlei Hinweise bzw. einen diesbezüglichen Eingangsvermerk. Auf den Umstand, dass ein solcher Antrag nicht eingelangt ist, deutet auch die Tatsache hin, dass für den Karenzurlaub kein Pensionsbeitrag zur Vorschreibung gebracht wurde und ein solcher auch nicht geleistet wurde.
Soweit Sie nunmehr in Ihrer Berufungsschrift auf Ihren Bescheid vom , Zl. 1642.281048/142-2003, betreffend 'Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' verweisen wird diesem Vorbringen entgegengehalten, dass der § 236b Abs. 2 BDG 1979 im Zusammenhang mit § 15 leg. cit zu sehen und zu lesen ist und in keinem Zusammenhang mit § 6 PG 1965 steht; § 6 PG 1965 und insbesondere die darin angeführten Bestimmungen sind als Voraussetzung der Ruhegenussbemessung zu sehen, während § 236b ausschließlich im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit zu lesen ist. Demnach werden nicht alle Zeiten gleich bewertet.
Festgehalten wird jedoch, dass Ihre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach Überprüfung durch das BMF eindeutig 36 Jahre 3 Monate und 14 Tage beträgt.
Auf Grund Ihrer im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 18 (seit ), ergibt sich zum der ruhegenussfähige Monatsbezug gem. 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes wie auch erstinstanzlich korrekt berechnet.
Da Sie sich in Ihrer Berufung ausschließlich auf das Verfahren zur Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit beziehen, Sie weiters den gegenständlichen Bescheid an sich sowie auch die sonstige weitere Berechnung nicht weiter bestreiten - ist hierauf auch nicht näher einzugehen.
Die BVA - Pensionsservice als I. Instanz und das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde sind streng (Art. 18 B-VG) an die Gesetze gebunden solange diese dem Rechtsbestand angehören. Beide Behörden haben das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens genauestens überprüft und für richtig empfunden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
§ 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung lautete:
"§ 41. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 wurde § 41 Abs. 1 PG 1965 wie folgt neu gefasst:
"(1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist."
In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 59 BlgNR XXII. GP, 79) heißt es:
" Zu Art. 14 Z 8 (§ 41 Abs. 1 PG 1965):
Die bisherige Fassung des § 41 Abs. 1 PG 1965 entstammt bereits der Stammfassung dieses Gesetzes und damit einer Zeit, in der Verbesserungen des Beamtenpensionsrechts mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Verschlechterungen dagegen faktisch nicht erfolgten. Die im § 41 Abs. 1 verankerte 'Pensionsautomatik', wonach Änderungen im Pensionsgesetz auch für bestehende Pensionistinnen und Pensionisten gelten, stellte zu ihrer Zeit eine 'soziale Errungenschaft dar, die im Hinblick auf das 'Altpensionistenproblem' (Pensionistenelend) der Ersten Republik gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann' (Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz 1965, Wien 19762, S 726) .
In der jetzigen Phase des Rückbaus der Pensionsansprüche hat der Anspruch der Pensionsempfängerinnen und -empfänger, an Verbesserungen des Pensionsrechts beteiligt zu werden, an Bedeutung verloren; ihr Anliegen lautet nunmehr eher 'In bestehende Pensionen darf nicht eingegriffen werden.' Die vorgesehene Änderung trägt diesem Umstand Rechnung. In legistischer Hinsicht führt die neue Fassung insofern zu einer nicht unbeträchtlichen Erleichterung und Verbesserung der Lesbarkeit von Novellen, als die bisher erforderlichen komplizierten Übergangsbestimmungen, die jeweils regelten, welche Paragraphen in welcher Fassung auf bestehende Pensionen weiter anzuwenden sind, in Hinkunft entfallen können."
Schließlich wurde § 41 Abs. 1 PG 1965 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 neu gefasst und lautet seither wie folgt:
"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist."
§ 6 Abs. 1, 2 und 2b PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen
nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:
"Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich
zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder
auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die
der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen
Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des
Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme
der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens
vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist.
...
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit."
Die (voraussetzungslose) Berücksichtigung von Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit geht auf die 6. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 104/1979 zurück. Gemäß Art. I Z. 2 lit. b dieser Novelle wurde dem (damaligen) § 6 Abs. 2 PG 1965 folgender Satz angefügt:
"Der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."
Aus dem Grunde des Art. IV Abs. 1 Z. 3 dieser Novelle trat die zitierte Bestimmung mit in Kraft.
In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (RV 1147 BlgNR, 14. GP, 4) heißt es:
"... Da während der Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes eine Hemmung der Vorrückung nicht eintritt, soll diese Zeit auch als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gelten."
§ 15 Abs. 1 MSchG 1957 idF BGBl. Nr. 240/1960 lautete:
"Karenzurlaub.
§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war."
Durch die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 221/1979, wurde das MSchG 1957 als Mutterschutzgesetz 1979 (im Folgenden: MSchG 1979) wiederverlautbart.
§ 6 Abs. 2 PG 1965 wurde durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 548/1984 neu gefasst. Der letzte Satz dieser Gesetzesbestimmung in der zitierten Fassung lautete:
"Der im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Rechtsauffassung vertreten, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesschulrates für Salzburg betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vom davon auszugehen gehabt, dass die Zeit des hier strittigen Karenzurlaubes einen Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Verständnis des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 darstelle.
Diese Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus folgenden Gründen als rechtswidrig erweist:
Die belangte Behörde hatte vorliegendenfalls § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 anzuwenden. Bei § 6 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 und Abs. 2b PG 1965 handelt es sich um eine "Bemessungsvorschrift" im Verständnis des § 41 Abs. 1 zweiter Satz PG 1965. Nach dieser Gesetzesbestimmung gelten Änderungen von Bemessungsvorschriften für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Änderungen bereits Anspruch auf Leistungen nach dem PG 1965 haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Hieraus ist - e contrario - zu schließen, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften, welche vor dem Anfall von Leistungen aus dem PG 1965 (hier also vor der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Ablauf des ) erfolgt sind, bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werden müssen. Davon gehen auch die wiedergegebenen Materialien zu § 41 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 aus, welcher die nunmehr für Bemessungsvorschriften geltende Regelung generell vorgesehen hatte.
Nach dem Vorgesagten ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegendenfalls die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin geltenden Bemessungsbestimmungen anzuwenden waren.
Gemäß § 6 Abs. 2b PG 1965 gelten im bestehenden Dienstverhältnis u.a. nach dem MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
Zwar wurde der hier in Rede stehende Karenzurlaub nach § 15 Abs. 1 MSchG 1957 bewilligt. Bei zutreffender Auslegung erfasst freilich der Verweis des § 6 Abs. 2b PG 1965 auf die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 221/1979, auch den damit (naturgemäß unverändert) wiederkundgemachten § 15 Abs. 1 MSchG 1957 idF BGBl. Nr. 240/1960 und damit auch Karenzurlaube, welche nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung genehmigt wurden. Dafür sprechen folgende Erwägungen:
Zunächst gilt das oben für § 41 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 80/2005 erzielte Auslegungsergebnis umso mehr für § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung. Nach der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung waren Änderungen dieses Gesetzes sogar für Personen gültig, welche bereits Anspruch nach diesem Bundesgesetz hatten. Dies galt demnach umso mehr für Personen, bei denen dies noch nicht der Fall war, die jedoch bereits in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis standen.
Daraus folgt, dass die Bemessungsvorschrift des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung der 6. Pensionsgesetz-Novelle auch auf Karenzurlaube nach § 15 MSchG 1957 Anwendung fand, welche vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am bewilligt bzw. angetreten worden waren.
Nichts anderes gilt schließlich für § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 548/1984. Damit war offenbar bloß eine Anpassung der Zitierweise an die Wiederverlautbarung des MSchG 1957 als MSchG 1979 intendiert. Dafür, dass durch diese Novelle etwa bewirkt werden sollte, dass bislang zu berücksichtigende Karenzurlaube nach dem MSchG 1957 fortan nicht mehr, jedoch solche nach dem MSchG 1979 nunmehr erstmals und ausschließlich zu berücksichtigen wären, bestehen keine Hinweise. Derartige Differenzierungen wären auch nicht als sachlich zu erkennen. Die novellierte Fassung des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 erfasste vielmehr sowohl nach dem MSchG 1957 als auch nach dem MSchG 1979 bewilligte Karenzurlaube.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die - letztendlich auch in § 6 Abs. 2b PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung übernommene -
Technik des Verweises auf das MSchG 1979 die Berücksichtigung von vor dieser Wiederverlautbarung absolvierten Karenzurlauben nach § 15 MSchG 1957 als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit keinesfalls ausschließen sollte.
Einer Berücksichtigung dieser Zeiten stand auch der (gegenteilige) "Hinweis" im Bescheid vom nicht entgegen, zumal dieser einerseits nicht rechtskraftfähig ist, andererseits aber (schon) durch die gesetzlichen Anordnungen des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 idF der 6. Pensionsgesetz-Novelle iVm § 41 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung, bzw. nunmehr durch das Regelungssystem des § 6 Abs. 2b iVm § 41 Abs. 1 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung überholt wurde.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war der angefochtene Bescheid - entsprechend dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am