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VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079

VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0252 E RS 1
Normen
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
GehGNov 47te ArtXII;
RS 2
Nach Aufhebung des Art. XII der 47. GehG-Novelle (Bundesgesetzes vom , mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. Nr. 288/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 80/09, V 22/09, fehlt mit Ablauf des die gesetzliche Grundlage für die Nebengebühr "ADV-Zulage".
Normen
RS 3
Die Berufung des Beschwerdeführers auf wohlerworbene Rechte im Zusammenhang mit der Frage der (weiteren) Gebührlichkeit der Zulage nach § 59c GehG ist nicht zielführend. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0150 E RS 6 (hier: ohne den ersten Satz)
Normen
RS 4
Wenn die Behörde über die bei ihr gestellten Anträge nicht vollständig abgesprochen haben sollte, ist diese Teilsäumnis der belangten Behörde nicht mittels Bescheidbeschwerde gegen die vermeintlich unvollständige Erledigung geltend zu machen (Hinweis E vom , 2010/12/0034).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0133 E RS 2
Normen
RS 5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom , 2009/04/0153, und vom , 2005/11/0216).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/04/0208 E RS 3
Normen
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 6
Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 (Theorie der objektiven Erkennbarkeit) finden - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - sinngemäß auf den Fall Anwendung, in dem der Beamte das Fehlen der Bescheidnatur einer formlosen Erledigung seiner Dienstbehörde, die nach ihrem Inhalt eine besoldungsrechtliche Angelegenheit betrifft, die seine Ansprüche berührt, nicht erkennen musste.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0183 E RS 10
Norm
RS 7
Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0141 E RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/12/0082 E

2013/12/0083 E

2013/12/0085 E

2013/12/0080 E

2013/12/0081 E

2013/12/0084 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 255.065/15-I/1/b/13, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , betreffend Nebengebühren und Rückersatz eines Übergenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Feststellungsantrag betreffend Rückersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG zurückweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, eingestuft in die Funktionsgruppe 4, im Bereich der belangten Behörde verwendet.

Mit Eingabe vom ersuchte er unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Finanzen "um Zuerkennung der ADV-Zulage" entsprechend seiner - im Einzelnen dargestellten - Tätigkeit, welche die Betreuung des Netzwerkes in bestimmten Bereichen des Bundesministeriums für Inneres (der belangten Behörde) umfasste.

Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Bewertung (unter anderem) des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers beim Bundeskanzler ein, der einer Neubewertung jedoch nicht zustimmte. In der Folge wurde in der zuständigen Abteilung der belangten Behörde eine mit datierte Erledigung konzipiert, die (unter anderem) dem Beschwerdeführer - obwohl nicht genehmigt - "per E-Mail zugestellt" wurde:

"Wien, am

Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wird Ihnen ab eine ADV-Zulage in der Höhe von 12,01 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V flüssiggehalten.

Nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, ruht bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Ausgenommen hievon sind die Fälle eines Urlaubes, bei dem der Anspruch auf Monatsbezug beibehalten wird oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage.

Die Anweisung der Zulage wird über SAP veranlasst.

Für die Bundesministerin:

Mag. Sch."

Die genannte "ADV-Zulage" wurde dem Beschwerdeführer im Juli 2012 faktisch angewiesen, in der Folge jedoch von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 13a GehG rückgefordert und zurückgebucht.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer daraufhin folgenden Antrag:

"Gemäß den Bestimmungen des § 13a, Abs. 3, GG 1956 ersuche ich um Ausfertigung eines Feststellungsbescheides, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz, der bescheidmäßig (GZ … vom ) zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt wird."

Die belangte Behörde erteilte ihm dazu am folgenden Verbesserungsauftrag:

"Sie stützen Ihren Antrag vom auf einen - schon allein mangels der Erfordernisse des § 18 Absatz 4 AVG - nicht existenten Bescheid der Dienstbehörde.

Sollten Sie Ihr mangelhaftes Anbringen gemäß § 13 Absatz 3 AVG nicht binnen 2 Wochen verbessert haben, wird dieses zurückgewiesen."

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge - mittlerweile

anwaltlich vertreten - am die

"Anträge

1. Bescheidmäßig über die Wertigkeit meines

Arbeitsplatzes ab abzusprechen.

2. Bescheidmäßig über meinen Anspruch auf ADV-Zulage

abzusprechen und zwar ebenfalls für die Zeit ab ausgehend vom gültigen generellen Recht und für die Zeit ab zusätzlich ausgehend von einer positiven bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens dieses Anspruches durch die Erledigung vom , GZ ...

3. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der

Verpflichtung zur Rückerstattung von Beträgen als Übergenuss, die mir unter dem Titel der ADV-Zulage (mit der Bezeichnung als Erschwerniszulage) ausbezahlt worden sind und bezüglich welcher gemäß der Monatsabrechnung August 2012 vom Übergenuss-Rückverrechnungen vorgenommen worden sind, bescheidmäßig abzusprechen."

Dazu brachte er vor, dass sein Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters "seiner effektiven Wertigkeit entsprechend" der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zuzuordnen sei. Im Übrigen stehe er - wie bereits im Antrag vom zum Ausdruck gebracht - auf dem Standpunkt, dass die Erledigung der belangten Behörde vom einen Bescheid darstelle. Er gehe von der Rechtskraftwirkung eines solchen Bescheides aus. Da dies die Dienstbehörde anders beurteile, bestehe ein rechtliches Interesse an der Klärung der Gebührlichkeit der genannten "ADV-Zulage" und in Bezug auf die damit zusammenhängende "Verpflichtung zur Rückerstattung als Übergenuss".

Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer in Stellungnahmen vom 9. Jänner und an seinem Standpunkt fest. Selbst wenn man - ungeachtet des Vermerks "DVR 0000051" im Briefkopf - die Bescheidqualität der Erledigung vom verneinen sollte, sei - so der Beschwerdeführer ergänzend - durch sie eine Situation geschaffen worden, nach der er auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als gutgläubig beim Empfang der betreffenden Beträge anzusehen sei. Dazu komme der Umstand, dass (im Wesentlichen) gleich verwendete Bedienstete diese Zulage ebenfalls erhalten hätten. Überdies würden gewöhnlich Zulagen und Gebühren gewährt, ohne dass "eigens ein Bescheid hierfür" ergehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den "Antrag vom auf Zuerkennung der ADV-Zulage" ab. Den "Antrag vom , auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz der

bescheidmäßig ... zuerkannten und daher im guten Glauben

empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt werde", wies sie zurück.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage zum behaupteten Anspruch auf "ADV-Zulage" aus, das übermittelte Schreiben vom sei weder gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt noch ordnungsgemäß abgefertigt worden. Die angegebene DVR-Nummer weise nur auf die Erstellung des Schreibens mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hin. Auch werde der Personalakt - ebenso wie alle anderen Personalakten - als Papierakt und nicht als elektronischer Akt geführt. Insgesamt fehle es der Erledigung somit am Bescheidcharakter. Da sie auch nicht in Papierform in einem geschlossenen Kuvert versendet worden sei, könne von einem gutgläubigen Empfang durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden.

Dem Antrag "auf Zuerkennung der ADV-Zulage" mangle es an der gesetzlichen Grundlage, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 80/09 und V 22/09, Art. XII des Bundesgesetzes vom  mit als verfassungswidrig aufgehoben habe. Damit sei die Rechtsgrundlage für Nebengebühren nach Art. XII der 47. GehG-Novelle per ersatzlos weggefallen.

Im Umfang des auf § 13a Abs. 3 GehG gestützten Antrages auf Ausfertigung eines Feststellungsbescheides (die Pflicht zum Rückersatz des Übergenusses betreffend) sei ein Verbesserungsauftrag ergangen, dem nicht Folge geleistet worden sei. Das Anbringen sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hierauf hat der Beschwerdeführer repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die Gebührlichkeit der begehrten "ADV-Zulage" anlangt, ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 18 Abs. 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift (bzw. bei - hier nicht vorliegenden - elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität) genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein muss. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt hätte (vgl. dazu - auch zur Darstellung der Rechtslage - den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/12/0195, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0252, jeweils mwN).

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde das an den Beschwerdeführer versendete Bescheidkonzept vom nicht genehmigt, sondern verworfen. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sie steht auch mit den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten im Einklang. Es existiert somit schon mangels Genehmigung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - kein Bescheid vom .

Im Übrigen fehlt, nach Aufhebung des Art. XII der 47. GehG-Novelle (Bundesgesetzes vom , mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. Nr. 288/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 80/09, V 22/09, mit Ablauf des die gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer angesprochene Nebengebühr. Es besteht auch kein Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr nach den §§ 15 ff GehG, die der Beschwerdeführer offenbar inhaltlich anstrebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/12/0168, mwN).

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind diese maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch nicht (mehr) gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage auch nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruchs oder durch langjährige Übung (hier nach dem Vorbringen - anderen Beamten gegenüber - bis zum ) ersetzt werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0046, und vom , Zl. 2012/12/0058, jeweils mwN).

Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat, können auch auf Erlässe gestützte Ansprüche, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden (vgl. im vorliegenden Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0060 mwN).

Die Abweisung des die "Zuerkennung der ADV-Zulage" betreffenden Antrages durch die belangte Behörde ist somit frei von Rechtsirrtum erfolgt, sodass die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom den eben genannten - im Übrigen bereits durch die erwähnte Auszahlung erledigten - Antrag (vom ) nicht im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG geändert (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0127), sondern daneben (und zwar ohne Vornahme einer Reihung) das weitere Begehren, bescheidmäßig über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ab abzusprechen, erhoben hat. Auch eine sonstige "Verknüpfung" der beiden Anträge ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht ableitbar. Auf die im Umfang des letztgenannten Antrages relevierte Säumnis der belangten Behörde, die diesen Antrag im angefochtenen Bescheid nicht erledigt hat, ist im vorliegenden Verfahren über eine nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 (und nicht nach Art. 132) B-VG erhobene Beschwerde nicht einzugehen.

Was den am gemäß § 13a Abs. 3 GehG gestellten Antrag (mit dem wohl noch ausreichend klar erkennbaren Inhalt festzustellen, dass eine Verpflichtung zum Ersatz gemäß § 13a Abs. 3 GehG nicht bestehe) betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob dieser tatsächlich Mängel aufgewiesen hat, welche die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens rechtfertigten. Jedenfalls erweist sich nämlich der - oben wiedergegebene - Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als mangelhaft, weil diese nicht konkret angegeben hatte, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 29, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dazu kommt, dass die dem Verbesserungsauftrag erkennbar zu Grunde liegende Rechtsansicht, allein aus der Verneinung der Bescheidcharakters der Erledigung vom folge jedenfalls die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz nach § 13a Abs. 3 GehG, - entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom  - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht. Musste der Beschwerdeführer - objektiv betrachtet - das Fehlen der Bescheidnatur der ihm von der Dienstbehörde übermittelten formlosen Erledigung vom nicht erkennen, wozu ausreichende Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen, käme vielmehr grundsätzlich Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG in Betracht (vgl. dazu ausführlich die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0183, und vom , Zl. 2008/12/0175).

Vor allem aber ist der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres Zurückweisungsbescheides (die Zustellung an den Beschwerdeführer ist am erfolgt) bereits der - wenn auch nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist eingebrachte - verbesserte Feststellungsantrag nach § 13a Abs. 3 GehG vom vorgelegen. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt rechtfertigten allfällige Mängel des Anbringens vom keinesfalls mehr eine zurückweisende Entscheidung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0225, und vom , Zl. 2007/04/0045; ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 31, mwN aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das genannte Feststellungsbegehren wäre somit von der belangten Behörde inhaltlich zu erledigen gewesen.

Die dennoch erfolgte Zurückweisung erweist sich daher als rechtlich verfehlt, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung
Besondere Rechtsgebiete
Verbesserungsauftrag
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120079.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAE-84170

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