TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.04.2009, 2006/13/0197

VwGH vom 28.04.2009, 2006/13/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in M, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0940- W/05, betreffend Haftung nach § 11 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B. GmbH im Ausmaß von 7,389.353,69 EUR in Anspruch. Lt. Bescheidbegründung resultierten die Abgabenschuldigkeiten aus Umsatzsteuerbeträgen der Jahre 1990 bis 1996. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom wegen Begehung vorsätzlicher Finanzvergehen betreffend die Verkürzung der angeführten Abgaben rechtskräftig verurteilt worden. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 11 BAO lägen damit vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Haftungssumme sei seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der vom Finanzamt am erlassenen Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1996, Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1993 und Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1996 mit insgesamt 268.385,94 EUR begrenzt. Weiters werde beantragt, die Haftung im Hinblick auf die Nebentäterschaft des Beschwerdeführers und die Nachrangigkeit der Haftung gegenüber dem Primärschuldner und den übrigen Haupttätern im Sinne des gesetzmäßig auszuübenden Ermessens nicht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich des Ermessens enthalte der Haftungsbescheid keine Begründung. Insbesondere erscheine im Hinblick darauf, dass der zur Haftung herangezogene Beschwerdeführer aus seinem rechtswidrigen Verhalten keinerlei persönliche Vorteile gezogen habe, vielmehr der Vorteil ausschließlich beim Abgabepflichtigen, der B. GmbH, eingetreten sei, die Heranziehung zur Haftung als unbillig. Dies gelte auch "im Verhältnis zur Verantwortlichkeit" der für die finanzielle und steuerliche Leitung der B. GmbH verantwortlichen Personen (Alfred und Georgine U.). Bei der Entscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer faktisch weder einen Überblick über das Ausmaß der rechtswidrigen Handlungen bei der B. GmbH gehabt noch die finanzielle und steuerliche Leitung dieser Gesellschaft maßgeblich beeinflusst habe. Es entspreche weiters nicht der Billigkeit, den Beschwerdeführer für einen Betrag von mehr als 7 Mio. EUR haftbar zu machen, weil dies "seinem im österreichischen Durchschnitt liegenden Einkommen entsprechend" auf die Vernichtung seiner Existenz hinauslaufe. Im Sinne einer gesetzmäßigen Ermessensübung sei auch das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten. Da ein Haftungsbetrag von 7,389.353,69 EUR bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers jedenfalls uneinbringlich wäre, sei die Erlassung eines Haftungsbescheides in dieser Höhe unzulässig. Auch wäre zu prüfen, ob und inwieweit die ausschließlich der B. GmbH zugeflossenen Beträge nicht bei dieser oder bei den für die finanzielle und steuerliche Leitung verantwortlichen Personen einbringlich seien. Die Entscheidung der Behörde widerspreche damit auch der nur subsidiär zulässigen Haftung im Sinne einer gesetzmäßigen Ermessensübung.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend Folge, als der Haftungsbetrag auf insgesamt 6,713.969,98 EUR eingeschränkt wurde.

Der Beschwerdeführer sei durch ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom , welches durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofes vom bestätigt worden sei, der Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in Höhe von 2,5 Mio. EUR (im Nichteinbringlichkeitsfall zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Demnach habe der Beschwerdeführer vorsätzlich als faktischer Geschäftsführer der B. GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Umsatzsteuer der Jahre 1990 bis 1996 in Höhe von insgesamt über 100 Mio. S verkürzt und dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG begangen.

Der Haftungstatbestand des § 11 BAO werde durch jede Art der Beteiligung am Finanzvergehen erfüllt, ohne dass es darauf ankomme, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen sei. Die Haftung nach § 11 BAO sei eine unbeschränkte Primärhaftung und keine Ausfallshaftung. Sie knüpfe an die bescheidmäßige und urteilsmäßige Bestrafung an. Die Inanspruchnahme zur Haftung dürfe keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als den im Spruch des Strafurteils festgestellten. Infolge Wiederaufnahme des Verfahrens und "Abhaltung von Rechtsmittelverfahren" betreffend die Abgabenbescheide ergebe sich lt. Neuberechnung ein ausstehender Gesamtbetrag an Umsatzsteuer der Jahre 1990 bis 1996 in Höhe von 6,879.067,60 EUR.

Die Geltendmachung einer Haftung sei in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Kämen mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, sei die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen werde, entsprechend zu begründen. Bei der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung sei - außer auf die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme - vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens "in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners" Bedacht zu nehmen. Die Heranziehung zur Haftung liege nach der Judikatur schon dann im Sinne des Gesetzes, wenn die Einhebung bei den anderen Gesamtschuldnern mit großen Schwierigkeiten verbunden sei.

Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen werde ausgeführt, dass in den Jahren 1990 bis 2000 gefälschte Eingangsrechnungen im Ausmaß von rd. 1,5 Mrd. S zum unberechtigten Vorsteuerabzug eingesetzt worden seien. Diese Vorgangsweise sei in einem einheitlichen deliktischen Willensentschluss der "drei Verurteilten" gewählt worden, wobei die Formulare vom Erstangeklagten (Alfred U.) und Drittangeklagten (Beschwerdeführer) beschafft und vorkonzipiert sowie von der Zweitangeklagten (Georgine U.) mit einer Computerschreibmaschine geschrieben worden seien. Den fiktiven Einkäufen seien zur Verschleierung fiktive Exportumsätze gegenübergestellt und durch die wiederkehrende Einreichung unrichtiger Erklärungen seien fortlaufend Einnahmen verschafft worden, die zur Abdeckung der Unternehmensverbindlichkeiten und des Lohnaufwandes eingesetzt worden seien. Es sei ein übereinstimmender deliktischer Wille der Angeklagten vorgelegen, unrechtmäßig Umsatzsteuerbeträge zu lukrieren, wobei sich der Beschwerdeführer auch dahin geständig gezeigt habe, gemeinsam mit Alfred U. faktischer Geschäftsführer des Unternehmens gewesen zu sein und mit diesem gemeinsam für Zwecke der B. GmbH "Abgabenmalversationen einverständlich vorgenommen und Gelder erbeutet zu haben". Bei der Strafbemessung seien der lange Tatzeitraum und die außerordentliche kriminelle Energie, Steuergelder in einem der Volkswirtschaft schadenden Ausmaß lukriert zu haben, als erschwerend, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und sein Geständnis als mildernd gewertet worden. Die Urteilsbegründung stehe daher in krassem Gegensatz zu dem nunmehr in der Berufung enthaltenen Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "keinen Überblick gehabt und sei nur in untergeordneter Weise tätig gewesen".

Die Einbringlichkeit der Abgabenschulden bei den anderen Gesamtschuldnern sei gleichfalls als fast aussichtslos zu bewerten. Gegen die beiden Mitangeklagten seien ebenfalls Haftungsbescheide in Höhe von "zweistelligen Millionenbeträgen in Euro" erlassen und über das Vermögen der B. GmbH sei am das Konkursverfahren eröffnet worden. Entsprechend der diesbezüglich vom Masseverwalter bekannt gegebenen Quote von höchstens 2,4 % sei von einer Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Ausmaß von zumindest 97,6 % auszugehen. Unter Abzug der Quote von 2,4 % verbleibe ein Haftungsbetrag von 6,713.969,98 EUR. Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Anspruch über die Haftung der Höhe nach auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, sei nicht zu entsprechen gewesen, weil die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld nach der Rechtsprechung von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte muss somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 98/16/0411, VwSlg 7355/F, und vom , 99/16/0141).

Dass der Beschwerdeführer rechtskräftig hinsichtlich vorsätzlicher Finanzvergehen verurteilt worden ist, ist ebenso unstrittig, wie auch in der Beschwerde die Höhe des Betrages der Abgabenverkürzung nicht mehr in Zweifel gezogen wird. In der Beschwerde wird auch eingeräumt, dass eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 11 BAO grundsätzlich vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst sei. Im Wesentlichen wendet sich die Beschwerde gegen das von der belangten Behörde zur Heranziehung zur Haftung geübte Ermessen.

Die Haftung nach § 11 BAO trägt den Charakter einer Schadenersatzhaftung (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach § 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen dargelegt, dass den Beschwerdeführer als faktischen Geschäftsführer der B. GmbH bei den in Rede stehenden "Abgabenmalversationen" ein "übereinstimmender deliktischer Wille" mit den beiden Mitangeklagten verbunden habe. Der Beschwerdeführer habe auch einen langen Tatzeitraum und eine "außerordentliche kriminelle Energie" zu vertreten. Dem Beschwerdevorbringen, die Heranziehung des Beschwerdeführers für einen Betrag von 6,713.969,98 EUR sei deshalb unbillig, weil die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe, welchen Unrechtsgehalt das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers "im Verhältnis zum Verhalten des Abgabepflichtigen und der übrigen Mittäter hatte", kann damit nicht gefolgt werden.

Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, dass auch gegenüber den beiden Mitangeklagten entsprechende Haftungsbescheide ergangen seien und über das Vermögen der B. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei (die voraussichtliche Konkursquote wurde von dem Haftungsbetrag auch in Abzug gebracht). Damit ist aber nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) ausgeübt hätte. Dass die Einhebung des Verkürzungsbetrages bei den anderen Gesamtschuldnern nicht mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. In diesem Zusammenhang (u.a. Uneinbringlichkeit der verkürzten Abgaben beim Abgabepflichtigen) war es unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 11 BAO als Instrument auch zur Sicherung der verkürzten Abgaben ebenfalls nicht entscheidend, dass lt. Beschwerdevorbringen die Vorteile des rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers ausschließlich der B. GmbH zu Gute gekommen seien, eine persönliche Bereicherung des Beschwerdeführers hingegen nicht erfolgt sei.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte auch Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers treffen müssen (ohne derartige Feststellungen sei die Fällung einer den Erfordernissen der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit genügenden Ermessensübung nicht möglich), ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen kann (vgl. etwa das ebenfalls zu § 11 BAO ergangene hg Erkenntnis vom , 97/16/0006), und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 89/15/0067, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom , 2006/14/0044, vom , 2004/13/0142, und vom , 2006/15/0007 und 2006/15/0089). Die in der Hauptsache Fragen der Abgabeneinbringung betreffenden (und auch dort zu lösenden) Ausführungen in der Beschwerde, wonach unter Berücksichtigung der Überlegungen zur Einführung eines "Privatkonkurses" unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers die Vorschreibung eines Haftungsbetrages etwa in Höhe von 30.000 EUR dem Kriterium der Billigkeit entsprechen könnte (eine Tilgung dieses Betrages wäre unter Abschöpfung der "das Existenzminimum übersteigenden Einkommensteile" des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von ca. fünf bis sieben Jahren möglich), zeigen damit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am