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VwGH vom 16.09.2013, 2013/12/0072

VwGH vom 16.09.2013, 2013/12/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MT in G, vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P857629/15-PersC/2011, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nach § 29 Abs. 1 AZHG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), iVm § 55 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 31/2001 (im Folgenden: HGG 2001), der Rückersatz von EUR 5.372,66 an empfangenen Bereitstellungsprämien innerhalb von zwei Wochen aufgetragen.

Begründend stellte die erstinstanzliche Behörde fest, mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom sei das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe während der Auslandseinsatzbereitschaft auch keine Auslandseinsätze geleistet. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung seien daher gegeben.

Der im Spruch festgesetzte Rückzahlungsbetrag errechne sich

wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"erhaltene Bereitstellungsprämien (brutto) für den Zeitraum bis
EUR
7.123,70
abzüglich Rückvergütung KV/SV/PB/WFB für den Zeitraum bis
- EUR
1.321,59
abzüglich Rückvergütung Lohnsteuer für den Zeitraum bis
- EUR
84,24
Einbehalt
- EUR
345,21
Rückerstattungsbetrag/Übergenuss =
EUR
5.372,66"

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat darin zunächst die Auffassung, der von der erstinstanzlichen Behörde geltend gemachte Anspruch sei rechtens im Zivilrechtsweg durchzusetzen.

Auch liege es nicht im Verschulden des Beschwerdeführers, dass er während der Dauer der Bereitstellung nicht zu einem Auslandseinsatz entsandt worden sei.

Hilfsweise werde auch die Höhe der Rückforderung bekämpft. Die belangte Behörde zeige nicht auf, aus welchen monatlichen Einzelbeträgen sich der insgesamt vorgeschriebene Bruttobetrag von EUR 7.123,70 zusammensetze.

Auch die von der belangten Behörde aus dem Titel der Lohnsteuer sowie "KV/SV/PB/WFB" vorgenommenen Abzüge seien in keiner Form nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für den "denkunmöglichen Lohnsteuerabzug". Sei nämlich die Bereitstellungsprämie von der Lohnsteuer befreit, gäbe es keinen Abzug. Unterliege sie hingegen der Lohnsteuer, so treffe dies auch auf die Steuerprogression zu und sei daher "im selben Ausmaß von der Grundforderung zu subtrahieren". Mit dieser Frage setze sich der erstinstanzliche Bescheid nicht auseinander.

Schließlich habe es die erstinstanzliche Behörde verabsäumt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Geldleistung gutgläubig im Verständnis des § 29 Abs. 2 AZHG empfangen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

"Ihre Auslandseinsatzbereitschaft begann ab und endete gemäß § 25 Abs. 4 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes vorzeitig am .

Seit Beginn Ihres Verpflichtungszeitraumes leisteten Sie keinen Auslandseinsatz, daher haben Sie die bezogenen Bereitstellungsprämien für die Monate bis in der Höhe von EUR 5.372,66,-- - wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt - gemäß § 29 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. rückzuerstatten.

Bei zu Recht empfangen, aber eben rückzuerstattenden Geldleistungen - wie der verfahrensgegenständlichen Bereitstellungsprämie - stellt sich daher die Frage nach 'Gutem Glauben' nicht

Aus der Formulierung des § 55 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 iVm den einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes - AZHG, BGBl. I Nr. 94/2000, in der geltenden Fassung (§§ 2 Abs. 3, 25 Abs. 1 und Abs. 4, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Ziffer 1 und 29 Abs. 1 und 3), geht hervor, dass die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zukommt. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen . Der parlamentarische Gesetzgeber hat diese Rechtsmaterie also eindeutig dem 'öffentlichen Recht' zugeordnet (Argument: mit Bescheid), weshalb nach Auffassung der Berufungsbehörde eine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes gegeben ist und die von Ihnen beantragte Einstellung des Verfahrens sohin nicht in Betracht kommt.

Verfassungsrechtliche Überlegungen hinsichtlich der Behördenzuständigkeit können nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sein.

Hinsichtlich Ihres Vorbringens, dass die Höhe des rückgeforderten Betrages in der Höhe von EUR 5.372,66,-- nicht nachvollziehbar scheine, ist festzuhalten, dass auf der zweiten Seite des von Ihnen angefochtenen Bescheides des Heerespersonalamtes vom , GZ. P857629/14-PersC/2011, eine genaue Aufschlüsselung der Beträge ersichtlich ist. Im Übrigen unterliegen Bereitstellungsprämien dem Einkommensteuergesetz 1988. Diesbezüglich besteht eine Zuständigkeit der Finanzbehörden, weshalb Ihr diesbezügliches Anbringen nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens sein kann."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 4, § 28 Abs. 1 und § 29 AZHG (die erst- und drittgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 130/2003, die zweitgenannte Gesetzesbestimmung idF BGBl. I Nr. 176/2004, die viertgenannte Gesetzesbestimmung idF BGBl. I Nr. 53/2007) lauteten:

"3. Teil

AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an

Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung

der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

...

2. Abschnitt

Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie

§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

...

Dauer des Anspruches

§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung

nachfolgenden Tag oder

2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit

Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

...

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus

Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern

während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit

Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt

mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde."

Gemäß § 30 AZHG idF BGBl. I Nr. 130/2003 obliegt die Vollziehung des dritten Teiles des zitierten Gesetzes dem Heerespersonalamt, wobei über Berufungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport entscheidet.

In den Gesetzesmaterialien zur Schaffung der vorzitierten Bestimmungen des AZHG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) heißt es (auszugsweise):

"Zu §§ 25 und 26:

Während bisher eine Meldung zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz nur für einen konkreten Entsendfall abgegeben werden konnte, soll hinkünftig auch die Möglichkeit bestehen, sich freiwillig für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren bereit zu erklären, für die Teilnahme an (sämtlichen in Betracht kommenden) Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen. Die 6 Monate stellen nur eine Mindestanforderung dar, die Verpflichtung zu Auslandseinsätzen besteht jedenfalls über den vollen Verpflichtungszeitraum. Wird z.B. im 1. Verpflichtungsjahr ein sechsmonatiger Auslandseinsatz geleistet und lehnt die betroffene Person in der Folge einen weiteren Auslandseinsatz ab, bewirkt diese Ablehnung ein vorzeitiges Ende im Sinn des Abs. 4 (finanzielle Folge gem. § 29).

Diese Meldung gilt als freiwillige Meldung für die Teilnahme an Auslandseinsätzen während der Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft, so dass in diesem Zeitraum keine weitere Freiwilligenmeldung wie etwa nach § 2 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. Nr. 55, erforderlich ist.

Voraussetzung für die Meldung gem. § 25 Abs. 1 ist, dass die betreffenden Personen als Soldaten entsendet werden können. Dies betrifft also sowohl Berufssoldaten und Vertragsbedienstete als auch Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes herangezogen werden können. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung ist der Soldatenstatus nicht erforderlich. Weiters bezieht sich die Meldung nur auf die Teilnahme an Einsätzen, nicht aber an Übungen und Ausbildungsvorhaben im Ausland. Sofern eine Person in der Auslandseinsatzbereitschaft aber nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland teilnimmt, ist durch die zuständige Behörde zu beurteilen, ob deren Eignung für Auslandseinsätze weiterhin gegeben ist. Bei mangelnder Bereitschaft, sich der erforderlichen Ausbildung im Ausland zu unterziehen, endet die Auslandseinsatzbereitschaft gem. § 25 Abs. 4 Z 2 ex lege vorzeitig.

Die gem. § 25 Abs. 2 erforderliche Annahme der Meldung hat durch Bescheid zu erfolgen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ob eine Meldung angenommen wird sind die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf, diese in die Auslandseinsatzbereitschaft zu übernehmen. ...

...

Zu §§ 27 bis 29:

...

Bereits bezogene Bereitstellungsprämien sind gem. § 29 Abs. 1 zurückzuerstatten, wenn die Teilnahme an einem konkreten Auslandseinsatz verweigert wird oder festgestellt wird, dass die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist und somit ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft eintritt. Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Ein vorzeitiges Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund mangelnden militärischen Bedarfs gem. § 25 Abs. 4 Z 3 zieht keine Rückerstattungspflicht nach sich.

Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten.

...

Die in § 29 Abs. 2 vorgesehene allgemeine Rückerstattungspflicht entspricht diversen bereits seit langem normierten Rechtsvorschriften betreffend die Hereinbringung von Übergenüssen (z.B. § 13a GehG, § 55 HGG 2001).

Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden. Dies wird insbesondere im Falle eines während der laufenden Auslandseinsatzbereitschaft erlittenen Dienst- bzw. Arbeitsunfalls (§ 90 Abs. 1 B-KUVG bzw. § 175 ASVG) in Betracht kommen.

Zu § 30:

Die bescheidmäßige Annahme einer Meldung in den Bereitschaftsstatus, die Ablehnung einer Verlängerungsmeldung und die allfällige Erlassung eines Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft sowie die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien erfolgt in erster Instanz durch das Heerespersonalamt, in zweiter Instanz durch den Bundesminister für Landesverteidigung."

§ 55 Abs. 1 bis 3 HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 137/2003 lautet:

"Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Leistungsanspruch gehöre auf den Zivilrechtsweg.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Wiewohl eine Meldung im Verständnis des § 25 Abs. 1 AZHG - neben Berufssoldaten und Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandspräsenzdienstes herangezogen werden können - auch Vertragsbedienstete zulässigerweise abgeben können, weist § 30 AZHG die Vollziehung des dritten Teiles leg. cit. durch Festlegung der Zuständigkeiten des Heerespersonalamtes und der belangten Behörde im Instanzenzug insgesamt dem Verwaltungsrechtsweg zu. Wie aus den wiedergegebenen Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung erhellt, umfasst dieser Vollzug neben der bescheidmäßigen Annahme einer Meldung in den Bereitschaftsstatus, der Ablehnung einer Verlängerungsmeldung und der Erlassung eines Feststellungsbescheides über das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft auch die - hier gegenständliche - Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien. Entsprechendes folgt auch aus dem in § 29 Abs. 3 AZHG enthaltenen Verweis auf die bescheidförmig zu vollziehende Bestimmung des § 55 HGG 2001.

Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zuweisung solcher Rückforderungen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist nicht erkennbar, sodass auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine "verfassungskonforme Auslegung" ins Leere geht.

Insoweit der Beschwerdeführer weiters geltend macht, eine Rückforderung sei ausgeschlossen, zumal seine Nichtheranziehung zu einem Auslandseinsatz nicht auf sein Verschulden zurückzuführen gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG für die Entstehung des dort umschriebenen Rückerstattungsanspruches das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes nicht verlangt.

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Höhe der Rückforderung.

Was zunächst den von der belangten Behörde festgestellten Bruttobetrag von EUR 7.123,70 angeht, wurde schon von der erstinstanzlichen Behörde dargelegt, dass es sich dabei um den gesamten vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis bezogenen Bruttobetrag für Bereitstellungsprämien handelt. Vorliegendenfalls bestehen keine Indizien dafür, dass es dem Beschwerdeführer unüberprüfbar gewesen wäre, ob er in dem genannten Zeitraum Bereitstellungsprämien in der genannten Höhe bezogen hat oder nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine monatliche Aufgliederung der Bereitstellungsprämien - wie der Beschwerdeführer sie in der Berufung bzw. in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Schlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde begehrt - entbehrlich. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, schon in der Berufung der Annahme der erstinstanzlichen Behörde, er habe während des gesamten Bereitstellungszeitraumes Bereitstellungsprämien in der Höhe von insgesamt EUR 7.123,70 brutto bezogen, mit einem hinreichend konkretisierten Gegenvorbringen über die Höhe des von ihm tatsächlich bezogenen Bruttobetrages an Bereitstellungsprämien entgegen zu treten.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unklarheit bzw. Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde getätigten Abzüge aus dem Titel "Rückvergütung KV/SV/PV/WFB" bzw. aus dem Titel "Rückvergütung Lohnsteuer" ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0090, zum "Bruttoprinzip" betreffend die Rückforderung von Übergenuss zu verweisen, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Die grundsätzliche Orientierung an den Bruttobeträgen, dh die Ermittlung eines allfälligen Übergenussbetrages nicht nach dem 'Netto-', sondern nach dem 'Bruttoprinzip,' steht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit dem Gesetz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/12/0095, vom , 93/12/0113, und vom , 2001/12/0137). Dies gilt auch in diesem speziellen Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 966 und 978/79, VwSlg 10.122/A, vom , 86/12/0095, und vom , 89/12/0110) davon aus, dass die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost darstellt, sie mindert aber nicht die zu Unrecht empfangene Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag daher der Umstand, dass der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 97/12/0190). Gleiches hat sinngemäß auch für die Sozialversicherungsbeiträge zu gelten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/12/0113, vom , 97/12/0163, und vom , 2001/12/0137)."

Diese Aussagen sind auch auf die Rückforderung nach § 29 Abs. 1 AZHG zu übertragen.

Zunächst behauptet der Beschwerdeführer nicht konkret, dass ihm seinerzeit an Bereitstellungsprämien netto weniger ausbezahlt worden wäre als es dem damals gebührenden Bruttobetrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge entsprochen hätte.

Vor diesem Hintergrund wäre es der belangten Behörde freigestanden, ihrem Rückforderungsbescheid den an den Beschwerdeführer ausbezahlten Bruttobetrag an Bereitstellungsgebühren zu Grunde zu legen. Demnach wurde der Beschwerdeführer durch den von der belangten Behörde aus freien Stücken vorgenommenen Abzug unter den obgenannten Titeln - unabhängig davon, ob dieser nun vollständig war oder nicht - keinesfalls in Rechten verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten sollte, dass auf Grund der von der belangten Behörde auf seine Rechnung erfolgten Abführung von Lohnsteuer im Zusammenhang mit der ursprünglichen Auszahlung der Bereitstellungsgebühr im Zusammenhang mit der späteren vollständigen Rückforderung dieser Gebühr ein Steuerguthaben entstanden wäre, stünde es ihm frei, diesen Umstand gegenüber den Abgabenbehörden geltend zu machen.

Sollte der Beschwerdeführer - was in der Beschwerde freilich nicht behauptet wird - demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die belangte Behörde in ihrer Funktion als "Dienstgeberin" des Beschwerdeführers vom Finanzamt für dessen Rechnung höhere Beträge rückgewährt erhalten hätte als sie im angefochtenen Bescheid als Abzugsposten ohnedies berücksichtigt hat, stünde es ihm frei, diese Beträge gegenüber dem Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. zum zivilrechtlichen Charakter des Abführungsverhältnisses von Lohnsteuer allgemein das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0024).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 29 Abs. 2 AZHG beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bestimmung lediglich den - in den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien regelt. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/11/0179, und vom , Zl. 2008/11/0040).

Insoweit die Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, lässt sie nicht erkennen, zu welcher im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahme kein Gehör gewährt worden sein sollte. Auch wird nicht vorgebracht, inwieweit die Tatsachenannahmen der belangten Behörde von jenen der erstinstanzlichen Behörde abgewichen wären, zu denen der Beschwerdeführer ohnedies in der Berufung Stellung nehmen konnte. Schließlich lässt das diesbezügliche Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennen, zumal auch nicht konkret dargelegt wird, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Vermeidung des von ihm (zu Unrecht) behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0066, vorgenommene Auslegung zu § 20 Abs. 4 BDG 1979, wonach die Rückforderung von Ausbildungskosten zu aliquotieren sei, auch auf den hier gegenständlichen Fall zu übertragen sei, zumal er sich ja für einen Auslandseinsatz (auch durch entsprechendes militärisches Training und Drill) bereitgehalten habe, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Die hier vorliegende Fallkonstellation nach § 29 Abs. 1 AZHG ist der vom Beschwerdeführer angesprochenen gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 nicht vergleichbar, zumal das für den Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom , welches seinerseits auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , Zl. 8 ObA 210/00s, verweist, maßgebliche Argument, wonach "Ausbildungskosten nur abzuarbeiten seien", auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist. Zum einen werden keine Ausbildungskosten, sondern dem Beschwerdeführer zugeflossene Gebühren zurückverlangt, zum anderen hat der Beschwerdeführer letztendlich keine "Abarbeitung" in Form eines tatsächlich geleisteten und für den Bund nutzbaren Auslandseinsatzes vorgenommen.

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (vgl. auch hiezu die beiden bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom und vom ). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am