Suchen Hilfe
VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0069

VwGH vom 27.06.2013, 2013/12/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des KF in W, vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P405833/7-PersC/2010, betreffend Abführung von Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 5 AZHG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom wurde dem Beschwerdeführer die Rückerstattung von Zuwendungen von dritter Seite gemäß § 1 Abs. 5 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), in der Höhe von EUR 15.155,27 innerhalb von zwei Wochen aufgetragen.

Die erstinstanzliche Behörde ging in diesem Zusammenhang im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe am einen Auslandseinsatzpräsenzdienst angetreten. Vom bis habe er während seiner Tätigkeit im HQ/UNDOF eine "Mission Subsistence Allowance" (im Folgenden: MSA) in der Höhe von US $ 99,-- pro Kalendertag von den Vereinten Nationen erhalten. Für die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung sei von diesen Geldleistungen in den Monaten November und Dezember 2007 pro Kalendertag US $ 58,-- für die Unterkunft und US $ 7,-- für die Verpflegung einbehalten worden. Ab dem seien pro Kalendertag US $ 14,-- für die Unterkunft und US $ 7,-- für die Verpflegung einbehalten worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine MSA erhalten habe, sei ihm von den Vereinten Nationen keine "Daily Allowance" in Höhe von US $ 1,28 pro Kalendertag ausbezahlt worden. Ebenso wenig habe er eine "Leave Allowance", welche sonst einmalig in sechs Monaten gebühre, in der Höhe von US $ 73,50 erhalten.

Ausgehend von diesen Annahmen errechne sich der Rückforderungsbetrag wie folgt:

"1.) November 2007


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (30 Tage)
US $
2.970,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 1.950,00
Anrechnung Daily Allowance (30 Tage)
US $
- 38,40
Überhang Zuwendungen
US $
981,60
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert November 2007: 1,4230)
EUR
689,81

2.) Dezember 2007


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 2.015,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
1.014,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Dezember 2007: 1,4814)
EUR
684,70

3.) Jänner 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 651,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
2.378,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Jänner 2008: 1,4385)
EUR
1.653,33

4.) Februar 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (29 Tage)
US $
2.871,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 609,00
Anrechnung Daily Allowance (29 Tage)
US $
- 37,12
Überhang Zuwendungen
US $
2.224,88
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Februar 2008: 1,4574)
EUR
1.526,61

5.) März 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 651,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
2.378,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert März 2008: 1,4656)
EUR
1.622,76

6.) April 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (30 Tage)
US $
2.970,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 630,00
Anrechnung Daily Allowance (30 Tage)
US $
- 38,40
Überhang Zuwendungen
US $
2.301,60
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert April 2008: 1,5692)
EUR
1.466,73

7.) Mai 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 651,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
2.378,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Mai 2008: 1,5940)
EUR
1.492,05

8.) Juni 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (30 Tage)
US $
2.970,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 630,00
Anrechnung Daily Allowance (30 Tage)
US $
- 38,40
Überhang Zuwendungen
US $
2.301,60
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Juni 2008: 1,5753)
EUR
1.461,06

9.) Juli 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 651,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
2.378,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Juli 2008: 1,5493)
EUR
1.535,09

10.) August 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (31 Tage)
US $
3.069,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 651,00
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage)
US $
- 39,68
Überhang Zuwendungen
US $
2.378,32
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert August 2008: 1,5741)
EUR
1.510,91

11.) September 2008


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhaltene MSA (30 Tage)
US $
2.970,00
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung
US $
- 630,00
Anrechnung Daily Allowance (30 Tage)
US $
- 38,40
Anrechnung Leave Allowance
US $
- 73,50
Überhang Zuwendungen
US $
2.228,10
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert September 2008: 1,4734)
EUR
1.512,22


Tabelle in neuem Fenster öffnen
abzuführender Betrag
EUR
15.155,27"

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus:

"Die Entscheidung des Heerespersonalamtes, den Betrag in der Höhe von EUR 15.155,27 zurück zu fordern, erfolgte zu Recht. Dies deshalb, weil Sie während Ihrer Tätigkeit im Rahmen des Auslandseinsatzpräsenzdienstes vom bis im Headquarter/UNDOF eine 'Mission Subsistance Allowance - MSA' von den Vereinten Nationen erhalten haben und gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 des im Spruch zitierten Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes Zuwendungen, die ein Bediensteter für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist oder im Zusammenhang mit ihr von dritter Seite erhalten hat, dem Bund abzuführen sind, sofern sie nicht zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dienen.

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, ist es Ziel dieser Bestimmung, dass Bedienstete im Auslandseinsatz (Sach-) Leistungen, die von der Republik ÖSTERREICH oder von Dritten (UN) bereitgestellt werden, nicht noch einmal von dritter Seite finanziell abgegolten bekommen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Abtretung von Zuwendungen an den Bund. Dabei kommt es nicht auf die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbes an, weil der Bedienstete die Zuwendung nicht rechtswidrig erhalten hat.

Ihrem Berufungsvorbringen, dass Leistungen, wie die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung im Einsatzort von der Republik ÖSTERREICH oder Dritten nie erbracht worden wären, ist entgegen zu halten, dass die von den Vereinten Nationen einbehaltenen Beträge für die bereitgestellte Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt und ohnedies vom rück zu erstattenden Betrag in Abzug gebracht wurden.

Hinsichtlich des von Ihnen ins Treffen geführten Memorandums Of Understanding (MOU) muss darauf hingewiesen werden, dass es sich diesbezüglich um eine Vereinbarung in der Form eines Staatsvertrages handelt, im vorliegenden Fall jedoch innerstaatliches - also österreichisches Recht - und somit die oben zitierte Bestimmung des § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes zur Anwendung gelangt, weshalb auf ihre weiteren Ausführungen zum MOU nicht einzugehen ist.

Ihrem Berufungsvorbringen, der errechnete Betrag sei unrichtig, ist entgegen zu halten, dass diesbezüglich eine genaue Berechnung erfolgte, deren Ergebnis oben aufgeschlüsselt dargestellt ist. Ihrer Behauptung, dass diesbezüglich der Ausfall eines Anspruches auf Auszahlung einer MSA während eines Aufenthaltes außerhalb des Einsatzortes (Urlaub, 60hrs, Dienstreisen) in der Berechnung nicht berücksichtigt worden wäre, kann seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Sie haben auch trotz Aufforderung keine Nachweise darüber erbringen können, inwieweit Sie sich im Zeitraum November 2007 bis September 2008 außerhalb des Einsatzraumes befunden haben.

Weil Ihnen auf Grund der Tatsache, dass Sie eine MSA erhalten haben, von den Vereinten Nationen keine 'Daily Allowance' ausbezahlt wurde, erfolgte eine diesbezügliche Berücksichtigung zu Ihren Gunsten bei der Berechnung des abzuführenden Betrages. Ebenso wurde die einmalig in sechs Monaten gebührende und von den Vereinten Nationen ausbezahlte 'Leave Allowance' - die der Abdeckung von Kosten bei Abwesenheiten zum Zwecke des Kennenlernens von Land und Leuten im Einsatzraum dienen - berücksichtigt.

Hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten Kopien von Rechnungsbelegen ist darauf hinzuweisen, dass für die von Ihnen getätigten Ausgaben keine Notwendigkeit bestand, weil Ihnen insbesondere Unterkunft und Verpflegung aber auch Betriebsmittel für Dienstkraftfahrzeuge ohnehin zur Verfügung gestellt wurden. So erfolgte der zusätzliche Ankauf an Nahrungsmittel und Getränken - im Übrigen ohne Nachweis durch wen oder auf wessen Kosten diese erfolgt sind - trotz, der Behörde offenkundig, opulent zur Verfügung gestellten Nahrungsmitteln und Getränken für Angehörige von UNDOF sowie der Betrieb eines privaten Kraftfahrzeuges trotz Gewährleistung jedes dienstlichen Transportes durch UNDOF für damit klar private Fahrten.

Zu Ihrem Berufungsvorbringen, man habe Sie zuerst in einem vereinfachten Verfahren aufgefordert, 20% des abzuführenden Betrages zu zahlen und Ihnen 'gedroht', dass ansonsten der gesamte Betrag eingefordert werde, ist festzuhalten, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt um ein Kulanzangebot der Behörde auch im Sinne eines vereinfachten Verwaltungsvollzuges gehandelt hat. Der Hinweis, dass im Falle der Nichtzahlung eine bescheidmäßige Absprache über die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vorgenommen wird und Sie dann im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit haben, Belege über tatsächliche Kosten vorzulegen, war eine begründete Ankündigung dienstlicher Notwendigkeit und kann keinesfalls als Drohung aufgefasst werden.

Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, wobei er insbesondere verfassungsgesetzliche Bedenken gegen das Regelungssystem des § 1 Abs. 5 und 6 AZHG erhob.

Mit Beschluss vom , Zl. 1022/10-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 5 und 6 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz 1999 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Bestimmung verhindern will, dass Bedienstete im Auslandseinsatz (Sach )Leistungen, welche von der Republik Österreich bereitgestellt werden, grundsätzlich nicht noch einmal von dritter Seite finanziell abgegolten bekommen."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie deren Auslegung wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2013/12/0067-6, verwiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft zunächst die in § 1 Abs. 5 AZHG verankerte Verpflichtung zur Abführung der MSA mit der Begründung, diese Verpflichtung zur Abtretung von Zuwendungen Dritter an den Bund komme einer rechtswidrigen Enteignung gleich, zumal ihn aus § 1 Abs. 1 AZHG ein Recht auf Verfügung über seine Auslandszulage und aus einem "Memory Of Understanding" (MOU) zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen ein Recht auf ungeschmälerte Verfügung über die MSA zukomme. Die Auffassung der belangten Behörde könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, wonach es § 1 Abs. 5 AZHG bezwecke, zu vermeiden, dass Leistungen, welche ohnedies von der Republik Österreich oder von den Vereinten Nationen bereitgestellt werden, dem Bediensteten nochmals abgegolten werden. Diese Argumentation übersehe nämlich, dass die Unterkunft und Verpflegung ausschließlich von den Vereinten Nationen in Form einer Kombination aus Sach- und Geldleistung zur Verfügung gestellt werde und die Republik Österreich diesbezüglich keine wie immer geartete Leistung erbracht habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer aus dem MOU ein Recht auf ungeschmälerten Erhalt und Verbrauch der MSA zukommt. Auch bejahendenfalls würde § 1 Abs. 5 AZHG in dieses Recht nicht eingreifen, steht es dem Bediensteten doch frei, durch Abgabe eines Verzichtes gemäß § 1 Abs. 6 Z. 2 AZHG in der Stammfassung seine Verpflichtung zur Abführung von Teilen der MSA an den Bund auszuschließen. Von einer "Enteignung" der MSA kann daher keine Rede sein.

Was nun den Anspruch des Beschwerdeführers nach dem AZHG betrifft, erhellt schon aus dem Regelungssystem gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1, Abs. 5 und 6 leg. cit., dass der österreichische Gesetzgeber den Anspruch auf Auslandszulage nur insoweit einräumt, als der Bedienstete die Abführungspflicht gemäß § 1 Abs. 5 AZHG in Kauf nimmt. Auf Grund dieser Einschränkung kann auch von einer "Enteignung" von Ansprüchen nach dem AZHG keine Rede sein. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde jene Teile der MSA, die der Beschwerdeführer für die Abdeckung der von den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Leistungen für notwendige Unterkunft und Verpflegung (im Wege eines von den Vereinten Nationen vorgenommenen Einbehaltes dieser Kosten von der MSA) aufzuwenden hatte, ohnedies vom an den Bund abzuführenden Betrag in Abzug brachte. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss sind auch beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungssystem des § 1 Abs. 5 und 6 AZHG in der Stammfassung entstanden.

Der in der Beschwerde weiter ins Treffen geführte Umstand, wonach dem Beschwerdeführer zunächst angeboten worden sei, lediglich 20 % der gesamten Zuwendung zurückzuzahlen, führte nicht zu einer Rechtswidrigkeit des nunmehr erlassenen Bescheides, wenn er sonst den Bestimmungen des AZHG entspricht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf gutgläubigen Verbrauch der MSA beruft, genügt es, ihn gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dazu erstatten Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/12/0067-4, zu verweisen.

Die Verfahrensrüge erweist sich nicht als gesetzmäßig ausgeführt, wird dort doch lediglich vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wobei jedoch nicht dargetan wird, welche Ermittlungsschritte verabsäumt worden seien und zu welchen konkreten Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels überhaupt hätte gelangen sollen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-84146