VwGH 27.06.2013, 2013/12/0067
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §56; VwRallg; |
RS 1 | Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie können insofern als "deklarativ" angesehen werden, als sie eine Verpflichtung aussprechen, die bereits im Gesetz begründet ist. Der Ausspruch der Verpflichtung ist aber erforderlich, weil die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen (und nur ihnen) Vollstreckbarkeit zukommt. Sie unterscheiden sich von den Rechtsgestaltungsbescheiden (zum Teil auch von den Feststellungsbescheiden) dadurch, dass sie oftmals in Vollziehung derjenigen Rechtsvorschriften zu ergehen haben, die in dem Zeitpunkt, in dem sich der relevante Sachverhalt ereignet hat, gegolten haben, auch wenn diese Vorschriften im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bereits aufgehoben sind, wenn also zwar der zeitliche Bedingungsbereich der Norm beseitigt ist, der zeitliche Rechtsfolgenbereich aber weiterhin gilt. |
Normen | AZHG 1999 §1 Abs5; AZHG 1999 §1 Abs6 Z1; AZHG 1999 §1 Abs6 Z2; |
RS 2 | Verzichtet der Beamte nicht schriftlich auf die nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles des AZHG 1999 gebührenden Leistungen, kommt ein Ausschluss von der Abführungspflicht gemäß § 1 Abs. 5 AZHG 1999 nur dann in Betracht, wenn die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient (vgl. § 1 Abs. 6 Z. 1 AZHG 1999 in der Stammfassung). |
Normen | |
RS 3 | Durch die Liquidierung der dem Beamten gebührenden Leistungen nach dem AZHG 1999 seitens des Bundes wird keinesfalls die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, wie sie dem § 13a GehG 1956 bzw. dem Regelungssystem gemäß §§ 1431, 1437 ABGB zu Grunde liegt, bewirkt. Ein entsprechender Leistungsbescheid ergeht vielmehr in Umsetzung einer den Beamten gemäß § 1 Abs. 5 AZHG 1999 unbedingt (ohne Einschränkung für den Fall des gutgläubigen Verbrauchs) treffenden Verpflichtung zur Abführung von Geldleistungen, die er von dritter Seite bezogen hat. Eine dem § 13a GehG 1956 vergleichbare Konstellation entsteht auch nicht dadurch, dass es die Behörde unterlassen hat, eine allenfalls zulässige Aufrechnung ihrer Forderung gemäß § 1 Abs. 5 AZHG 1999 gegen die dem Beamten nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren vorzunehmen (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Rückverrechnung von Lohnsteuer Hinweis E vom , 2011/12/0024, bzw. zu Pensionsbeiträgen E vom , 2008/12/0151). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/12/0071 E
2013/12/0070 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des CP in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P418285/34-PersC/2010, betreffend Abführung von Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 5 AZHG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom wurde dem Beschwerdeführer die Rückerstattung von Zuwendungen von dritter Seite gemäß § 1 Abs. 5 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), in der Höhe von EUR 2.763,42 innerhalb von zwei Wochen aufgetragen.
Die erstinstanzliche Behörde ging in diesem Zusammenhang im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe am einen Auslandseinsatz angetreten. Vom bis habe er während seiner Tätigkeit im HQ/UNDOF eine "Mission Subsistence Allowance" (im Folgenden: MSA) in der Höhe von US $ 99,-- pro Kalendertag von den Vereinten Nationen erhalten. Für die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung seien von diesem Geldleistungen in den Monaten November und Dezember 2007 pro Kalendertag US $ 58,-- für die Unterkunft und US $ 7,-- für die Verpflegung einbehalten worden. Ab dem seien pro Kalendertag US $ 14,-- für die Unterkunft und US $ 7,-- für die Verpflegung einbehalten worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine MSA erhalten habe, sei ihm von den Vereinten Nationen keine "Daily Allowance" in Höhe von US $ 1,28 pro Kalendertag ausbezahlt worden. Ebenso wenig habe er eine "Leave Allowance", welche sonst einmalig in sechs Monaten gebühre, in der Höhe von US $ 73,50 erhalten.
Ausgehend von diesen Annahmen errechne sich der Rückforderungsbetrag wie folgt:
"1.) November 2007
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Erhaltene MSA (30 Tage) | US $ | 2.970,00 | |
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung | US $ | - 1.950,00 | |
Anrechnung Daily Allowance (30 Tage) | US $ | - 38,40 | |
Überhang Zuwendungen | US $ | 981,60 | |
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert November 2007: 1,4230) | EUR | 689,81 |
2.) Dezember 2007
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Erhaltene MSA (31 Tage) | US $ | 3.069,00 | |
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung | US $ | - 2.015,00 | |
Anrechnung Daily Allowance (31 Tage) | US $ | - 39,68 | |
Überhang Zuwendungen | US $ | 1.014,32 | |
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Dezember 2007: 1,4814) | EUR | 684,70 |
3.) Jänner 2008
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Erhaltene MSA (27 Tage) | US $ | 2.673,00 | |
Einbehalt für Unterkunft und Verpflegung | US $ | - 567,00 | |
Anrechnung Daily Allowance (27 Tage) | US $ | - 34,56 | |
Anrechnung Leave Allowance | US $ | - 73,50 | |
Überhang Zuwendungen | US $ | 1.997,94 | |
Umrechnung: USD - EURO (Kassenwert Jänner 2008: 1,4385) | EUR | 1.388,91 |
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abzuführender Betrag | EUR | 2.763,42" |
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er wendete sich in diesem Zusammenhang insbesondere gegen einen Vorhalt der erstinstanzlichen Behörde, wonach allenfalls als Abzugsposten von der Rückforderung anzuerkennende sonstige Aufwendungen mithilfe von Belegen nachzuweisen wären. Davon habe man den Beschwerdeführer nicht in Kenntnis gesetzt. Aus diesem Grund habe er auch keine entsprechenden Belegsammlungen erstellt. Die MSA sei von ihm (beispielshaft) für Ereignisse wie die Finanzierung einer offiziellen vorweihnachtlichen Feier, die Finanzierung von Abschiedsgeschenken sowie die Bezahlung von Hotelzimmern, Verpflegung und Refundierung von Betriebsmittelkosten an die Vereinten Nationen anlässlich einer viertägigen Tour durch Syrien in der Zeit des Dienstes ohne dienstliche Inanspruchnahme verwendet worden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keine sonstigen Belege für andere Aufwendungen wie WC-Papier, Putzmittel uä.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus:
"Die Entscheidung des Heerespersonalamtes, den Betrag in der Höhe von EUR 2.763,42 zurück zu fordern, erfolgte zu Recht. Dies deshalb, weil Sie während Ihrer Tätigkeit im Rahmen des Auslandseinsatzpräsenzdienstes vom bis im Headquater/UNDOF eine 'Mission Subsistance Allowance - MSA' von den Vereinten Nationen erhalten haben und gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 des im Spruch zitierten Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes Zuwendungen, die ein Bediensteter für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist oder im Zusammenhang mit ihr von dritter Seite erhalten hat, dem Bund abzuführen sind, sofern sie nicht zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dienen.
Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, ist es Ziel dieser Bestimmung, dass Bedienstete im Auslandseinsatz (Sach-)Leistungen, die von der Republik ÖSTERREICH oder von Dritten (UN) bereitgestellt werden, nicht noch einmal von dritter Seite finanziell abgegolten bekommen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Abtretung von Zuwendungen an den Bund. Dabei kommt es nicht auf die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbes an, weil der Bedienstete die Zuwendung nicht rechtswidrig erhalten hat. Daher muss auch Ihr diesbezüglicher Vorwurf, die Behörde habe absichtlich unterschiedliche Begriffe verwendet, um den Sachverhalt zu verschleiern, entschieden zurückgewiesen werden.
Ihrem Berufungsvorbringen, dass Leistungen, wie die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung im Einsatzort von der Republik ÖSTERREICH oder Dritten nie erbracht worden wären, ist entgegen zu halten, dass die von den Vereinten Nationen einbehaltenen Beträge für die bereitgestellte Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt und ohnedies vom rück zu erstattenden Betrag in Abzug gebracht wurden.
Weil Ihnen auf Grund der Tatsache, dass Sie eine MSA erhalten haben, von den Vereinten Nationen keine 'Daily Allowance' ausbezahlt wurde, erfolgte eine diesbezügliche Berücksichtigung zu Ihren Gunsten bei der Berechnung des abzuführenden Betrages. Ebenso wurde die einmalig in sechs Monaten gebührende und von den Vereinten Nationen ausbezahlte 'Leave Allowance' - die als Beitrag zur Abdeckung von Kosten bei Abwesenheiten zum Zwecke des Kennenlernens von Land und Leuten im Einsatzraum dienen - berücksichtigt.
Zu Ihrem Berufungsvorbringen, man habe Sie nicht hinreichend informiert und belehrt, wird entgegnet, dass Ihnen mit Schreiben des Heerespersonalamtes vom , Zl. 06612-03-HU-2009-G, das Parteiengehör eingeräumt wurde und darin auch eine zusätzliche beispielsweise Rechtsbelehrung enthalten war, mit dem Hinweis, dass im Falle der Nichtzahlung eine bescheidmäßige Absprache über die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vorgenommen wird und Sie dann im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit haben, Belege über tatsächliche Kosten vorzulegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift sowie eine Ergänzung derselben, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 Z. 1, Abs. 5 und Abs. 6 AZHG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 66/1999 lautete:
"§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
...
(5) Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der
notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
2. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist."
Durch das am ausgegebene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 wurde § 1 Abs. 6 AZHG wie folgt neu gefasst:
"(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der
notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
2. die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe
von maximal einer Werteinheit als mission subsistence allowance erfolgt oder
3. der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist."
Aus dem Grunde des § 32 Abs. 12 Z. 2 AZHG trat § 1 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. am in Kraft.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer zentral auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 6 Z. 2 AZHG idF BGBl. I Nr. 153/2009. Dieses Vorbringen wirft zunächst die Frage nach der hier anzuwendenden Rechtslage auf. Bei wörtlicher Interpretation der Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 12 Z. 2 (welche insofern aber auch möglicherweise auf einem legistischen Versehen beruht) ist § 1 Abs. 6 Z. 2 leg. cit. am in Kraft getreten.
Nach den Bescheidfeststellungen hat der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit im HQ/UNDOF zwischen November 2007 und Jänner 2008 die hier strittigen Geldleistungen von den Vereinten Nationen bezogen. In diesem Zeitraum, welcher auch jener ist, für den die in Rede stehenden Geldleistungen der Vereinten Nationen ausbezahlt wurden, stand § 1 Abs. 6 AZHG jedoch in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1999 in Kraft.
Der im Instanzenzug ergangene Leistungsbescheid der belangten Behörde stammt vom , wurde also zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Novellierung des § 1 Abs. 6 AZHG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 erlassen.
Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie können insofern als "deklarativ" angesehen werden, als sie eine Verpflichtung aussprechen, die bereits im Gesetz begründet ist. Der Ausspruch der Verpflichtung ist aber erforderlich, weil die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen (und nur ihnen) Vollstreckbarkeit zukommt. Sie unterscheiden sich von den Rechtsgestaltungsbescheiden (zum Teil auch von den Feststellungsbescheiden) dadurch, dass sie oftmals in Vollziehung derjenigen Rechtsvorschriften zu ergehen haben, die in dem Zeitpunkt, in dem sich der relevante Sachverhalt ereignet hat, gegolten haben, auch wenn diese Vorschriften im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung bereits aufgehoben sind, wenn also zwar der zeitliche Bedingungsbereich der Norm beseitigt ist, der zeitliche Rechtsfolgenbereich aber weiterhin gilt (vgl. hierzu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 402 f).
Nach dem Vorgesagten ist auf den hier erlassenen Leistungsbescheid, welcher eine im Zeitraum November 2007 bis Jänner 2008 entstandene Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. allgemein zur Zeitraumbezogenheit besoldungsrechtlicher Ansprüche etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0424) konkretisiert, die Rechtslage vor der Novellierung des § 1 Abs. 6 AZHG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund versagt die Berufung des Beschwerdeführers auf § 1 Abs. 6 Z. 2 AZHG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009.
Da der Beschwerdeführer auch unstrittig nicht auf die nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles des AZHG gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet hat, käme ein Ausschluss von der Abführungspflicht gemäß § 1 Abs. 5 AZHG nur dann in Betracht, wenn die Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung gedient hätten (vgl. § 1 Abs. 6 Z. 1 AZHG in der Stammfassung).
Dies vorausgeschickt ist der Verfahrensrüge Folgendes entgegen zu halten:
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, er sei bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens dahingehend "belehrt" worden, dass die Anerkennung sonstiger Kosten nur gegen die Vorlage von Belegen zu erfolgen hätte. Eine solche Beweisregel existiere jedoch nicht. Auch sei der Beschwerdeführer in Unkenntnis dessen, dass ihm die Behörde solches abverlangen würde, gar nicht gehalten gewesen, entsprechende Belege zu sammeln. Jedenfalls hätten ihn die Verwaltungsbehörden aufzufordern gehabt, wenn schon nicht Belege, so doch im Nachhinein rekonstruierte Aufstellungen vorzulegen, welche dann der freien Beweiswürdigung durch die Verwaltungsbehörden unterlegen wären. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer die MSA "zur Gänze verbraucht" habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer deshalb keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf, weil es vorliegendenfalls nicht darauf ankommt, ob er die MSA "zur Gänze verbraucht" hat, sondern allenfalls darauf, ob der Verbrauch zur Abdeckung der in § 1 Abs. 5 Z. 1 AZHG genannten Kosten für notwendige Unterkunft und Verpflegung erfolgte, weil diese Leistungen von den Vereinten Nationen trotz des von ihnen dafür einbehaltenen (und zu Gunsten des Beschwerdeführers von dem an den Bund abzuführenden Betrag wiederum in Abzug gebrachten) Geldbetrag in natura nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Dass und welche konkrete und von den Vereinten Nationen nicht abgedeckte (Zusatz-)Aufwendungen der Beschwerdeführer für notwendige Unterkunft und Verpflegung zu tätigen hatte, wird in der Beschwerde jedoch nicht dargetan. Auch sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zeigte die Möglichkeit solcher Aufwendungen bloß andeutungsweise (WC-Papier, Reinigungsmittel) auf. Die übrigen in der Berufung genannten Aufwendungen stellen offenkundig keine solchen zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dar. Dies gilt - jedenfalls ohne näheres Vorbringen - auch für die (Mehr-)Aufwendungen für eine Reise des Beschwerdeführers durch Syrien in der Dienstzeit ohne dienstliche Beanspruchung.
Überdies ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ohnedies zu Gunsten des Beschwerdeführers eine "Daily Allowance" und eine "Leave Allowance" in Abzug gebracht hat, von welchen es nicht naheliegt, dass sie zur Abdeckung von in § 1 Abs. 6 Z. 1 AZHG angeführten Kosten dienten. Vor diesem Hintergrund hätte die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Ausgaben für WC-Papier und Reinigungsmittel nur durch eine (ungefähre) Angabe des für diese Produkte entstandenen Aufwandes dargetan werden können, zumal bei typisierender Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aufwendungen die von der belangten Behörde aus den beiden vorgenannten Titeln ohne Rechtsgrundlage vom Abführungsbetrag in Abzug gebrachten Beträge überstiegen haben.
Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe sämtliche erhaltene Zuwendungen gutgläubig verbraucht. Eine Rückforderung scheitere daher. § 13a GehG sei im Bereich des AZHG (analog) anzuwenden. Jedenfalls bringe § 13a GehG - wie auch die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 1431 ABGB zeige - ein allgemeines Rechtsprinzip zum Ausdruck, wonach jedenfalls bei Dienstverhältnissen gutgläubig verbrauchte Gehaltsbestandteile nicht rückzuerstatten seien.
Damit verkennt der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - die Rechtslage. Durch die Liquidierung der dem Beschwerdeführer gebührenden Leistungen nach dem AZHG seitens des Bundes wurde nämlich keinesfalls die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld, wie sie dem § 13a GehG bzw. dem Regelungssystem gemäß §§ 1431, 1437 ABGB zu Grunde liegt, bewirkt. Der hier gegenständliche Leistungsbescheid erging vielmehr in Umsetzung einer den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 5 AZHG unbedingt (ohne Einschränkung für den Fall des gutgläubigen Verbrauchs) treffenden Verpflichtung zur Abführung von Geldleistungen, die er von dritter Seite bezogen hat. Eine dem § 13a GehG vergleichbare Konstellation entsteht auch nicht dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, eine allenfalls zulässige Aufrechnung ihrer Forderung gemäß § 1 Abs. 5 AZHG gegen die dem Beschwerdeführer nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren vorzunehmen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Rückverrechnung von Lohnsteuer das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0024, bzw. von Pensionsbeiträgen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0151).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013120067.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-84139