VwGH vom 31.05.2011, 2008/22/0212
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/22/0213
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden der 1. S, und 2. K, beide vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom ,
1.) Zl. 316.962/2-III/4/07, 2.) Zl. 316.692/4-III/4/2007, jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen, Mutter und Tochter serbischer Staatsangehörigkeit, stellten am Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö" nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997. Als Zusammenführende nannten sie die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Eltern der Erstbeschwerdeführerin (Großeltern der Zweitbeschwerdeführerin) und legten von beiden Unterhaltserklärungen zugunsten der Beschwerdeführerinnen sowie Einkommmensnachweise vor.
Mit den im Instanzenzug ergangenen, im Wesentlichen gleichlautenden, angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden - ob dies der Vater bzw. Großvater oder die Mutter bzw. Großmutter sein sollte, ließ die belangte Behörde ungeklärt - einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen des jeweiligen Ehepartners nicht berücksichtigt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Im Übrigen hätten selbst dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht ausgereicht hätten, den Bedarf beider Beschwerdeführerinnen (und der von der belangten Behörde ebenfalls ins Treffen geführten Schwester der Erstbeschwerdeführerin) gemeinsam zu decken, nicht ohne Weiteres beide Anträge abgewiesen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0329, mwN).
Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entsprechen die angefochtenen Bescheide nicht der Rechtslage, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - schon deswegen aufzuheben waren, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom , Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-84120