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VwGH vom 11.12.2013, 2013/12/0058

VwGH vom 11.12.2013, 2013/12/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G W in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1735.120446/0001-III/5/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 15a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand als Professor in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv )Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte zuletzt an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Spittal/Drau in den Fächern Leibesübungen und Geographie unterrichtet.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0220, sowie vom , Zl. 2004/12/0038, verwiesen; mit diesen Erkenntnissen wurden jeweils im Instanzenzug ergangene Bescheide der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdeführer von Amts wegen nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Den vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass die Dienstbehörde auch in weiterer Folge eine Unterrichts- oder sonstige Dienstleistung des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nahm. In den Jahren 2006 und 2008 eingeholte Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergaben, dass diesem sehr verantwortungsvolle intellektuelle und außergewöhnlich psychische Anforderungen nicht zumutbar seien, sonstige Leistungseinschränkungen jedoch nicht fassbar seien. Eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes sei aber zu erwarten.

Mit Bescheid vom versetzte der Landesschulrat für Kärnten den Beschwerdeführer gemäß § 15a iVm § 236c BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des in den Ruhestand. Nach kurzer einleitender Darstellung der beiden ersten Ruhestandsversetzungsverfahren (vgl. auch die eingangs zitierten Erkenntnisse vom und ) führte die Dienstbehörde erster Instanz sodann aus:

"Das aufgrund der Disziplinaranzeige des Landesschulrates für Kärnten vom eingeleitete Disziplinarverfahren wurde von der Disziplinarkommission wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt.

Auch nach der Ruhestandsversetzung durch das BMBWK haben Sie weiterhin ein Verhalten an den Tag gelegt, das wichtigen dienstlichen Interessen zuwiderläuft. Unter anderem gab es im Juni 2004 Beschwerden der Schulleiterin und des Elternvereins der Volksschule 4 V, an welcher Ihre Tochter als Schülerin war, da Sie wiederholt die Schulleiterin und die Lehrerin beschimpft haben, immer wieder an der Schule erschienen sind und den Dienstbetrieb gestört haben.

Auch sind Sie bei der Beerdigung des Vaters der Klassenlehrerin erschienen und haben dort randaliert. Schließlich haben Sie durch die Schulleiterin Betretungsverbot an der Schule bekommen.

Sie haben sich nicht nur immer wieder an Ihrer Stammschule der HAK S, sondern auch am BRG S zum Dienstantritt gemeldet und behauptet, dass Sie vom Landesschulrat dorthin geschickt worden wären, was nicht der Fall war. Der Landesschulrat für Salzburg hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass Sie eine Versetzung in den dortigen Bereich eingebracht haben. 2005 haben Sie sich auch beim Landesschulrat für Steiermark als 'Neulehrer' beworben und sich dort auf die Bewerberliste setzen lassen.

Sie haben auch mehrfach bei Ihren Meldungen zum 'sofortigen Dienstantritt' an die HAK S widerrechtlich den Briefkopf des Verwaltungsgerichtshofes verwendet und 'im Namen der Republik' Ihre Anträge gestellt.

Im Bericht des Schulleiters der HAK S vom wurde dem Landesschulrat mitgeteilt, dass Sie sich wieder einmal zum Dienstantritt gemeldet haben und eine Forderung von 'Ersatzkostenansprüchen' in der Höhe von EUR 40.309,70 an der Schule geltend gemacht haben.

Es wurden auch Vorfälle von diensthabenden Lehrern in der Ferialzeit gemeldet. So haben Sie unter anderem einem Kollegen eine Anklage beim Staatsanwalt angedroht, da er angeblich an einer 'verleumdnerischen Unterschriftenaktion' teilgenommen hätte. Sie haben auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen mehrere Kollegen angedroht. Bei einem weiteren Telefonat haben Sie dem diensthabenden Lehrer mitgeteilt, dass Sie Ihren Dienst mit voller Lehrverpflichtung einfach wieder antreten würden und der Direktor klären soll, ob ein 'familienloser Lehrer' statt Ihnen arbeiten dürfe. Ihr Dienstverhältnis müsse bis zum Antrittsalter von 67 Jahren aufrecht erhalten bleiben. Bei diesem Telefonat haben Sie auch die Drohung ausgesprochen, dass sich die Schule im September 'auf etwas gefasst machen müsse'. Die Einschaltung der Medien haben Sie ebenfalls angekündigt. Der Schulleiter bat den Landesschulrat für Kärnten aufgrund der ständigen Belästigungen durch Sie, Ihnen nochmals mitzuteilen, dass Sie den Dienst nicht antreten dürfen. In gleicher Weise haben Sie wiederholt Mitarbeiter des Landesschulrates für Kärnten belästigt, sind dabei auch ausfallend und laut geworden. Mitarbeiter der Personalabteilung haben Sie mehrmals darauf hingewiesen, dass ein Dienstantritt nicht in Frage käme und das BMBWK im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Ruhestandsversetzung zu entscheiden hätte!

Am legte die HAK S neuerlich ein Schreiben dem Landesschulrat für Kärnten vor. Demnach haben Sie sich wiederholt mehrmals pro Tag in der Direktion gemeldet und Ihre Lehrfächerverteilung und den Stundenplan gefordert. Sie haben auch angekündigt, dass Sie den Dienst an der Schule einfach antreten würden. Sie haben auch die Obfrau des Elternvereins angerufen und ihr mitgeteilt, dass Sie den Elternverein verklagen würden. Die ehemalige Direktorin der HAK , Frau Mag. H, hat dem Schulleiter mitgeteilt, dass Sie sie, als sie sich bereits im Ruhestand befand, monatlich angerufen, sie zur Rede gestellt und ihr gedroht hätten, sie beim Staatsanwalt anzuzeigen. Aus einem Aktenvermerk eines Kollegen geht hervor, dass Sie ihn, als er in Villach mit seiner Gattin und den drei Kindern unterwegs war, in der Öffentlichkeit belästigt hätten. Da er Ihre Wutausbrüche kannte, habe er auf Ihre Anschuldigungen zurückhaltend reagiert und nach mehrmaligem Ersuchen seinerseits, ihn nicht mehr zu belästigen, hätten Sie von ihm abgelassen.

Am meldeten Sie wieder Ihren sofortigen Dienstantritt an den Landesschulrat, am an die Amtsführende Präsidentin. Am teilt Ihnen der Landesschulrat schriftlich mit, dass das BMBWK erst einen Berufungsbescheid zu erlassen hätte.

Am erfolgte wieder eine Meldung zum Dienstantritt, diesmal mit Briefkopf des VwGH und 'Im Namen der Republik'. Diese Vorgangsweise wiederholte sich am , am und . Auch in Folge kann kam es zu unzähligen Dienstantrittsmeldungen.

Im Feber 2007 legte die HAK S wiederum ein Schreiben von Ihnen vor. Auch diesmal haben Sie den Briefkopf des Verwaltungsgerichtshofes verwendet. In diesem Schreiben behaupten Sie, dass Sie vom Schulwart erfahren hätten, dass eine Unterschriftenaktion an der Schule gegen Sie laufe. Nach Rücksprache mit dem Schulwart wurde festgehalten, dass er Sie seit einem Jahr gar nicht mehr getroffen und Sie niemals über eine Unterschriftenaktion informiert hätte.

Da das Ruhestandsversetzungsverfahren seit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof beim BMUKK weiter anhängig war, wurde versucht, weitere ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen.

Im Gutachten der BVA vom heißt es: 'Insgesamt kann eine Leistungsbeurteilung wesentlicher Teile nicht erfolgen, weil Herr W. zu den Untersuchungen nicht erschienen ist .'.

Der Landesschulrat für Kärnten hat Ihnen mit Schreiben vom den Dienstauftrag erteilt, sich umgehend allen von der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter als notwendig erachteten Untersuchungen zu unterziehen.

Am teilt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter folgendes mit:

'Eine psychodiagnostische Untersuchung wurde verweigert. Herr Mag. W fühlt sich gesund und arbeitsfähig, kämpft gegen eine Pensionierung. Dabei ruft er im BVA/PS Sachbearbeiterinnen an, wird dabei teils sehr heftig, kündigt vehement weitere Maßnahmen an, die er setzen wird, um zu seinem Recht in der laufenden Sache zu kommen.'

Weiters teilt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter am folgendes mit:

'Zur internistischen Untersuchung ist der Untersuchte nicht erschienen ...

Die Persönlichkeitsstörung kann auch dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Untersuchte überkritisch den Untersuchungen durch das BVA/PS gegenüber steht, wodurch er weitere Untersuchungen ablehnt (psychologische Testung) bzw. zu Untersuchungen nicht erscheint (internistische Untersuchung).'

Das BMUKK hat mit Schreiben vom den Landesschulrat für Kärnten zum anhängigen Verfahren um Prüfung ersucht, ob ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand von Amtswegen im Sinne des §§ 15a BDG 1979 eingeleitet werden könne, da Sie das gesetzliche Pensionsalter sowie die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweisen.

Der oben dargelegte Sachverhalt wurde Ihnen vom Landesschulrat für Kärnten am zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom bestreiten Sie zusammenfassend alle Vorwürfe. Es läge nicht der Fall der dauernden Auflassung Ihres Arbeitsplatzes als pragmatisierter Lehrer an der HAK S vor. Ihre Stunden wären zwischenzeitlich an Vertragslehrer aufgeteilt worden, obwohl sie dienstfähig und dienstbereit wären. Unwahre Behauptungen des Direktors Mag. E St. und der Frau Dr. I M. vom Landesschulrat, des Herrn Mag. C R. vom BMUKK und der Volksschuldirektorin der Volksschule 4 in V, Frau A B., lägen vor. Auch durch falsche Telefonate, Verleumdungen und Hetzereien gegen Sie, würde Ihre berufliche Laufbahn systematisch zerstört. Die haltlosen und feindseligen Anschuldigungen gegen Sie wären rechtlich nicht geklärt und könnten somit auch nicht die Grundlage für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand darstellen. Der Sachverständige des Bundespensionsamtes Herr Dr. P M. hätte seiner Verwunderung Ausdruck gegeben, warum er diese dienstrechtlichen Angelegenheiten zur Bearbeitung bekommen hätte. Sie halten ausdrücklich fest, dass Sie allen Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen nachgekommen wären.

Aufgrund einer Mitteilung von Herrn Mag. C R. vom BMUKK, worin er Sie bezichtige, einen 'Amoklauf' angedeutet zu haben, hätte unbedingt von der Polizei geklärt werden müssen und durch diese Anschuldigung wäre Ihre berufliche Laufbahn derart geschädigt, dass Sie weder den Berufstitel Oberstudienrat noch einen Direktorposten an einer Kärntner Schule anstreben konnten. Auch hätten Sie nicht an der PV-Wahl teilnehmen können.

Die Klassenlehrerin Ihrer älteren Tochter Frau I. hätte bei einer Klassenfahrt nach Wien ihre Aufsichtspflicht verletzt. Das Betretungsverbot der Schule wäre Ihnen unverständlich gewesen. Auch von einem 'Randalieren' beim Begräbnis des Vaters von Frau I. könne keine Rede sein. Das Schreiben vom wäre Ihnen vom Schulleiter nie zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dabei handle es sich um unwahre Tatsachen, Behauptungen und Rufschädigungen. Parteiengehör wäre auch zu einem Aktenvermerk eines Lehrers der HAK S verwehrt worden, der unrichtig behauptet hätte, er sei von Ihnen in der Öffentlichkeit belästigt worden. Der Grund Ihrer immer wiederkehrenden Dienstantrittsmeldungen wäre auf einen Ratschlag von Herrn Mag. J R., Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, zurückzuführen.

Herr A. (Schulwart) habe bei einem Gespräch mitgeteilt, dass es eine Unterschriftenliste der HAK S gebe, welche Ihren Dienstantritt verhindern sollte. Aus Ihrer Sicht wäre das Ansehen der Schule durch Ihr Verhalten nicht geschädigt worden und Sie hätten als pragmatisierter Lehrer das Recht, bis zum Regelpensionsalter Ihren Dienst weiter auszuüben. Ein wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers liege nicht vor.

Am hat das Landesgericht Klagenfurt dem Landesschulrat für Kärnten ein Urteil, …, übermittelt, wonach Sie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurden.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so fügt sich der darin dargestellte Sachverhalt in das Gesamtbild Ihrer bisherigen Verhaltensweisen nahtlos ein. Aus dem zitierten Urteil geht auch hervor, dass Sie bereits am (rechtskräftig seit ) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a 15 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzstrafe von 40 Tagen, verurteilt wurden.

Gemäß § 15a BDG 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Gründen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand das im § 236c festgelegte Alter erreicht und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

Sie sind am geboren und weisen daher zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des ein Lebensalter von 64 Jahren und 4 Monaten sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren, 3 Monaten und 22 Tagen auf. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weisen Sie daher sowohl das Lebensalter als auch die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Erfüllung des § 15a leg.cit. auf.

§ 15a leg. cit. sieht als weitere Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung wichtige dienstliche Gründe vor. Hinsichtlich der wichtigen dienstlichen Interessen verweist § 15a BDG 1979 auf § 38 Abs. 3 leg. cit. Zwar wird im § 38 Abs. 3 Z. 4 das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft, jedoch handelt es sich bei den zitierten Anlassfällen im Absatz 3 um eine demonstrative und nicht um eine taxative Aufzählung. Demnach ist das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe wohl so zu verstehen, dass eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht nur bei einer rechtskräftigen Strafe oder disziplinarrechtlichen Verurteilung möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 BDG 1979 ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen und nicht danach wie weit der Beamte diese Situation schuldhaft herbeigeführt hat. Konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Verfolgungen ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Sachverhalte es rechtfertigen, dass die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben nicht mehr gegeben ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn es aufgrund des Verhaltens eines Beamten zu wesentlichen Konflikten und Spannungen an der Dienststelle kommt und dadurch ein reibungsloser Dienstbetrieb nicht mehr möglich ist.

Aufgrund Ihres Verhaltens über Jahre - der Landesschulrat für Kärnten kann es seit November 2000 nicht mehr verantworten, Sie als Lehrer einzusetzen und sind Sie seither außer Dienst gestellt -

wurde der Betriebsfriede durch Ihre permanenten Belästigungen, Unterstellungen, Beschuldigungen und Drohungen schwer gestört. Dies hat auch zu einem Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten und der Dienstbehörde sowie der Öffentlichkeit geführt, sodass auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die dienstliche Erfüllung Ihrer Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

Durch Ihr langjähriges Fehlverhalten haben Sie auch das Image der Lehrerschaft nachhaltig in der Öffentlichkeit geschädigt und die Schulpartnerschaft schwer belastet. Außerdem stellen Sie durch Ihre unkontrollierten emotionalen Ausbrüche auch eine Gefahr für die Schüler, die Kollegen und den Vorgesetzten dar, sodass eine Verwendung im Schuldienst nicht mehr möglich ist. Besonders schwer wiegen auch Ihre zwei strafgerichtlichen Verurteilungen. Gerade ein Lehrer, dem Schülerausbildung und Erziehung anvertraut sind, hat durch ein vorbildliches Verhalten diesen Aufgaben gerecht zu werden. Das vorbildhafte Verhalten eines Lehrers ist bei Ihnen in keiner Weise gegeben.

Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Personalakt aufliegenden Aufzeichnungen der Schule und des Landesschulrates für Kärnten sowie aus den glaubwürdigen Aussagen der Vorgesetzten, der Mitarbeiter an der Schule, der Mitarbeiter beim Landesschulrat für Kärnten und zusätzlich aus den beiden strafgerichtlichen Urteilen.

Die bei Ihrer Rückkehr an die Dienststelle zu erwartenden Konflikte und Spannungen sowie das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen, dem Vorgesetzten und der Kollegenschaft sowie der Dienstbehörde und der Allgemeinheit sind als wichtige dienstliche Interessen zu werten, die eine Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Dienstbehörde erster Instanz liege ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung nicht vor. Nachdem mehrere Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 und mehrere Disziplinarverfahren nicht zum Erfolg geführt hätten, werde nunmehr versucht, den Beschwerdeführer gemäß § 15a BDG 1979 aus dem Dienststand zu entfernen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Begründend stellte sie nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Wiedergabe der §§ 15a, 38, 43 und 43a BDG 1979 fest:

"Die gesetzlichen Erfordernisse für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gern § 15a BDG in der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesschulrates für Kärnten vom liegen vor und blieben auch von Ihnen in der Berufung unbestritten.

Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des wiesen Sie sowohl das Lebensalter - Sie wurden am geboren, sohin zum fraglichen Zeitpunkt 64 Jahre und 4 Monate - als auch die erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (43 Jahre, 3 Monate und 22 Tage) zur Erfüllung von § 15a BDG auf.

§ 15a BDG sieht als weitere Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung wichtige dienstliche Gründe vor und führt dabei insbesondere die Vorgaben des § 38 Abs 3 BDG an.

§ 38 Abs 3 Z 5 BDG sieht dabei zwar die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe als wichtiges dienstliches Interesse vor, handelt es sich aber bei den in § 38 Abs 3 BDG angeführten Anlassfällen um eine demonstrative Aufzählung und kann demnach die Behörde auch andere wichtige dienstliche Interessen ins Treffen führen und ist die Ziffer 5 des § 38 Abs 3 BDG so zu verstehen, dass eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nicht nur bei einer rechtskräftigen Strafe oder disziplinarrechtlichen Verurteilung möglich ist. Entgegen Ihrer Meinung, sie wären von sämtlichen Ihnen zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen, ist ferner richtig, dass das Disziplinarverfahren gegen Sie, wegen Vorliegen von Umständen die die Strafbarkeit ausschließen, gern § 118 Abs 1 Z 1 BDG eingestellt wurde.

Dass es mangels Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu keiner disziplinären Verurteilung gekommen ist, mag nichts an dem wichtigen dienstlichen Interesse im Sinne der demonstrativen Aufzählung gern § 15a in Verbindung mit § 38 Abs 3 BDG ändern, Sie nicht mehr im Schuldienst belassen zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 BDG ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen und nicht danach wie der Beamte diese Situation schuldhaft herbeigeführt hat. Konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Verfolgungen ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn es aufgrund des Verhaltens eines Beamten zu wesentlichen Konflikten und Spannungen an der Dienststelle kommt und dadurch ein reibungsloser Dienstbetrieb nicht mehr möglich ist. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt weiters dann vor, wenn objektiv festgestellte Sachverhalte es rechtfertigen, dass die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben nicht mehr gegeben ist.

Aus dem erstinstanzlichen Bescheid und den im Personalakt aufliegenden Vorbescheiden, und den Anführungen Ihres dienstlichen Verhaltens in den letzten Jahren Ihrer aktiven Dienstzeit, dem Aktenstudium, den Personalakt des Landesschulrates und beim Bundesministerium und den Vorakten und Vorerkenntnissen des VwGH ergibt sich, dass es bereits seit 1999 zu wiederholten Konflikten am Standort mit Eltern, Schülern und auch der Kollegenschaft gekommen ist. Die Verhaltensweisen und Konflikte am Schulstandort führten nach der Aktenlage in Folge dazu, dass es bei zahlreichen Anrufen bei den Personalsachbearbeitern des Landesschulrates als Dienstbehörde zu Beschimpfungen und beim Bundesministerium sogar bis zur Andeutung von weiteren schwerwiegenden Folgen gekommen ist.

So ergibt sich auch aus der Dokumentation des Gutachtens von Dr. med.univ. Alexander K. vom bereits, dass es bei der zB bei Übergabe einer Tätigkeitsliste bei Dienstantritt zu lautstarken Schreien mit der Schulleitung gekommen sei, das zu verletzten Schülern im Turnunterricht keine Unfallmeldungen abgegeben worden seien und es zu zahlreichen anderen dokumentierten Vorfällen gekommen sei. Im Ergebnis wird in diesem Gutachten festgehalten, 'dass jegliche Krankheitseinsicht fehle und damit auch die Drohungen und aggressiven Verbalausfälle erklärt werden können.'

Laut Aktendokumentation (Bescheid des Landesschulrates für Kärnten, vom zur Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen) sind beispielshaft anzuführen:

: Protokoll der Schüler der HAK 1 Ak vom über einen schulischen Vorfall, bei dem Sie eine Klassenbucheintragung als fehlenden vorgenommen hätten, nachdem eine Schülerin das WC aufgesucht hat.

: Beschwerde der Schüler der lAS nachdem 'Schüler mit Gefängnis' bedroht worden sein.

: Beschwerde von Eltern eines Schülers, dass 'Sie diese im Büro aufgesucht hätten und sofort zu schreien begonnen hätten.'

Dieses Verhalten setzte sich in den folgenden Jahren fort. Auf Grund Ihres Verhaltens - Sie wurden auf Grund dessen außer Dienst gestellt - wurde der Schulbetrieb durch anhaltende Störungen, Unterstellungen, Beschuldigungen und Drohungen Ihrerseits gestört. Es wurden unter anderem Vorfälle gemeldet, wonach Sie Kollegen mit Anzeige beim Staatsanwalt und Dienstaufsichtsbeschwerden drohten. Des Weiteren gab es Beschwerden der Schulleiterin der Schule Ihrer Tochter, wonach sie diese sowie die Klassenlehrerin beschimpft haben sowie bei einer Beerdigung eines Angehörigen der Klassenlehrerin randaliert haben. Außerdem haben Sie sich mehrmals an diversen Schulen zum Dienstantritt gemeldet, mit der falschen Behauptung, Sie wären vom Landesschulrat geschickt worden. Sie verwendeten mehrfach widerrechtlich den Briefkopf des Verwaltungsgerichtshofes und haben 'im Namen der Republik' Anträge gestellt. Daneben liegen auch Bewerbungen als 'Neulehrer' an den Landesschulrat für Salzburg und Steiermark vor. Sie sprachen Drohungen gegenüber der Schule aus und kündigten das Einschalten der Medien an und drohten dem Elternverein, der ehemaligen Direktorin und Kollegen mit gerichtlichen Konsequenzen.

Diese, nicht abschließend dargestellten, Vorkommnisse ergeben sich aus den im Personalakt aufliegenden Aufzeichnungen der Schule und des Landesschulrates für Kärnten sowie aus den glaubwürdigen Aussagen der Vorgesetzten, der Mitarbeiter der Schule und der Mitarbeiter beim Landesschulrat für Kärnten.

Aus den §§ 43f BDG ergibt sich eine Wohlverhaltenspflicht des Beamten hinsichtlich der Erhaltung des Betriebsfriedens und einer

guten Zusammenarbeit innerhalb der Behörde ... Aus dem

Dienstverhältnis ergibt sich weiters die Treuepflicht des Dienstnehmers, die diesen dazu verpflichtet - neben der Respektierung und dem Schutz betrieblicher Interessen - auch außerdienstlich kein Verhalten zu setzen, das erkennbaren Betriebsinteressen widerspricht …

Eine Zusammenarbeit ist durch Ihre emotionalen Ausbrüche mit Schülern, Kollegen und Vorgesetzen nicht möglich, sodass eine Verwendung im Schuldienst nicht tunlich ist. Das vorbildhafte, von einem Lehrer zu erwartende Verhalten, ist bei Ihnen in keiner Weise gegeben.

Die erforderliche Vorbildwirkung einer Lehrkraft gegenüber den zu unterrichtenden und betreuenden Schülerinnen und Schülern in Verbindung mit dem gesetzlichen Auftrag der angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz und der Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (§ 51 SchUG: Der Lehrer hat an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken, dabei eine unterrichtliche und erzieherische Funktion zu erfüllen, § 47 SchUG: im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können) kann nicht mehr angenommen werden. Die Wahrnehmung der erzieherischen Komponenten im Schulbetrieb nach der Verpflichtung des Schulunterrichtsgesetzes durch sich vorbildhaft verhaltenden Lehrkräfte, die gerade in der Entwicklungsphase von Jugendlichen stabile und wertschätzende persönliche Verhaltensweisen an den Tag legen, stellt ebenso - ergänzend zur generellen dienstlichen Verhaltensanordnung des BDG -

ein wichtiges (spezielles) dienstliches Interesse dar. Nicht nur im schulischen Verhalten, sondern auch im Verhalten gegenüber der Behörde, wird die Einschätzung bestätigt, dass das Verhalten eine weitere dienstliche Verwendung ausschließt.

Im Zusammenhalt der Bestimmungen rechtfertigen die vorliegenden (aus den Akten) hervorgehenden Verhaltensweisen ein wichtiges dienstliches Interesse von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, da ein weiterer Verbleib im Dienststand und im Unterricht nicht zu rechtfertigen ist. Dies wird auch durch die Tatsache gestützt, dass in den ärztlichen Gutachten keine Einsicht in die fraglichen Verhaltensweisen festgestellt wird. Dies spiegelt sich auch wider, dass die erteilten Dienstaufträge zur Teilnahme an den Untersuchungen, trotz bestehender Dienstaufträge und schriftlicher Wiederholungen nicht eingehalten werden. In dieser Dienstpflichtverletzung manifestiert sich die fehlende Einsichtsfähigkeit und unterstreicht dies das ärztlich gutachterlich attestierte Persönlichkeitsbild. Durch zahlreiche Eingaben bei der Behörde, Remonstrationen gegen Dienstaufträge zeigt sich ebenso das Bild der mangelhaften 'Einordnung' in den dienstlichen Betrieb.

Gerade auch auf Grund der zur Kenntnis gebrachten ärztlichen schlüssigen Gutachten ist von einem Persönlichkeitsbild und einem Leistungskalkül auszugehen, dass - auch wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit im dienstrechtlichen Sinn gern § 14 BDG aus dem medizinischem Krankheitsbild nicht ableitbar ist - eine entsprechende Verhaltens- und Persönlichkeitsstruktur vorliegt, die zu Verhaltensweisen gegenüber Schülerinnen und Schülern Lehrkräften, den Behörden aber auch im privaten Umfeld führen, die als Beeinträchtigung des dienstlichen Umganges und als wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 15a BDG einzustufen sind.

Lehrer haben gem. § 62 SchUG eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Diese Tätigkeit setzt eine entsprechende persönliche Einstellung und Verhaltensweise voraus. Auf Grund der vorliegenden Gutachten in Zusammenhalt mit den zahlreichen dokumentierten Vorfällen im Personalakt und im erstinstanzlichen Bescheid liegen die dienstlichen Interessen für eine Ruhestandsversetzung vor.

Zur Berufung ist des Weiteren ist zu bemerken, dass im Rahmen des Verfahrens über Ihre Ruhestandsversetzung von Amts wegen gem § 15a BDG eine Mitwirkung des Personalvertretung gem § 9 Abs 3 lit e PVG, hier in Form der schriftlichen Verständigung des zuständigen Fachausschusses mit Schreiben von , stattgefunden hat. Es ist keine Stellungnahme bzw. Beanspruchung durch den Fachausschuss erfolgt, womit das auf der Ebene der entscheidenden Dienstbehörde angesiedelte Organ der Personalvertretung in die Entscheidungsfindung eingebunden war.

Darüber hinaus ist auf Grund der personellen Situation (bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnisse) am Standort, an dem Sie zuletzt verwendet wurde, ein Einsatz in Ihren Unterrichtsbereichen (Geografie und Bewegung und Sport/Leibesübungen) nicht mehr möglich.

An den Standorten HAK S, HLW S, BG P, BORG S waren im Schuljahr 2011/2012 37 Lehrkräfte in den Fachbereichen zu beschäftigen bzw. in Summe 33 Lehrkräfte in den Unterrichtsgegenständen als Bewerber zur Verfügung. Für die Lehrkräfte, die das gesetzliche Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht habe, ist auch vorrangig die Beschäftigung entsprechend dem zugesicherten Ausmaß sicherzustellen.

Weitere begründete inhaltliche Vorbringen sind in der Berufung nicht enthalten, die die Einschätzung der erstinstanzlichen Behörde entkräften und die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides belegen würden.

Ihr, in Ihrer Berufung erstmals gestellter, Antrag auf bescheidmäßige Feststellung Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wird, wegen Unzulässigkeit der Ausweitung des verfahrenseinleitenden Antrages im Berufungsverfahren, gem. § 13 Abs 8 AVG zurückgewiesen und an die sachlich zuständige Behörde erster Instanz abgetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, nicht ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 15a iVm § 38 Abs. 3 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt; er beantragt primär, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seiner Berufung stattgegeben und von einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15a BDG 1979 Abstand genommen werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom .

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass ihm die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt Parteiengehör zu ihren Ermittlungsergebnissen gewährt habe. Selbst seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er Mutmaßungen zugrunde legen müssen, von welchem Tatbestand des § 38 Abs. 3 BDG 1979 die Dienstbehörde eigentlich ausgehe. Hätte ihm die belangte Behörde Parteiengehör gewährt, hätte er seinerseits vorgebracht, dass die Vorwürfe nicht richtig bzw. zumindest stark übertrieben dargestellt würden. Seinerseits habe es zwar Bemühungen zu einem Dienstantritt gegeben, jedoch niemals im Zusammenhang mit falschen Behauptungen und inadäquaten Äußerungen. Die aus dem Jahr 2000 angeführten Vorfälle lägen bereits 13 Jahre zurück, weshalb diese keinesfalls eine adäquate Grundlage darstellen könnten. Außerdem hätten diese Vorfälle nur einen sehr kurzen Zeitraum betroffen und könnten nicht verallgemeinert werden. Andere Vorfälle nenne die belangte Behörde nicht, sondern gebe sich mit pauschalen negativen Behauptungen über die Person des Beschwerdeführers zufrieden ohne konkret auf diese einzugehen oder diese zu begründen. Die Behauptungen, der Beschwerdeführer hätte ärztliche Untersuchungen nicht wahrgenommen bzw. verweigert, seien schlichtweg unrichtig, er sei allen Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen nachgekommen. Das letzte, von der Dienstbehörde eingeholte Gutachten stamme aus dem Jahr 2009. Die belangte Behörde hätte daher ein aktuelles Gutachten einholen müssen und sich nicht auf ein vier Jahre altes stützen dürfen. Ein aktuelles Gutachten hätte aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer fähig sei, die ihm vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen und keine außergewöhnlich negativen Charaktereigenschaften aufweise, die den Dienstbetrieb gefährden könnten. Der Bescheidbegründung fehlten ganz wesentliche positive Aspekte, nämlich einerseits, dass der Beschwerdeführer disziplinär unbescholten sei und andererseits, dass er eine positive Leistungsfeststellung aufweise. Allein diese Tatsache hätte die belangte Behörde zum Ergebnis führen müssen, dass seine gesamte dienstliche Tätigkeit, vor Allem aber seine Unterrichtserteilung im Wesentlichen einwandfrei sei, jedenfalls keine entscheidenden Mängel aufweise, die seine Eignung in Frage stellen könnten. Die Bescheidbegründung laufe in ihrer Gesamtheit darauf hinaus, dass diverse belastende Behauptungen ein Übermaß an Unbequemlichkeiten aufzeigten, welche man nicht weiter hinnehmen wolle. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Verfahrensgesetze durchzuführen. Besonders gravierend stelle sich hiebei dar, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein Parteiengehör zu den Verfahrensergebnissen gewährt worden sei. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, die Behauptungen der Dienstbehörde bzw. der belangten Behörde zu widerlegen.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht der Beschwerdeführer darin, dass keiner der in § 38 Abs. 3 BDG 1979 angeführten Tatbestände erfüllt sei.

Die belangte Behörde nimmt in ihrer Gegenschrift u. a. dahingehend Stellung, die von ihr genannten Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm auch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Von dieser Möglichkeit habe er in einem Schreiben vom Gebrauch gemacht. Ebenso habe er zum Gutachten vom Stellung genommen. Sämtliche im angefochtenen Bescheid angeführten Vorfälle, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Ruhestandsversetzung begründeten, seien dem Beschwerdeführer aus den umfangreichen Vorkorrespondenzen und Vorbescheiden bekannt. Ihm sei bereits mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom im Hinblick auf den zu erlassenden Bescheid vom Parteiengehör eingeräumt worden. Auch der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom betreffend die Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 enthalte eine genaue Sachverhaltsdarstellung einer Vielzahl von Vorfällen seit 1980 und eben auch der im angefochtenen Bescheid explizit genannten Vorkommnisse. Sämtliche Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer also bereits seit Längerem bekannt und daher nicht nochmals zu Gehör zu bringen gewesen. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers stützten sich auf sämtliche vorhandenen Informationen aus den vorliegenden Sachverständigengutachten und zweifelsfreie Dokumentationen von Vorfällen. § 38 Abs. 3 BDG 1979, auf den § 15a BDG 1979 verweise, enthalte lediglich eine demonstrative Aufzählung von Fällen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Unbeschadet einer disziplinären Verfolgung könne ein Verhalten eines Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung bzw. Ruhestandsversetzung begründen. Dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ein solches wichtiges dienstliches Interesse an dessen Ruhestandsversetzung begründeten, stehe nach allen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei fest und sei im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet worden.

Nach § 15a Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungs-grundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hatte und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist; er bestreitet, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 (§ 38 Abs. 3) BDG 1979 an seiner Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vorliege.

Ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten liegt nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 insbesondere


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1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2.
bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3.
bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4.
wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5.
wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
Die Dienstbehörden sehen keinen der in den Z. 1 bis 5 des § 38 Abs. 3 umschriebenen Tatbestände erfüllt, sondern vertreten die Ansicht, dass § 38 Abs. 3 BDG 1979 nur eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen eines wichtigen dienstlichen Interesses enthalte, das im Beschwerdefall erfüllt sei.
Es trifft im Hinblick auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 BDG 1979 vor dem Hintergrund der Materialien zum Pensionsreformgesetz 2001 zu, dass das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 von solchem Gewicht sein muss, dass es eine Versetzung bzw. eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigen würde, sodass ein dienstliches Interesse von geringerem Gewicht auch nicht zu einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand hinreicht. Überdies gilt, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0217, sowie vom , Zl. 2005/12/0260, mwN).
Ebenso, wie ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 3 erster Halbsatz BDG 1979 nur aufgrund objektiv festgestellter Tatsachen als gegeben angenommen werden kann, ist auch das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 erster Halbsatz BDG 1979 anhand schlüssig begründeter, auf einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren gegründete Sachverhaltsfeststellungen zu objektivieren.
Soweit die belangte Behörde - teils abweichend von der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - auch auf Vorfälle aus dem Jahr 2000 zurückgreift, ist nicht nachvollziehbar, ob diese Vorfälle im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen zu weiteren Schlussfolgerungen der belangten Behörde oder als Tatsachen zur Begründung eines wichtigen dienstlichen Interesse im Sinn des § 15a Abs. 1 BDG 1979 herangezogen werden; in letzterem Fall würden sie, wie die Beschwerde moniert, der notwendigen Aktualität entbehren.
Soweit der angefochtene Bescheid schließlich auf der Feststellung basiert, das für das Jahr 2000 geschilderte Verhalten habe sich "in den folgenden Jahren" fortgesetzt, entbehrt diese Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, aus welchen Beweisergebnissen die belangte Behörde zu diesen Tatsachenannahmen gelangte. Wenn die belangte Behörde schließlich in ihrer Gegenschrift auf dem Beschwerdeführer aus den vorgängigen Ruhestandsversetzungsverfahren bekannte Beweisergebnisse rekurriert, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die bereits eingangs zitierten Erkenntnisse vom und zu verweisen, mit den die nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 verfügten amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden, weil sich die damals zugrunde gelegten Tatsachenannahmen aus den in den zitierten Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen als nicht tragfähig erwiesen hatten.
Tatsächlich unternahm es die belangte Behörde auch im nunmehrigen Ruhestandsversetzungsverfahren nicht, dem Beschwerdeführer all jene Beweisergebnisse vorzuhalten und ihm hiezu Gehör zu gewähren, derer sie sich im Berufungsverfahren zu bedienen gedachte und auf die sie schließlich ihre Tatsachenannahmen gründete, mögen sich ihre Tatsachenannahmen im Ergebnis auch mit jenen gedeckt haben, die sie schon den vorgängigen Ruhestandsversetzungsverfahren zugrunde gelegt hatte, die jedoch dort, wie aus den zitierten Erkenntnissen vom und hervorgeht, als untauglich beanstandet worden waren. Zumal war Gegenstand der vorgängigen Verfahren die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, insbesondere des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit aus (nunmehr) gesundheitlichen Gründen, die sich augenscheinlich von den nun in Rede stehenden Voraussetzungen nach § 15a Abs. 1 BDG 1979 unterscheiden, weshalb die belangte Behörde auch nicht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs (nach § 8 DVG iVm § 45 Abs. 3 AVG) im Zuge des Ruhestandversetzungsverfahrens nach § 15a BDG 1979 zu den ihm (aus den vorgängigen Verfahren zur seiner Ruhestandversetzung nach § 14 BDG 1979) bereits bekannten Ermittlungsergebnissen keine weiteren (anders lautenden) Einwendungen zum nunmehr maßgeblichen Sachverhalt erheben könnte (vgl.
Hengstschläger/Leeb , AVG, Rz 24 zu § 45 mwN).
Auch kann zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem in der Beschwerde nachgeholten Vorbringen die Relevanz nicht abgesprochen werden, scheint es doch nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf diese Argumente zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Da sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig und somit die Sache noch nicht als entscheidungsreif erweist, jedoch eine Ergänzung des Verfahrens auch nicht ausgeschlossen erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am