VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0217

VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 7-G-GRM-425/2-2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung lautend auf "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, mit nach Aktenzahlen und Daten näher bezeichneten rechtskräftigen Beschlüssen des Landesgerichtes K sei das Insolvenzverfahren (über die Beschwerdeführerin) mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei sei am 8. April bzw. erfolgt. Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in die genannten Insolvenzfälle gewährt werde, sei noch nicht abgelaufen. Ausgehend davon liege nach den oben zitierten Vorschriften "ex lege" ein Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 GewO 1994 ordnet an, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (Z. 1) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist (Z. 2).

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den Insolvenzfall gewährt wird (vgl. § 256 Abs. 4 Insolvenzordnung), noch nicht abgelaufen ist.

Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, der Entzug der Gewerbeberechtigung sei - aus näher dargestellten Gründen - für sie und ihre Familie existenzgefährdend und gefährde die Befriedigung ihrer Gläubiger stark; es sei deshalb unverhältnismäßig, weshalb die Behörde mit einer Androhung des Gewerbeentzugs das Auslangen finden hätte sollen.

Dem ist zu erwidern, dass die Behörde aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für den Entzug der Gewerbeberechtigung nach den oben zitierten Vorschriften mit der Entziehung vorzugehen hatte. Dabei handelte es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde lag. Anders als nach der Rechtslage vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, kann die Behörde - ausgenommen im Falle des Vorliegens der Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung - von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0199, mwN). Auf die geltend gemachten Beschwerdegründe konnte insofern im Entzugsverfahren nicht Bedacht genommen werden. Aus Anlass des vorliegenden Falles ist auch nicht zu erkennen, dass dieses Ergebnis unverhältnismäßig wäre, ging es dem Gesetzgeber doch darum, im Interesse des Gläubiger- und Verbraucherschutzes das Entzugsverfahren zu vereinfachen, wobei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation später wieder bereinigen kann, durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0199).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am