VwGH 27.01.2009, 2006/13/0175
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der V in K, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/1027-W/03, RV/1028-W/03 und RV/1430-W/03, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 429/06 - 3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde wird die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid getroffene Beurteilung bekämpft, Erträge der Beschwerdeführerin aus Genussrechtsscheinen der I-Vermögensanlage GmbH ("Malta-Modell") und aus der Aktienbeteiligung an der Q. AG seien als steuerpflichtig zu behandeln. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber wie schon im Verwaltungsverfahren die Ansicht, die in Rede stehenden Ausschüttungen seien steuerfreie Beteiligungserträge im Sinn des § 10 Abs. 1 KStG 1988.
Was den erstgenannten, den gesamten Beschwerdezeitraum betreffenden Aspekt anlangt, so entspricht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten - mit der Maßgabe, dass nicht auch Erträge aus Genussrechtscheinen der A-Bank Holding AG ("Jersey-Modell") zu beurteilen sind - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0032, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher zunächst auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Hinsichtlich der nur die Jahre 1996 und 1997 betreffenden Aktienbeteiligung an der Q. AG führte die belangte Behörde im Ergebnis aus, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß § 21 BAO davon auszugehen, dass "mit dieser Veranlagungsform nichts anderes als eine feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren beabsichtigt" gewesen sei. Dabei legte die belangte Behörde einerseits zu Grunde, dass das Risiko eines Kursverlustes der fraglichen Aktien durch Einräumung einer Put-Option seitens der die Aktien begebenden I-AG, deren Konzernbereich die Q. AG angehöre, weitgehend ausgeschaltet worden sei, und dass sich die Beschwerdeführerin andererseits aus wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Gründen zehn Monate vor deren Ablauf gegen die Gutschrift von nur 10.000 S dieser Put-Option begeben habe. Das sei vor dem Hintergrund, dass es in der Folge zu einem Veräußerungsverlust in Bezug auf diese Aktien in Höhe von mehr als 1,7 Mio. S gekommen sei, nur verständlich, wenn ein zu erwartender Veräußerungsverlust in die zu erwartende Gesamtrendite, die zwischen 5,5 % und 6 % des eingesetzten Kapitals liege, miteinkalkuliert worden sei.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Aufgabe der Put-Option gegen 10.000 S vor dem Hintergrund des daraus letztlich resultierenden Veräußerungsverlustes wirtschaftlich seltsam anmutet. Ungeachtet dessen reichen die der Sache nach eher in Richtung § 22 BAO gehenden behördlichen Überlegungen ohne ansatzweise Darstellung eines - gegebenenfalls notwendig auf umfangreichen Vereinbarungen beruhenden - "Gesamtkonzeptes" nicht aus, die Feststellung über eine - vereinbarte - feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu tragen, weshalb der bekämpfte Bescheid auch von daher, soweit er die Jahre 1996 und 1997 betrifft, und ungeachtet dessen, dass er sich schon aus den im oben genannten Erkenntnis vom dargestellten Gründen ohnehin zur Gänze als rechtswidrig erweist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2006130175.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-84106