VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0049

VwGH vom 27.02.2014, 2013/12/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des WL in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 135.579/8-I/1/e/13, betreffend Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am nahm er im Zuge seiner Dienstversehung gemeinsam mit einer Exekutivdienstbeamtin die Entkleidung einer Leiche vor.

Mit Eingabe vom begehrte er hiefür eine Erschwerniszulage ("Leichenentkleidungsgebühr").

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der Verfahrensgang wie folgt dargestellt:

"Sie stehen als Bezirksinspektor, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurden zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Leichenkommissionierung beim Kriminalreferat des SPK X als Sachbearbeiter verwendet.

Mit Schreiben vom teilten Sie Ihrer Dienstbehörde mit, dass Sie am gemeinsam mit einer von Ihnen namentlich genannten Beamtin des Exekutivdienstes bei einer Leichenkommissionierung eingesetzt gewesen seien. Da Sie die Ihnen zustehende Erschwerniszulage (Nebengebühr) nicht erhalten hätten, ersuchten Sie um Ausstellung eines Feststellungsbescheides. Als Begründung führten Sie den Erlass des BM.I mit der GZ: 18.317/48- II/A/00 an, worin es heiße, dass dem Kriminalbeamten, der an einer Leiche hantiere, diese Erschwerniszulage zustehe.

In der Folge wurden vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Anlassfall (X; Suizid durch Erhängen; GZ: E1/39834) die sogenannte 'Leichenentkleidungsgebühr' nur für die an der Leichenkommissionierung beteiligte Exekutivbeamtin verrechnet worden ist, zusammen gefasst folgende Verfahrens- /Erhebungsschritten gesetzt:


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Mit Schreiben vom wurde Ihnen von Ihrer Dienstbehörde im Wege des SPK X unter Anführung der entsprechenden Erlässe aus den ehemaligen Gendarmerie- und Polizeibereichen mitgeteilt, dass die im Rahmen einer Leichenkommissionierung zustehende Erschwerniszulage in der Regel nur einem Beamten gebühre.
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In der mit Ihnen am aufgenommenen Niederschrift gaben Sie im Wesentlichen an, die genannten Erlässe so zu interpretieren, dass nicht nur einem Beamten die Leichenentkleidungsgebühr zustehe, sondern jedem, der an der Leiche hantiere. Auf Vorhalt, ob bei der Leichenkommissionierung am eine für die Verrechnung durch einen zweiten Beamten maßgebliche Voraussetzung, nämlich eine besondere Lage der Leiche, besonders weit verstreute Leichenteile, außergewöhnliches Körpergewicht oder eine besondere Form der Leichenstarre, vorgelegen habe, gaben Sie an, dass keiner dieser Punkte zugetroffen habe.
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Durch das SPK X - Kriminalreferat wurde dargelegt, dass die Verrechnung der gegenständlichen Gebühr in der Regel so erfolge, dass sich unabhängig davon, wie viele Beamte tatsächlich eingesetzt gewesen sind, ein Beamter eigenverantwortlich in die aufliegende Leichenentkleidungsliste eintrage. Im konkreten Fall sei in analoger Weise vorangegangen worden, zumal keine besonderen Umstände, oder keine erkennungsdienstliche Behandlung der Leiche zu verzeichnen gewesen seien, die eine Verrechnung durch einen zweiten Beamten zulässig gemacht hätten.
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Über Aufforderung gab die Exekutivbeamtin, die an der gegenständlichen Leichenkommissionierung beteiligt war, mit E-Mail vom an, die Leiche gemeinsam mit Ihnen entkleidet zu haben. Bei der Eintragung in das Leichenbuch hätten Sie erklärt, dass die Leichenentkleidungsgebühr beiden Beamten zustehe. Auf Einwand der Beamtin, dass sich bei diesem Suizid nur ein Beamter eintragen dürfe, hätten Sie angegeben, das nicht so zu sehen und weitere Schritte unternehmen zu wollen.
Seitens des LPK Y wurde Ihnen die Leichenentkleidungsgebühr daraufhin mit Bescheid vom , GZ: 8100/50073-PA/11 nicht zuerkannt. In inhaltlicher Sicht begründet die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Ihre Tätigkeit ausschließlich darin bestanden habe, die Leiche gemeinsam mit der Beamtin zu entkleiden. Wie die Behörde weiter ausführt, stelle rechtliche Grundlage für die Entscheidung über Ihren Antrag ausschließlich die Bestimmung des § 19a GehG dar. Da sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 19a GehG ergeben hätten, sei der Anspruch auf Erschwerniszulage nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Sie führen darin im Wesentlichen aus, dass bei Prüfung eines allfälligen Anspruches zu ermitteln sei, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis im Sinne des § 19a GehG gewertet zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der VwGH ausgesprochen habe, dass Lärm nahe der Lärmbelastungsgrenze jedenfalls die Voraussetzungen für die Erschwerniszulage erfülle, sei davon auszugehen, dass sonstige besonders erschwerte Umstände auch dann vorliegen, wenn ähnliche Wirkungen auf die Psyche des Beamten gegeben seien. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Leichenkommissionierung seien sowohl die Beamtin als auch Sie selbst mit der Leiche in Berührung gekommen, sodass Ihnen in Anbetracht der maßgeblichen Erlässe, die den Anspruch daran knüpfen würden, dass der Beamte im Gefolge des Einsatzes mit der Leiche in nähere Berührung komme, die Erschwerniszulage zustehe."
Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 19a GehG führt die belangte Behörde weiters aus:
"In faktischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass Ihnen - Ihren eigenen Angaben und den Aussagen der an der fraglichen Leichenkommissionierung beteiligten Beamtin zufolge - gemeinsam mit der Beamtin lediglich die Entkleidung der Leiche oblegen ist. Umstände, die darüber hinaus Indiz für eine besondere Erschwernis beim Umgang mit der Leiche darstellen würden, konnten nicht festgestellt werden. So waren weder eine besondere Lage der Leiche, besonders weit verstreute Leichenteile, außergewöhnliches Körpergewicht oder eine besondere Form der Leichenstarre zu verzeichnen. Auch sonstige Umstände, wie etwa das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Leiche, haben nicht vorgelegen.
Diese Feststellungen beruhen auf Ihren eigenen Angaben sowie den Aussagen der an der Kommissionierung beteiligten Beamtin.
Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Erschwerniszulage entweder an besondere körperliche Anstrengungen oder an sonstige besonders erschwerte Umständen im Zuge der zu beurteilenden Dienstverrichtung geknüpft ist, war zu beurteilen, inwieweit auf das verfahrensgegenständliche Entkleiden der Leiche zumindest eines der beiden Tatbestandsmerkmale zutrifft.
Das Vorliegen der vom Gesetz geforderten besonderen körperlichen Anstrengung kann auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes jedenfalls ausgeschlossen werden. Somit verbleibt nur mehr die Prüfung, inwieweit das Entkleiden der Leiche als Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen zu qualifizieren ist. Ihren Angaben zufolge sei es im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung erforderlich gewesen, die Leiche direkt zu berühren. Daraus habe sich, Ihrer Argumentation folgend, eine ähnliche Wirkung auf Ihre Psyche ergeben wie im Falle der vom VwGH als besonders erschwerter Umstand qualifizierten Einwirkung von Lärm nahe der Lärmbelästigungsgrenze.
Diesem Einwand ist seitens der Berufungsbehörde entgegenzuhalten, dass, der Rechtsprechung des VwGH folgend, die Prüfung der Voraussetzung des § 19a GehG auf Basis jener Umstände zu erfolgen hat, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben. Konkret bedeutet dies, dass zu prüfen ist, inwieweit das Berühren einer menschlichen Leiche im Zuge des Entkleidens derselben eine Erschwernis darstellt, die jene Erschwernisse, die mit der Dienstverrichtung von Beamten des Exekutivdienstes typischerweise verbunden sind, in einem solchen Ausmaß übersteigt, dass daraus eine Wertung als Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen abgeleitet werden könnte.
Seitens des BM.I können vor dem Prüfhintergrund der mit der Dienstverrichtung eines Exekutivbediensteten typischerweise verbundenen psychischen Belastung keine Anhaltspunkte dafür gesehen werden, die im Zusammenhang mit dem Berühren einer Leiche durchaus zuzugestehende psychische Belastung als besonders erschwerend zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Exekutivbediensteter im Zuge der im Rahmen des Exekutivdienstes zu leistenden Außendiensttätigkeit eine Vielzahl von in psychischer Hinsicht herausfordernden Aufgaben zu bewältigen hat. So ist das Tätigkeitsprofil eines Exekutivbediensteten unter anderem dadurch geprägt, als ein mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattetes Vollzugsorgan im Rahmen der Sicherheits-, Kriminal- und Verwaltungspolizei unmittelbar Grundrechts-relevante Vollzugsakte setzen und dabei Situationen unterschiedlichster psychischer Herausforderung bewältigen zu müssen. Auch im Bereich der allgemeinen Hilfeleistungspflicht ist davon auszugehen, dass der Beamte mit Situationen konfrontiert wird, die Auswirkungen unterschiedlichster Prägung auf die Psyche haben.
Als Beispiele für Verrichtungen mit hoher psychischer Belastung sind etwa Einsätze zu nennen, bei denen körperlicher Widerstand zu überwinden ist oder Waffengebrauch im Spiel steht. Auch Einschreiten bzw. Hilfeleistung bei Unglücksfällen mit schweren Verletzten oder Toten kann für die einschreitenden Beamten mit hohen psychischen Belastungen verbunden sein. Als in psychischer Hinsicht in besonderem Maße herausfordernde Tätigkeit wird weiter die Verständigung von Angehörigen über das Ableben eines nahe stehenden Menschen zu qualifizieren sein, insbesondere dann, wenn es sich beim Verstorbenen um ein Kind bzw. einen Jugendlichen handelt.
All den beispielhaft genannten Verrichtungen ist gemeinsam, dass es sich dabei um dienstliche Herausforderungen handelt, mit denen grundsätzlich alle im exekutiven Außendienst eingesetzten Exekutivbediensteten konfrontiert sind und es sich im Hinblick auf die damit verbundene psychische Belastung somit um Erschwernisse handelt, die mit der Dienstverrichtung von Beamten des Exekutivdienstes typischerweise verbunden sind.
Vor dem Maßstab der aus den beispielhaft aufgezählten Verrichtungen resultierenden psychischen Belastungen kann, wie einleitend bereits ausgeführt wurde, nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Faktoren seitens des BM.I nicht erkannt werden, dass die im Zuge des Entkleidens der Leiche verbunden gewesenen psychischen Auswirkungen jene Belastungen in psychischer Hinsicht, die mit der Dienstverrichtung von im unmittelbaren Exekutivdienst verwendeten Beamten typischerweise verbunden sind, in einem solchen Ausmaß überstiegen hätten, dass daraus eine Wertung als Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen abgeleitet werden könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die im Gegenstand zu beurteilenden Belastungen innerhalb jenes Rahmens bewegen, der für einen im exekutiven Außendienst verwendeten Beamten typisch ist.
Zur Frage der Abgeltung von mit dem Exekutivdienst verbundenen Belastungen ist auf die Bestimmung des § 83 GehG zu verweisen, der zufolge dem Beamten des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung in der in der zit. Bestimmung genannten Höhe gebührt. Während die Art des anspruchsbegründenden Dienstes mit dem Ausdruck 'wachespezifisch' umschrieben wird, ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH der Ausdruck 'Belastung' in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage (vgl. § 83 Abs. 3 Z. 5 in Verbindung mit § 19a GehG) so zu verstehen, dass mit der Vergütung nach § 83 leg.cit. jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Als sonstig erschwerte Umstände sind in diesem Zusammenhang dabei unzweifelhaft auch alle mit entsprechend psychischer Belastung verbundenen Besonderheiten des Dienstes zu sehen.
Im Sinne der bisherigen Ausführungen ist resümierend festzuhalten, dass die aus dem Entkleiden der Leiche am resultierenden psychischen Belastungen als innerhalb des Rahmens eines im exekutiven Außendienst verwendeten Beamten liegend zu qualifizieren sind und folglich durch die Vergütung nach § 83 GehG abgegolten wurden. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass im gegenständlichen Fall eine Wertung als Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen im Sinne des § 19a GehG ausgeschlossen ist, weshalb Ihrem Begehren auf Zuerkennung der Leichenentkleidungsgebühr der Erfolg zu versagen war.
Eine Auseinandersetzung mit Ihrem sonstigen Berufungsvorbringen, soweit sich dieses auf den Vorwurf mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Dienstbehörde bezieht, konnte mangels rechtlicher Relevanz für die Entscheidung unterbleiben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, in der Sache selbst in Stattgebung seiner Berufung und seines Antrages zu entscheiden, hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
§ 19a GehG idF BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:
"Erschwerniszulage

§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

§ 83 GehG stand im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Leichenentkleidung in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 in Geltung. Er lautete:

"Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

§ 83. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 100,5 EUR.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des

Exekutivdienstes

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach

dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese

Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme

nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:


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1.
§ 15 Abs. 1 letzter Satz,
2.
§ 15 Abs. 4 und 5,
3.
§ 15a Abs. 2 und
4.
§ 82 Abs. 7."
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer - zusammengefasst - geltend, dass die mit der Entkleidung und Berührung der Leiche verbundenen psychischen Belastungen auch für einen Beamten des Exekutivdienstes in dieser Form nicht regelmäßig auftreten, somit atypisch seien, wovon auch der von der belangten Behörde zitierte, wenngleich den Verwaltungsgerichtshof nicht bindende, Erlass ausgehe. Es seien daher "sonstige besonders erschwerte Umstände" im Verständnis des § 19a Abs. 1 GehG sehr wohl vorgelegen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0009, aber auch im Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0199, ausgesprochen, dass die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis gewertet zu werden. Als Vergleichsmaßstab sind dabei nach der Rechtsprechung jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0112).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst das erste - aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbare - Versagungsargument der belangten Behörde unzutreffend, wonach eine Erschwerniszulage (schon deshalb) nicht gebühre, weil die gegenständliche Leichenentkleidung gegenüber anderen Leichenentkleidungen nicht unter erschwerten Umständen erfolgt sei.
Vergleichsmaßstab sind nämlich nicht Leichenentkleidungen in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr die von Beamten des Exekutivdienstes typischerweise zu verrichtenden Dienste.
Eine abweichende Betrachtung ergibt sich auch nicht aus dem von der belangten Behörde getätigten Hinweis auf die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührt diese Vergütung für wachespezifische Belastungen, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit, das ist eine solche, die mit den genannten wachespezifischen Belastungen verbunden ist, tatsächlich erbracht wird. Der Ausdruck "Belastung" ist dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0316). Die dort getroffenen Aussagen sind - ungeachtet der zwischenzeitigen Aufhebung des § 83 Abs. 3 Z. 5 GehG mit BGBl. I Nr. 119/2002 - nach wie vor gültig. Sie stehen freilich der Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG neben einer Vergütung gemäß § 83 leg. cit. nicht im Wege:
Die Erschwerniszulage (§ 19a GehG) einerseits und die Wachdienstzulage (§ 81 GehG) sowie die Wachdienstvergütung (§ 83 GehG) andererseits können vielmehr nebeneinander gebühren. Während die letztgenannten besoldungsrechtlichen Leistungen nämlich Belastungen abgelten sollen, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind, ist die Erschwerniszulage eine Entschädigung für besondere, also in
Art oder Umfang darüber hinausgehende Erschwernisse. Was die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG betrifft, so ersetzt diese zwar gemäß Abs. 1 leg. cit. die in § 19b GehG normierte Gefahrenzulage, nicht aber einen allfälligen Anspruch auf Erschwerniszulage (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0178).
Nach dem Vorgesagten war somit ausschlaggebend, ob die Vornahme der Leichenentkleidung unter Berührung der Leiche eine über die typischen Belastungen im Exekutivdienst hinausgehende, in Art oder Umfang besondere Erschwernis mit sich brachte.
Einer solchen Qualifikation steht zunächst der Umstand, wonach derartige Leichenentkleidungen auch im Zuge der Dienstversehung eines Beamten des Exekutivdienstes vorkommen können, nicht entgegen. Andernfalls gingen die Bestimmungen über die Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG ja völlig ins Leere. Maßgeblich ist vielmehr, ob Belastungen der genannten Art für Beamte des Exekutivdienstes typisch sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten. Dass dies in Ansehung von Leichenentkleidungen der Fall wäre, wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht festgestellt.
Der von der belangten Behörde weiters ins Treffen geführte Umstand, wonach der Exekutivdienst regelmäßig psychische Belastungen vergleichbarer Intensität aus anderen Gründen auszulösen vermag, betrifft lediglich den "Umfang" der psychischen Belastung im Sinne der vorzitierten Judikatur, nicht aber deren "Art". Schon im Hinblick auf die hier vorliegende Atypizität der erschwerenden Umstände für den Exekutivdienst nach ihrer Art sind diese nicht schon durch die Vergütung gemäß § 83 GehG abgegolten. Dies erhellt auch daraus, dass die in ihrer Gesamtheit durch die zuletzt genannte Geldleistung pauschal abgegoltenen wachespezifischen Belastungen auch während des Zeitraums der vom Beschwerdeführer durchgeführten Leichenentkleidung durchaus nicht in ihrer Gesamtheit weggefallen sind.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Da sich der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Beschwerde nicht zu einer Entscheidung in der Sache selbst veranlasst sieht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am