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VwGH vom 11.09.2013, 2011/04/0202

VwGH vom 11.09.2013, 2011/04/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, in der Beschwerdesache der A-OG, vertreten durch PHH Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen den Bescheid der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vom , Zl. BMWFJ-91.532/0023- I/1a/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung

i. A. Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) für den zu überprüfenden Prüfungsbetrieb bestellte der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (Erstbehörde) Dr. M zum Qualitätsprüfer, der die externe Qualitätsprüfung der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum bis durchführte.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 A-QSG die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die vom Qualitätsprüfer im Prüfbericht vom festgestellten wesentlichen Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen iSd § 13 Abs. 4 A-QSG verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung und beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Versagung der Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt und die nachweisliche Beseitigung der Mängel iSd § 16 Abs. 2 Z. 1 A-QSG angeordnet werde.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung. Daraufhin bestellte die Erstbehörde Mag. G zum Qualitätsprüfer, der u. a. darzulegen habe, welche Maßnahmen von der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, um künftig die im Prüfbericht vom festgestellten Mängel zu verhindern.

Mit Bescheid vom (Spruchteil 1.) bescheinigte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß § 14 und § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z. 2 lit. b A-QSG und befristete diese Bescheinigung bis zum (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd § 4 Abs. 2 A-QSG) und bis zum (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd § 4 Abs. 1 A-QSG). Außerdem wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchteil 2. gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 A-QSG auferlegt, eine Sonderprüfung im Zeitraum zwischen und durchzuführen, in Rahmen welcher u.a. die Nachhaltigkeit der Behebung der im Bescheid vom festgestellten Mängel zu prüfen sei.

Dieser Bescheid der Erstbehörde vom erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom "als gegenstandslos geworden zurückgewiesen". Nach (teils weitläufiger und unübersichtlicher) Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, durch die mit Bescheid vom erteilte Bescheinigung habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht nur erreicht, was sie mit der Berufung gegen den Bescheid vom begehrt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom sogar insofern besser gestellt, als die (gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 und 2 A-QSG zwingend vorgesehenen) Befristungen der Bescheinigung nunmehr erst mit der Erlassung des Bescheides vom und nicht schon mit der Erlassung des Bescheides vom zu laufen begännen. Daher sei durch die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nicht länger beeinträchtigt und es mache keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid vom aufrecht bleibe oder abgeändert werde. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könne durch eine meritorische Entscheidung über die Berufung nicht verbessert werden, sodass von einer gegenstandslos gewordenen Berufung auszugehen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind nachstehende Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 89/2011 (A-QSG), maßgebend:

"Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Bescheinigung

§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 zu entscheiden.

Erteilung der Bescheinigung

§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn

1. keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den

a) Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder

b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und

2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die

a) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder

b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.

(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.

Anordnung von Maßnahmen

§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn


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1.
Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2.
bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
2.
die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
3.
eine Sonderprüfung.
Versagung der Bescheinigung

§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn

1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder

2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.

(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern.

…"

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde im Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt im Wesentlichen vor, mit dem Bescheid vom sei ihrer Berufung nicht vollinhaltlich entsprochen worden, weil weiterhin in rechtswidriger Weise vom Bestehen schwerer Mängel ausgegangen werde. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich entscheiden müssen und den mit Berufung bekämpften Bescheid vom ersatzlos beheben müssen. Dieser Bescheid hätte, so die Beschwerdeführerin ohne substanzielle Präzisierung, "weitreichende rechtliche Konsequenzen und einen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden verursacht".

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0283, und vom , Zl. 2007/11/0113, je mwN).

Mit dem Spruch des von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften Bescheides vom wurde ausschließlich die von ihr begehrte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. Da nur der Spruch dieses Bescheides, nicht aber seine Begründung maßgeblich ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/11/0113; angesichts der Deutlichkeit des Spruches sind die Begründungselemente dieses Bescheides nicht als Auslegungsbehelf heranzuziehen), konnte die Beschwerdeführerin auch nur durch den Spruch in Rechten verletzt sein. Eine Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides vom (die Beschwerde spricht die in der Begründung dieses Bescheides festgehaltenen Mängel an) kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch dazu die Klarstellungen im schon zitierten hg. Erkenntnis Zl. 93/02/0283).

Da der Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die beantragte Bescheinigung gemäß den §§ 14 und 15 A-QSG (auf die Erteilung dieser Bescheinigung war auch das Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin gerichtet) bereits durch den Bescheid vom rechtskräftig erteilt war, war ihrem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich entsprochen. Den Bestimmungen des A-QSG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde trotz erteilter Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung (die durch die Befristung bis zum bzw. bis zum im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Rechtsgültigkeit hatte) im Berufungsbescheid neuerlich eine solche Bescheinigung hätte ausstellen dürfen (aus § 15 Abs. 2 zweiter Satz A-QSG ergibt sich vielmehr, dass eine neuerliche Bescheinigung frühestens mit dem Fristablauf der zuletzt erteilten Bescheinigung erteilt werden kann). Einer meritorischen Erledigung der Berufung stand daher - wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erkannte - die Rechtskraft des Bescheides vom entgegen, sodass jedenfalls die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

3. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,

G 11/10 u.a., nichts. Mit diesem Erkenntnis wurde § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz ohne die Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG übertragen worden waren (vgl. allerdings auch die im Gefolge dieses Erkenntnisses zwischenzeitig ergangene Novelle BGBl. I Nr. 89/2011, durch welche, wie aus der Regierungsvorlage RV 1029 BlgNR XXIV. GP hervorgeht, die Zustimmung der Länder eingeholt wurde). Der Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG aus demselben Grund beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des (den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen regelnden) § 19 A-QSG stellen, ist schon mangels Präjudizialität nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erlassen, sondern von der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche die Berufung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Erteilung der Bescheinigung durch den rechtskräftigen (vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochtenen) Bescheid vom - nach dem Gesagten auch dann hätte zurückweisen müssen, wenn die vorangegangene Versagung der Bescheinigung durch den Bescheid des Arbeitsausschusses vom zu Unrecht erfolgt wäre.

Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-84089