VwGH vom 29.01.2014, 2013/12/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. KS in W, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1539.240547/0001-III/8/2013, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bis zu seiner Ruhestandsversetzung stand der 1947 geborene Beschwerdeführer als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom wurde er auf Grund seines darauf gerichteten Ansuchens vom mit Wirksamkeit vom gemäß § 207n Abs. 1 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand versetzt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In den Verwaltungsakten erliegt weiters ein Ruhegenussbemessungsbescheid der BVA vom , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 1 Monat und 7 Tage aufwies.
Hervorzuheben ist weiters, dass die Bemessung des Ruhebezuges ergab, dass dem Beschwerdeführer kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), zustand.
Am begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).
Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom wurde dieser Antrag gemäß § 20c Abs. 1 und 3 GehG mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung sehe Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer auf § 207n BDG 1979 gestützten Ruhestandsversetzung nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, er habe im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung die Voraussetzung einer 35jährigen Dienstzeit erfüllt und hätte - darüber hinaus - auch seine Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 ("Korridorpension") bewirken können, zumal er zu diesem Zeitpunkt sowohl sein
62. Lebensjahr vollendet als auch eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mehr als 450 Monaten aufgewiesen habe.
Die (tatsächlich erfolgte) Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 ("Lehrervorruhestand") sei auf Grund eines Irrtums beantragt worden, weil ihm die belangte Behörde ein falsches Formular zur Verfügung gestellt habe.
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 20c Abs. 3 GehG ab.
Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
"§ 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 (vgl. § 175 Abs. 70 GehG) sieht zudem vor, dass die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden kann, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
Die auf Antrag bescheidmäßig zu verfügende Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') ist in der Ausnahmeregelung des § 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 (wonach bei den dort genannten Varianten der Ruhestandsversetzung auch bei Erreichen einer Dienstzeit von 35 Jahren die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges gewährt werden kann) nicht angeführt.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass statt der von Ihnen beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 ('Korridorpension') seitens der Dienstbehörde eine Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 ('Lehrervorruhestand') verfügt worden sei.
Dies sei deswegen geschehen, weil Sie irrtümlich einen Antrag mittels unterfertigtem Formularvordruck, der bloß eine(n Antrag auf) Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 enthalten habe, abgegeben hätten. Diesbezüglich sei ein Amtshaftungsverfahren anhängig. Sie hätten zum Datum Ihrer Ruhestandsversetzung - mit Ablauf des - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung unter dem Titel 'Korridorpension' gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt gehabt; eine solche Ruhestandsversetzung wäre von Ihnen auch beabsichtigt gewesen. Die Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 sei auch in § 20c Abs. 3 Z 2 GehG angeführt, sodass Ihnen somit eine Jubiläumszuwendung gewährt werden könne.
Hierzu ist festzuhalten, dass Sie mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom , Zl. 1539.240547/151-2009 (übernommen am ), aufgrund Ihres (unwiderruflichen) Antrags gemäß § 207n Abs. 1 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt wurden. Der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und gehört weiterhin dem Rechtsbestand an.
Das derzeit anhängige Amtshaftungsverfahren vermag an der Rechtskraft der Ruhestandsversetzung aus dem Titel 'Lehrervorruhestand' gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979 nichts zu ändern.
Ein Zusammenhang mit dem anhängigen Gerichtsverfahren liegt deswegen nicht vor, weil im Verwaltungsverfahren als Rechtsfrage allein das Vorliegen der in § 20c Abs. 1 bis Abs. 3 GehG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser besoldungsrechtlichen Bestimmung zu prüfen ist, während im Amtshaftungsverfahren ein möglicher Vermögensschaden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts/des AHG aufgrund einer behaupteten schuldhaft rechtswidrig verfügten (jedoch rechtskräftigen) Ruhestandsversetzung durch den Bund den Verfahrensgegenstand bildet, mag auch in der geltend gemachten Schadenhöhe summenmäßig der Betrag der beantragten Jubiläumszuwendung mitenthalten sein.
Dem Argument, dass § 20c Abs. 3 Z 2 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 96/2007 auch dann anwendbar sei, wenn der Beamte unabhängig von der Art seines tatsächlich erfolgten Antritts des Ruhestandes (hier: gemäß § 207n BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 2 BDG 1979) zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen einer der im § 20c Abs. 3 Z 2 leg. cit. angeführten Varianten der Versetzung/des Übertritts in den Ruhestand theoretisch erfülle, ist wie folgt entgegenzutreten:
Für die Zulässigkeit der Gewährung der betreffenden Jubiläumszuwendung für treue Dienste bereits nach 35 Dienstjahren wird nicht bloß die (theoretische) Erfüllung der Voraussetzungen (Lebensalter bzw. Dienstzeit) für eine der im Abs. 3 Z 2 leg. cit. angeführten Ruhestandsversetzungsvarianten gefordert, sondern es ist vielmehr Bedingung, dass tatsächlich eine solche Ruhestandsversetzung gemäß einer der darin genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist ('arg.: ' ... in den Ruhestand
übertritt ... oder in den Ruhestand versetzt wird ... ').
Das in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/12/0005, hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufgrund einer groben Dienstpflichtverletzung im 37. Dienstjahr zulässig ist. Die im damaligen Beschwerdeverfahren fallbezogen anzuwenden gewesene Fassung des § 20c Abs. 3 GehG stellte für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH für treue Dienste im Sinne des. Abs. 1 leg. cit. im Falle eines Ruhestandes vor Erreichen der 40 Dienstjahre lediglich auf das Kriterium des Vorliegens einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren ab, während eine bestimmte gesetzliche Variante der Ruhestandsversetzung als zusätzliche Voraussetzung zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich (noch) nicht vorgesehen war. '(...) Die Regelung des § 20c Abs. 3 GG 1956 stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben (...).'
Hingegen reichen im gegenständlichen Fall das bloße Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und Bundesdienstzeit für sich genommen nicht aus, um - losgelöst von der konkret verfugten Art der Ruhestandsversetzung - bereits nach 35-jähriger Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 gewähren zu können.
Die Regelungsdichte im öffentlichen Dienst- und Besoldungsrecht und der Umstand der mehrfachen Novellierungen der Bestimmung das § 20c GehG bezüglich der jeweils relevanten Arten der Ruhestandsversetzung nach dem BDG 1979 lassen auch keine andere Auslegung zu:
So bleibt auch im Falle einer Ruhestandsversetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 der Dienstbehörde die Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG verwehrt, da die Bestimmung des § 14 BDG 1979, ebenso wie jene des § 207n BDG 1979 (iVm § 236c Abs. 2 BDG 1979), in der taxativen Aufzählung des § 20c Abs. 3 GehG (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 als auch in jener des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011) nicht enthalten ist.
Angemerkt wird, dass auch die aktuelle Rechtslage Differenzierungen nach der Art des Ruhestandsantritts vornimmt: So ist mit der am kundgemachten Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, § 20c Abs. 3 GehG (mit Wirksamkeit ) dahingehend abgeändert worden, dass er bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 oder § 236d BDG 1979 nicht mehr zur Anwendung gelangt. Für Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit wirksam wurde oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem unwiderruflich wurde, ist in § 175 Abs. 70 GehG eine (die alte Rechtslage wahrende) Übergangsbestimmung vorgesehen.
Schließlich ist auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. ua. das Erkenntnis des Zl. 95/12/0158) zu verweisen, wonach dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist und er lediglich gehalten ist, das Dienstrecht und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 11193/1986, 12154/1989). Dass die begünstigende Bestimmung des § 20c Abs. 3 GehG nur bei bestimmten Arten der Ruhestandsversetzung zur Anwendung gelangt, erscheint nicht unsachlich."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
Gemäß § 175 Abs. 70 GehG ist u.a. auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit wirksam wurde, § 20c Abs. 3 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 20c Abs. 3 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, die Fassung des in Rede stehenden Absatzes zurückgehend auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wie er am in Geltung stand, lautete:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c.
...
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
...
2. gemäß § 13 BDG 1979 ..., in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder ... in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Vor seiner mit bewirkten Neufassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete § 20c Abs. 3 GehG wie folgt:
"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren
...
2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand
ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen
738. Lebensmonat vollendet oder
3. gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder ..., in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Bis stand § 20c Abs. 6 GehG in Kraft, welcher wie folgt lautete:
"(6) Für Beamte, die in den in der Tabelle des § 236c Abs. 1 BDG 1979 angeführten Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs. 3 Z 2 festgesetzten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Spalte der in § 236c Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Tabelle angeführte Lebensmonat."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 entfiel § 20c Abs. 6 GehG in der eben zitierten Fassung.
In den Materialien zur Novellierung des § 20c GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 (RV 653 BlgNR XXII. GP, 26) heißt es:
"Die Möglichkeit der Gewährung der Jubiläumszuwendung anlässlich der Ruhestandsversetzung wird an die neuen Ruhestandsversetzungsvarianten angepasst. Der bisherige § 20c Abs. 6 GehG wird damit überflüssig."
§ 15c BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete:
"Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 207n BDG 1979 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung
des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete:
"5a. Unterabschnitt
Versetzung in den Ruhestand
§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden."
Gemäß § 236c Abs. 2 BDG 1979 trat für den 1947 geborenen Beschwerdeführer anstelle des in § 207n Abs. 1 BDG 1979 angeführten 720. Lebensmonats der 698. Lebensmonat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Fall sei - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - einer Ruhestandsversetzung gemäß § 15c BDG 1979 im Verständnis des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG gleichzuhalten, zumal er im Zeitpunkt seiner auf Grundlage des § 207n BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung auch die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Zwar trifft es zu, dass der Fall des Beschwerdeführers dem Wortlaut des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG nicht unterstellt werden kann, wurde seine Ruhestandsversetzung doch nicht durch eine Erklärung gemäß § 15c BDG 1979, sondern durch einen - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid gemäß § 207n Abs. 1 BDG 1979 bewirkt.
Fraglich ist freilich, ob § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung infolge einer planwidrigen Regelungslücke auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden ist.
Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0120, mit weiteren Hinweisen).
Die Jubiläumszuwendung dient in erster Linie der Abgeltung "treuer Dienste". § 20c Abs. 3 GehG regelt diese Zuwendung für den Fall einer Ruhestandsversetzung des Beamten nach einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren. Dass der Beschwerdeführer eine solche aufzuweisen hatte, ist unstrittig.
Das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG weiters erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen sollte offenkundig bewirken, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter (in Abhängigkeit von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 BDG 1979 oder von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit bzw. der Art der während dieser geleisteten Arbeit bei Ruhestandsversetzungen gemäß § 15c bzw. § 15b BDG 1979) voraussetzt. Die Nichtaufnahme der Ruhestandsversetzung gemäß § 207n BDG 1979 in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG war daher unzweifelhaft dadurch motiviert, dass die erstgenannte Gesetzesbestimmung eine Ruhestandsversetzung von Lehrern auch dann ermöglicht, wenn diese die Voraussetzungen, insbesondere auch das Mindestalter für Ruhestandsversetzungen gemäß § 15, § 15b oder § 15c BDG 1979 (noch) nicht aufweisen.
Nicht bedacht hat der Gesetzgeber freilich den Umstand, dass § 207n BDG 1979 auch eine Ruhestandsversetzung von Lehrern mittels Bescheides ermöglicht, wenn diese bereits die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (im hier vorliegenden Fall des Beschwerdeführers gemäß § 15c BDG 1979) erfüllen. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber unsachlich, in ausschließlicher Abhängigkeit von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung (Antrag nach § 207n BDG 1979 oder aber Erklärung nach § 15c BDG 1979) die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG zuzulassen oder nicht. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Zwecksetzungen des § 20c Abs. 3 GehG (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art der während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber den hier vorliegenden Fall, wonach ein Lehrer, der die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt, dennoch auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, mitbedacht, so hätte er ohne jeden Zweifel auch dafür die Rechtsfolge des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG angeordnet. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung ist daher auf die hier vorliegende Fallkonstellation analog anzuwenden.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am