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VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0195

VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 144.637/8- III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde ein Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 und § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Antrag die Familienzusammenführung mit seinem Vater anstrebe, der österreichischer Staatsbürger sei.

Dieser verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 624,78 in Form einer Invaliditätspension inklusive Ausgleichszulage. Die in der Berufung geltend gemachten Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer in der Höhe von monatlich EUR 355,-- seien in Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Vaters nicht glaubhaft und auch nicht durch den Beschwerdeführer belegt worden.

(Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bescheides erster Instanz hat der Beschwerdeführer keine Nachweise über regelmäßige Unterhaltszahlungen und über feste und regelmäßige eigene Einkünfte erbracht.)

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der Antrag vom nunmehr - nach dem In-Kraft-Treten des NAG am - als Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu werten sei. Die Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 NAG lägen allerdings im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend nach den Bestimmungen des am in Kraft getretenen NAG beurteilt hat (§§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 NAG).

Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde den vorliegenden Antrag als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) gerichtet gewertet.

Diese Bestimmung hat den folgenden Wortlaut:

"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinn des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Nach den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer nicht bekämpften behördlichen Feststellungen erfüllt dieser - als "sonstiger Angehöriger" des Zusammenführenden - somit nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels.

In einem solchen Fall ist allerdings § 11 Abs. 3 NAG (ebenfalls in der Stammfassung) nicht anwendbar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0646, mwN), sodass auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und insbesondere dessen familiäre Bindungen im Inland nicht eingegangen werden muss.

Soweit sich die Beschwerde - letztlich aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen - für eine Behandlung des Beschwerdeführers als begünstigten Drittstaatsangehörigen ausspricht, kann dem in Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 244/09 u.a., nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof sieht sich daher auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof veranlasst.

Da die belangte Behörde dem gegenständlichen Antrag somit bereits mit Blick auf § 47 Abs. 3 NAG den Erfolg versagen durfte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-84081