VwGH vom 28.02.2007, 2006/13/0161

VwGH vom 28.02.2007, 2006/13/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. A. Konstantino Huber, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. FSRV/0105-W/06, betreffend Zurückweisung einer Administrativbeschwerde in einer Finanzstrafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein. Der Bescheid war an die Anschrift B.str. 381/2/8, 1230 Wien, adressiert. Die Zustellung erfolgte (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen) durch Hinterlegung am .

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom gegen den Einleitungsbescheid eine Administrativbeschwerde. Auf dem Schriftsatz ist als Adresse des Beschwerdeführers die Bescheidanschrift ausgewiesen.

Zur Administrativbeschwerde erteilte das Finanzamt am einen Mängelbehebungsauftrag nach § 156 Abs. 2 FinStrG, adressiert an den Beschwerdeführer, B.str. 381/2/8, 1230 Wien. Auf dem Rückschein über die Zustellung findet sich handschriftlich unter Streichung der erwähnten Adresse der Vermerk "NS: W.gasse 11/1/2, 1140 Wien"; die "Übernahmsbestätigung" weist das Datum und eine - unleserliche - Unterschrift auf, wobei auch die zugehörigen Alternativen (z.B. "Empfänger") nicht angekreuzt sind.

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die Administrativbeschwerde vom gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen, weil dem Mängelbehebungsauftrag bis zum Ablauf der gesetzten Frist mit nicht entsprochen worden sei.

Die Zustellung des Bescheides vom erfolgte an die Adresse B.str. 381/2/8, 1230 Wien, wobei das eigenhändig zuzustellende Schriftstück nach zwei vergeblichen Zustellversuchen beim Zustellpostamt hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: ). Nach nicht erfolgter Behebung wurde das Schriftstück offenbar der Behörde retourniert.

Nach einem weiteren in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein wurde der Bescheid vom nochmals an den Beschwerdeführer unter der Adresse W.gasse 11/1/2, 1140 Wien, zugestellt, wobei (nach zwei erfolglosen Zustellversuchen) eine Zustellung mit Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am ) ausgewiesen ist.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer (Adressangabe: B.str. 381/2/8, 1230 Wien) "Beschwerde gegen den Bescheid vom " mit der Begründung, er habe einen Auftrag zur Behebung von Mängeln nicht erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom " als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der für das Rechtsmittelverfahren relevanten Bestimmungen des § 150 Abs. 1 bis 3 (u.a. Rechtsmittelfirst von einem Monat) und § 152 Abs. 1 FinStrG sowie einem Zitat des § 17 Abs. 1 bis 4 Zustellgesetz aus, der Bescheid vom sei nach zwei Zustellversuchen vom 6. und am beim Postamt hinterlegt und nicht behoben worden. Die Rechtsmittelfrist sei demnach am abgelaufen. Das Rechtsmittel sei damit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Erhebung eines Rechtsmittels binnen offener Rechtsmittelfrist im Sinne des § 150 Abs 1 und 2 FinStrG verletzt". Begründet wird diese Rechtsverletzung damit, dass sich aus dem Akteninhalt laut Rückschein eindeutig ergebe, dass der Bescheid vom "nicht im Juni 2006, sondern im Juli 2006 hinterlegt wurde". Berechne man daher ab dem " eine vierwöchige First, läuft die Rechtsmittelfrist am ab". Da die "Beschwerde am eingebracht wurde, ist diese somit entgegen den Feststellungen der belangten Behörde rechtzeitig". Es liege daher eine Aktenwidrigkeit und somit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst nach § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aktenlage und wirft der belangten Behörde ausschließlich deshalb Aktenwidrigkeit vor, weil sie zu Unrecht die vierwöchige Rechtsmittelfrist nicht ab der Hinterlegung des Bescheides vom am "" berechnet habe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer erläutert nämlich nicht, warum die Zustellung des Bescheides vom an der von ihm selbst in seinen Eingaben angeführten Adresse B.str. 381/1/8, 1230 Wien, im Sinne des § 17 Zustellgesetz unwirksam gewesen sein sollte. Auch aktenkundige Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister vom und vom weisen diese Adresse ab als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers aus.

Den Ausführungen in der Gegenschrift, wonach der Bescheid vom für die Berechnung der Rechtsmittelfrist rechtswirksam lt. den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Juni 2006 (infolge Hinterlegung am Postamt am ) zugestellt worden sei, ist daher zuzustimmen, zumal auch bei einer weiteren Zustellung (unter der Adresse W.gassse 11/1/2) nach § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend blieb (vgl. Ritz, BAO3, § 6 Zustellgesetz, Tz 2).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am