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VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0176

VwGH vom 11.05.2010, 2008/22/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.828/3- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde ein am durch seine Mutter M.J. als gesetzliche Vertreterin gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Mutter (ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen) und seinem österreichischen Stiefvater gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am gemeinsam mit seiner Mutter mit einem Visum der Kategorie C, ausgestellt durch die Österreichische Botschaft Belgrad und gültig vom bis , nach Österreich eingereist sei. Am , somit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, habe die Mutter des Beschwerdeführers in S einen österreichischen Staatsbürger geheiratet.

Der gegenständliche Antrag sei am bei der Bundespolizeidirektion Salzburg gestellt worden; die Mutter des Beschwerdeführers habe ebenfalls am einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, weil ihr Ehemann österreichischer Staatsbürger sei. (Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen abweisenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wurde mit hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0424, als unbegründet abgewiesen.)

Der Beschwerdeführer sei seit in S gemeldet und wohne seit diesem Zeitpunkt dort; er halte sich auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach wie vor im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe u.a. der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 Z. 1, 74 und 72 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag in Hinblick auf § 81 Abs. 1 NAG als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu werten sei, der bereits gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen sei. Als humanitäre Gründe im Sinn des § 72 Abs. 1 NAG mache die Berufung geltend, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behinderung die Pflege durch dessen Mutter benötige. Damit sei aber kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben, sodass eine Inlandsantragstellung nicht gemäß § 74 NAG zugelassen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen Antrag vom zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses (am in Kraft getretenen) Bundesgesetzes - in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 - zu Ende geführt hat.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt hat, er den vorliegenden Erstantrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt und dessen Erledigung im Inland abgewartet hat. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag an sich im Ausland abwarten hätte müssen, ist daher unbedenklich.

Da die belangte Behörde die Antragabweisung allein auf § 21 Abs. 1 NAG gestützt hat, kommt es auf die Beschwerdeausführungen zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Einkünften, seiner Unterkunft und der Ehe seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger nicht an.

Das Recht, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch - etwa auf Familiennachzug - besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0321, mwN).

Die Beschwerde bringt in dieser Hinsicht vor, dass der österreichische Stiefvater des Beschwerdeführers zu diesem eine "quasi-väterliche Beziehung" habe, "auf Grund seiner Behinderung der Pflege" durch dessen Mutter bedürfe und der Beschwerdeführer in Serbien keine Bezugsperson habe.

Damit aber legt die Beschwerde einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund in dem beschriebenen Sinn nicht dar, wobei hinsichtlich des behaupteten Pflegebedarfs des Stiefvaters des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das dessen Mutter betreffende hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0424, verwiesen wird. Die Mutter des Beschwerdeführers, deren Niederlassungsantrag ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde, bleibt diesem jedenfalls als zentrale Bezugsperson erhalten.

Da sich der angefochtene Bescheid somit nicht als rechtswidrig erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-84035