zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.02.2012, 2011/04/0181

VwGH vom 28.02.2012, 2011/04/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/G/19/8507/2011-1, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: X in Y; weitere Partei:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurden über die Mitbeteiligte gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fünf Geldstrafen von je EUR 175,-- (insgesamt EUR 875,--) verhängt, weil sie es als Filialgeschäftsführerin der H. GmbH mit Sitz in G.

(Niederösterreich) zu verantworten habe, dass die H. GmbH in einer Betriebsanlage in Wien am mehrere - mit bestimmt angeführten Bescheiden vorgeschriebene - näher bezeichnete Auflagen nicht eingehalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung der Mitbeteiligten Folge und hob dieses auf.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatort liege dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften gesetzt werden müssten. Dies sei der Sitz des Unternehmens, so auch im vorliegenden Fall, "wo es sich um das Setzen von Dispositionen und Anweisungen zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften" handle.

Da sich der Sitz des Unternehmens in G. (Niederösterreich) befinde, sei die Zuständigkeit des Magistrates Wien zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht (u.a.) eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die Beschwerde bringt - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - im Wesentlichen vor, in Ansehung des Straftatbestandes des § 367 Z. 25 GewO 1994, der die Nichteinhaltung von beim Betrieb der Anlage einzuhaltenen Auflagen unter Strafsanktion stelle, könne nicht angenommen werden, dass die Verwaltungsübertretung nicht am Standort der Betriebsanlage, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es bestehe daher auch kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs. 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Standort der Betriebsanlage befinde.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

§ 367 Z. 25 GewO 1994 stellt (u.a.) auf beim Betrieb einer Betriebsanlage einzuhaltende Auflagen ab. Wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt, ist die betreffende Verwaltungsübertretung - dem Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses zufolge - am Standort der Betriebsanlage begangen worden. In Hinblick auf das Abstellen auf die Einhaltung der Auflagen für eine konkrete Betriebsanlage ist der Tatort somit am Ort der Betriebsanlage gegeben (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl , GewO3 § 367 Rz 58, mit Nachweisen aus der hg. Judikatur).

Indem die belangte Behörde eine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz angenommen hat, hat sie daher die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am