VwGH vom 06.05.2013, 2013/12/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des E A in K, vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Schaunig-Kandut Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PA-145/12-A02, betreffend Entzug einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit als Obermonteur in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge war er zuletzt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der Post- und Telegrafendirektion für Kärnten vom war ihm aufgrund seines Ansuchens gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom eine in K gelegene Naturalwohnung zur Benützung überlassen worden. Mit der Überlassung der Wohnung war die Verpflichtung zur Besorgung der anfallenden Hauswarttätigkeiten nach den Weisungen der zuständigen Hausverwaltung verbunden.
Bereits mit Erledigung vom hatte das beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft bemühe, die Liegenschaft, die seit dem Jahr 2003 nicht mehr als Betriebswerkstätte genützt werde und von der mit sämtliche Fahrnisse und sämtliches Personal abgezogen worden seien, zu verkaufen. Die belangte Behörde beabsichtige daher, den Beschwerdeführer die Naturalwohnung nach § 80 BDG 1979 mit Bescheid zu entziehen.
In seiner Eingabe vom nahm der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer zur Note vom 27. Jänner d.J. wie folgt Stellung:
"1.) Das Ausscheiden aus dem Dienststand zufolge Versetzung in den Ruhestand, stellt an und für sich keinen Entziehungstatbestand dar und bewirkt an und für sich nicht das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der dem Beamten bescheidmäßig zugewiesenen Naturalwohnung.
2.) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 80 Beamtendienstrechtsgesetz, die sich mit der Entziehung der Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung befassen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Mein Klient wird sich daher mit allen ihm gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln gegen die bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung zur Wehr zu setzen wissen."
Mit einer weiteren Erledigung vom setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass der Verkauf der in Rede stehenden Betriebsliegenschaft demnächst zustande kommen werde. Der Erwerber habe zur Bedingung gemacht, uneingeschränkt über das Betriebsobjekt verfügen zu können. Der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom mit Ablauf des 31. August d.J. in den Ruhestand versetzt worden und ihm die Benützung der Naturalwohnung als Ruhestandsbeamten bis dato tatsächlich gestattet worden. Die belangte Behörde beabsichtige daher, ihm gemäß § 80 Abs. 1 Z. 5 BDG die Naturalwohnung mit Bescheid zu entziehen. In Anbetracht der Sachlage sei ein möglichst rascher Entzug durch Bescheid vorgesehen, wobei dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Räumungsfrist eingeräumt werden solle. Dem Beschwerdeführer stehe frei, binnen Frist hiezu Stellung zu nehmen.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer - anwaltlich vertreten - mit Eingabe vom Stellung, in der er auf sein im Jahr 2005 zur Verständigung vom erstattetes Antwortschreiben verwies und "unpräjudiziell und unvorgreiflich eines in allenfalls streitigen Verfahren einzunehmenden Rechtsstandpunktes" seine Bereitschaft zur Räumung der Wohnung gegen eine Abschlagszahlung erklärte.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Das mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten in K vom … mit Wirkung vom gemäß § 80 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, begründete Rechtsverhältnis zur Benützung der Naturalwohnung in K … bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum, Garderoberaum und Vorraum wird gemäß § 80 Abs 5 Z 1 BDG mit Ablauf des durch Entziehung beendet.
Gemäß § 80 Abs. 7 BDG wird eine Räumungsfrist von 6 Monaten
festgesetzt."
Begründend führte sie aus:
"Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht
folgender Sachverhalt fest:
(Der Beschwerdeführer) hat mit Bescheid vom … von der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten in K mit Wirkung vom eine Naturalwohnung mit der Adresse in K … zur Benützung überlassen bekommen.
Die Österreichische Postbus AG ist Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Die Naturalwohnung befindet sich in einem ehemaligen Betriebsgebäude der Österreichischen Postbus AG. Es befinden sich dort keine weiteren Wohnungen. Die zugewiesene Naturalwohnung war als Wohnung des Hauswarts iS. des Zuweisungsbescheides vom für dieses Betriebsobjekt vorgesehen; mit der Überlassung der Wohnung war die Verpflichtung zur Besorgung der anfallenden Hauswarttätigkeiten verbunden.
Die gegenständliche Liegenschaft wurde seit dem Jahr 2003 von der Eigentümerin als Betriebsstandort (Postbuswerkstätte) nicht mehr genutzt, sondern lediglich weitervermietet. Bereits seit dem Sommer 2004 sind sämtliche Fahrnisse und sämtliches Personal der Eigentümerin vom Standort abgezogen.
Seit dem Jahr 2002 wurden seitens der Österreichischen Postbus AG laufend Bemühungen unternommen, die Liegenschaft zu verkaufen. Aufgrund dessen wurde (der Beschwerdeführer) bereits mit Schreiben vom … der Entzug der gegenständlichen Naturalwohnung angekündigt und ihm bereits damals die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vorn hat er dazu vorgebracht, dass das Ausscheiden aus dem Dienststand zufolge Versetzung in den Ruhestand keinen Entziehungstatbestand darstelle und nicht das Erlöschen des Rechtes auf Benützung der dem Beamten bescheidmäßig zugewiesenen Naturalwohnung bewirke. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 80 BDG lägen nicht vor.
Derzeit sind die Kaufvertragsverhandlungen im Endstadium, sodass der tatsächliche Verkauf der Liegenschaft demnächst zustande kommen wird. Der Erwerber hat es zur Bedingung gemacht, dass er uneingeschränkt über das Betriebsobjekt verfügen kann.
Mit Bescheid … wurde (der Beschwerdeführer) mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Er befindet sich daher seit im Ruhestand.
Mit Schreiben vom wurde … der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom haben Sie auf die Stellungnahme vom verwiesen und im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich (der Beschwerdeführer) bei Leistung einer Abschlagzahlung von EUR 200.000,00 eine Ersatzwohnung leisten könne; ohne eine solche Abschlagszahlung sei (ihm) eine andere Wohnversorgung aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse nicht möglich.
Die Behörde hat Beweis erhoben durch:
….
Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung ergeben sich
zweifelsfrei aus ...
Im Übrigen wurden die getroffenen Feststellungen nie bestritten.
Gemäß § 80 Abs 5 Z 1 BDG kann die Dienstbehörde die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(Der Beschwerdeführer) befindet sich seit im Ruhestand. Gemäß der Judikatur des VwGH ist die im § 80 Abs 5 Z 1 BDG normierte Entziehungsmöglichkeit als eine an die Dienstbehörde gerichtete Vorschrift zu werten, aus der bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen die Berechtigung (und die Verpflichtung) der Dienstbehörde zur Entziehung der Naturalwohnung, nicht aber eine über die Feststellung des Vorliegens der im Gesetz genannten Tatbestände hinausgehende Begründungspflicht im Sinn einer Ermessensregelung folgt. Eine Interessenabwägung hat die Dienstbehörde bei Handhabung des § 80 Abs 5 BDG nicht vorzunehmen …. Die Versetzung … in den Ruhestand ist unstrittig, sodass das Erfordernis für eine Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs 5 Z 1 BDG erfüllt ist. Das Vorbringen, dass sich (der Beschwerdeführer) nur bei Zahlung von EUR 200.000,00 eine Ersatzwohnung leisten könne und ohne diese Zahlung eine andere Wohnversorgung nicht möglich sei, ist bei Anwendung des § 80 Abs 5 Z 1 BDG rechtlich nicht relevant, sodass auch diesbezügliche Ermittlungen entbehrlich waren.
Gemäß § 80 Abs 7 BDG hat der Beamte eine entzogene Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. In Anbetracht dessen, dass wir E A bereits mit Schreiben vom , zugestellt am , von der beabsichtigten Entziehung der Wohnung verständigt haben, und es bereits davor Gespräche mit ihm gegeben hat, ist die 6-monatige Räumungsfrist jedenfalls als ortsüblich und als ausreichend anzusehen."
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass ihm eine Naturalwohnung nicht ohne gesetzliche Deckung entzogen werde; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst in einer Unzuständigkeit der belangten Behörde: Im Bescheid vom sei ausdrücklich auf die Tätigkeit als Hauswart verwiesen worden. Diese Tätigkeit, die nie zum eigentlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gehört habe, sei im Jahr 1998 beendet worden. Nach diesem Zeitpunkt seien die Arbeiten an externe Firmen übertragen und seit diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeführt worden. Damit seien auch die dafür bezahlten Überstundenentgelte weggefallen. Da die Übertragung der Naturalwohnung an die vorgenannte Hauswarttätigkeit geknüpft gewesen sei, sei davon auszugehen, dass mit Beendigung dieser Tätigkeit keine Naturalwohnung mehr vorgelegen sei, sondern ein privatrechtliches Mietverhältnis, was sich auch unzweifelhaft aus den "Mietzinsvorschreibungen", die dem Beschwerdeführer übermittelt worden seien, ergeben habe. In den Abrechnungen sei der Vertrag eindeutig als "Mietvertrag" und die vorgeschriebenen Entgelte als "Miete" bzw. "Summe Mietvertrag" bezeichnet und die Betriebskosten nach den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes abgerechnet worden. Spätestens mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers habe sich der Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses geändert. Die Erlassung eines Entziehungstatbestandes mehr als zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand stelle - auch in Anbetracht der anlässlich der Pragmatisierung ausdrücklich erfolgten Zusicherung einer zeitlich unbegrenzten Nutzung - einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar. Die belangte Behörde wäre für den Fall, dass es sich um eine Naturalwohnung gehandelt hätte, verpflichtet gewesen, im Rahmen der Ruhestandsversetzung, jedenfalls aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser, einen Bescheid zur Entziehung der Nutzung der Naturalwohnung zu erlassen. Da die belangte Behörde dies mehr als zehn Jahre nicht getan habe, sei unzweifelhaft und unter Zugrundelegung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willens beider Parteien davon auszugehen, dass zwischenzeitig ein privatrechtlicher Mietvertrag über die gegenständliche Wohnung zustande gekommen sei. Selbst wenn ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis vorläge, habe eine unzuständige Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.
§ 17 PTSG sehe vor, dass zur Wahrung der bisher den Post- und Telegrafendirektionen der einzelnen Bundesländer zukommenden Funktion einer nachgeordneten Dienstbehörde in den Bundesländern nachgeordnete Personalämter einzurichten seien. Der Zusicherungsbescheid vom sei von der Post- und Telegrafendirektion für Kärnten erlassen worden. Nachfolgebehörde dieser Behörde sei gemäß § 17 PTSG das Personalamt für Kärnten. Die belangte Behörde sei daher auch aus diesem Grund nicht zur Bescheiderlassung zuständig gewesen.
Unbestritten ist, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführer die in Rede stehende Wohnung aufgrund des Bescheides vom zur Benützung überlassen worden war.
Nun ist es zwar denkbar, dass eine Wohnung aufgrund einer (allenfalls auch konkludent abgeschlossenen) privatrechtlichen Vereinbarung benützt wird, sodass für Streitigkeiten der Rechtsweg, also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0176, mwN).
Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht auf einen - wenn auch konkludent im Sinn des § 863 ABGB begründeten - zivilrechtlichen Benützungstitel berufen hatte, sodass sich das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde als im Lichte des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung darstellt, waren bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine sonstigen Anhaltspunkte aktenkundig, die für die belangte Behörde hätten Anlass zur Überprüfung dieses Gesichtspunktes von Amts wegen geben können. Dies gilt auch für die Behauptung der Begründung eines zivilrechtlichen Benützungsverhältnisses aus dem Umstand heraus, dass die belangte Behörde vom Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erst mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung Gebrauch gemacht hat.
Soweit die Beschwerde schließlich eine Zuständigkeit der in § 17 Abs. 3 PTSG vorgesehenen Personalämter erster Instanz für gegeben erachtet, übersieht sie, dass solche für den Bereich der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft nicht vorgesehen sind.
Weiters sieht die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - sowohl seines Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - zusammengefasst darin, die in § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG vorgesehene Formulierung normiere eine rechtliche Verpflichtung der Behörde. Werde eine Naturalwohnung nach der Ruhestandsversetzung dem Beamten zur tatsächlichen Benützung weiter belassen, könne diese (neben anderen in § 80 BDG 1979 normierten Gründen) nur mehr entzogen werden, wenn sie für den Beamten des Dienststandes dringend benötigt werde.
§ 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 setze einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Entzug der Naturalwohnung voraus. Ein solcher sei im Beschwerdefall nicht mehr gegeben. Weiters liege im Beschwerdefall kein Ausscheiden aus dem Dienststand vor, weil sich der Beschwerdeführer nach seiner Ruhestandsversetzung nach wie vor im Dienststand befinde. Überdies habe er auf der Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung auf die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt, namentlich auf
§ 80 Abs. 5 Z. 1 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 vertraut. Schließlich stehe die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Räumungsfrist von sechs Monaten im Widerspruch zu § 80 Abs. 7 BDG 1979, wonach eine Räumungsfrist bis insgesamt ein Jahr eingeräumt werden könne. Jedenfalls sei eine ortsübliche Frist einzuräumen. Die im Schreiben vom enthaltene Ankündigung der Entziehung der Naturalwohnung sei nicht in diese Frist einzurechnen.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0063, verwiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dort - unter näherer Wiedergabe der Materialien zur 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, sowie von Rechtsprechung zu § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dieser Novelle - ausführte, hat diese Rechtsprechung dem in § 80 Abs. 5 BDG 1979 enthaltenen Begriff "kann" nicht die Bedeutung beigemessen, dass hiedurch ein Anspruch des Beamten auf eine begründete Ermessensentscheidung ungeachtet des Vorliegens eines der dort genannten Tatbestände eingeräumt werden sollte. Die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 habe nun zwar dem als "Kann-Bestimmung" formulierten § 80 Abs. 5 BDG 1979 eine "Hat-Bestimmung", nämlich § 80 Abs. 4a leg. cit. gegenüber gestellt; der Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 leg. cit. sei dabei jedoch nicht verändert worden. Auch den Gesetzesmaterialien zur 1. Dienstrechts-Novelle 1998 seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass durch die Einführung einer "Hat-Bestimmung" in Abs. 4a leg. cit. der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellte Bedeutungsgehalt des Begriffes "kann" im Einleitungssatz des § 80 Abs. 5 BDG 1979 verändert werden sollte. Zweck der diesbezüglichen Novellierung sei ausschließlich die Schaffung der Möglichkeit der Durchsetzung der Entziehung der Naturalwohnung im Verwaltungsweg bei Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem anderen Grund als dem Tod des Beamten gewesen.
Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0007 = Slg. 12.669/A (mwN), aus, dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass durch die "Weiterberlassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides durch vorläufige Nichterlassung eines solchen der Zuweisungsbescheid nicht außer Kraft trete oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos werde. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichte die Dienstbehörde keinesfalls bei sofortiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen.
Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen der Beschwerde, das eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dessen Erlassung mehr als zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung erblickt, ebenfalls ins Leere.
Soweit nunmehr die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Räumungsfrist als nicht ortsüblich bemängelt und Interessen des Beschwerdeführers an einer längeren Frist ins Treffen führt, wäre es an ihm gelegen, im Verwaltungsverfahren ein dahingehendes tatsächliches Vorbringen, insbesondere zur Frage "ortsüblicher" Räumungsfristen, zu erstatten, weshalb auf das nun in der Beschwerde erhobenen Vorbringen gegen die Räumungsfrist schon aus dem Grund des § 41 Abs. 1 VwGG nicht mehr einzugehen ist.
Vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund erweisen sich die von der Beschwerde vermissten Ermittlungen und Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses, eines tatsächlichen Verkaufsinteresses sowie einer mangelnden Erkennbarkeit der Ernsthaftigkeit der nunmehrigen Entzugsankündigung jeglicher Relevanz.
Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am