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VwGH vom 17.03.2021, Ra 2019/17/0113

VwGH vom 17.03.2021, Ra 2019/17/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des D S in W, vertreten durch Mag. Philip Verdino, LL.M., Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 27, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200050/2020, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien, nunmehr Zollamt Österreich), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1Mit Bescheid vom hatte das Zollamt Wien dem Revisionswerber die bescheidmäßige Erfassung von Eingangsabgaben mitgeteilt, wogegen dieser, vertreten durch seinen Rechtsfreund Mag. P V., Beschwerde erhob. Das Zollamt wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, worauf Mag. P V. einen Vorlageantrag einbrachte.

2Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht „in der Beschwerdesache“ des Revisionswerbers diesen Vorlageantrag als unzulässig zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere nach Wiedergabe des Vorlageantrages und Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften gelangte das Gericht zum Schluss,

„[d]er Vorlageantrag vom wurde von Mag. P V. eingebracht. In dieser Eingabe ist weder eine Berufung auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung noch auf § 77 Abs 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 enthalten. Auch ein Vermerk wie zB ‚Vollmacht erteilt‘ oder ‚Vollmacht ausgewiesen‘, der ausreichend wäre, um den urkundlichen Nachweis der Bevollmächtigung zu ersetzen (), fehlt. Die Worte ‚namens und auftrags meines Mandanten‘, die ebenfalls als wirksame Berufung auf die Bevollmächtigung genügen würden (), finden sich im vorliegenden Vorlageantrag - anders als in der Bescheidbeschwerde vom - nicht.

Selbst eine Wendung wie ‚vertreten durch ...‘, die ohnedies nicht zwingend auf eine erteilte Bevollmächtigung schließen lassen würde (; , 5 Ob 1020/93; , 5 Ob 1022/96), ist in der Eingabe nicht enthalten.

Wenn im Betreff des Vorlageantrages neben der Zahl der Beschwerdevorentscheidung der Name des [Revisionswerbers] und dessen Adresse angegeben wird, so dient dies lediglich zur Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung iSd § 265 Abs 1 zweiter Satz BAO. Der Betreff allein lässt nicht darauf schließen, dass für die darin genannte Person eingeschritten wird, wenn sich dies aus dem Inhalt des Schreibens nicht ergibt.

[Der Revisionswerber] wird im Vorlageantrag (erster Teil des Schreibens vom ) weder als Antragsteller noch als Einschreiter oder Vollmachtgeber bezeichnet.

Weder die Unterfertigung noch die gewählte Formulierung ‚Hiermit beantrage ich dem Bundesfinanzgericht die Entscheidung vorzulegen ...‘ und ‚... beantrage ich die mündliche Verhandlung ...‘ lassen darauf schließen, dass Mag. P V. im Namen von [des Revisionswerbers] auftritt.

Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß § 93 Abs 2) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom ist ohne Zweifel an [den Revisionswerber] ergangen und wirkt ihm gegenüber. Dieser ist Beschwerdeführer und gemäß § 264 Abs 2 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt.

Mag. P V. hat den Vorlageantrag vom eingebracht, ohne sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen oder sich auf eine erteilte Bevollmächtigung zu berufen.

Dem Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ist gesetzlich die Befugnis eingeräumte, mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis zu ersetzen. Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung - allenfalls in Form der oben angeführten zulässigen Vermerke und Wendungen - ist jedoch ein Mindesterfordernis. Unterbleibt eine solche Berufung auf die Bevollmächtigung, ist für die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass er im Rahmen seiner Berufsbefugnisse in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers einschreiten will.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 86/13/0175, zur Frage, wem das Schreiben einer Steuerberatungsgesellschaft zuzurechnen ist, aus:

[...]

Im vorliegenden Fall hat Mag. P V. den Vorlageantrag nicht namens einer von ihm vertretenen Partei eingebracht.

Grundsätzlich muss der, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen.

Eine Person, die einen Antrag stellt, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Antragsteller.

Da Mag. P V. zur Einbringung eines Vorlageantrages nicht befugt ist, ist der Antrag ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ...

Ein Mängelbehebungsverfahren oder eine Klarstellung kommen hinsichtlich des vorliegenden Vorlageantrages nicht in Betracht, weil kein Vollmachtsmangel, kein inhaltlicher Mangel und auch kein Formgebrechen, sondern eine unzulässige Eingabe vorliegt. Selbst wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass Mag. P V. im Namen [des Revisionswerbers] einschreiten hätte sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass dies im Vorlageantrag nicht entsprechend erklärt worden ist.

In sinngemäßer Anwendung von § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

...“

3Die Zustellverfügung dieses Beschlusses lautete - abgesehen vom Zollamt Wien als Adressaten - an „Mag. P V. ... als Antragsteller“.

4In der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht, sich vertreten zu lassen, und auf Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung verletzt.

5Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit eine Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach Abs. 9 leg. cit. sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikels sinngemäß auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Inwieweit gegen die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

6Beim angefochtenen Beschluss ergibt sich aus der darin enthaltenen Zustellverfügung, an wen dieser gerichtet war: Demnach war er - abgesehen von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - an Mag. P V. „als Antragsteller“ und somit nicht an diesen in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter des Revisionswerbers gerichtet (, und , Ro 2020/16/0037).

7Der angefochtene Beschluss entfaltete daher gegenüber dem Revisionswerber keine Wirkung.

8Sollte der Revisionswerber der Ansicht sein, dass der Vorlageantrag in seinem Namen einbracht wurde, steht ihm die Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Gerichts offen.

9Da der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170113.L00

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