VwGH vom 24.03.2009, 2006/13/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des KA in W, vertreten durch Dr. Gerhard Sitkovich, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1220 Wien, Eipeldauerstraße 48, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0172-W/06, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG im Betrag von insgesamt 324.385,20 EUR in Anspruch. Abgabenschuldigkeiten (es folgt eine nähere Auflistung für die Zeiträume 1994, 1995 sowie 01/96 bis 08/96 und 10/96 sowie 11/96) seien bisher nicht entrichtet worden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 80 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BAO sowie § 1298 ABGB ergebe sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person für die von dieser nicht entrichteten Abgaben hafte, wenn diese bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und der Vertreter nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht habe entrichten können. Der Beschwerdeführer sei unbestritten Geschäftsführer der T. Kabelfernsehanlagen GmbH gewesen, welche persönlich haftende Gesellschafterin der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG gewesen sei. Er sei daher gemäß § 18 GmbH zur Vertretung berufen und zur Bezahlung der Abgaben aus deren Mitteln verpflichtet gewesen. Für "1994 und 1995, 1-8/96, 10/96 und 11/96" sei Umsatzsteuer festgesetzt, jedoch nicht entrichtet worden. Da der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der angeführten Gesellschaft uneinbringlich seien, sei "wie im Spruch" zu entscheiden gewesen.
Der mit Schriftsatz vom gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Mit Bescheid vom sei - so die belangte Behörde zu Beginn ihrer Entscheidungsgründe - der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG im Ausmaß von EUR 324.385,20 und zwar "für Umsatzsteuer 1994 in Höhe von EUR 54.491,11, 1995 in Höhe von EUR 217.789,91, Jänner 1996 in Höhe von EUR 5.881,99, Februar 1996 in Höhe von EUR 4.703,89, März 1996 in Höhe von EUR 5.714,34, April 1996 in Höhe von EUR 6.350,81, Mai 1996 in Höhe von EUR 6.004,74, Juni 1996 in Höhe von EUR 4.689,80, Juli 1996 in Höhe von EUR 4.689,87, August 1996 in Höhe von EUR 4.689,80, Oktober 1996 in Höhe von EUR4.689,87 und November 1996 in Höhe von EUR 4.689,87 in Anspruch genommen" worden.
Nach einer Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung (samt einem mit Schriftsätzen vom und vom erstatteten ergänzenden Vorbringen) hielt die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides fest, die Entscheidung über die Berufung habe durch den Referenten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erfolgen können, weil Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 BAO) und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 BAO) gesetzeskonform in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung zur Berufung zu stellen gewesen wären. Eine Antragstellung in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz - wie im vorliegenden Fall im Schriftsatz vom - genüge daher nicht.
Lt. Firmenbuch sei der Beschwerdeführer im Zeitraum bis (im Zeitraum 11. bis gemeinsam mit Friedrich B.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Kabelfernsehanlagen GmbH gewesen, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG gewesen sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin stehe auf Grund ihrer amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit vom fest. Weiters seien aus dem Einbringungsakt mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche ersichtlich.
Wenn einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangehe, sei die Behörde daran gebunden und sie habe sich grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten, gegen den gemäß § 248 BAO dem Haftenden auch ein Rechtszug eingeräumt sei. Auf der Grundlage der von der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 1994 und 1995 seien erklärungsgemäß für das Jahr 1994 am und für das Jahr 1995 am Umsatzsteuerbescheide ergangen. Nach einer Betriebsprüfung seien für diese Jahre im wieder aufgenommenen Verfahren geänderte Umsatzsteuerbescheide vom erlassen worden, welche lt. Aktenlage der Primärschuldnerin zu Handen des Beschwerdeführers nachweislich (lt. im Steuerakt befindlicher Empfangsbestätigung) zugestellt worden seien. Aus der im Steuerakt einliegenden Niederschrift über die Schlussbesprechung dieser Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom gehe auch hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer selbst als Geschäftsführer als auch die steuerliche Vertreterin diese unterschrieben hätten. Gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 sei in der Folge Berufung erhoben worden. Weiters seien mit Bescheiden vom u.a. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die haftungsgegenständlichen Zeiträume Jänner bis August und Oktober und November 1996 gegenüber der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG ergangen, welche aus einer mit Niederschrift vom abgeschlossenen Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung resultiert hätten. Auch die Niederschrift über diese Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung sei lt. Aktenlage mit Zustellnachweis der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG zu Handen des Beschwerdeführers zugestellt worden. Aus dieser Darstellung sei ersichtlich, dass für sämtliche haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin ergangen und dieser gegenüber auch wirksam geworden seien. Die in der Folge eingebrachten Berufungen gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide seien mit der Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1602-W/02 miterledigt RV/2077-W/02, entschieden worden.
Die im gegenständlichen Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Berufungsentscheidung vom an die Primärschuldnerin im Abgabenverfahren erfolgt sei, sei im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht entscheidungsrelevant. Es stehe fest, wie bereits oben ausgeführt, dass die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gegenüber der Primärschuldnerin wirksam ergangen seien und daher im Haftungsverfahren eine Bindung an diese Abgabenbescheide bestehe. Aus dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei zudem ersichtlich, dass diesem auch die Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom zugestellt worden sei. Unbestritten sei auch, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 248 BAO ein Berufungsrecht gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August und Oktober, November 1996 zustehe. Die Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide nicht zugestellt worden seien, seien im Rahmen des gemäß § 248 BAO offenen Berufungsverfahrens gegen die Abgabenbescheide zu behandeln und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid.
Im Haftungsverfahren sei es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Habe der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, habe die Abgabenbehörde davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Weise der Geschäftsführer nicht nach, dass die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, hafte er für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. "").
Obwohl dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom eine Kopie der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren vom und auch eine Kopie der Niederschrift über das Ergebnis der der Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung übermittelt worden seien, habe dieser auch in den zeitlich danach eingebrachten Ergänzungen der Berufung zum Inhalt der Berufungsentscheidung keinerlei Stellung genommen. Aus dem Inhalt der bezeichneten Berufungsentscheidung und auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einem umfangreichen Umsatzsteuerbetrug mitgewirkt und diesen ermöglicht sowie abgesichert habe, weshalb er auch wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 11 FinStrG als Beteiligter zu einer hohen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Die schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers "an der unrechtmäßigen Geltendmachung von Vorsteuerguthaben" im Rahmen der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG könne unter Hinweis auf den Inhalt der genannten Berufungsentscheidung und des bezeichneten Urteiles zweifelsfrei als gegeben erachtet werden. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines "Nichtverschuldens an der Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurde trotz dargestellter Zurkenntnisbringung der Berufungsentscheidung im Abgabenverfahren" seitens des Beschwerdeführers nicht erbracht. Es könne daher entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Zweifel von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgegangen werden. Es bestehe auch kein Zweifel, dass zu den Fälligkeitstagen der "verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen" ausreichende Mittel für eine Abgabenentrichtung vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung auch vorgebracht, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer ausreichende Mittel für die Entrichtung der damals ihm noch nicht bekannten Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen seien.
Weiters sei dazu auszuführen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob den Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen habe, sich danach bestimme, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgeblich, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Damit zeige der zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG herangezogene Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Geschäftsführung die Steuerschuld der Gesellschaft gegenüber weder fällig noch letztinstanzlich bestimmt gewesen sei und erst mit dem Berufungsbescheid vom die bis dahin gemäß § 212a BAO ausgesetzten Beträge letztlich festgesetzt worden seien, keine Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides auf, "zumal die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten zweifelsfrei in die Geschäftsführerzeit des Bw. gefallen sind". Die Verpflichtung zur Entrichtung der "verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern" zu den monatlichen Fälligkeitsterminen sei im Beschwerdefall bereits "längst vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten". Das Berufungsvorbringen, dass die Abgaben bis ausgesetzt gewesen seien und daher den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hätte, gehe somit ins Leere.
Der Einwand, wonach beim Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausreichendes Vermögen für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen wäre, könne der Berufung ebenfalls zu keinem Erfolg verhelfen. Die bereits eingetretene schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers zu den Fälligkeitstagen der "verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern" könne nicht dadurch beseitigt werden, dass der nachfolgende Geschäftsführer möglicherweise ebenfalls seine Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben verletzt habe. Seitens der belangten Behörde könne auch kein Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme zur Haftung erkannt werden, wenn "derjenige Geschäftsführer, welcher zu den Fälligkeitstagen durch sein malversives Verhalten im Rahmen eines Umsatzsteuerbetruges die Pflichtverletzung bewirkt hat", zur Haftung herangezogen werde. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme" abgab, erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG wie im Beschwerdefall durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten wird, hat dieser Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu erfüllen. Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0099, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0074, mwN).
Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0131).
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch (gemäß § 248 BAO) gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen. Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung entfaltender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0094, mwN).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "durch rechtswidrige Annahme einer Bindungswirkung an einen nicht rechtskräftigen und auch infolge deren Löschung der Primärschuldnerin nicht in Rechtskraft erwachsen könnenden Abgabenbescheid gegen die Primärschuldnerin als Grundlage der Inhaftungsnahme, anstelle die Frage des Bestehens einer Abgabenschuld im Haftungsverfahren als Vorfrage zu klären," in seinen Rechten verletzt. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass die im Abgabenverfahren ergangene Berufungsentscheidung vom bislang weder der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG noch ihm selbst "rechtsgültig und vollständig" zugestellt worden sei, sodass die im Zuge einer Steuerprüfung ergangenen geänderten Bescheide bisher "infolge fristgerechter Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen seien". Wegen mittlerweile von der belangten Behörde auch veranlasster amtswegiger Löschung der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG wegen Vermögenslosigkeit könne das Berufungsverfahren auch nicht mehr zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass dem gegenständlichen Haftungsverfahren nicht die im angefochtenen Bescheid auch näher bezeichneten Abgabenbescheide erster Instanz an die T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG vorangegangen wären. Damit war aber im Haftungsverfahren die oben beschriebene Bindungswirkung gegeben. Auf die Rechtskraft dieser Abgabenfestsetzung (gegen die dem Beschwerdeführer nach § 248 BAO ohnedies auch das - eigenständige - Berufungsrecht zukam) kam es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht an (vgl. z.B. nochmals die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0131, und vom , 2005/13/0094).
Auch bei der im Haftungsverfahren allein strittigen Umsatzsteuer war es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden durfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0037, VwSlg 7038/F). Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, bei der es für die Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung maßgeblich ist, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 9 Tz 10, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/14/0106, und vom , 99/14/0278), kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer zum "haftungsbegründenden schuldhaften Verhalten" ins Treffen geführte Argument der Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zum Ende des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens oder der nach Ansicht des Beschwerdeführers für die Abgabenentrichtung noch ausreichenden Vermögenswerte bei seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft (wobei er lt. Beschwerde nach dem Ausscheiden am auch nicht mehr über Vermögenswerte der Primärschuldnerin habe verfügen können) als nicht von der Haftung befreiend gewertet hat. Weshalb sich der Beschwerdeführer lt. seinem Vorbringen in der Stellungnahme zur Gegenschrift zu den maßgeblichen Zeitpunkten der ordnungsgemäßen Selbstberechung der jeweils in Rede stehenden Umatzsteuerschuld der Jahre 1994 bis 1996 "nachweislich im Rahmen seiner Rechte und Pflichten" verhalten hätte, wird auch in dieser Stellungnahme in keiner Weise konkret dargelegt. Aus dem Vorbringen, dass die Behörde der Aussetzung der Abgabe zugestimmt und außerdem "zur Durchführung des Verfahrens bis zur Berufungsentscheidung vom Dezember 2004 beinahe 4 Jahre benötigt und überdies in dieser langen Zeitspanne keine der ihr zustehenden Möglichkeiten (Sicherstellung, Widerruf der Aussetzung, Exekution) ergriffen" habe, lässt sich auch nichts gewinnen, was die Heranziehung zur Haftung als rechtswidrig erscheinen lassen könnte.
Hatte der Beschwerdeführer damit im Haftungsverfahren nicht den ihm obliegenden Entlastungsbeweis in Bezug auf die Abgabenentrichtung erbracht, konnte die belangte Behörde schon deshalb eine die Inanspruchnahme zur Haftung rechtfertigende schuldhafte Pflichtverletzung annehmen. Ob es - wie in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Gegenschrift darzustellen versucht wird - "unzulässig und aktenwidrig" gewesen sei, zur Begründung des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers bezüglich der Abgabenschuld der T. Kabelfernsehanlagen GmbH & Co KG (auch) das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom heranzuziehen (in diesem Urteil sei nämlich eine Verurteilung des Beschwerdeführers nur ausschließlich gemäß § 11 FinStrG wegen Beteiligung an einer Abgabenverkürzung eines anderen Haupttäters erfolgt), war damit nicht entscheidungswesentlich.
Nach § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Nach § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer unstrittig in der Berufung vom weder einen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Die diesbezügliche Antragstellung erst im Rahmen des ergänzenden Vorbringens zur Berufung vom vermittelte demnach weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Ritz, aaO, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 2004/13/0180, und vom , 2004/13/0141).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am