VwGH vom 07.04.2022, Ra 2019/17/0110

VwGH vom 07.04.2022, Ra 2019/17/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des G Z in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-1985/004-2016, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG mit vier Glücksspielgeräten schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine (Gesamt-)Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Er habe als Gastwirt die Aufstellung und in der Folge die Ausspielungen in seinem Lokal geduldet und somit Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht.

2Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom wurde der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt und die Kosten des behördlichen Verfahrens neu bestimmt wurden. Außerdem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

3Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer vom Revisionswerber erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom , Ra 2018/17/0142, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht rechtswidrig von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte.

4Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - insofern Folge, als es die (Gesamt-) Geldstrafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) erneut herabsetzte, die Kosten des behördlichen Verfahrens neu bestimmte sowie aussprach, dass dem Revisionswerber keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auferlegt werden. Weiters wies das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Beweisantrag ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

5Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

61. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. ; , Ra 2019/17/0032, jeweils mwN).

72.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

112.2. Mit Beschluss vom , Ra 2020/17/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV im Zusammenhang mit dem - auch im vorliegenden Revisionsfall anzuwendenden - § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG stehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

12In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-231/20 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

13Der EuGH hat aufgrund des genannten Vorlagebeschlusses mit Urteil vom , MT, C-231/20, über die ihm vorgelegten Fragen entschieden.

142.3. Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision hinsichtlich des Schuldausspruches ist in Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl.  Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; , Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; , Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; , Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie , Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom , Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Pfleger, C-390/12.

15Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; sowie bis 0049, Rn. 24 ff und ). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

162.4. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Maksimovic u.a., C-64/18 u.a., wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2020/17/0013, unter Zugrundelegung des MT, C-231/20, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 VStG im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG und für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art 49 Abs. 3 GRC) vereinbar (vgl. dazu näher ). Dass im Revisionsfall davon abweichend außerordentliche Umstände vorgelegen seien, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

172.5. Die Revision behauptet in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weiters, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfahrensverbindung „mit zehn weiteren Beschwerdesachen“ vorgenommen. Eine ausreichende Erörterung des Revisionsfalls sei „offenkundig nicht möglich“ gewesen.

18Das Verwaltungsgericht hat im Revisionsfall eine Verfahrensverbindung vorgenommen. Die Regelung über die Verbindung von Verfahren verfolgt verfahrensökonomische Ziele, zumal dadurch etwa die mehrfache Aufnahme von Beweisen vermieden werden kann. Dies ist auch hinsichtlich der Verwaltungsgerichte einschlägig, weil auch diese - wie sich etwa aus § 28 VwGVG ergibt - die Frage der Verfahrensökonomie zu beachten haben. Der Gesetzgeber ist bei der Erlassung des VwGVG davon ausgegangen, dass eine Verbindung von Beschwerdeverfahren nicht nur zulässig, sondern - wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in § 34 Abs. 1 letzter Satz VwGVG auf § 39 Abs. 2a AVG ergibt - geboten sein kann (vgl. ).

19Der Revisionswerber zeigt in seinem insoweit bloß pauschalen Vorbringen kein unvertretbares Abweichen von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verbindung von Verfahren auf.

202.6. Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, die 15-monatige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG sei selbst unter Berücksichtigung der Fristenhemmung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu E 945/2016 ua vom bis bereits bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang abgelaufen gewesen.

21Die Revisionswerber bringt vor, die Frist sei am abgelaufen, das Erkenntnis sei ihm im ersten Rechtsgang aber erst am zugestellt worden. Da er davon ausgehe, dass keiner anderen Partei das Erkenntnis früher zugegangen sei, sei die Frist bereits abgelaufen.

22Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

23Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG dieselbe 15-monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. etwa , mwN).

24Für die Berechnung der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG sind die §§ 32 und 33 AVG (vgl. § 38 VwGVG iVm. § 24 VStG) maßgeblich (vgl. ).

25Unter Einrechnung einer Fristhemmung durch den ua, gemäß § 86a VfGG war die Frist im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am aus nachstehenden Gründen noch nicht abgelaufen:

26Der genannte Beschluss des VfGH wurde am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 57/2016) kundgemacht; das diesbezügliche Erkenntnis des wurde am im Bundesgesetzesblatt (BGBl. I Nr. 91/2016) kundgemacht. Die Wirkungen des § 86a VfGG treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses ein und enden mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses.

27Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. wiederum , mwN).

28Laut dem Faxvermerk auf der Beschwerdekopie in den Verfahrensakten wurde die Beschwerde am eingebracht, sodass sich daraus eine Fristhemmung von 100 Tagen ergibt, womit im Ergebnis die 15-monatige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich - wie auch die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung meint - am geendet hätte:

29Der war allerdings ein Samstag. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist jedoch, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist lief deshalb nicht an diesem Tag ab, sondern der letzte Tag der Frist war aufgrund der Ablaufhemmung somit der folgende Montag, der , an dem nach der Aktenlage auch die Zustellung an die Vertreter des Revisionswerbers erfolgte.

30Eine Zustellung am letzten Tag der Frist gilt als ausreichend (vgl. neuerlich ; Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 33 AVG Rn. 2; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2019] § 43 VwGVG E 5, mwN). Daher wurde die 15-monatige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG durch Zustellung am gewahrt.

312.7. Soweit die Revision sich daher gegen den Schuldspruch richtet, wirft das gesamte Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, sodass sich die Revision in diesem Umfang als unzulässig erweist. Sie war daher insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

3.1. Demgegenüber erweist sich die Revision im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Strafe hätte nicht als Gesamtstrafe verhängt werden dürfen, als zulässig; sie ist insoweit auch berechtigt.

32Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2020/17/0013, ausgesprochen hat, sind die Rechtsgrundlagen

i) für die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014,

ii) für die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG und

iii) für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,

grundsätzlich mit dem Unionsrecht (insbesondere Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

33Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG macht sich strafbar, „wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt“. Im Revisionsfall wurde der Erstmitbeteiligte - rechtskräftig - wegen des näher konkretisierten unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen mit vier Glücksspielgeräten schuldig erkannt. Die Verhängung von Strafen war daher grundsätzlich für jedes einzelne Gerät zulässig und geboten (vgl. zum Kumulationsprinzip im GSpG bereits z.B. , mwN).

34Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Strafe jedoch nicht pro Glückspielgerät, sondern in Form einer Gesamtstrafe (in der Höhe von € 9.000,-- bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitstrafe) verhängt.

35Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. erneut ; , Ra 2020/17/0012), verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, dem zufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

363.2. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruchs sowie hinsichtlich der Verfahrenskosten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

374. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170110.L00

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