VwGH vom 13.11.2013, 2013/12/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des KW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P660644/77-PersB/2012, betreffend Überstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit als Oberstleutnantarzt der Verwendungsgruppe MBO 1 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Davor stand er im Zeitraum zwischen und als Militärperson auf Zeit der Verwendungsgruppe MZO 2 in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
In einer Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom bis . Dieser Antrag war damit begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verwendung und seines abgeschlossenen Medizinstudiums rechtens in die Verwendungsgruppe MZO 1 hätte ernannt werden müssen.
Mit Devolutionsantrag vom machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht über seinen Antrag vom von der erstinstanzlichen Dienstbehörde auf die belangte Behörde geltend.
Mit Verfügung vom gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, wobei sie ihm insbesondere vorhielt, sie deute seine Antrag dahingehend, dass er sich im antragsgegenständlichen Zeitraum durch seine Zuordnung zur Verwendungsgruppe MZO 2 beschwert fühle. Sie vertrat die Rechtsauffassung, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich bei Vorliegen einer durch das Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann bestehe, wenn deren Änderung begehrt werde. Eine derartige rechtliche Verdichtung liege aber in Ansehung einer Überstellung von der Verwendungsgruppe MZO 2 in die Verwendungsgruppe MZO 1 nicht vor.
Hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom (auszugsweise) wie folgt:
"Ad 2.) Antrag vom : Die Subsumption, daß ich mich durch die Zuordnung zur Verwendungsgruppe MZO2 beschwert fühle ist richtig.
Ad 3.) Judikatur: Die Darstellung der Punkte über das subjektiv- öffentliche Recht des einzelnen Bediensteten auf Vornahme einer an sich nach dem Gesetz möglichen Überstellung, sowie über die geltende Judikatur verfehlt den Kernpunkt meines Begehrens. Diesem wird am ehesten durch den Hinweis der 'rechtlichen Verdichtung' entsprochen. 'Eine rechtliche Verdichtung liegt nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind und es sich dabei nicht nur um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch bzw rechtliches Interesse nicht ausdrücklich verneint wird.' Liegt diese Verdichtung vor, hat der Bedienstete einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann, wenn deren Änderung begehrt wird. Hier liegen nun mehrere für die Entscheidung normative Aspekte vor, da die Einstufungspraxis der Militärärzte nach dem BDG mehreren Gesetzen in gleichem Rechtsrang widerspricht
a.) Das Ärztegesetz sieht die Mitgliedschaft aller
Ärzte ab dem ersten Arbeitstag als Turnusarzt vor. Es wird für sie sogar eine eigene Kurie der Turnusärzte eingerichtet (Ärztekammersatzung, Ärztekammerwahlordnung). Desweiteren sind auch die Turnusärzte ab dem ersten Arbeitstag Kammerumlage - und Wohlfahrtsfonds-beitragspflichtig (Ärztegesetz). Desweiteren wird in der letzten Novelle des Ärztegesetzes bei der Änderung der Entlohnung der Ausbildungsärzte in Lehrpraxen sehr wohl als Referenzpunkt eine Entlohnung in der Verwundungsgruppe A1 herangezogen. Hier werden also in mehreren Verordnungen und einfachgesetzlich die Ärzte in Ausbildung als Akademiker = Ärzte eingestuft.
b.) An den Universitätskliniken, die bis zur
Universitätsreform 2002 in Bundesverantwortung geführt wurden, wurden Assistenzärzte/ Turnusärzte als Universitätsassisteten nach § 49 Gehaltsgesetz eingestuft. Seit der Entlasssung in die Teilselbständigkeit zahlen die medizinischen Universitäten sogar deutlich mehr. Sowohl die alten Universitätsassistenten als auch die privatrechtlichen Verträge zielen eindeutig auf einen Akademiker und nicht entlohnungsrechtlich auf einen superqualifizierten Maturanten.
c.) Auch andere Berufsgruppen, die nach dem
abgeschlossenen Studium einer weiteren Ausbildung bedürfen, werden besoldungsrechtlich als Akademiker geführt. Als Beispiel diene das RSTDG. Hier werden Richteramtsanwärter im § 67 den Beamten der Verwendungsgruppe A1 GL Gehaltsstufe 5 äquivalent entlohnt.
Die hier angeführten Punkte zeigen einfachgesetzliche normativ gefaßte Bestimmungen auf, bei denen es sich vor allem in Punkt a sicher nicht um Selbstbindungsnormen handelt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Stattgebung des Devolutionsantrages vom den Antrag des Beschwerdeführers "auf Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung und Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum vom bis " gemäß § 4 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), sowie gemäß Z. 16 und Z. 12.14 der Anlage 1 zum BDG 1979 als unzulässig zurück.
In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde neben dem bereits oben dargestellten Verfahrensgang fest, der Beschwerdeführer habe am sein Medizinstudium abgeschlossen, wobei er die Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie am begonnen habe. Ein Abschluss dieser Facharztausbildung sei mit der Facharztprüfung vom erfolgt. Eine Turnusausbildung zum Allgemeinarzt habe der Beschwerdeführer nicht absolviert. Die Voraussetzungen für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe MBO 1 seien erst am vorgelegen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Grundsätzlich kann auf der Judikatur basierend festgehalten werden, dass weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen in einem bestehenden Dienstverhältnis - dies umfasst sowohl Überstellungen als auch Beförderungen - ein Rechtsanspruch besteht. Dieser Rechtsanspruch - in concreto Anspruch auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe - besteht selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Überstellung erfüllen würde. Begründbar ist dies damit, dass Regelungen der Voraussetzungen, unter denen eine Überstellung eines Bediensteten in eine höhere VGrp erfolgen kann, ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse der diese Voraussetzungen erfüllenden Personengruppe stehen. Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen obliegt dem Dienstgeber, denen ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Bediensteten auf Vornahme einer an und für sich nach dem Gesetz möglichen Überstellung, materiell nicht gegenübersteht.
Damit ist aber auch klargestellt, dass auf Grund des fehlenden subjektiven Anspruchs eines Beamten auf das Ernennungsrecht der Dienstbehörde, durch das BDG 1979 kein subjektiv öffentlichrechtlicher Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle begründet wird.
Generell können Beamte in einem Dienstrechtsverfahren nur dann Parteien sein, wenn dieses die Gestaltung oder Feststellung ihrer öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse oder die Gestaltung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten aus diesen Dienstverhältnissen zum Gegenstand haben. Gemeint sind damit jene Fälle, bei denen in die bestehende dienstrechtliche Rechtsposition des Beamten eingegriffen werden soll. Es macht daher einen erheblichen Unterschied, ob z.B. die rechtswirksame Ernennung eines Beamten oder die Abberufung von seinem Arbeitsplatz Gegenstand eines Dienstrechtsverfahrens ist, oder ob dieser Beamte meint, er habe ein Recht auf z.B. eine Beförderung bzw. Überstellung auf Grund eines abgeschlossenen Studiums. Hinsichtlich der Erledigung solcher Dienstrechtsverfahren wurde durch den Beschluss eines verstärkten Senates des VwGH eindeutig aufgezeigt, dass die Dienstbehörden verpflichtet sind, Anträge eines Beamten, die einen konkreten Bezug auf sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufweisen, selbst bei Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruches z.B. auf Ernennung, mit Bescheid zurückzuweisen.
Im Zuge der Weiterentwicklung dieser eben angeführten Rechtssprechung, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen eine Ausnahme zur grundsätzlichen Ernennungsjudikatur festgelegt.
Demzufolge haben Beamte, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, bei einer bestimmten durch das Gesetz erfolgten 'rechtlichen Verdichtung' einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann, wenn deren Änderung begehrt wird. Eine solche rechtliche Verdichtung liegt nur vor, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht nur um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch bzw. rechtliches Interesse nicht ausdrücklich verneint wird. Diese rechtliche Verdichtung kommt ua. bei der Einführung neuer Besoldungsgruppen bzw. neuer Besoldungsschemata vor, wenn neben den im BDG 1979 festgelegten (Zuordnungs-) Regelungen auch noch dieses neue Besoldungsschema betreffende Zuordnungsverordnungen bestehen.
3. Subsumtion
Ihr Begehren wurde im Einklang zu Ihrer Entgegung zum Parteiengehör von Ihrer für dieses Verfahren zuständigen Dienstbehörde so verstanden, als dass Sie sich zum einen als Akademiker mit abgeschlossenem Studium der Medizin in Ihrer ehemaligen Zuordnung zur Verwendungsgruppe MZO 2 beschwert fühlen und in weiterer Folge auf Grund dieser aus Ihrer Sicht falschen Zuordnung zur Verwendungsgruppe MZO 2 (statt MZO 1) die Entgeltdifferenz nachbezahlt haben wollen.
Es war daher zunächst zu prüfen, ob Ihnen als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ein materiell-rechtlichen Anspruch auf nachträgliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung zusteht.
Ganz generell kann - wie schon im 2. Punkt eingehend ausgeführt - festgehalten werden, dass für einen Beamten weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen in einem bestehenden Dienstverhältnis - dies umfasst sowohl Überstellungen als auch Beförderungen - ein Rechtsanspruch besteht.
Desweiteren steht laut Judikatur nur jenen Beamten ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung zu, wenn eine bestimmte durch das Gesetz erfolgte 'rechtlichen Verdichtung' vorliegt. Diese - vom VwGH geforderte - 'rechtlichen Verdichtung' ist jedenfalls in Hinblick auf die Verwendungsgruppen MZO 2 und MZO 1 nicht vorhanden .
Abschließend wird noch angemerkt, dass ein Rechtsanspruch - in concreto Anspruch auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (von MZO 2 in MZO 1) - für Sie selbst dann nicht besteht bzw. bestand, wenn Sie die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Überstellung erfüllt hätten. Gemäß Ziffer 16 iVm. Ziffer 12.14 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist ein Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe MZO 1 in Hinblick auf die Ärzte, die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. Diese Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erlangt man nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes mit dem Abschluss der Ausbildung zum Allgemeinarzt bzw. Facharzt. Eine Ausbildung zum Allgemeinarzt haben Sie nicht absolviert, sondern Sie haben direkt an Ihr Studium anschließend eine Ausbildung zum Facharzt der Chirurgie begonnen und am erfolgreich abgeschlossen. Im Zeitraum von bis haben Sie somit über keine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes verfügt und damit auch nicht das in der Ziffer 12.14 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltene Ernennungserfordernis erfüllt.
Ihr Begehren war daher auf Grund des fehlenden Rechtsanspruchs spruchgemäß zurückzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 lautete:
"Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern
(Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt."
Gemäß Z. 16 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005 sind als Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe MZO 1 jene der Verwendungsgruppe MBO 1 gemäß Z. 12.1 bis 12.18 der Anlage 1 zum BDG 1979 anzuwenden.
Z. 12.12 und 12.14 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lauteten:
"Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der
Z 1.12 lit. a und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des
Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
...
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes."
Die belangte Behörde deutete - wie auch schon ihr Vorhalt vom anklingen ließ - den Antrag des Beschwerdeführers als einen solchen auf "rückwirkende Überprüfung" seiner Ernennungen in die Verwendungsgruppe MZO 2 (wohl gemeint: mit der Konsequenz einer rückwirkenden Überstellung in die Verwendungsgruppe MZO 1 bei Vorliegen sämtlicher Ernennungserfordernisse mit der erst daran geknüpften besoldungsrechtlichen Konsequenz der Gebührlichkeit des der Verwendungsgruppe MZO 1 entsprechenden Gehalts). Dieser Deutung seines Antrages, für welche auch der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom spricht, tritt der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, ein derartiger Antrag sei (schon mangels abstrakter Existenz eines subjektiven Rechts auf rückwirkende rechtsgestaltende Überstellung, auch bei Vorliegen aller Ernennungsvoraussetzungen) unzulässig, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde, welches sich dahingehend zusammenfassen lässt, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2008 (Seite 4 der Beschwerde) bzw. seit (Seite 2 der Beschwerde) zur selbstständigen Ausübung des Arztberufes befugt und auch stets auf einem der Wertigkeit MZO 1 entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt gewesen, weshalb er auch in diese Verwendungsgruppe zu ernennen sei, nichts zu ändern:
Grundsätzlich besteht nämlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Überstellung auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe MZO 1 nicht gegeben.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 BDG 1979 und die besonderen Ernennungsvoraussetzungen in Z. 16 iVm Z. 12 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich allgemeine und die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen (für die Ernennung von Ärzten). § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen solle. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennung notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Es fehlt die Normierung - zumindest in wesentlichen Grundzügen - der für die Entscheidung inhaltlich maßgebenden Aspekte wie der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und sonstigen Eignungsgesichtspunkte. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nur die Ernennungsvoraussetzungen in die Verwendungsgruppe MZO 1 erbracht habe, sondern auch seine damalige Verwendung deren Wertigkeit entsprochen habe, genügt es ihn auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/12/0176, vom , Zl. 2011/12/0147, und vom , Zl. 2012/12/0023, letzteres betreffend den vergleichbaren Fall einer Überstellung von MBO 2 in MBO 1, zu verweisen. Demnach begründet auch die Innehabung eines bereits der höheren Verwendung entsprechenden Arbeitsplatzes keine Verdichtung im Verständnis eines Anspruches des Beamten auf Überstellung.
Auch der Verweis der Beschwerde auf das unter "ad 3."
erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
Zum einen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das Ärztegesetz schon von seinem Regelungsgegenstand her keine Ansprüche von (ärztlichen) Beamten auf Überstellung im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis begründet. Der Hinweis auf die Bestimmungen über die Gehälter der Universitätsassistenten und der Richteramtsanwärter geht schon deshalb ins Leere, weil der Bezug der entsprechenden Gehälter jedenfalls voraussetzt, dass der Beamte in die entsprechende Verwendungsgruppe ernannt worden ist. Schließlich vermag die privatrechtliche Rechtsgestaltung von Dienstverträgen durch Universitäten mit Turnus- bzw. Assistenzärzten keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Beamten auf Überstellung im Dienstverhältnis zu begründen.
Nach dem Vorgesagten scheitert die Zulässigkeit des Antrages auf Überstellung schon daran, dass eine ausreichende rechtliche Verdichtung in Ansehung einer Überstellung von der Verwendungsgruppe MZO 2 in die Verwendungsgruppe MZO 1 nicht besteht. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob in Fällen der Bejahung einer rechtlichen Verdichtung der aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0301, stammende, vom Beschwerdeführer zitierte Rechtssatz überhaupt im Sinne der Zulässigkeit einer - hier im Ergebnis begehrten - rückwirkenden Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe zu deuten wäre (das zuletzt zitierte Erkenntnis betraf Sonderfälle einer Überleitung vom Dienstklassensystem in das (damals neue) PT-Schema und ist auch im PT-Schema nur für diesen Ausnahmefall anwendbar (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0262)).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am