VwGH vom 18.02.2010, 2008/22/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.544/3-III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde ein von der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, am bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachter Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden österreichischen Mutter gemäß §§ 11 Abs. 2 Z. 4 und 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die formalen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 NAG nicht gegeben seien, weshalb der Antrag "konsequenterweise von Amts wegen dahingehend einer Prüfung unterzogen" werde, "ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit'" vorlägen. In diesem Zusammenhang stützte die belangte Behörde die Antragsabweisung auch darauf, dass die Beschwerdeführerin die nach § 42 Abs. 1 Z. 3 NAG erforderliche Höhe der Einkünfte nicht erreiche.
Auch eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordere nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde das Verfahren über den gegenständlichen, bereits am gestellten Antrag zutreffend nach den Bestimmungen des am in Kraft getretenen NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006) zu Ende geführt hat (§ 81 Abs. 1 NAG).
Der gegenständliche (noch vor dem Außer-Kraft-Treten des Fremdengesetzes 1997 - FrG gestellte) Antrag war - wie es der angestrebten Familienzusammenführung mit der österreichischen Mutter der Beschwerdeführerin entspricht und auch in der Berufung ausdrücklich ausgeführt wurde - auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gerichtet. Die Beschwerdeführerin wendet sich weder in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in ihrer Beschwerde dagegen, dass bereits die Erstbehörde den gegenständlichen Antrag als auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG gerichtet beurteilt hat. Dagegen bestehen auch keine Bedenken des Gerichtshofs.
§ 47 Abs. 3 NAG hat den folgenden Wortlaut:
"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
Für die Beschwerdeführerin als Tochter einer österreichischen Mutter kommen von vornherein nur die Voraussetzungen für "sonstige Angehörige des Zusammenführenden" nach § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG in Betracht.
Selbst nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren sind allerdings keine der in der angeführten Bestimmung umschriebenen Voraussetzungsvarianten erfüllt; die belangte Behörde hat daher den begehrten Aufenthaltstitel zu Recht mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 3 NAG abgewiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0131).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des § 13 Abs. 3 AVG behauptet, führt sie nicht aus, welches weitere Vorbringen die Beschwerdeführerin im Fall eines Verbesserungsverfahrens erstattet hätte; damit wird in der Beschwerde jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG kommt es auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG (welche die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides verneint hat) gar nicht an; die Beschwerdeausführungen zur Berechnung der erforderlichen Einkünfte gehen somit ins Leere. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung anhand der Voraussetzungen der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 42 Abs. 1 NAG ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach den Bestimmungen des NAG eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0116, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-84010