zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.02.2008, 2006/13/0153

VwGH vom 27.02.2008, 2006/13/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde 1. des K und

2. der K, beide in M, beide vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0605-G/05, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die bis 2003 verheirateten Beschwerdeführer waren zwischen 1990 und 2004 je zur Hälfte Eigentümer u.a. der Liegenschaft M.- Gasse 12 in 1150 Wien. Sie erklärten bezüglich dieser Liegenschaft für die Streitjahre negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und zwar für 1999 in Höhe von 255.081 S und für 2000 in Höhe von 138.914,50 S.

Zunächst ergingen erklärungsgemäße Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO. In der Folge fand betreffend einheitliche und gesonderte "Gewinnfeststellung" 1998 bis 2000 eine Betriebsprüfung statt, in deren Zuge die Prüferin insgesamt acht Eingangsrechnungen (im Wesentlichen betreffend Entrümpelungsarbeiten und Bauleistungen), deren Positionen als Werbungskosten geltend gemacht worden waren, beanstandete. Sie gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um Scheinrechnungen handle. Dies gründete sie u.a. auf die Begehung eines anderen im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Hauses ("stellvertretend für alle Objekte"), wobei durch Befragung einer namentlich nicht genannt werden wollenden Auskunftsperson in Erfahrung gebracht worden sei, dass niemals eine Baufirma im Haus tätig gewesen sei. Fallweise habe ein "älterer Ausländer bzw. ein Mieter" geringfügige Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt. Von den bisher abgezogenen Werbungskosten werde - so zusammenfassend der Bericht über die Betriebsprüfung - im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ein Drittel vom Nettobetrag anerkannt, da es als erwiesen gelte, dass ein Teil der Leistungen ("Schattenwirtschaft") ausgeführt worden sei.

Im Einzelnen bezieht sich die Betriebsprüfung auf drei Rechnungen aus 1999 und auf fünf Rechnungen aus dem Jahr 2000. Die Rechnungen des Jahres 1999 stammen von der Firma B. (Rechnung vom über Lieferung diverser Hausbesorgermaterialien in Höhe von 5.028 S netto sowie Rechnung vom über Entrümpelungsarbeiten in Höhe von 28.980 S netto) und von der Firma W. (Rechnung vom über "Wasserzählerüberprüfung" in Höhe von 8.500 S netto), jene des Jahres 2000 von der Firma W. (drei Rechnungen je vom über Installationsarbeiten in Gesamthöhe von 29.644 S netto), von der Firma R. (Rechnung vom über Dacharbeiten in Höhe von 239.940 S netto) und von der Firma B. (Rechnung vom über Entrümpelungsarbeiten in Höhe von 29.650 S netto). Dergestalt errechnete die Prüferin eine Kürzung der Werbungskosten für 1999 um insgesamt 28.340,08 S und für das Jahr 2000 um insgesamt 199.499,31 S.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, nahm die Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1999 und für das Jahr 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ entsprechende Sachbescheide. In der dagegen erhobenen Berufung wird eingeräumt, dass Bauleistungen von Firmen in Rechnung gestellt worden seien, "über deren Rechtsverhältnisse erst später Umstände bekannt geworden sind, welche ... Seriosität und redliche Teilnahme am Wirtschaftsverkehr in Frage stellen". Es werde die Anerkennung wenigstens der Hälfte der verrechneten Aufwendungen beantragt, da im Zweifel "ein solcher Aufteilungsmodus noch am ehestens als sachgerecht anzusehen" sei.

Über Vorhalt der belangten Behörde brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom u.a. ergänzend vor, dass bei der Schlussbesprechung im Finanzamt der Vorschlag unterbreitet worden sei, alle Objekte mit einem Sachverständigen zu begehen. Dies sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass dies nicht Aufgabe des Finanzamtes sei. Mit weiterem Schreiben vom legten sie schließlich den Bericht eines Baumeisters vom über "Begehung und Befundung" des streitgegenständlichen Hauses (samt Fotodokumentation) vor, worin es (Fehler im Original) heißt:

"Bei der Besichtigung am wird ein derzeit ordentlicher Zustand im Dachbereich festgestellt.

Wassereintritt bzw. Beschädigungen des Daches können keine festgestellt werden. Die sichtbare, an der oberster Geschossdecke, Nässeschädigungen stammen aus früheren Zeiten und sind derzeit ausgetrocknet.

Der Dachstuhl wurde ausgebessert und eine Imprägnierungsschichte aufgebracht. An der Dachfläche kann festgestellt werden, dass Dachziegel in größeren Ausmaß ausgewechselt und sämtliche Fugen vermörtelt wurden.

Blechteile (Ortgangsverblechung Kamineinfassungen, etc.) wurden teilweise ausgewechselt und gestrichen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ausbesserungs- bzw. Reparaturarbeiten am Dachstuhl und auf der Dachhaut wenige Jahre zurückliegen."

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte zu den strittigen Rechnungen aus wie folgt:

1. Rechnungen der Firma W.:

a) Rechnung vom ("Wasserzählerüberprüfung"): Die in dieser Rechnung ausgewiesene Leistung sei nicht erbracht worden, ein Ausgabenabzug als Werbungskosten sei daher zu versagen.

b) Rechnungen vom ("Installationsarbeiten"):

Die rechnungsgegenständlichen Leistungen seien als "Arbeiten unter der Hand" zu beurteilen. Bei solchen Arbeiten werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur ein Bruchteil dessen, was sonst von einem gewerblich befugten Unternehmer für Zeitaufwand und Material in Rechnung gestellt werde, bezahlt.

2. Rechnung der Firma R. ("Dacharbeiten"):

Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass die dort ausgewiesenen Leistungen tatsächlich im angegebenen Ausmaß "bzw."

tatsächlich von der Firma R. erbracht worden seien und dass die Beschwerdeführer den in Rechnung gestellten Betrag zur Gänze an die Firma R. bezahlt hätten. Der Bericht über "Begehung und Befundung" vom vermöge den Umfang der erbrachten Leistungen nicht zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Insbesondere sei er in unverbindlicher Weise geschrieben und es fehle die "nötige Konkretisierung".

3. Rechnungen der Firma B.:

a) Rechnung vom ("Lieferung von Hausbesorgermaterialien"): Es sei davon auszugehen, dass die in dieser Rechnung ausgewiesenen geringwertigen Gegenstände zur Hausbesorgertätigkeit - zu überhöhten Preisen - an die Beschwerdeführer veräußert worden seien.

b) Rechnungen vom und vom ("Entrümpelungsarbeiten"): Die in diesen Rechnungen genannten Leistungen könnten nicht von der Firma B. erbracht worden sein; da die Beschwerdeführer trotz Vorhaltes keine Angaben über den/die Empfänger des Rechnungsbetrages gemacht hätten, wäre die Abzugsfähigkeit des Rechnungsbetrages zu versagen.

Resümierend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass bezüglich der anzuerkennenden Werbungskosten eine Schätzung vorzunehmen sei. Das Finanzamt habe pauschal ein Drittel der geltend gemachten Ausgaben anerkannt. Dies sei auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in der Berufung selbst nur die Anerkennung von wenigstens der Hälfte der Ausgaben beantragt hätten und im Hinblick darauf, dass "der Umfang der erbrachten Leistungen bzw. die tatsächliche Höhe der geleisteten Zahlungen bzw. teilweise auch deren Empfänger im Berufungsfall völlig im Dunkeln liegen und daher nicht ermittelbar sind, somit nur eine griffweise Schätzung möglich ist" angemessen und nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Die belangte Behörde ist jeweils mit näherer, hier im Detail nicht dargestellter Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei den strittigen acht Rechnungen um Scheinrechnungen - in einem Fall (Rechnung der Firma B. vom ) um eine "überhöhte" Rechnung - handle. Dem tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Sie bestreitet auch nicht die an die Annahme von Scheinrechnungen anknüpfende - zutreffende (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0198) - Ansicht der belangten Behörde, diese sei zur Schätzung der Höhe der in Frage stehenden Werbungskosten berechtigt. Die Beschwerdeführer stehen aber auf dem Standpunkt, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich zur Gänze erbracht worden seien, was die belangte Behörde, hätte sie nicht ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, feststellen hätte müssen und was zur gänzlichen Anerkennung der Werbungskosten geführt hätte. In diesem Zusammenhang wird als Verfahrensfehler geltend gemacht, dass die betreffende Liegenschaft (M.-Gasse 12) nie besichtigt worden sei. Das Angebot der Beschwerdeführer zur Besichtigung der Liegenschaft gemeinsam mit einem Sachverständigen sei schon von der Betriebsprüfung ohne Begründung abgelehnt worden, trotz des Hinweises darauf im Schreiben vom habe auch die belangte Behörde keine tatsächliche Besichtigung mit einem Bausachverständigen vorgenommen.

Zunächst ist anzumerken, dass sich dieses, den Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen bildende Vorbringen im Ergebnis nur auf die Rechnung der Firma R. (betrifft das Jahr 2000) beziehen kann. Was die Rechnungen der Firma B. anlangt, so wurde nämlich einerseits (Rechnung vom betreffend Lieferung diverser Hausbesorgermaterialien) ohnehin eine Leistungserbringung - wenn auch zu überhöhten Preisen - festgestellt, andererseits (Rechnungen vom und vom ) ist nicht zu sehen, inwieweit die darin angeführten Entrümpelungsarbeiten einer nachträglichen Überprüfung durch Besichtigungen an Ort und Stelle (in welchem Ausmaß Gerümpel zu entsorgen war, bliebe jedenfalls ungeklärt) zugänglich sein könnten. Ähnliches gilt für die Rechnungen der Firma W. Sie betreffen zum einen eine "Wasserzählerprüfung", zum anderen aber Installationsarbeiten, deren Durchführung die belangte Behörde ohnehin nicht in Abrede gestellt hat ("Arbeiten unter der Hand"). Zu der damit im gegebenen Zusammenhang allein näher zu behandelnden Rechnung der Firma R. ist zu sagen, dass die darin verzeichneten "Dacharbeiten" in der Tat nicht allein durch Bezugnahme auf ein anderes Objekt abgeschätzt werden durften, zumal die Überlegungen bezüglich des Vergleichsobjekts offenkundig primär auf der Auskunft einer - namentlich nicht genannt werden wollenden - Person beruhten, die über keinerlei erkennbaren Bezug zur gegenständlichen Liegenschaft M.-Gasse 12 verfügte und diesbezüglich - soweit erkennbar - auch keinerlei Angaben zu erstatten vermochte. Die belangte Behörde war daher verhalten, insoweit weitere Beurteilungsgrundlagen für die vorzunehmende Schätzung heranzuziehen. Das hat sie freilich ohnehin getan, indem sie auf die im Berufungsverfahren mit vorgelegten Unterlagen (Bericht über "Begehung und Befundung" vom samt Fotos) Bezug genommen hat. Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass die in diesem Kontext von der belangten Behörde getroffenen Schlussfolgerungen unzutreffend wären. Sie erkennt im Übrigen offenbar selbst, dass jedenfalls kein ausreichend konkretisierter Beweisantrag in Richtung Beiziehung eines Sachverständigen vorlag. Für eine amtswegige Besichtigung mit einem Bausachverständigen bestand angesichts der von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen aber kein Anlass.

Zusammenfassend ergibt sich damit für die Streitjahre Folgendes:

1. 1999:

Wie schon erwähnt, stehen diesbezüglich zwei Rechnungen der Firma B. (vom und vom ) sowie eine Rechnung der Firma W. (vom ) zur Debatte. Bezüglich der letztgenannten Rechnung, die die schon angesprochene "Wasserzählerüberprüfung" zum Gegenstand hat, bleibt die nach dem Vorgesagten unangetastete Feststellung der belangten Behörde, dass die darin verzeichneten Leistungen nicht erbracht worden seien. Auch die "Entrümpelungsrechnung" der Firma B. vom wird wie gezeigt vom dargestellten Beschwerdevorbringen nicht berührt, weshalb gegen die zu dieser Rechnung im Ergebnis getroffene behördliche Schlussfolgerung, es seien keine nachweisbaren Zahlungen geflossen, keine Bedenken bestehen. Damit verbleibt die Rechnung vom über die Lieferung von Hausbesorgermaterialien in Höhe von 5.028 S netto, bezüglich derer isoliert betrachtet eine Reduktion um zwei Drittel ausgehend von der behördlichen Annahme, es habe diese Lieferung tatsächlich, wenn auch zu überhöhten Preisen, stattgefunden, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Dadurch werden die Beschwerdeführer aber letztlich nicht in Rechten verletzt, ist doch angesichts des Vorgesagten mit der Anerkennung von Werbungskosten von insgesamt einem Drittel der Summe der drei für das Jahr 1999 zu beurteilenden Rechnungen (das sind knapp 14.200 S) ohnehin mehr erfasst, als ausgehend von den behördlichen Feststellungen - demnach wäre nämlich bezüglich der Rechnung der Firma W. und der Rechnung der Firma B. vom gar nichts anzuerkennen gewesen - zustünde.

2. 2000:

Das oben behandelte Beschwerdevorbringen ist wie dargelegt nicht geeignet, die Überlegungen der belangten Behörde zu den insoweit fraglichen fünf Rechnungen (Rechnung der Firma R., drei Rechnungen der Firma W. je vom und Rechnung der Firma B. vom ) zu erschüttern. Es ist aber in Anbetracht der festgestellten Erbringung von Leistungen "unter der Hand" (Rechnungen der Firma W.) und der verbleibenden Unklarheiten in Bezug auf Ausmaß und Bezahlung der "Dacharbeiten" (Rechnung der Firma R.) auch davon abgesehen nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde bei ihrer "griffweisen Schätzung" eine Rechtswidrigkeit oder ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre (für die "Entrümpelungsrechnung" der Firma B. vom gilt das zur Entrümpelungsrechnung aus 1999 Gesagte). Daran vermögen auch die ergänzenden Beschwerdeausführungen, die sich allesamt auf zusätzliche Argumente der belangten Behörde beziehen, nichts zu ändern, weil es dieser Argumente gar nicht mehr bedurfte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am