VwGH vom 11.11.2015, 2013/11/0266

VwGH vom 11.11.2015, 2013/11/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision 1. des H F in W, 2. des Dipl.-Ing. R F in T bei W, 3. des F J D in W und 4. des DDr. A A in K, alle vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Ges-060437/39-2013-Ki/Ws, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1997 (OÖ KAG 1997), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom war vier namentlich genannten Personen (Fachärzten) die sanitätsbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsart eines Sanatoriums mit Belegarztsystem auf der Liegenschaft S in W gemäß § 3 OÖ KAG 1976 erteilt worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Übertragung dieser Krankenanstalt von den vier genannten Personen auf die Sanatorium W Betriebsgesellschaft mbH (S-GmbH) gemäß § 6 OÖ KAG 1976 sanitätsbehördlich bewilligt.

Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom wurde der S-GmbH die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb des Sanatoriums erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 6 OÖ KAG 1976 die "Übertragung des Sanatoriums W (samt den im Vorspruch genannten Krankenanstalten rechtlichen Bewilligungen)" - im "Vorspruch" genannt waren die bereits erwähnte Betriebsbewilligung vom sowie zwei weitere Bewilligungen aus den Jahren 1992 und 1993 betreffend die Durchführung tageschirurgischer Leistungen und bildgebender Verfahren - von der S-GmbH auf die PKA-Private Krankenanstalt W Betriebsgesellschaft mbH (P-GmbH) bewilligt.

Nachdem die P-GmbH mit das Bestandverhältnis mit den Eigentümern der Liegenschaft S, auf der das Betriebsgebäude des Sanatoriums liegt, den nunmehrigen Beschwerdeführern, aufgekündigt und den Betrieb des Sanatoriums an diesem Standort eingestellt hatte, beantragten die Beschwerdeführer am die Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums mit Belegarztsystem am gleichen Standort wie bisher. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, die Errichtung der Krankenanstalt solle zur Untersuchung bzw. Diagnosestellung, zur Vornahme operativer Eingriffe und konservativer sowie sonstiger Behandlung von ambulanten und stationär oder tagesklinisch aufgenommenen Patienten dienen. Das beabsichtigte Leistungsspektrum solle insbesondere die medizinischen Fachgebiete Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie, Augenheilkunde, plastische Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Chirurgie, HNO, Gynäkologie, Dermatologie, Anästhesiologie sowie Urologie umfassen. Das vorgesehene Leistungsangebot wurde von den Beschwerdeführern in der Folge näher konkretisiert.

Im weiteren Verfahren stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass für das geplante Sanatorium bereits eine aufrechte Errichtungsbewilligung auf Grund des Bescheids der belangten Behörde vom vorliege, weshalb - darauf gestützt - die Erteilung einer Betriebsbewilligung beantragt werde. Für den Fall, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer nicht über eine aufrechte Errichtungsbewilligung verfügten, werde um die Erteilung einer Errichtungs- und einer Betriebsbewilligung angesucht.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums mit 38 Betten am Standort S in W gemäß §§ 4 und 5 OÖ KAG 1997 ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids stellte die belangte Behörde fest, dass sich das von den Beschwerdeführern geplante Leistungsangebot auf folgende Bereiche beziehe:

"1. Abklärungen und Behandlungen, die in Kooperation von Fachärzten für Gynäkologie mit Fachärzten für Urologie und Radiologie durchgeführt werden: Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit dem Problem der Kinderlosigkeit, Abklärungen von Sterilitätsfaktoren auf hormonellem Gebiet sowie von mechanischen Faktoren, Abklärung und Therapie sexueller Funktionsstörungen, Abklärung und Behandlung von Fertilitätsstörung des Mannes, Durchführung von TESE und MESA, Behandlung der erektilen Dysfunktion, Inkontinenz bei Mann und Frau, endourologische Operationen, Diagnose urologischer Tumorerkrankungen mittels MRgezielter Punktation der Prostata, Behandlung gutartiger Erkrankungen der Prostata;

2. Abklärungen und Behandlungen durch Fachärzte für plastische und rekonstruktive Chirurgie in Kooperation mit Fachärzten für Augenheilkunde, Fachärzten für Hals-, Nasen- und Ohren-Erkrankungen, Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Fachärzten für Dermatologie sowie Fachärzten für Radiologie: Körperformende Eingriffe inklusive Fettabsaugung, Bauchdeckenstraffung, Oberschenkel- und Oberarmstraffung nach starker Gewichtsabnahme, Brustchirurgie mit Ausnahme der Karzinomchirurgie, Gesichtsstraffung, Stirnlifting, Korrektur von Schlupflidern und von Ober- und Unterlidern, Nasen-, Ohren- und Kinnkorrektur, Narbenkorrektur, Einsatz von mikrochirurgischen Techniken nach Verletzungen, Varizenchirurgie;

3. Behandlung akuter und chronischer Schmerzen des Bewegungs- und Stützapparates sowie akuter und chronischer Schmerzen nach Tumoroperationen in Zusammenarbeit von Fachärzten für Anästhesie, Innere Medizin, Neurochirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Radiologie: Intrathekaler Schmerzkatheter, intrathekale Volonisierung, epidurale Schmerztherapie, epidurale und spinale 'singleshot'-Applikation, Facettengelenksinfiltration, ISG-Infiltration, periradiculäre Infiltration, Myelographie mit Volon, irreversible permanente Facettendenervierung nach jeder Methode, permanente ISG-Denervierung, intradiscale Nucleoplastie, IDET (intradiskale elektrothermale Therapie) Kleine Hand-, Fuß- und Schulterchirurgie, diagnostische und therapeutische Arthroskopie;

4. Behandlung und Therapie aus dem Fach Augenheilkunde:

refraktive Hornhaut- und Linsenchirurgie, Kataraktchirurgie, Vitreoretinale Chirurgie einschließlich intravitreale Injektionen, Lid- und Tränenwegschirurgie und Laserchirurgie;

5. das Behandlungsspektrum für Kieferchirurgie und Implantologie in Zusammenarbeit mit speziell ausgebildeten Kieferorthopäden, Zahnärzten, Zahntechnikern, Kinderzahnärzten, Anästhesisten, Radiologen, Orthopäden, Augenärzten, Physiotherapeuten und Ärzten für Allgemeinmedizin (z.B. lokale Knochentransplantation, Sinuslift mit simultaner Zahnimplantation, computernavigierte Zahnimplantation mit simultanen Knochenaufbau, Serienextraktionen mit Sofortimplantation ua.)."

Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, dass der Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten sowie den betroffenen Sozialversicherungsträgern, denen im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung zukomme, Parteiengehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Sodann wurde dargelegt, dass sich aus der detaillierten Stellungnahme der mit Erhebungen zur Bedarfslage betrauten medizinischen Amtssachverständigen vom ergebe, dass die seitens der Beschwerdeführer geplanten Leistungen zum Teil in den ambulanten, zum Teil in den stationären Strukturen der Fondskrankenanstalten in Oberösterreich, jedenfalls aber zur Gänze erbracht würden, und dass es sich dabei um "keine Nischenprodukte" handle.

Im Folgenden führte die belangte Behörde aus, dass - ausgehend vom geplanten Standort des Sanatoriums in Verbindung mit dessen Leistungsspektrum - als Einzugsgebiet der (oberösterreichische) Zentralraum im Bereich der Städte L, E, W, S und E, das südöstliche Traunviertel mit K K sowie das nordwestliche Hausruckviertel und das nördliche Innviertel mit den Städten V und R in Betracht komme. Bei den geplanten Leistungen handle es sich nämlich um solche Facharztleistungen, die von Patienten eher selten in Anspruch genommen würden, sodass ihnen auch eine längere Anfahrtszeit zumutbar sei. Darüber hinaus seien bei der Festlegung des Einzugsgebiets auf die von der Gruppe Krankenanstaltenplanung und -finanzierung erstellten Patientenstromanalysen, denen die Krankenhausaufenthalte der Jahre 2009 bis 2012 zu Grunde lägen, Bedacht genommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Personen der genannten Regionen insbesondere auf Grund der günstigen Verkehrsanbindung an Wels das in Betracht kommende Leistungsangebot der geplanten Krankenanstalt am Standort in W voraussichtlich in Anspruch nehmen würden, weil auch die Patienten der öffentlichen Krankenanstalt in W überwiegend aus diesen Regionen kämen.

Im Einzugsgebiet der beantragen Krankenanstalt befänden sich näher genannte Krankenanstalten, die zur Beurteilung des Bedarfs um Stellungnahme ersucht worden seien, ob und in welchem Umfang von ihnen die geplanten Leistungen erbracht würden und welche durchschnittlichen Wartezeiten für die Patienten bestünden.

Zu den - zusammengefasst wiedergegebenen - Stellungnahmen hätten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, sie stünden auf dem Standpunkt, eine Bedarfsprüfung sei wegen Weiterbestands der Errichtungsbewilligung vom nicht erforderlich, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Sozialversicherungsträger deshalb nicht erforderlich. "Nur exemplarisch" sei auf die Stellungnahme des Klinikums W eingegangen worden. Das in dieser Stellungnahme gezeichnete Szenario, es sei bei Errichtung der geplanten Krankenanstalt mit einem 100 %igen Ausfall der Patienten in den entsprechenden Fachgebieten zu rechnen, sei wohl unzutreffend. Zudem belege nach Auffassung der Beschwerdeführer die in den meisten Stellungnahmen fehlende Differenzierung zwischen Patienten der allgemeinen Klasse und der Sonderklasse, dass sich eine "eventuelle Leistungsverlagerung" nur gering auf die bestehenden Krankenanstalten auswirken würde.

Im Weiteren legte die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen des OÖ KAG 1997 unter Einbeziehung von zur Bedarfsprüfung ergangener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dar und führte dazu Folgendes aus:

Als Maßstab für die Beurteilung, ob durch die Errichtung der geplanten Krankenanstalt eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet eintrete (nach § 5 Abs. 5 OÖ KAG 1997 Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung), könnten nur die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Einzugsgebiet herangezogen werden. Hinsichtlich dieser sei also zu prüfen, inwieweit durch sie der Behandlungsdarf befriedigt werden könne. Die Prüfung der Bedarfsfrage erfordere demnach Feststellungen, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach den angebotenen Untersuchungen und Behandlungen besteht und inwieweit dieses durch die vorhandenen Behandlungseinrichtungen befriedigt werden kann. Dazu seien insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung erforderlich. Als wichtigster Indikator sei dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt in Kauf nehmen muss.

Entsprechend dieser Judikatur und gestützt auf vorhandene Patientenstromanalysen sei als Einzugsgebiet nicht bloß die Versorgungsregion 42 (mit dem Klinikum W-G) angenommen worden, sondern vielmehr große Teile Oberösterreichs mit Ausnahme des Mühlviertels, dessen Bevölkerung vornehmlich die Behandlungseinrichtungen in Linz in Anspruch nähme, und südlicher Teile der Bezirke G und V bzw. des südwestlichen Teils des Bezirks B, deren Bevölkerung eher die Behandlungseinrichtungen in Salzburg nütze. Das festgestellte Einzugsgebiet entspreche damit im Wesentlichen dem von den Beschwerdeführern umschriebenen.

Es sei nicht entscheidend, ob die im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt gelegenen Krankenanstalten jeweils das gesamte von dieser in Aussicht genommene Leistungsspektrum anböten; der Bedarf sei auch dann gedeckt, wenn die einzelnen Krankenanstalten ihn jeweils nur zum Teil, in ihrer Gesamtheit aber zur Gänze abdeckten.

Im Folgenden stellte die belangte Behörde im Einzelnen das bestehende Versorgungsangebot dem von den Beschwerdeführern geplanten Leistungsangebot gegenüber:

"Die vorgesehen Leistungen unter Punkt 1 des Schreibens der Antragstellerin vom werden mit Ausnahme der 'Diagnose urologischer Tumorerkrankungen mittels MR-gezielter Punktation der Prostata' im Klinikum Wels-Grieskirchen erbracht (die Wartezeiten betragen je nach Indikation und Dringlichkeit 0 bis 3 Monate).

Ein Großteil dieser Leistungen wird in der Landesfrauen- und Kinderklinik in L (Wartezeiten von 2 bis 3 Wochen), in den Landeskrankenhäusern S und V (die Wartezeiten in S betragen ca. 10 bzw. 14 Tage, die Wartezeiten in V bis 3 Wochen, bei Notfallindikation erfolgt die Behandlung sofort) sowie im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in L (keine erheblichen Wartezeiten, Termin steht innerhalb weniger Wochen zur Verfügung) angeboten.

Teilweise werden diese Leistungen im Krankenhaus der Elisabethinen L (Wartezeiten von 2 bis 4 Wochen), im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in R (keine Wartezeiten angegeben) sowie im Landeskrankenhaus K (hier gibt es keine Wartezeiten bzw. zyklusabhängige Wartezeiten) erbracht.

Die vorgesehen Leistungen unter Punkt 2 des Schreibens der Antragstellerin vom werden zur Gänze in den nachstehenden zwei öffentlichen Krankenhäusern erbracht:

Klinikum W-G (die Wartezeiten betragen je nach Indikation und Dringlichkeit 0 bis 3 Monate) und Landeskrankenhaus S (die Wartezeiten betragen ca. 14 Tage). Im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in L werden mit Ausnahme der Varizenchirurgie, die im unmittelbar angrenzenden Konventhospital der Barmherzigen Brüder angeboten wird, alle sonstigen unter Punkt 2 angeführten Leistungen erbracht (keine erheblichen Wartezeiten, Termin steht innerhalb weniger Wochen zur Verfügung).

Teilweise werden diese Leistungen im Krankenhaus der Elisabethinen L (Wartezeiten von 2 bis 4 Wochen), im Landeskrankenhaus S (Wartezeiten bis 3 Wochen) sowie im Landeskrankenhaus K (die Wartezeiten betragen ca. 14 Tage) erbracht.

Die vorgesehen Leistungen unter Punkt 3 des Schreibens der Antragstellerin vom werden zur Gänze in den nachstehenden zwei öffentlichen Krankenhäusern erbracht: Klinikum W-G (die Wartezeiten betragen je nach Indikation und Dringlichkeit 0 bis 3 Monate) und Landeskrankenhaus V (bei der Kleinen Hand-, Fuß- und Schulterchirurgie und bei der diagnostischen und therapeutischen Arthroskopie gibt es Wartezeiten bis 3 Wochen, bei Notfallindikation erfolgt die Behandlung sofort; bei den übrigen Leistungen gibt es keine Wartezeiten).

Ein Großteil dieser Leistungen wird in der Landes-Nervenklinik W-J, im UKH L (im Akutfall besteht keine Wartezeit, die Wartezeit auf einen Elektiveingriff beträgt durchschnittlich 4 bis 6 Wochen) und im Landeskrankenhaus S (die Wartezeiten betragen 0 bis ca. 14 Tage) erbracht.

Teilweise werden diese Leistungen im Krankenhaus der Elisabethinen L (Wartezeiten von 2 bis 4 Wochen), im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in L (keine erheblichen Wartezeiten, Termin steht innerhalb weniger Wochen zur Verfügung) sowie im Landeskrankenhaus K (die Wartezeiten betragen ca. 14 Tage) erbracht.

Die vorgesehen Leistungen unter Punkt 4 des Schreibens der Antragstellerin vom werden zur Gänze in den nachstehenden fünf öffentlichen Krankenhäusern erbracht: Klinikum W-G (die Wartezeiten betragen je nach Indikation und Dringlichkeit 0 bis 3 Monate), Landeskrankenhaus V (die Wartezeiten betragen ca. 7 bis 28 Tage), Landeskrankenhaus S (die Wartezeiten betragen bis zu 6 Wochen, intrav. Injektionen oftmals innerhalb einer Woche), Konventhospital Barmherzige Brüder L (keine Wartezeiten) sowie Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in R (keine Wartezeiten angegeben).

Die vorgesehenen Leistungen unter Punkt 5 des Schreibens der Antragstellerin vom werden zur Gänze im Klinikum W-G erbracht; die Wartezeiten betragen je nach Indikation und Dringlichkeit 0 bis 3 Monate.

Im Landeskrankenhaus V werden von den unter Punkt 5 aufgelisteten Leistungen folgende Leistungen nicht angeboten:

Computernavigierte Zahnimplantation mit simultanem Knochenaufbau,

computernavigierte Zahnimplantation mit simultanem Knochenaufbau und provisorischer prothetischer Sofortversorgung sowie Zahnsanierungen, -extraktionen bei Erwachsenen (insbesondere Angstpatienten). Die Operationen sind bei allen kieferchirurgischen Eingriffen bei Akutindikation innerhalb weniger Stunden durchführbar, bei geplanten OP's beträgt die Wartezeit 4 bis 6 Wochen.

Das AKH L hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens zunächst keine Stellungnahme abgegeben. Über neuerliche Aufforderung der Behörde wurde mit E-Mail vom mitgeteilt, dass alle in der geplanten Privatklinik vorgesehenen Leistungen im AKH L angeboten werden; betreffend die Wartezeiten würden sie aber leider keine Informationen haben. Hiezu wird festgestellt, dass das AKH L - ebenso wie das Klinikum W-G einen Fachbereich für Mund- , Kiefer- und Gesichtschirurgie betreibt, sodass insgesamt drei Behandlungseinrichtungen im Einzugsgebiet die betreffenden Leistungen anbieten."

Aus diesen Feststellungen sei ersichtlich, dass die geplanten Leistungen an den öffentlichen Krankenanstalten und der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt UKH L im festgestellten Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt ohne nennenswerte Wartezeiten erbracht würden. Da das geplante Leistungsangebot sehr vielfältig sei, variierten auch die Wartezeiten; es gebe im Akutfall bzw. bei einer Notfallindikation aber keine Wartezeit, und es erfolge diesfalls die Behandlung sofort. Bei vielen Leistungen wiederum handle es sich um planbare Eingriffe, sodass die Wartezeiten als Beurteilungskriterium für den Bedarf nicht primär von Bedeutung seien. Da die betreffenden Leistungen grundsätzlich je nach Indikation und Dringlichkeit entweder ohne Wartezeit oder innerhalb weniger Wochen zur Verfügung stünden, könne von keinen unzumutbaren Wartezeiten und auch von keinem Versorgungsdefizit ausgegangen werden.

Anzumerken sei, dass es bei der Bedarfsprüfung auf das gesamte Leistungsspektrum der öffentlichen Krankenanstalten, also auch deren Sonderklasseabteilungen, ankomme. Da im gegenständlichen Fall eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums gemäß § 2 Z. 6 OÖ KAG 1997 geplant sei, also eine Krankenanstalt, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringen entspreche, sei davon auszugehen, dass es sich bei den Patienten dieser Krankenanstalt fast ausschließlich um Zusatzversicherte oder Selbstzahler handle, die in öffentlichen Krankenanstalten die Sonderklasse in Anspruch nehmen würden. Bei den Angaben der im Einzugsgebiet vorhandenen Krankenanstalten betreffend Leistungsspektrum und -umfang sei - mit Ausnahme des Klinikums W-G - zwar nicht zwischen Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und jener der Sonderklasse unterschieden worden, was aber für die Beurteilung der Bedarfslage auch nicht von Bedeutung sei, zumal im Hinblick auf die Regelung des OÖ KAG 1997, wonach die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Organisationseinheit ein Viertel der für die Anstaltspflege bereit stehenden Bettenzahl betragen dürfe, von einer bedarfsdeckenden Anzahl von Sonderklassebetten in den öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt ausgegangen werden könne.

Die Fallstudien aus dem Klinikum W-G zeigten, dass die Auslastung in der Sonderklasse deutlich geringer sei als in der allgemeinen Gebührenklasse (was näher dargelegt wurde). Allgemein bekannt sei, dass die Wartezeiten in der Sonderklasse (generell) signifikant kürzer seien als in der allgemeinen Gebührenklasse.

Wenn auch budgetäre Auswirkungen keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung des Bedarfs an einer Krankenanstalt darstellten, spielten sie doch eine wesentliche Rolle für die Rechtfertigung der Durchführung einer Bedarfsprüfung: Mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2011 zum OÖ KAG 1997 seien als Ziele der Bedarfsprüfung die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit festgelegt worden. Die Bedarfsprüfung ziele somit ausdrücklich darauf ab, finanzielle Nachteile für die durch die Bedarfsprüfung geschützten Einrichtungen hintanzuhalten und so eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden.

Ergänzend verwies die belangte Behörde darauf, dass seitens der betroffenen Sozialversicherungsträger ein Bedarf am beantragen Sanatorium verneint worden sei und dass die im Juni 2011 von der Oberösterreichischen Landesregierung beschlossene umfassende Spitalsreform den Abbau von insgesamt 778 Krankenhausbetten (davon 686 im festgestellten Einzugsgebiet der geplanten Privatklinik), Zusammenlegungen von Krankenanstalten und Umwandlung von Abteilungen vorsehe, damit auch in Zukunft eine flächendeckende, qualitativ hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet werden könne; die Schaffung zusätzlicher Bettenkapazitäten würde - insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - dazu im Widerspruch stehen.

Abschließend wurde zum Argument der Beschwerdeführer, die P-GmbH sei "in ihrem Ansuchen um Bewilligung der Errichtung einer Privatklinik" von einem Bedarf von 120 Betten ausgegangen, ausgeführt, diese Gesellschaft habe nicht um die Bewilligung der Errichtung einer Privatklinik angesucht, sondern um die Bewilligung der Verlegung der Betriebsstätte der Privatklinik W, deren Rechtsträgerin sie seit 1997 sei. Der Betrieb dieser Krankenanstalt sei jedoch seit längerem - mit Ende 2012 zur Gänze -

eingestellt, und es werde das Angebot dieser Krankenanstalt, die derzeit nicht als versorgungsrelevante Einrichtung anzusehen sei, bei Beantwortung der Frage, ob im Einzugsgebiet der geplanten Privatklinik die Nachfrage durch bestehende Krankenanstalten gedeckt sei, daher nicht herangezogen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe also ergeben, dass für den Bereich der geplanten Leistungen von keinerlei unzumutbaren Wartezeiten und keinem Versorgungsdefizit ausgegangen werden könne, weshalb eine wesentliche Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung durch die Errichtung der geplanten Krankenanstalt nicht angenommen werden könne und der Bedarf zu verneinen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG-ÜG als Revision gilt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997 idF LGBl. Nr. 70/2012 (OÖ KAG 1997), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"1. HAUPTSTÜCK

Begriffsbestimmungen

§ 2

Einteilung

Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

...

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

...


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2.
HAUPTSTÜCK
1.
ABSCHNITT
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
1.
UNTERABSCHNITT
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
§ 4
Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

...

(5) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.

...

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist,

2. das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,

3. das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,

4. die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine bettenführende Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entspricht,

5. eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist, und

6. gegen den Bewilligungswerber keine Bedenken bestehen; Bedenken sind dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier Betrieb nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände, zB im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie sein Vorleben, vorliegen, die seine Eignung ausschließen.

(2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(3) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

(4) Für Fondskrankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn die geplante Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot einer gemäß § 39 Abs. 4 erlassenen Verordnung entspricht.

(5) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich

1. der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),


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2.
der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3.
der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
4.
der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
...
§ 6
Betriebsbewilligung

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,

...

2. UNTERABSCHNITT

Errichtungs- und Betriebsbewilligung für selbständige Ambulatorien

§ 6a

Errichtungsbewilligung

...

3. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

...

§ 7

Verlegung und Veränderung

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf

1. eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,

...

(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen;

...

§ 9

Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung

Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung sind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden."

2. Die Revision vertritt, wie schon im Verwaltungsverfahren, primär die Auffassung, die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die geplante Krankenanstalt am Standort S in W sei nicht erforderlich, weil die einst - am - erteilte Bewilligung weiterhin aufrecht sei und wegen der ihr zukommenden sogenannten dinglichen Wirkung an die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft, auf der das als Krankenanstalt errichtete gegenständliche Gebäude stehe, gebunden sei.

3. Diese Auffassung ist unzutreffend.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem - ebenfalls die eingangs genannten sanitätsbehördlichen Bewilligungen betreffenden - Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/11/0031, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kommt einer Errichtungsbewilligung nach § 4 OÖ KAG 1997 keine dingliche Wirkung zu.

Nichts anderes gilt im Übrigen nach dem OÖ KAG 1976: § 3 Abs. 1 lit. b OÖ KAG 1976 normierte (wie nunmehr § 5 Abs. 1 Z 6 OÖ KAG 1997) als Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung, dass gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. Gleiches verlangte § 6 OÖ KAG 1976 (wie nunmehr § 9 OÖ KAG 1997) für die Bewilligung der Übertragung der Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger. Für beide Bewilligungen waren daher nicht bloß bestimmte Eigenschaften einer Sache, vielmehr auch personenbezogene Merkmale, nämlich die Eignung bzw. Verlässlichkeit des Bewilligungswerbers, maßgebend, weshalb eine dingliche Wirkung des Bescheids vom über die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu verneinen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0165).

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Revisionswerber - Eigentümer der Liegenschaft, auf der die in Rede stehende Krankenanstalt errichtet wurde - nicht Inhaber der einst am gemäß § 3 OÖ KAG 1976 erteilten sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung sind. Die Erteilung der von den Revisionswerbern gleichfalls beantragten Betriebsbewilligung erfordert deshalb die (vorangehende) Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 6 Abs. 2 Z 1 OÖ KAG 1997).

4. Die Revisionswerber machen weiter geltend, auch bei Erforderlichkeit einer Errichtungsbewilligung hätte doch die seitens der belangten Behörde durchgeführte Bedarfsprüfung unterbleiben müssen:

Bei der geplanten Krankenanstalt handle es sich um ein Sanatorium. Nach § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997 sei ein Bedarf nach Sanatorien nur dann nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Nach dieser Bestimmung dürfe also der Bedarf nach einem Sanatorium ausschließlich im Rahmen dieser Verhältniszahl gemessen werden, eine von der belangten Behörde vorgenommene "allgemeine Prüfung" im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz sei im vorliegenden Fall nicht zulässig. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine entsprechende Verordnung nicht erlassen habe, weil sie ansonsten wohl auf die verordnungsgemäß festgesetzte Verhältniszahl eingegangen wäre. Sollte dennoch eine entsprechende Verordnung vorliegen, wäre das Verfahren jedenfalls mangelhaft, weil Feststellungen zur maßgebenden Verhältniszahl nicht getroffen worden seien.

5. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerber kann aus der angesprochenen Regelung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1997, wonach ein Bedarf nach Sanatorien dann nicht gegeben ist, wenn eine bestimmte - durch Verordnung festzulegende - Verhältniszahl überschritten würde, nicht abgeleitet werden, dass im Übrigen eine Bedarfsprüfung für Sanatorien nicht stattzufinden hätte, sich die Bedarfsprüfung vielmehr auf die Übereinstimmung mit der maßgebenden Verhältniszahl zu beschränken hätte:

Die geltende Fassung des OÖ KAG 1997 regelt im 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten, getrennt nach bettenführenden Krankenanstalten (1. Unterabschnitt; §§ 4 bis 6) und selbständigen Ambulatorien (2. Unterabschnitt; §§ 6a und 6b); im 3. Unterabschnitt (§§ 6c bis 9a) werden gemeinsame Bestimmungen für beide Arten von Krankenanstalten festgelegt.

Bei Sanatorien, also Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen (§ 2 Z 6 OÖ KAG 1997), handelt es sich unzweifelhaft um bettenführende Krankenanstalten.

§ 4 Abs. 1 OÖ KAG 1997 normiert - generell - dass die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt einer Bewilligung bedarf (was lediglich für die Errichtung einer solchen durch einen Krankenversicherungsträger nicht gilt, vgl. Abs. 5).

§ 5 Abs. 1 Z 1 OÖ KAG 1997 wiederum verlangt als Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung das Bestehen eines Bedarfs "im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5"; die Absätze 4 und5 differenzieren dabei zwischen Fondskrankenanstalten und sonstigen (bettenführenden) Krankenanstalten.

Lediglich dann, wenn in der geplanten Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, hat keine Bedarfsprüfung stattzufinden (Abs. 3).

Schon diese Systematik legt nahe, dass es sich bei § 5 Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1997 nicht um eine abschließende Sonderregelung für Sanatorien, sondern um ein - bei Erlassung einer Verordnung bestehendes - Zusatzerfordernis handelt, die Bestimmung also dahin zu verstehen ist, dass ein Bedarf an einem Sanatorium schon dann zu verneinen ist, wenn - falls eine Verordnung erlassen wurde - die maßgebliche Verhältniszahl überschritten würde. Gerade § 5 Abs. 1 Z 1 und seine Verknüpfung der "allgemeinen" Bedarfsnormierung des Abs. 2 mit der besonderen, bloß zwischen Fondskrankenanstalten und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten differenzierenden Regelung der Abs. 4 und 5 macht deutlich, dass entweder die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 4 oder die des Abs. 5 gegeben sein müssen, um einen Bedarf bejahen zu können.

Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird - im Ergebnis - bestätigt durch Einbeziehung der Genese der fraglichen Regelung:

Die bestehende Regelung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1997 geht zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 59/1987 zum OÖ KAG 1976, womit der die Bedarfsprüfung regelnde § 3 Abs. 1 lit. a neu gefasst wurde. Diese Bestimmung lautete (in der Fassung seit der genannten Novelle):

"a) Es muß unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 21 Abs. 4) ein Bedarf nach einer Krankenanstalt der vom Bewerber angesuchten Art gegeben sein. Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Dabei ist ferner vorausschauend darauf Bedacht zu nehmen, daß eine ausreichende und alle ärztlichen Fachgebiete berücksichtigende Versorgung des Landes mit Krankenanstalten erreicht wird. Bei selbständigen Ambulatorien ist bei der Bedarfsprüfung auch auf die Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen praktischen Ärzte und der Fachärzte der einschlägigen Fachgebiete Bedacht zu nehmen; hiebei ist der Ärztekammer für O.Ö. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Bedarf nach Sanatorien ist auch dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den O.ö. Krankenanstaltenplan sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt."

Im Ausschussbericht heißt es dazu (ua):

"In der Praxis aufgetretene Schwierigkeiten bei der Erhebung des Bedarfes nach einem Sanatorium - eine Krankenanstalt, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbringung entspricht - machen es erforderlich, die Bedarfsbeurteilung nach einem Sanatorium gesetzlich näher zu umschreiben. Diesem Bedürfnis liegt der Umstand zugrunde, daß einerseits Sanatorien Krankenanstalten eigener Art darstellen und somit bei der Bedarfsprüfung nach geltender Rechtslage nicht unmittelbar in Beziehung zu allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 des O.Ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 gebracht werden können, andererseits aber offenkundig von einer Konkurrenzsituation hinsichtlich der von den genannten Krankenanstalten geführten Sonderklasse ausgegangen werden muß.

Die gegenwärtige Rechtslage zwingt dazu, diesen de facto Zusammenhang im Rahmen des Errichtungsbewilligungsverfahrens außer acht zu lassen; auf Grund dieser Rechtslage (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/09/0258) läßt sich die Frage nach dem Bedarf nach Sanatorien nur danach beurteilen, wie viele Sanatorien gleicher oder verwandter Art bereits existieren. Es ist aber schwer einsehbar, daß auf der einen Seite aus Kosteneinsparungsgründen die Betten der öffentlichen Krankenanstalten - bedingt durch die grundsatzgesetzliche Anordnung - limitiert werden, während auf der anderen Seite Betten in privaten Krankenanstalten, die ebenso wie die der öffentlichen Krankenanstalten der Akutversorgung dienen, ohne Beschränkung geschaffen werden können. Hiebei darf nicht übersehen werden, daß jedes Bett in einer Privatkrankenanstalt mit Akutversorgung eine Verminderung der Auslastung der öffentlichen Krankenanstalten und eine dadurch bedingte Erhöhung des Betriebsabganges dieser Krankenanstalten mit sich bringt.

Es ist daher im öffentlichen Interesse unumgänglich, im Rahmen der grundsatzgesetzlichen Möglichkeiten durch den Landesgesetzgeber jene ergänzenden Bestimmungen vorzusehen, die eine Gefährdung öffentlicher Krankenanstaltenvorsorge hintanhalten können. Dementsprechend sieht der vorliegende Entwurf vor, daß die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den O.Ö. Krankenanstaltenplan durch Verordnung bestimmt, wie viele Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land den Sonderklassebetten der entsprechenden Fachrichtung in öffentlichen Krankenanstalten (der im Gesetz näher bezeichneten Art) im Land gegenüber stehen dürfen. Die so gewonnene Verhältniszahl soll verhindern, daß durch Konkurrenzierung die Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten über Gebühr durch private Sanatoriumsbetten in untragbarer Weise vermindert wird und damit eine Unfinanzierbarkeit öffentlicher Krankenanstalten eintritt.

Im übrigen soll in Übereinstimmung mit den Grundsatzbestimmungen auch bezüglich Sanatorien daran festgehalten werden, daß der Bedarf nach der Anzahl und der Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder verwandten Krankenanstalten (Sanatorien) und nach der Verkehrslage zu beurteilen ist."

Schon die Wortwahl der Neuregelung, wonach ein Bedarf an Sanatorien " auch dann nicht" gegeben sei, wenn die maßgebende Verhältniszahl überschritten würde, aber auch die wiedergegebenen Ausführungen in den Materialien, wonach auch hinsichtlich Sanatorien daran "festgehalten" werde, dass der Bedarf mit Blick auf die in angemessener Entfernung bestehenden Krankenanstalten zu beurteilen sei, machen deutlich, dass sich die Bedarfsprüfung bei Sanatorien nicht auf die Übereinstimmung mit der maßgebenden Verhältniszahl beschränken sollte.

Eine Änderung erfolgte durch die Novelle LGBl. Nr 61/1994, mit der - im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , G 198/90 ua (VfSlg. 13.023) - die Bedarfsprüfung neu geregelt wurde. Der die Bewilligungsvoraussetzung enthaltende § 3a lautete nunmehr (auszugsweise):

"§ 3a

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn

a) ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,

...

(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 21 Abs. 4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den O.ö. Krankenanstaltenplan sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

..."

In der Regierungsvorlage wird dazu (ua) Folgendes ausgeführt:

"1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 198, 200/90 u.a., Bestimmungen des (Bundes )Krankenanstaltengesetzes betreffend die Bedarfsprüfung für Krankenanstalten als verfassungswidrig aufgehoben. Die vom Bund zu erlassenden Grundsätze wurden daraufhin durch das Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird, BGB1.Nr. 801/1993, geändert. Dies erfordert eine entsprechende Novellierung des 0.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976.

2. Mit der vorliegenden Novelle sollen vorerst lediglich die

Z. 1 bis 10 und Z. 12 des Art. I des zitierten Bundesgesetzes ausgeführt werden, da die Neuregelung der Bedarfsprüfung vordringlich erscheint. Der wesentliche Inhalt der O.ö. KAG-Novelle 1994 ist daher die Schaffung einer verfassungskonformen Ersatzregelung nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betreffend Bedarfsprüfung im Errichtungsbewlligungsverfahren.

...

Die Vorschriften über die Errichtungsbewilligung werden in den §§ 3 und 3a neu gefaßt. Während § 3 verfahrensrechtliche Bestimmungen und die Antragserfordernisse enthält, wurden in den neu eingefügten § 3a die Bewilligungsvoraussetzungen aufgenommen.

Die wichtigste Neuerung ist die Regelung der Bedarfsprüfung im § 3a Abs. 1 lit. a und Abs. 2.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , G 198, 200/90 u.a., § 3 Abs. 2 lit. a KAG und die Wortfolge 'die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z. 7), sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und' im § 3 Abs. 3 zweiter Satz KAG wegen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen haben eine Bedarfsprüfung für Ambulatorien und Sanatorien vorgesehen. Zwar sind nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gesetzliche Regelungen, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränken, zulässig, wenn sie das öffentliche Interesse gebietet und sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat (verhältnismäßig) sind, und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können; in diesem Sinne anerkannte der Verfassungsgerichtshof, daß an einer flächendeckenden, bestmöglichen und erschwinglichen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung ein öffentliches Interesse besteht und daß dieses Ziel auch von derart überragender Bedeutung angesehen werden muß, daß das vom Gesetzgeber zur Zweckverwirklichung eingesetzte (taugliche) Mittel der Bedarfsprüfung bzw. des Konkurrenzschutzes nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren ist.

Weiters räumte der Verfassungsgerichtshof ein, daß der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie von einer Gebietskörperschaft oder einem sonstigen Rechtsträger betrieben werden, vorrangige Bedeutung zukommt.

Dessen ungeachtet gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß die genannten Bestimmungen des KAG im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit verfassungswidrig sind:

Die genannten Bestimmungen des KAG brachten nach Ansicht des Höchstgerichtes weder zum Ausdruck, daß privaten, nach erwerbswirtschaftlichen Kriterien geführten Krankenanstalten bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nur subsidiäre Bedeutung zukommt, noch beschränkten sie sich auf eine Sicherung der bestehenden gemeinnützigen Krankenanstalten, deren Finanzierung durch öffentliche Mittel erfolgt, oder auf die Hintanhaltung der Gefährdung einer Versorgungsfunktion. Die Bedarfsprüfung bewirkte somit einen Konkurrenzschutz für bestehende private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten untereinander, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellte.

Die vorliegende Ersatzregelung bezweckt daher, private, auf Gewinn gerichtete Einrichtungen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung vom Konkurrenzschutz durch Feststellung eines Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung auszunehmen, während gegenüber öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, die letztlich auch nur durch die Finanzierung mit beträchtlichen Mitteln der öffentlichen Hand (einschließlich der Mittel der sozialen Krankenversicherung) betrieben werden können, auch in Hinkunft ein Konkurrenzschutz normiert werden kann.

§ 3a Abs. 1 lit. a sieht in Verbindung mit Abs. 2 daher für die Ersatzregelung auch in Hinkunft eine Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten vor.

Der Auftrag einer flächendeckenden und erschwinglichen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung wird aber nicht nur durch öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten erfüllt. Im Rahmen des bestehenden Systems der Gesundheitsversorgung kommen daneben auch niedergelassene Kassenvertragsärzte und Dentisten, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen in Betracht.

Ist nun bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit ein Konkurrenzschutz für Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung, die jedermann flächendeckend und erschwinglich die erforderliche medizinische Betreuung ermöglichen, als sachlich gerechtfertigter und adäquater Eingriff in das Grundrecht anzuerkennen, so müssen in diese Überlegung auch die im vorigen Absatz erwähnten Einrichtungen, die das medizinische Versorgungsangebot sicherstellen, miteinbezogen werden. Auch diesem Gedanken trägt die Neuregelung Rechnung.

§ 3a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 trifft daher in Ausführung der diesbezüglichen Bestimmungen des KAG eine verfassungskonforme und den gesundheitspolitischen Notwendigkeiten entsprechende Ersatzregelung, die eine Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit zugunsten öffentlicher und privater gemeinnütziger Krankananstalten sowie solcher Errichtungen vorsieht, die mit Mitteln der öffentlichen Hand sowie aus den Krankenversicherungsbeiträgen die umfassende Gesundheitsvorsorge für die gesamte Bevölkerung sicherstellen, jedoch keinen Konkurrenzschutz für private erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten enthält.

...

Die Neufassung der übrigen Bestimmungen der §§ 3 und 3a bezweckt inhaltliche und sprachliche Klarstellungen."

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Sanatorien betreffende Regelung in § 3a Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1976 idF der Novelle 1994 inhalts- und wortgleich der nunmehr geltenden (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1997) entspricht.

Eine systematische Differenzierung der Bedarfsprüfungsbestimmungen zwischen bettenführenden und nicht bettenführenden Krankenanstalten (Ambulatorien), wie sie die jetzt geltende Regelung des OÖ KAG 1997 kennt, war in der durch die Novelle 1994 geschaffenen Fassung des OÖ KAG 1976 noch nicht enthalten; § 3a bezog sich demnach sowohl auf bettenführende als auch auf nicht bettenführende Krankenanstalten.

Gleichwohl differenzierten die Bedarfsprüfungsregeln in § 3a Abs. 2 OÖ KAG 1976 zwischen den beiden Arten von Krankenanstalten schon insofern, als sich die erstgenannte Tatbestandsvoraussetzung des Abs. 2 - "Beachtung" der Höchstzahl der systemisierten Betten des Krankenanstaltenplans - naturgemäß nur auf bettenführende Krankenanstalten beziehen konnte.

Eine weitere Differenzierung erfolgte im letzten Halbsatz des Abs. 2 insofern, als bei der Prüfung des Bedarfs nach einem selbständigen Ambulatorium (also einer nicht bettenführenden Krankenanstalt) nicht nur das bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen in die Bedarfsprüfung einzubeziehen ist, sondern auch das durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen.

Der erste Satz des Abs. 2 sah damit - bezogen auf bettenführende Krankenanstalten - insofern eine "zweifache" Bedarfsprüfung vor, als sowohl die Höchstgrenzen des Krankenanstaltenplans zu beachten sind, als auch eine - konkrete - Bedarfsprüfung unter Gegenüberstellung des geplanten und des bestehenden (geschützten) Versorgungsangebots vorzunehmen ist. Mit diesem Erfordernis (einerseits Beachtung der genannten Höchstgrenzen, andererseits konkreter Bedarf) entspricht er der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 1 lit. a OÖ KAG 1976 idF der Novelle 1987, die durch die Novelle 1994 um die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 13.023 aufgezeigte Verfassungswidrigkeit (Einbeziehung auch von privaten, erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten bei der Prüfung des bestehenden Versorgungsangebots und damit unzulässiger Konkurrenzschutz) bereinigt wurde, wobei die dargestellte "Doppelgleisigkeit" aber bestehen blieb.

Vor dem genannten Hintergrund, insbesondere dem sich aus den dargestellten Materialien ergebenden expliziten Ziel der Neuregelung (Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs), wobei die Neufassung der sonstigen Bestimmungen in den §§ 3 und 3a nur "Klarstellungen" bezweckt hätten, kann dem Umstand, dass mit der Neufassung der in Rede stehenden Bestimmung die Wortfolge "auch dann" im § 3a Abs. 2 zweiter Satz OÖ KAG 1976 ("Bedarf nach Sanatorien ist (auch dann) nicht gegeben ...") entfallen ist, nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sich die Bedarfsprüfung bei Sanatorien nunmehr auf die Übereinstimmung mit der maßgebenden Verhältniszahl zu beschränken hätte.

Für ein Sanatorium besteht ein Bedarf iSd § 5 Abs. 2 OÖ KAG 1997 - weiterhin - nur dann, wenn unter Gegenüberstellung von geplantem und bestehendem Leistungsangebot (in geschützten Einrichtungen) durch Errichtung und Inbetriebnahme des geplanten Sanatoriums eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Versorgungsangebots zu erwarten ist (Abs. 2 iVm Abs. 5).

Dieses Ergebnis entspricht auch der grundsatzgesetzlichen Regelung des KAKuG, wonach die Bewilligung zur Errichtung nur

erteilt werden darf, wenn "insbesondere ... ein Bedarf gemäß

Abs. 2b und 2c gegeben ist" (§ 3 Abs. 2 lit. a KAKuG).

Die belangte Behörde hat also zu Recht die Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung von der Bejahung eines entsprechenden Bedarfs abhängig gemacht.

6. Die Revision rügt zwar auch, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Bedarfsprüfung gesetzwidrig vorgenommen worden sei. Sie vermag diesbezüglich aber weder einen relevanten Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Die maßgebenden Bestimmungen des OÖ KAG 1997 erfordern es, ausgehend im Wesentlichen vom geplanten Leistungsspektrum der zu errichtenden Krankenanstalt, in einem ersten Schritt deren Einzugsgebiet festzulegen, und dann zu prüfen, ob die bestehenden, in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden "geschützten" Einrichtungen (also öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen) den bestehenden Bedarf abzudecken in der Lage sind. Zur Beurteilung, ob bei Errichtung (und Inbetriebnahme) der geplanten Krankenanstalt eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots zu erwarten ist, sind das Leistungsangebot und die Auslastung bestehender (geschützter) Anbieter entscheidend, wobei dem Kriterium der Wartezeit maßgebende Bedeutung zukommt (ständige Judikatur; vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/11/0048, Zl. 2013/11/0242 und Zl. 2012/11/0044, vom , Zl. 2013/11/0241, und die - jeweils Sanatorien betreffenden - hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/11/0045, und vom , Zl. 95/11/0405).

Das Revisionsvorbringen zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde den skizzierten Anforderungen im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen wäre.

Von der Revision wird mit ihrem insoweit bloß allgemein gehaltenen Vorbringen weder die Richtigkeit der für die Feststellung des Einzugsgebiets (das im Übrigen ohnehin im Einklang mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren festgelegt wurde) maßgebenden Annahmen der belangten Behörde in Frage gestellt, noch konkret vorgebracht, dass in die vorgenommene Bedarfsprüfung etwa auch das Angebot von nicht "geschützten" Einrichtungen einbezogen worden sei.

Durch die Nichteinbeziehung des Leistungsangebots der P-GmbH, deren Errichtungs- und Betriebsbewilligung (so die Ausführungen in der Gegenschrift) erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids zurückgenommen wurde, konnten die Revisionswerber jedenfalls nicht in Rechten verletzt werden.

Das Vorbringen, es hätten die Stellungnahmen der im Einzugsgebiet etablierten Krankenanstalten nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne amtswegige Prüfung, zu Grunde gelegt werden dürfen, übersieht, dass die belangte Behörde ohnehin eine amtswegige Prüfung vorgenommen hat. Im Übrigen wird von der Revision auch nicht konkret vorgebracht, inwieweit denn die - oben wiedergegebenen, ins Einzelne gehenden - Feststellungen zu Leistungsangebot und bestehenden Wartezeiten unzutreffend seien.

Vor dem Hintergrund der insoweit nicht in Abrede gestellten Feststellungen, wonach weder in der allgemeinen Klasse noch in der Sonderklasse der in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Einrichtungen relevante, gegebenenfalls einen Bedarf begründende Wartezeiten bestehen, wird auch mit dem Vorbringen, eine "Unterscheidung zwischen allgemeiner Klasse und Sonderklasse, was die Wartezeiten betrifft", sei unzulässig, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

Mit dem Hinweis auf das von einem anderen Bewilligungswerber (der P- GmbH) erstattete Vorbringen in einem weiteren sanitätsbehördlichen Bewilligungsverfahren und auf nach Auffassung der Revisionswerber sich aus "Fallzahlen" und (schlechter) Auslastung des Klinikums W-G ergebende Unwirtschaftlichkeit deren Betriebsführung kann ein Bedarf nicht begründet werden.

Soweit die Revisionswerber schließlich vorbringen, die belangte Behörde habe eine Entscheidung über den von ihnen gleichfalls gestellten Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung unterlassen, wird auch damit eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen, über den Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung absprechenden Bescheids nicht aufgezeigt.

7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Revision insgesamt unbegründet ist.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am