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VwGH vom 03.07.2015, 2013/11/0263

VwGH vom 03.07.2015, 2013/11/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Ärztekammer für Steiermark in Graz, vertreten durch die Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT08GP-87.13-10/2013-28, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz - StKAG (mitbeteiligte Partei: P GmbH in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012 (StKAG) - unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen - die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium an einem näher genannten Standort in L für folgendes Leistungsspektrum:

"Prä- und postoperative physikalische und physiotherapeutische Behandlungen


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-
Massagen
-
Lymphdrainagen
-
Strom- und Ultraschalltherapien
-
Fangotherapien
-
Medizinische Trainingstherapien (Therapie auf Trainingsgeräten und therapeutisches Klettern)".
In der Begründung gab die belangte Behörde - auszugsweise - das von ihr eingeholte "Bedarfsgutachten" von Dr. H wieder und legte dar, die im Sinne des StKAG Beteiligten zum Antrag der Mitbeteiligten gehört zu haben. Die medizinische Amtssachverständige habe mitgeteilt, dass der Landessanitätsrat für Steiermark in seiner Sitzung vom den Bedarf am geplanten Ambulatorium als gegeben angenommen habe und habe sich "diesem Gutachten" vollinhaltlich angeschlossen. Im Weiteren wurden die Stellungnahmen der Beteiligten ebenso (zusammengefasst) wiedergegeben wie die dazu seitens der Mitbeteiligten erstattete Äußerung.
Daran schließen sich folgende Erwägungen:
"Seitens der Behörde wird ausgeführt, dass unzumutbare Wartezeiten in sämtlichen Ambulatorien des Bezirkes L bekannt sind und aus diesem Grund die Argumente, dass ein ausreichender Bedarf nicht gegeben sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen sind.
Zusammenfassend ist daher nach Abschluss des Bedarfsermittlungsverfahrens festzuhalten, dass auf Grund des geschilderten Sachverhaltes und des erwähnten positiven Gutachtens der Bedarf für das beantragte Institut als gegeben anzusehen ist, weshalb mit einer mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein fortzusetzen war."
Die weiteren Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Ergebnisse der unter Beiziehung von medizinischen und technischen Sachverständigen stattgefundenen Augenscheinsverhandlung.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des StKAG folgerte die belangte Behörde abschließend, der Bedarf für die beantragten Leistungen sei als gegeben anzunehmen, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungsbewilligung lägen vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012 (StKAG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"1. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten

§ 1

Begriff und Einteilung der Krankenanstalten

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,


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2.
zur Vornahme operativer Eingriffe,
3.
zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
...
bestimmt sind.
...

(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:

...

5. selbstständige Ambulatorien, das sind

organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, 24 Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die angemessene Zahl von Betten ist im Rahmen der Bedarfsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 festzustellen. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.

...

(5) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärztinnen/Ärzten oder Zahnärztinnen/Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.

...

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb

von Krankenanstalten

1. Abschnitt

Erteilung und Entziehung von Bewilligungen

...

§ 7

Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien

(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;

...

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),


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2.
die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3.
das Inanspruchnahmeverhalten durch Patientinnen/Patienten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
4.
die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z. 3 und
5.
die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
...

(7) Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

...

§ 8

Verfahren zur Errichtung von selbstständigen Ambulatorien

(1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.

(2) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform Steiermark zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 einzuholen.

...

(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des § 7 Abs. 6 - und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG."

2. Die Beschwerde ist - entgegen der Auffassung der Mitbeteiligten - zulässig: § 8 Abs. 4 StKAG normiert Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Ärztekammer für Steiermark in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums unabhängig davon, welche ärztlichen Leistungen im geplanten Ambulatorium erbracht werden. Dass es sich bei der geplanten, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einrichtung um ein Ambulatorium und damit um eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5 StKAG handelt, ist mit Blick auf den Leistungsgegenstand dieser Einrichtung (ausgehend von den Antragsunterlagen diene es der Vorsorge, Behandlung und postoperativen Nachsorge bei Krankheiten und Verletzungen des Bewegungsapparats) nicht zu bezweifeln.

3. Anzuwendende Rechtslage:

3.1. Auf das durch den Antrag der Mitbeteiligten vom eingeleitete, bei Inkrafttreten des StKAG () noch nicht abgeschlossene Verfahren sind gemäß § 117 Abs. 4 StKAG, wonach alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen sind, die Regelungen des StKAG anzuwenden.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0241, dargelegt hat, ändert die Neufassung der Regelungen betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium durch das StKAG nichts daran, dass die Erteilung einer solchen Bewilligung nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist (auf die näheren Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).

3.3. Soweit die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift auf das ("Hartlauer"), verweist, ist eingangs weiter festzuhalten, dass dieses Urteil im vorliegenden Fall nichts daran ändert, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids am Maßstab der Bestimmungen des StKAG, nach denen (u.a.) der Bedarf am selbständigen Ambulatorium eine Bewilligungsvoraussetzung ist, zu messen. Dieses Urteil untersagt nicht etwa generell die Prüfung des Bedarfs im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens betreffend eine Krankenanstalt und steht der gegenständlichen Bedarfsprüfung nicht entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/11/0048, und vom , Zl. 2011/11/0029).

4. Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Bewilligung ist also - weiterhin - das Vorliegen eines Bedarfs an der geplanten Einrichtung.

4.1. Dies erfordert - in einem mängelfreien Verfahren getroffene und schlüssig begründete - Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebiets des Ambulatoriums sowie darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen/Behandlungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung notwendig (vgl das zitierte - einen Bewilligungsbescheid nach dem StKAG betreffende - hg. Erkenntnis Zl. 2013/11/0241, sowie das zitierte, eine Bewilligung nach dem KALG für ein selbständiges Ambulatorium mit dem Leistungsgegenstand Physiotherapie, Heilmassagen, Lymphdrainagen, Naturfango-Packungen und Ultraschall/Elektrotherapie betreffende hg. Erkenntnis Zl. 2011/11/0029).

4.2. Die derart notwendigen Feststellungen hat die belangte Behörde, wie die Beschwerde zutreffend rügt, nicht getroffen. Sie hat damit ihre Begründungspflicht iSd §§ 58, 60 AVG (vgl. dazu - instruktiv - das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/03,0045, mwN) verletzt. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.

Die erforderlichen Feststellungen werden nämlich auch nicht etwa durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H oder die Äußerungen des Landessanitätsrats und der medizinischen Amtssachverständigen (die sich die belangte Behörde - erkennbar - zu eigen gemacht hat) entbehrlich:

Die von der belangten Behörde beigezogene Fachabteilung 8B (Gesundheitswesen, Sanitätsdirektion) hat zwar in ihrer Stellungnahme vom erklärt, sich "dem Gutachten des Landessanitätsrates für Steiermark" vollinhaltlich anzuschließen, das genannte "Gutachten" beschränkt sich allerdings auf folgende Ausführungen:

"Es kann aus der Sicht des Gutachters festgehalten werden, dass der eingereichte Antrag um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit Baubeschreibung, sowie Nachweis der Belichtungs- und Belüftungsflächen, der Einreichplan und der Brandschutzplan ausreichend sind.

Aus Sicht Gutachters besteht gegen die Errichtung für die Physiotherapie Ortho-Unfall ... kein Einwand."

Dass diese Äußerung nicht den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des AVG entspricht, bedarf keiner weiteren Begründung.

4.3. Was das Gutachten des von der belangten Behörde bestellten Sachverständigen Dr. H aus Oktober 2012 anlangt, ist einleitend zunächst festzuhalten, dass § 8 Abs. 2 StKAG von der Behörde verlangt, in Bewilligungsverfahren (u.a.) ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien des § 7 Abs. 3 StKAG, also (im Ergebnis) zum Bestehen eines Bedarfs an der geplanten Einrichtung, einzuholen. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass (weshalb) dieses von Dr. H erstellte, der belangten Behörde im Oktober 2012 übermittelte (undatierte) Gutachten einem der Gesundheit Österreich GmbH vergleichbaren Planungsinstitut zugerechnet werden könnte; der angefochtene Bescheid trägt daher auch den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 StKAG nicht Rechnung (vgl. erneut das hg. Erkenntnis Zl. 2013/11/0241).

Dieses Gutachten enthält zudem weder nachvollziehbare Aussagen zu dem in Frage kommenden Einzugsgebiet noch zum Versorgungsangebot durch in die Bedarfsprüfung nach § 7 Abs. 2 Z 1 StKAG einzubeziehende Anbieter.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG. Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-83979