VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0159
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 148.034/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
In ihrer - hier auf das Wesentliche zusammengefassten - Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass die Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrem Adoptivsohn, der österreichischer Staatsbürger sei, anstrebe. Nach Abzug des unpfändbaren Existenzminimums vom monatlichen Einkommen des Adoptivsohnes verblieben ihm - unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten für seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder - aber nur EUR 106,43. Damit könnten die für die Beschwerdeführerin notwendigen Unterhaltsmittel von EUR 747,-- nicht sichergestellt werden. Die darüber hinaus bestehenden Sparguthaben von insgesamt EUR 37.507,80 könnten nicht berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Berechnung der Unterhaltsmittel für eine Konstellation wie die vorliegende (insbesondere wann die Existenz des verheirateten Zusammenführenden bei Vorhandensein von unterhaltsberechtigten Kindern gesichert ist; vgl. zur Notwendigkeit, insoweit auf den sich § 293 ASVG ergebenden "Familienrichtsatz" abzustellen, auch das hg. Erkenntnis vom , 2007/21/0399) unter Berücksichtigung von Sparguthaben in den Erkenntnissen vom , 2008/22/0637, und vom , 2008/22/0835, bereits ausführlich Stellung bezogen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort dargestellten Gründen entspricht die demgegenüber anders lautende Ansicht der belangten Behörde nicht dem Gesetz, weshalb der angefochtene Bescheid - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-83969